Hallo.
Also nach 2,5 Monate hab ich endlich den Bescheid vom JC erhalten.
Meine Nachzahlung belief sich ca auf 20€ und jetzt hat das JC aber berechnet, dass sich ein Guthaben von 40€ ergibt, dass ich denen jetzt zurückzahlen soll.
Ich sollte vllt noch dazu sagen, dass die Abrechnung von meinem neuen Vermieter reinste Katastrophe ist.
Die Betriebskosten setzen sich zusammen aus Wasserverbrauch, Müllgebühren und Satellit.
Allerdings werden die beiden letzteren nicht in der Abrechnung erwähnt, sondern iwie automatisch miteinberechnet. Deshalb kommt das JC auch auf die Berechnung, dass ich denen 40€ zurückzahlen müsste.
Nur was mach ich jetzt am besten?
Widerspruch einlegen und denen meine Berechnung vorlegen?
Anrufen und nachfragen ob ich mit der zuständigen Person reden kann und Ihnen die Abrechnung erklären kann?
Oder gleich einen Anwalt nehmen?
Meinen Vermieter brauche ich gar nicht fragen, ob er mir eine neue Abrechnung ausstellt. Denn die erste Abrechnung war fehlerhaft und als ich ihn darauf hingewiesen habe und gesagt habe ich müsste ich die ja beim JC einreichen. Da meinte er nur, das geht denen gar nichts an und er verbietet mir diese einzureichen.
Also ich hoffe ihr könnt mir einen guten Tipp geben.
Danke schon mal.
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:07:26Da meinte er nur, das geht denen gar nichts an und er verbietet mir diese einzureichen.
Okeee.... :scratch: ... etwas eigenartig, der Mann, aber nun gut ...
Da es in Deutschland für so ziemlich alles mindestens 1-2 Gesetze gibt, gibt es ganz bestimmt auch irgendwelche Vorschriften, was in so einer Nebenkosten-Abrechnung drin stehen muss.
Dein Vermieter will die NK ja schliesslich von dir bezahlt bekommen - also muss er sie auch entsprechend korrekt abrechnen und belegen. Denke ich mal. :weisnich:
Das JC zahlt natürlich nichts, was du denen nicht korrekt belegst. Wenn du also die entsprechenden Einzelbelege alle hast, solltest du Widerspruch einlegen. Dazu bräuchtest du - m.E. - die fehlerhafte Nebenkosten-Abrechnung deines Vermieters nicht, solltest aber das JC darauf hinweisen, dass die 1. fehlerhaft ist und du sie 2. auch bereits reklamiert hast.
Das JC sollte dann die von dir belegten Einzelposten alle entsprechend übernehmen.
Bei Eigentum gibt es ja auch keine Nebenkostenabrechnung sondern nur Einzelposten. Solange die belegt werden können, ist das beim JC kein Thema.
Danke für die Antwort.
Direkt Belege hab ich nicht, aber es steht ja zumindest so im Mietvertrag drin, wie die nk aufgeschlüsselt sind. Und anhand davon, kann man das ja ausrechnen. Und das hätte ich halt gemacht und den Widerspruch beigelegt.
Reicht das aus? Ich hätte zwar ne Rechtsschutzversicherung, aber will ja auch das JC nicht vor die Füße treten und gleich einen Anwalt einschalten :grins:
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:25:42Danke für die Antwort.
Direkt Belege hab ich nicht, aber es steht ja zumindest so im Mietvertrag drin, wie die nk aufgeschlüsselt sind. Und anhand davon, kann man das ja ausrechnen. Und das hätte ich halt gemacht und den Widerspruch beigelegt.
Reicht das aus? Ich hätte zwar ne Rechtsschutzversicherung, aber will ja auch das JC nicht vor die Füße treten und gleich einen Anwalt einschalten :grins:
Wenn das genau im MV drin steht, dann würde ich mit dem MV Widerspruch einlegen. Dann hast du ja deine Belege und m.E. das JC keine Handhabe, deine NK nicht zu bewilligen. Wie das mit den Kosten für Satellit ist, weiß ich jetzt nicht - sowas zählt für das JC normalerweise nicht zu den KdU, da müsstest du dich erstmal schlau machen, wenn du die auch vom JC bezahlt haben möchtest, evtl. mit deinem Anwalt.
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:25:42aber will ja auch das JC nicht vor die Füße treten und gleich einen Anwalt einschalten
Pffft ... :blum:
Die treten Bedürftigen nicht nur vor die Füße, und das ohne jeden Skrupel :zwinker:
Aber du hast ein Anrecht darauf, auch schon einen Widerspruch von einem sachkundigen Beauftragten einlegen zu lassen. Es gibt keinen Zwang, das als Bedürftiger selbst machen zu müssen.
Also Satellit war auch in den 2 vorherigen Wohnungen in den BK enthalten und das hat das JC ja auch übernommen. Aber das sollte ich vllt gar nicht erwähnen, nicht das die dann dafür auch ne Rückzahlung wollen :grins:
Ja ich denke ich erkundige mich mal bei meinem versicherungsmakler, wie es mit eigenbeteiligung usw aussieht und vllt nehme ich mir dann einen Anwalt.
Also ich hab jetzt etwas nachgelesen. Wenn Kabelfernsehen in den NK enthalten ist, muss diese das JC übernehmen.
ABER bei meinem Mietvertrag ist es so, dass ich dafür eine Pauschale, die rein rechtlich unzulässig ist. Von daher sieht es da schon mal schlecht für mich aus.
Und für die Müllgebühren wurden mir 18 € abgezogen, da sie niedriger waren. Aber es steht nicht dabei, wie hoch die Müllgebühren insgesamt waren und wie es auf die einzelnen Parteien verteilt wurde. Und das bei mir glatt 18€ rauskommen, ist auch unwahrscheinlich.
Ich schätze ohne eine neue Abrechnung vorzulegen, stehen die Chancen eher schlecht.
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 15:02:45Ich schätze ohne eine neue Abrechnung vorzulegen, stehen die Chancen eher schlecht
Ist die BK Abrechnung Müll, musst du gar nichts Nachzahlen.
So lange braucht man die auch nicht beim JC Einreichen, wenn sie nicht Korrekt ist.
Der VM muss eine BK Abrechnung machen die Nachvollziehbar und natürlich auch richtig ist.
Mit Schätzungen muss man sich als Mieter nicht Abgeben.
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:07:26Meinen Vermieter brauche ich gar nicht fragen
Nee aber dazu Auffordern eine vernünftige Abrechnung zu machen.
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:07:26und er verbietet mir diese einzureichen.
So ein Witzbold, dann kann er halt auch kein Geld von dir bekommen.
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:25:42Und anhand davon, kann man das ja ausrechnen
Damit kann man gar nichts Ausrechnen.
Das JC ist nicht befugt, die Nebenkostenabrechnung selbst zu ändern und die Nachzahlung zu verweigern.
Selbst bei einem Widerspruch durch den Mieter muss die Nachzahlung zunächst geleistet werden. Das JC kann in dem Fall zunächst nur anregen bzw. hinwirken, einen Widerspruch einzureichen und beratend tätig sein. Was in dem Fall z.B. auch einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beratung durch einen Mieterverein oder auf die Beantragung eines Beratungshilfescheins bedeutet. Es gibt Jobcenter, die den Mitgliedsbeitrag des Mietervereins übernehmen.
Ich würde in dem Fall Widerspruch einreichen und dies ohne Begründung. Was bedeutet, dass die Widerspruchsstelle den Verwaltungsakt im Ganzen zu überprüfen hat und auf die Begründung wäre ich gespannt.
Zitat von: Primus von Quack am 14. August 2022, 16:26:18Selbst bei einem Widerspruch durch den Mieter muss die Nachzahlung zunächst geleistet werden.
Wenn der Mieter erkennt und erklärt, dass die Abrechnung fehlerhaft ist, muss das JC der (falschen) Forderung jeder Vermietung nachkommen, sagst Du. Wo steht das?
Zitat von: Primus von Quack am 14. August 2022, 16:26:18Das JC ist nicht befugt, die Nebenkostenabrechnung selbst zu ändern und die Nachzahlung zu verweigern.
Selbstverständlich darf und kann niemand außer der Vermietung selbst die Abrechnung ändern. Und dass die Verweigerung der Zahlung einer eindeutig zu erkennenden nicht ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtend ist, wirst Du TE ja gleich belegt haben werden.
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:25:42Direkt Belege hab ich nicht, aber es steht ja zumindest so im Mietvertrag drin, wie die nk aufgeschlüsselt sind. Und anhand davon, kann man das ja ausrechnen. Und das hätte ich halt gemacht und den Widerspruch beigelegt.
Reicht das aus? Ich hätte zwar ne Rechtsschutzversicherung, aber will ja auch das JC nicht vor die Füße treten und gleich einen Anwalt einschalten :grins:
dadurch das du es weißt hast du die falsche Nebenkostenabrechnung dem JC geschickt in der Hoffnung die werden schon zahlen.Hast du die Anhörung vom JC schon abgeschickt.
Andy1989
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 15:02:45Also ich hab jetzt etwas nachgelesen. Wenn Kabelfernsehen in den NK enthalten ist, muss diese das JC übernehmen.
und deswegen macht man einen Widerspruch aber
Zitat von: Primus von Quack am 14. August 2022, 16:26:18Ich würde in dem Fall Widerspruch einreichen und dies ohne Begründung.
MIT Begründung sonst wird der Widerspruch wegen fehlender sachlicher Begründung zurückgewiesen.
MfG FN
@justine1992
Zunächst ergibt sich die Leistungspflicht des JC aus § 22 SGB II. Danach hat das Jobcenter die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Über die Angemessenheit brauchen wir denke ich nicht diskutieren, da selbst eine falsche Abrechnung angemessen sein kann.
Die Leistungspflicht ergibt sich hier also aus der Nebenkostenabrechnung. Natürlich kann das JC darauf hinwirken, dass der TE hier der Nebenkostenabrechnung widerspricht. Durch den Widerspruch erlischt aber nicht die Leistungspflicht des JC oder gar die Zahlungspflicht des TE.
Auch wenn die Höhe von 40,- gesondert nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses führen kann, ist der VM dennoch berechtigt z.B. das gerichtliche Mahnverfahren zu betreiben, wenn der TE nicht innerhalb von 30 Tagen zahlt. Dies unabhängig von dem späteren Erfolg des Widerspruchs der Abrechnung.
Eine Zahlungspflicht besteht nicht, wenn die Abrechnung die formellen Anforderungen nicht erfüllt. Rechenfehler oder Unrichtigkeiten sind aber keine formellen Fehler, sondern materielle Fehler und dann muss dennoch die Nachzahlung geleistet werden. Es gibt zwar einzelne Gerichte, die davon ausgehen, dass wenn der Rechenfehler so offensichtlich ist, ebenfalls keine Nachzahlung erfolgen muss. Bei 20,- würde ich dieses Risiko aber nicht eingehen.
Ich kenne die Abrechnung nicht. Die Feststellung, ob die Abrechnung die formellen Anforderungen erfüllt, kann ohne die Abrechnung zu sehen nicht festgestellt werden. Bei 20,- würde ich aber dennoch zunächst zahlen (unter Vorbehalt).
Dem JC steht jedenfalls kein Recht zu, hier die Abrechnung eigenmächtig zu ändern und vom TE 40,- zu fordern.
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. August 2022, 17:14:36MIT Begründung sonst wird der Widerspruch wegen fehlender sachlicher Begründung zurückgewiesen.
Wäre es starkes Ding. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der TE eine Überprüfung in vollem Umfang begehrt. Hier gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz.
Zitat von: Primus von Quack am 14. August 2022, 17:36:50Die Leistungspflicht ergibt sich hier also aus der Nebenkostenabrechnung.
Aber nicht wenn die, so wie hier, völlig daneben ist.
Da muss weder ein JC noch der Mieter, eine Nachzahlung leisten.
Ist man JC "Kunde" muss eine so falsche BK Abrechnung auch nicht eingereicht werden.
Zitat von: Primus von Quack am 14. August 2022, 17:36:50Bei 20,- würde ich aber dennoch zunächst zahlen (unter Vorbehalt).
Damit würde man aber sein Einverständnis zu dieser Abrechnung geben.
Einmal gezahlt, wird es extrem schwer den Betrag wieder zurück zu bekommen.
Gäbe es kein JC würde man auch nicht einfach mal so, diese Abrechnung akzeptieren.
Sondern dieser Widersprechen und so lange, auch nicht zahlen.
Zitat von: Kopfbahnhof am 14. August 2022, 17:56:50Aber nicht wenn die, so wie hier, völlig daneben ist.
Da muss weder ein JC noch der Mieter, eine Nachzahlung leisten.
Du kennst doch die Abrechnung im Einzelnen genauso wenig. Es kommt darauf an ob die Abrechnung formell richtig ist oder nicht. Materielle Unrichtigkeiten (falsche Berechnung etc.) entbinden grundsätzlich nicht von der Zahlungspflicht.
Zitat von: Kopfbahnhof am 14. August 2022, 17:56:50Ist man JC "Kunde" muss eine so falsche BK Abrechnung auch nicht eingereicht werden.
Wenn man das Geld nicht haben möchte, klar muss man dann die Abrechnung nicht einreichen. Es sei denn, das JC erwartet dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht. Auch dann muss eine unrichtige Abrechnung natürlich eingereicht werden!
Zitat von: Kopfbahnhof am 14. August 2022, 17:56:50Damit würde man aber sein Einverständnis zu dieser Abrechnung geben. Einmal gezahlt, wird es extrem schwer, den Betrag wieder zurückzubekommen.
Zum einen habe ich von der Zahlung unter Vorbehalt gesprochen und zum anderen ist es gar nicht so schwer, das Geld zurückzubekommen. Außerdem handelt es sich um 20,-.
Mit der Zahlung befreit man sich gegenüber dem Vermieter zunächst vom Stress und kann in Ruhe die Abrechnung prüfen.
Hab jetzt mal all eure Beiträge gelesen.
Also dass das JC Geld von mir will, da bin ich mir ehrlich gesagt nicht mehr sicher. Liegt auch daran, dass der Bescheid so beschissen formuliert wurde.
Da ist eine Berechnung des tatsächlichen Verbrauchs und das der Verbrauch niedriger ist als die gezahlten NK. Und daraus resultiert ein Guthaben von 40€.
Dann steht unterhalb " Die Nachzahlung haben Sie eigenständig zu überweisen". Und das wars.
Ich dachte anfangs wirklich, die meinen ich soll das vom Jc errechnete Guthaben den JC zurückverweisen. Aber normalerweise wird das ja vom regelsatz abgezogen!?
Und das ich eine falsche Abrechnung eingereicht habe ist mir ja jetzt auch erst im Nachhinein aufgefallen. Dazu muss ich noch sagen, dass die erste Abrechnung von meinem Vermieter schon komplett falsch war und das war jetzt die "neue" Abrechnung. Die erstere habe ich gar nicht beim JC eingereicht.
Und das Geld hatte ich den Vermieter sowieso schon überwiesen, da es sich ja nur um einen kleinen Betrag handelt und natürlich im Glauben, dass diese mir dann auch vom JC übernommen wird.
Zitat von: Andy1989 am 15. August 2022, 09:19:59und natürlich im Glauben, dass diese mir dann auch vom JC übernommen wird.
Es passiert leider immer wieder, das gerade LE´s Abrechnungen nicht mehr auf Richtigkeit prüfen, da es ja "vom Amt" übernommen wird.
Jeder Haushalt (Mensch) achtet doch darauf, das vorgelegte Rechnungen / Abrechnungen formell und rechnerisch nachvollziehbar und richtig sind. Keiner geht doch in den Supermarkt und kauft ausgezeichnete Bananen für 1,99 €/kg und bezahlt an der Kasse dann 3,49 €/kg.
Warum man also so lasch und desinteressiert mit Nebenkostenabrechnungen umgeht, ist mir ein Rätsel.
Und, wie hier im Fall, die Nebenkostenabrechnung falsch ist, wird diese doch dem Vermieter zur Korrektur und Berichtigung angezeigt. Erst wenn die NK-Abrechnung richtig und nachvolllziehbar ist, reicht man sie in der Regel dem JC weiter.
@old-man
Also die Berechnung an sich ist ja korrekt...
Es ist halt nur die Pauschale für den Satellit, wo ich ehrlich gesagt nicht wusste, dass eine Pauschale dafür zu verlangen nicht korrekt ist.
Und die Müllgebühren bei denen halt keine Berechnung beiliegt.
Die restliche Abrechnung ist ja korrekt und die beiden erwähnten Punkte waren mir halt vorher einfach nicht bewusst.
Zitat von: Andy1989 am 15. August 2022, 09:19:59Also dass das JC Geld von mir will, da bin ich mir ehrlich gesagt nicht mehr sicher. Liegt auch daran, dass der Bescheid so beschissen formuliert wurde.
Da ist eine Berechnung des tatsächlichen Verbrauchs und das der Verbrauch niedriger ist als die gezahlten NK. Und daraus resultiert ein Guthaben von 40€.
Dann steht unterhalb " Die Nachzahlung haben Sie eigenständig zu überweisen". Und das wars.
Ich dachte anfangs wirklich, die meinen ich soll das vom Jc errechnete Guthaben den JC zurückverweisen. Aber normalerweise wird das ja vom regelsatz abgezogen!?
Kannst du den Bescheid hier vielleicht anonymisiert einstellen?
Mich würde es interessieren ob es überhaupt ein Bescheid ist, denn dass die 40,- selbständig überwiesen soll ist ebenfalls keine übliche Praxis, denn tatsächlich wie du schon richtig erkannt hast, wären die 40,- im darauf folgendem Monat abgezogen worden.... aber.... dies trifft nicht zu, wenn dir das Guthaben überhaupt nicht zur Verfugung steht. Es muss dir also entweder auf dem Mietkonto als Gutschrift "ausgezahlt" worden sein oder tatsächlich überwiesen worden sein.
Entweder es ist kein VA ergangen oder aber der SB ist sich der unzulässigen Vorgehensweise bewusst und hat deshalb keinen Änderungsbescheid erlassen.
Zitat von: OLD-MAN am 15. August 2022, 10:02:52Es passiert leider immer wieder, das gerade LE´s Abrechnungen nicht mehr auf Richtigkeit prüfen, da es ja "vom Amt" übernommen wird.
Jeder Haushalt (Mensch) achtet doch darauf, das vorgelegte Rechnungen / Abrechnungen formell und rechnerisch nachvollziehbar und richtig sind. Keiner geht doch in den Supermarkt und kauft ausgezeichnete Bananen für 1,99 €/kg und bezahlt an der Kasse dann 3,49 €/kg.
Warum man also so lasch und desinteressiert mit Nebenkostenabrechnungen umgeht, ist mir ein Rätsel.
Harte und sinnfreie These. Es mag sein, dass es Einzelnen wirklich egal ist. Nur dies pauschal so hinzustellen ist schon heftig.
Zitat von: OLD-MAN am 15. August 2022, 10:02:52Und, wie hier im Fall, die Nebenkostenabrechnung falsch ist, wird diese doch dem Vermieter zur Korrektur und Berichtigung angezeigt. Erst wenn die NK-Abrechnung richtig und nachvolllziehbar ist, reicht man sie in der Regel dem JC weiter.
Auch dies entspricht nicht der Praxis. Natürlich darf ein Leistungsempfänger die Abrechnung auch einreichen, auch wenn z.B. die Berechnung fehlerhaft. Dazu sei auch geraten, weil eine Nicht-Zahlung durchaus auch eine Kündigung nach sich ziehen kann.
Zitat von: PetraL am 13. August 2022, 13:38:13Aber du hast ein Anrecht darauf, auch schon einen Widerspruch von einem sachkundigen Beauftragten einlegen zu lassen. Es gibt keinen Zwang, das als Bedürftiger selbst machen zu müssen.
Soweit mir bekannt ist wird zugemutet selbst Widerspruch einzulegen, ehe man einen Beratungsschein vom Amtsgericht bekommt. War zumindest bei mir so.
Und das man für Sat eine Pauschale bezahlen muss hab ich noch nie gehört. SAT kostet eigentlich nichts.
Und Kabel darf man ab 2025 auch nicht mehr einfach berechnet, an da muss man selbst einen Vertrag mit dem Kabelanbieter machen.
Zitat von: hotwert am 15. August 2022, 12:52:34Soweit mir bekannt ist wird zugemutet selbst Widerspruch einzulegen, ehe man einen Beratungsschein vom Amtsgericht bekommt. War zumindest bei mir so.
Ich kann mich erinnern, dass dies vor vielen Jahren gängige Praxis der Rechtspfleger gewesen ist. Die Regel ist dies, nach diversen Entscheidungen, aber zum Glück nicht mehr. Ganz aktuell gibt es hier auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Zur Entscheidung (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/04/rk20220404_1bvr137021.html)
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04. April 2022 - 1 BvR 1370/21 -, Rn. 1-19,
Zitat von: hotwert am 15. August 2022, 12:52:34SAT kostet eigentlich nichts.
Interessante Aussage!
Wer hat die "Hardware" gekauft? Wer hat die Installation in jede Whg. bezahlt? Wer bezahlt den lfd. Unterhalt und die Wartung der Anlage? Wer bezahlt das Richten, sollte der Empfang durch einen Sturm verstellt sein?
@Andy1989
Solltest du nicht in der Lage sein, das Schriftstück hier einzustellen, dann überprüfe das Schreiben, ob eine Rechtsfolgebelehrung enthalten ist. Außerdem muss es irgendwie eine Formulierung geben, dass dein Antrag abgelehnt wird oder irgendeine Änderung eingetreten ist.
Sollte dem so sein, dann würde ich Widerspruch einlegen. Den Widerspruch aber nicht begründen und stattdessen angeben, dass für du für Begründung und die Einschätzung der rechtlichen Situation noch Fragen hast und im Rahmen vom §§ 14 u. 15 SGB I um Auskunft und Beratung bittest.
Auf welcher Rechtsgrundlage darf ein Leistungsträger eine Neben- oder Heizkostenabrechnung selbständig ändern und ein fiktives Guthaben herausrechnen und einfordern?
Müssen nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden?
Ist die Nachzahlung so unangemessen, dass eine Leistungspflicht des Leistungsträgers entfällt?
Hätte man nicht zunächst zur Senkung der Kosten auffordern müssen?
Muss ein Guthaben nicht erst dann zurückgezahlt werden, wenn es mir tatsächlich zugeflossen ist?
Erfordert dies dann nicht einen gesonderten Verwaltungsakt und die Anrechnung des tatsächlich zugeflossenen Guthabens würde im Folgemonat erfolgen?
Ich bitte um umfassende Beantwortung meiner Fragen.
Danach ist es nicht unwahrscheinlich, dass der VA aufgehoben wird und die Zahlung von 20,- angewiesen wird, da man so ja die Beantwortung der Fragen umgehen würde.
Zitat von: Andy1989 am 15. August 2022, 10:16:39Es ist halt nur die Pauschale für den Satellit
Ohne genaueres Wissen zu dieser BK Abrechnung macht es keinen Sinn hier weiter zu schreiben.
Das ist nur im Nebel rumstochern.
Der VM kann sehr wohl eine Pauschale für den SAT Empfang verlangen.
Wenn es eine entsprechende Anlage für das Mietobjekt gibt, wovon ich hier mal ausgehe. (noch mehr Nebel)
Zitat von: Primus von Quack am 15. August 2022, 12:42:06Auch dies entspricht nicht der Praxis.
Meiner schon und Antwort 15 trifft es richtig.
Ist eine BK Abrechnung falsch, muss auch keine Nachzahlung geleistet werden, auch keine unter Vorbehalt.
Auch nicht beim JC Eingereicht werden, besteht es darauf wird es im Regelfall die Übernahme eh Verweigern.
Abgerechnet wird, wenn die Abrechnung korrekt ist, nicht eher.
Eine nicht beglichene falsche Abrechnung, kann auch nicht zu einer Kündigung der Wohnung führen.
Ob es deiner Praxis entspricht, ist nicht relevant. Alleinig der Gesetzgeber gibt hier die Vorgaben und nach der gesetzlichen Regelung muss eine Nachzahlung grundsätzlich auch dann geleistet werden, wenn sie Fehler aufweist. Formfehler ausgenommen. Selbstverständlich kann die fehlende Nachzahlung zur Kündigung führen. Etwas anderes zu behaupten, ist falsch und fahrlässig.
Leistungsempfänger pauschal zu kritisieren war noch nie angebracht.
Denke, ohne Schreiben/Bescheid des JC kommt man hier nicht weiter. Evtl. hat OP einfach mal geringere Vorauszahlungen laut Abrechnung geleistet, als das JC nach Aktenlage übernommen hat und schon wird aus einer Nachzahlung ein Guthaben. Immerhin hat das JC hier eine klare Zahl genannt, insofern wäre das meine erste Vermutung. Andernfalls hätte das JC die NK-Abrechnung monieren müssen, ohne aber schon konkrete Zahlen - die es idR mangels korrekter Abrechnung gar nicht kennen kann - nennen zu können.
Zitat von: Primus von Quack am 15. August 2022, 19:26:40Ob es deiner Praxis entspricht, ist nicht relevant. Alleinig der Gesetzgeber gibt hier die Vorgaben und nach der gesetzlichen Regelung muss eine Nachzahlung grundsätzlich auch dann geleistet werden, wenn sie Fehler aufweist. Formfehler ausgenommen. Selbstverständlich kann die fehlende Nachzahlung zur Kündigung führen. Etwas anderes zu behaupten, ist falsch und fahrlässig.
Leistungsempfänger pauschal zu kritisieren war noch nie angebracht.
Bedeutet das, dass das Gesetz tatsächlich vorschreibt, dass unzulässig geforderte Beträge zu zahlen sind, auch wenn diese nachweislich falsch sind? Also, ich weiß ja nicht, das kann ich mir eigentlich nicht so vorstellen. Da könnte ja jeder Vermieter erstmal berechnen was er will und die Mieter müssen das zahlen, egal ob gerechtfertigt oder nicht, sonst werden sie aus ihrer Wohnung geschmissen???? :no:
Neee ... also, es mag schon viel Willkür geben in diesem Land, aber das wäre dann doch etwas zu heftig ...
Du kannst jede Rechnung erstmal bestreiten, aber bei Nebenkosten sollte das nicht möglich sein? ... :nea:
Leider doch...
Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten wird grundsätzlich mit der Erteilung der - formell ordnungsgemäßen - Abrechnung fällig. So jedenfalls der BGH im Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05.
Es gib lediglich einzelne Gerichte, die die Auffassung vertreten, dass wenn materielle Fehler so offensichtlich ist, dass dann die Nachzahlung zunächst nicht geleistet werden muss. Darauf verlassen würde ich mich im Zweifel nicht. Der Widerspruch der Abrechnung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
Abzugrenzen wäre hier das Zurückbehaltungsrecht. Dies betrifft dann aber die Vorauszahlungen und nicht die Nachzahlung.
Spielt in diesem Fall aber eine untergeordnete Rolle. Die 20,- vorzustrecken war der hier der richtige Weg um zunächst dem Stress mit dem VM aus dem Weg zu gehen. Der VM kann zwar wegen den 20,- nicht kündigen, aber ein Mahnbescheid wäre durchaus möglich gewesen. Der VM hier scheint so oder so ein drolliger Zeitgenosse zu sein. Ich würde daher die Abrechnung von Mieterverein oder mittels Beratungshilfeschein überprüfen lassen. Bei einer formell falschen Abrechnung wären dann nämlich auch abzuwägen oder zu klären, ob die 12-monatige Frist bereits verstrichen ist, in der der VM die Abrechnung zu erstellen hat.
Zitat von: OLD-MAN am 15. August 2022, 14:42:26Zitat von: hotwert am 15. August 2022, 12:52:34SAT kostet eigentlich nichts.
Interessante Aussage!
Wer hat die "Hardware" gekauft? Wer hat die Installation in jede Whg. bezahlt? Wer bezahlt den lfd. Unterhalt und die Wartung der Anlage? Wer bezahlt das Richten, sollte der Empfang durch einen Sturm verstellt sein?
Also meine sat Anlage auf dem Balkon hat ca 50€ (80er Schüssel) gekostet und läuft seit 6 oder 7 Jahren ohne dass ich war dran machen musste. Einen laufenden Unterhalt gibt's eig nicht, höchstens Reparatur (LNB wechseln)
Ich kenn einige Wohnungen mit SAT welche alle nichts kosten. Ist eben als Bestandteil der Wohnung vermietet und wenn mal ein LNB kaputt geht muss der Vermieter das Ersetzen (war bei meiner alten Wohnung so) oder es gibt eine Klausel im Mietvertrag das die Anlage gestellt wird und der Mieter für die weitere Instandhaltung aufkommt.
Mag sein dass es Vermieter gibt die eine extra Gebühr verlangen, ich hab davon anscheinend noch nie was gehört. :D
https://ratgeber.immowelt.de/a/kabelgebuehren-betriebskosten.html
Zumindest Kabelgebühren dürfen bald nicht mehr berechnet werden, mit Schüssel ist es eig jetzt schon so, wer die nicht nutzt muss sie auch nicht zahlen.(falls vom Vermieter extra berechnet) Fernsehen gibt's ja mittlerweile auch über Internet.
Aber wie auch immer, der TE hat damit anscheinend kein Problem, oder mag die Schüssel auch nutzen.
Zitat von: hotwert am 16. August 2022, 06:00:16Mag sein dass es Vermieter gibt die eine extra Gebühr verlangen,
Ja die gibt es, welche die ihre Anlage mittels SAT Technik selbst betreiben.
Ohne einen Knebelvertrag mit einem Kabelanbieter.
Dazu sind die Gebühren dort, meistens auch um einiges günstiger.
Zitat von: Primus von Quack am 15. August 2022, 19:26:40Selbstverständlich kann die fehlende Nachzahlung zur Kündigung führen. Etwas anderes zu behaupten, ist falsch und fahrlässig.
Dann müssten es aber sehr hohe Nachzahlungen sein.
Selbst dann, ist die Abrechnung grob falsch, keine Kündigung deswegen möglich.
Laut Schilderung von @TE gehe ich hier von diesem Fall aus
https://www.mietrecht.org/nebenkosten/fehlerhafte-nebenkostenabrechnung/
Zitat von: Primus von Quack am 15. August 2022, 22:23:49formell ordnungsgemäßen - Abrechnung fällig.
Genau das bezweifle ich hier aber, deswegen
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:07:26sondern iwie automatisch miteinberechnet
Und darum
Zitat von: Andy1989 am 13. August 2022, 13:07:26das geht denen gar nichts an und er verbietet mir diese einzureichen.
Hier ist wohl eher nichts mit Zahlungspflicht.
Zitat von: Kopfbahnhof am 16. August 2022, 17:15:56Laut Schilderung von @TE gehe ich hier von diesem Fall aus
Zitat von: Kopfbahnhof am 15. August 2022, 17:35:03Ohne genaueres Wissen zu dieser BK Abrechnung macht es keinen Sinn hier weiter zu schreiben.
Das ist nur im Nebel rumstochern.
Jetzt stocherst du doch im Nebel rum!
Zitat von: Kopfbahnhof am 16. August 2022, 17:15:56Dann müssten es aber sehr hohe Nachzahlungen sein. Selbst dann, ist die Abrechnung grob falsch, keine Kündigung deswegen möglich.
Nein, es muss nicht eine sehr hohe Nachzahlung sein. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein Rückstand in Höhe von zwei Kaltmieten als grobe Pflichtverletzung gesehen wird. Zwar keine fristlose Kündigung begründet, aber eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Unabhängig davon besteht aber z.B. die Möglichkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens. Was weitere Kosten bedeutet.
Grob falsch ist auch wieder zu allg. gefasst. Zum einen kennst du die Abrechnung nicht und die Abrechnung kann trotz der Schilderung des TE formell völlig in Ordnung sein.
Selbst das OLG Düsseldorf hat eine einseitige Anpassung und anteilige Überweisung ledilgich für den Fall zuerkannt, wenn der Fehler offensichtlich ist und leicht zu beseitigen. Was z.B. bei einem Zahlendreher der Fall ist.
Es gibt also die grundsätzliche Situation und die Situation des TE.
Für den TE war es die beste Lösung, die Zahlung zu leisten, um erst mal keinen weiteren Stress mit dem VM zu haben. Der kommt ja dann später, sofern er der Abrechnung widersprechen möchte und so vielleicht auch eine grundsätzliche Klärung erreicht.
Fakt ist aber auch, dass das JC keine einseitige Änderung an der Abrechnung vornehmen kann und die tatsächliche Höhe der KdU zu leisten hat und insbesondere in dem Fall keine Möglichkeit hat ein fiktives Guthaben von 40,- einzufordern.
Ganz allg. gesagt, ist die Empfehlung eine Nachzahlung nicht zu leisten mithin absolut fahrlässig und gefährlich. Speziell, wenn man die Abrechnung nicht kennt. Aber auch ansonsten ist eine solche Empfehlung mehr als bedenklich, da dies im Zweifel auch zum Wohnungsverlust führen kann. Ja, die Abrechnung scheint im Fall des TE sehr zweifelhaft zu sein, dennoch sollten da Fachleute drüber sehen.