Hallo.
Ich helfe gerade jemanden der seit Anfang des Jahres an starke Depressionen leidet mit ihre Weiterbewilligung aus. Seit Juni bekommt sie kein Geld vom das Jobcenter, weil sie es wegen die Despressionen nicht schafft. Sie möchte nur die Umsatzanzeige der letzten 3 Monate (mehr geht auch nicht, sonst muss sie dafür bezahlen) an das Jobcenter geben und keine Kontoauszüge. Ist das möglich, oder wird es Schwierigkeiten geben?
Ravn
Kommt wohl darauf an ob diese Umsatzanzeige den Zufluß auf dem Konto belegt. Allerdings fällt mir gerade beim schreiben ein dass das dem JC trotzdem nicht reichen wird denn es könnten ja andere Gelder auf das Konto geflossen sein.
Also eher NEIN reicht nicht.
Zitat von: Ravn am 16. August 2022, 13:39:43mehr geht auch nicht, sonst muss sie dafür bezahlen
nun dann bleibt ja wohl nur das zahlen übrig.
Zitat von: Ravn am 16. August 2022, 13:39:43Seit Juni bekommt sie kein Geld vom das Jobcenter, weil sie es wegen die Despressionen nicht schafft.
Da gäbe es noch die Möglichkeit das ALG 2 Darlehensweise zu beantragen siehe Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
ZitatIst zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II über die Leistung vorläufig entscheiden. Diese Regelung wurde als "ist"-Vorschrift ausgestaltet, d.h. es ist kein separater Antrag erforderlich.
Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.
Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. August 2022, 14:22:03Ravn
Kommt wohl darauf an ob diese Umsatzanzeige den Zufluß auf dem Konto belegt. Allerdings fällt mir gerade beim schreiben ein dass das dem JC trotzdem nicht reichen wird denn es könnten ja andere Gelder auf das Konto geflossen sein.
Also eher NEIN reicht nicht.
Zitat von: Ravn am 16. August 2022, 13:39:43mehr geht auch nicht, sonst muss sie dafür bezahlen
nun dann bleibt ja wohl nur das zahlen übrig.
Zitat von: Ravn am 16. August 2022, 13:39:43Seit Juni bekommt sie kein Geld vom das Jobcenter, weil sie es wegen die Despressionen nicht schafft.
Da gäbe es noch die Möglichkeit das ALG 2 Darlehensweise zu beantragen siehe Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
ZitatIst zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich, muss der Leistungsträger gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II über die Leistung vorläufig entscheiden. Diese Regelung wurde als "ist"-Vorschrift ausgestaltet, d.h. es ist kein separater Antrag erforderlich.
Gemäß den §§ 42 und 43 SGB I hat der Leistungsträger ebenfalls auf Antrag des Betroffenen die Leistung als Darlehen zu zahlen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers unklar ist, oder eine abschließende Berechnung noch nicht möglich.
Diesen Antrag muss der Betroffene spätestens am Ende des Monats, in dem er den Antrag abgegeben hat, stellen, da die Leistungspflicht erst dann beginnt.
Die §§ 42 und 43 SGB I gelten jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug, hier zählen allein § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II, also Zahlung als Darlehen oder vorläufige Entscheidung.
MfG FN
Aber da steht an Wen (Penny/Aldi, Paypal, Miete, Wasser, Bargeldauszahlung, Lastschriften und Daueraufträge), Datum und wieviel bezahlt wurde. Nur eben ohne Kontonummer.
Von den SG allgemein wird die Forderung der JC Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorzulegen nicht beanstandet. Wer also das nicht machen möchte verweigert nach Sicht der JC seine Mitwirkungspflichten und erhält schlicht keine Bewilligung.
Jeder muss sich also 'entscheiden': Hungertod oder Kontoauszüge vorlegen.
Gut, ich versuche es ihr verständlich zu machen.
Danke an alle!
Zitat von: 111929 am 16. August 2022, 14:36:59Von den SG allgemein wird die Forderung der JC Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorzulegen nicht beanstandet.
Drei Monate!
Ratgeber Kontoauszüge (http://hartz.info/index.php?topic=1844.0)
Zitat von: Ravn am 16. August 2022, 14:25:39Aber da steht an Wen (Penny/Aldi, Paypal, Miete, Wasser, Bargeldauszahlung, Lastschriften und Daueraufträge), Datum und wieviel bezahlt wurde. Nur eben ohne Kontonummer.
und kein Zufluß ?
Ich kenne das mit der Umsatzanzeige nicht. Ist das was offizielles von der Bank oder was selber gestricktes?
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. August 2022, 15:38:56Zitat von: 111929 am 16. August 2022, 14:36:59Von den SG allgemein wird die Forderung der JC Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorzulegen nicht beanstandet.
Drei Monate!
Ratgeber Kontoauszüge (http://hartz.info/index.php?topic=1844.0)
Zitat von: Ravn am 16. August 2022, 14:25:39Aber da steht an Wen (Penny/Aldi, Paypal, Miete, Wasser, Bargeldauszahlung, Lastschriften und Daueraufträge), Datum und wieviel bezahlt wurde. Nur eben ohne Kontonummer.
und kein Zufluß ?
Ich kenne das mit der Umsatzanzeige nicht. Ist das was offizielles von der Bank oder was selber gestricktes?
MfG FN
Nein, was offizielles von der Bank! Ich musste heute extra zum Bank Schalter so das die mir zeigen wie man die ausgedruckt bekommt. Ich habe ein kleines Auszug angehängt. Mehr dürfte ich nicht zeigen und die zahlen, außer das Datum, musste verfremdet werden für hier. Das obere ist das vom JC und das untere ist der Dauerauftrag für die Miete. Es ist aber offiziell von der Bank.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
mache ich auch immer das kann man hier ein Beispiel.
Wie kann ich die Umsatzanzeige zeitlich eingrenzen?
Sie können die Anzeige Ihrer Umsätze zeitlich eingrenzen, indem Sie entweder einen festen Zeitraum eingeben oder eine bestimmte Anzahl von Tagen aus dem Menü auswählen.
Zur Eingrenzung eines festen Zeitraums geben Sie bitte ein Start- und ein Enddatum in die dafür vorgesehenen Felder ein.
https://www.deutsche-bank.de/dam/deutschebank/de/pgk/trxm/help/umsatzanzeige_zeitlich-eingrenzen-mit-festem-zeitraum.gif(https://www.deutsche-bank.de/dam/deutschebank/de/pgk/trxm/help/umsatzanzeige_zeitlich-eingrenzen-mit-festem-zeitraum.gif)
Zitat von: CCR am 16. August 2022, 17:07:17mache ich auch immer das kann man hier ein Beispiel.
Wie kann ich die Umsatzanzeige zeitlich eingrenzen?
Sie können die Anzeige Ihrer Umsätze zeitlich eingrenzen, indem Sie entweder einen festen Zeitraum eingeben oder eine bestimmte Anzahl von Tagen aus dem Menü auswählen.
Zur Eingrenzung eines festen Zeitraums geben Sie bitte ein Start- und ein Enddatum in die dafür vorgesehenen Felder ein.
https://www.deutsche-bank.de/dam/deutschebank/de/pgk/trxm/help/umsatzanzeige_zeitlich-eingrenzen-mit-festem-zeitraum.gif(https://www.deutsche-bank.de/dam/deutschebank/de/pgk/trxm/help/umsatzanzeige_zeitlich-eingrenzen-mit-festem-zeitraum.gif)
Genau das. Nicht derselben bank, aber genau das :ok: Aber bei der Bank ging nur eben 3 Monate zurück. Es wird gezeigt das etwas an dem Tag abgebucht oder zugebucht wurde. Auch der Name, nur nicht das Kontonummer.
Zitat von: Ravn am 16. August 2022, 17:44:50Genau das. Nicht derselben bank, aber genau das :ok: Aber bei der Bank ging nur eben 3 Monate zurück. Es wird gezeigt das etwas an dem Tag abgebucht oder zugebucht wurde. Auch der Name, nur nicht das Kontonummer.
Sollte m.E. reichen, auch die 3 Monate. Könnt ihr ja entsprechend einen kurzen Kommentar zu schreiben - werden denn überhaupt mehr als 3 Monate verlangt? Oder ist ein fixer Zeitraum von bis angegeben?
Man könnte das einreichen, was man für richtig hält. Entscheidend für die den Leistungsbeginn ist der Tag der Antragstellung. Wenn mehr erwartet wird, kommt die Aufforderung es nachzureichen. Sollte es ein kompletter Neuantrag sein, wird dies definitiv nicht ausreichen. Was eventuell zutrifft, wenn sie sein Juni kein Geld mehr bekommt.
Bis zu 6 Monate ab Leistungseinstellung kann ein WBA gestellt werden.
Bei mir gab es nie Probleme. Ich habe nicht einmal die Möglichkeit erinnern Kontoauszug zu holen am Automat. Bei reinen Onlinekonten ist das eigentlich normal.
Eigentlich sollte die Bank jedes Quartal eine Übersicht für dieses ausstellen und im digitalen Postfach ablegen. Diese sind dann auch digital signiert und die Echtheit somit nachprüfbar. Sofern das Jobcenter technisch dazu in der Lage ist.
Sofern wirklich ein Druck der Bank notwendig sein sollte, dann weiße auf die Kosten hin und fordere eine Zusage dass diese übernommen werden.
P.S.: Mir ist noch eingefallen, dass ich auch schon mehrfach solche im Online-Banking (bei meiner letzten Bank) erstellten Umsätze eingereicht hatte, wenn es noch keine "regulären" Kontoauszüge gab. Die werden ja immer erst später von der Bank erstellt und zum Download zur Verfügung gestellt.
Selbst bei meinem Jobcenter hat das tatsächlich immer gereicht.
Ich hab oftmals nur die Umsätze vom online Banking eingereicht. Hat sich nie jemand daran gestört.
Der Vorteil war das ich es tagesgenau einstellen konnte.
Wenn ich meinen Antrag zum 27.9 verschickt habe, hab ich also die Umsätze genau von 27.6 bis 27.9 ausgedruckt.
Kontoauszüge gibt's bei meiner Bank nur monatlich, und für September hätte ich in meinen Beispiel noch keine kontoauszüge bekommen. Also müsste ich die Auszüge Juni, Juli, August abgeben.
Zitat von: hotwert am 18. August 2022, 06:36:27Ich hab oftmals nur die Umsätze vom online Banking eingereicht. Hat sich nie jemand daran gestört.
Der Vorteil war das ich es tagesgenau einstellen konnte.
Wenn ich meinen Antrag zum 27.9 verschickt habe, hab ich also die Umsätze genau von 27.6 bis 27.9 ausgedruckt.
Kann ich so bestätigen. Es geht ja auch nicht um irgendwelche Kontonummern oder wofür das Geld ausgegeben wurde. Die wollen nur wissen, ob es irgendwelchen Zufluss gab. Und dieser ist auf der Umsatzanzeige genau so ersichtlich wie auf dem klassischen Kontoauszug.
Die Dame hat kein Online Banking und kein Drucker. Darum musste ich zum Bank.
Ich Danke Euch allen für die schnelle Antworten :sehrgut:
Zitat von: Ravn am 18. August 2022, 13:54:06Die Dame hat kein Online Banking und kein Drucker. Darum musste ich zum Bank.
Ich Danke Euch allen für die schnelle Antworten :sehrgut:
die Bank könnte in Zukunft ja die Kontoauszüge mit der Post versenden alle 3 Monate, die 85 Cent sollte man schon übrig haben.
Fettnäpfchen, das SG in Frankfurt am Main hat geurteilt das vom Frankfurter JC verfügte oligatorische Anforderung bei Anträgen die Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorzulegen nicht zu beanstanden ist. Wer sich in Frankfurt weigert, dem nachzukommen wird wegen mangelnder Mitwirkunspflicht Leistung nicht bewilligt. Das ist Fakt vor Ort.
Aktenzeichen? würde gerne diesen Blödsinn durchlesen
111929
Zitat von: 111929 am 19. August 2022, 13:56:48Fettnäpfchen, das SG in Frankfurt am Main hat geurteilt das vom Frankfurter JC verfügte oligatorische Anforderung
Frankfurt vs Frankfurt gut das alle Richter unabhängig sind. Noch besser das ein BSG Urteil Bundesweit gilt und ein SG Urteil angefochten werden kann.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 19. August 2022, 15:41:32Frankfurt vs Frankfurt gut das alle Richter unabhängig sind. Noch besser das ein BSG Urteil Bundesweit gilt und ein SG Urteil angefochten werden kann.
genau in Thüringen kann das schon wieder anders entschieden werden, ohne das genaue Urteil hier zu kennen, wissen wir wenig um was es genau ging.
Ich habe versucht eine solche Entscheidung des SG Frankfurts zu finden und bin gescheitert.
Die hätte aber schon für ordentlich Wirbel gesorgt.
Im Zuständigkeitsgebiet des SG Frankfurt liegt der Hochtaunuskreis, Stadt Frankfurt und Main-Kinzig-Kreis. In keiner der Jobcenter werden Kontoauszüge über 6 Monate verlangt. Die Informationen findet man u.a. auf den Seiten. Egal ob Optionskommune oder gemeinsame Einrichtung. Das JC Frankfurt hatte vor ein paar Jahren damit zu kämpfen, dass sie die Forderung der BA (Fachliche Weisung) nach 6 Monaten umsetzte. Was aber wieder eingestellt wurde. Ich kann mir also nicht vorstellen, dass so eine Entscheidung existiert und stattdessen sich die Begründungen aus der Presse und sonstigen Berichten in Form von stiller Post verbreitet hat.
Zu den Umsatzanzeigen sei aber ergänzt, dass die durch die Filtermöglichkeit nicht immer zugelassen sind. Wenn würde ich zusehen, dass bei der Umsatzanzeige auch der Filter zu sehen ist. Sollte man den Filter sogar benutzen, dann kann dies sogar zur Folge haben, dass zukünftig nicht mal mehr Schwärzungen erlaubt sind.
Zitat von: Ravn am 16. August 2022, 14:25:39Aber da steht an Wen (Penny/Aldi, Paypal, Miete, Wasser, Bargeldauszahlung, Lastschriften und Daueraufträge), Datum und wieviel bezahlt wurde. Nur eben ohne Kontonummer.
ohne Angabe der Kontonummer nicht so gut
Die Weisung das Kontouauszüge für die letzten 6 Monate für Bewilligungsanträge vorzulegen sind war/ist Aushang in allen JC Frankfurts.
Ich beziehe mich in meinen Verfahren SG Frankfurt darauf das ich zwar die Auszüge der letzten 6 Monate vorgelegt habe, aber einzelne Buchungsposten vom JC beanstandet wurden. Es wurde vom SG Frankfurt schriftlich festgestellt das die JC- Vorschrift zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten 6 Monate rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ansonsten wurde das Verfahren eingestellt.
Zitat von: 111929 am 23. August 2022, 13:34:47aber einzelne Buchungsposten vom JC beanstandet wurden.
:schock:
Also da würde mich jetzt schon interessieren, inwieweit das JC "einzelne" Buchungsposten überhaupt zu "beanstanden" hat????
1x zuviel bei Aldi eingekauft? Oder what??? :scratch:
Es ging um Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 150 Euro und den Verkaufserlös einer Goldmünze in Höhe von 320 Euro. Beides wurde vom JC als Einkommen eingeordnet und dementsprechend angerechnet. Das Verfahren wurde vom SG dann eingestellt und die Weiterbewilligung ging vom JC durch . Dennoch wurde nochmals versucht diese Beträge als Einkommen anzurechnen. Durch Einschaltung der
JC Ombudsfrau konnte ich erreichen, dass diese Anrechnung zurückgenommen wurde, Es wurde als Schonvermögen in Anschlag gebracht. Die JC versuchen bekanntlich gerne das Schonvermögen bzw. Ansparungen aus dem Regelsatz mindernd geltend zu machen. Insbesondere das von einer Schwarz-Rot-Grünen Einheitskoalition regierte Frankfurt glaubt es politisch nicht nötig zu haben irgendwelche Rücksicht auf die 'Überflüssigen ' zu nehmen. In der Frankfurter Lokalpresse wurde obiges Vorgehen der JC zum Thema. Mietrückstände entstanden so bei den Betroffenen.
Oh, wow, das ist echt heftig! :sad: :nea: :no:
Aber es ist doch erfreulich zu hören, dass die Gerechtigkeit trotzdem gesiegt hat. :sehrgut:
Nur um noch mal, um das Verfahren beim SG Frankfurt aufzugreifen. Da das Verfahren eingestellt wurde, kann das SG Frankfurt nichts festgestellt haben. Es kann also nur einen Hinweis erlassen haben. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass das JC auch Kontoauszüge für die letzten 6 Monate verlangen kann. Dies muss aber dann auch entsprechend begründet werden. Eine pauschale Rechtsauffassung des Richters beim SG Frankfurt kann aus dem Hinweis jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Das JC Frankfurt beantwortet auf der Onlinepräsenz die Frage "Was muss zur Antragsabgabe mitbringen" unter dem Punkt Vermögen die Frage so:
- Kontoauszüge der vergangenen drei Monate
- Nachweise zum Kraftfahrzeug (Kaufvertrag, Zulassung, KFZ-Versicherung)
- Sparbücher
- Versicherungspolicen mit aktuellem Stand
- Bausparverträge
- Aktien, Fonds usw.
- Nachweise über Immobilienbesitz
https://jc-frankfurt.de/Fuer-Arbeitssuchende/Allgemeine-Leistungen/Leistungen-zum-Lebensunterhalt/Antrag-Grundsicherung#undefined (https://jc-frankfurt.de/Fuer-Arbeitssuchende/Allgemeine-Leistungen/Leistungen-zum-Lebensunterhalt/Antrag-Grundsicherung#undefined)
:flag:
Zitat von: Primus von Quack am 24. August 2022, 13:26:59Das JC Frankfurt beantwortet auf der Onlinepräsenz die Frage "Was muss zur Antragsabgabe mitbringen"
und selbst da haben die wohl die Coronasonderregelung ausser acht gelassen.
MfG FN
Lieber Primus - die Regelung für drei Monate die Kontoauszüge ungeschwärzt vorzulegen bezieht sich auf den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten. Für die seit 2019 eingeführten Bewillungszeitraum von 12 Monaten - so in meinem und auch den meisten anderen Fällen ist die Vorlage der Auszüge der letzten 6 Monate obligatorisch um eine (Weiter)Bewilligung zu bekommen. So steht es im Informationsblatt der JC Frankfurt-im Internet zu ergooglen.
Zitat von: 111929 am 26. August 2022, 13:37:51Für die seit 2019 eingeführten Bewillungszeitraum von 12 Monaten - so in meinem und auch den meisten anderen Fällen ist die Vorlage der Auszüge der letzten 6 Monate obligatorisch um eine (Weiter)Bewilligung zu bekommen.
Das entspringt der reinen Phantasie mancher Leistungsträger, mehr nicht.
Mit Verlängerung des BWZ auf 12 Monate gem. § 41 Abs. 3 S. 1 SGB II - in Kraft seit 01.08.2016 - wurde nicht automatisch die Kontoauszüge-Vorlage auf 6 Monate erhöht.
Die diversen BSG-Rechtsprechungen zu 3 Monate Kontoauszüge haben ihre Wirksamkeit nicht verloren und gelten nach wie vor.
Zitat von: 111929 am 26. August 2022, 13:37:51So steht es im Informationsblatt der JC
man holt sich die Infos über seinen Gegner nicht bei dem Gegner selbst oder zumindest überprüft sie
Zitat von: 111929 am 26. August 2022, 13:37:51So steht es im Informationsblatt der JC Frankfurt
Ich habe dieses 'Infoblatt' im Original ausgehändigt bekommen :zwinker:
Bei meinem WBA im März habe ich diesmal allerdings bloß die Kontoauszüge der letzten drei Monate beigefügt. Und es wurde nichts nachgefordert... :blum:
(https://abload.de/img/hinweiszurvorlageyli5d.jpg)
Mal eine grundsätzliche Frage zum Thema Kontoauszüge (fiel mir grad wieder ein, als ich dieses Info-Blättchen gelesen habe):
Warum dürfen Jobcenter und Sozialamt eigentlich unsere Ausgaben unter die Lupe nehmen?
Kosten der Unterkunft, die man geltend macht, sind ja klar, aber was geht es das JC an, wenn ich mir z.B. einen vollautomatischen Dildo XXL bei Pornoshop & Co kaufe????? Oder 10 Megapacks Feuchttücher bei dm??? Oder .... ????
Warum dürfen die uns dermaßen kontrollieren? Was geht es die eigentlich an, was wir mit unserem Geld machen?
Gibt es dafür eigentlich überhaupt irgendeinen nachvollziehbaren Grund? - Ich kann nämlich so auf den ersten Blick keinen erkennen :scratch: :weisnich: :nea:
Zitat von: PetraL am 27. August 2022, 10:53:02Warum dürfen Jobcenter und Sozialamt eigentlich unsere Ausgaben unter die Lupe nehmen?
Weil die SBs einen Kontrollwahn haben. Es könnte schließlich sein, dass der Kunde Lotto Gewinne verschwiegen hat oder die 5€ zum Geburtstag von der Tante nicht angegeben hat. Oder gar seit vielen Monaten schwarz arbeitet und das Geld auf sein Konto überweisen lässt.
Kontoauszüge sind auch nur ein Stück Papier und Drucker sind in Deutschland frei verkäuflich..... insofern wird man nur die ahnungslosen Dummen "erwischen". Bei vorsätzlicher Schwarzarbeit werden die Kontoauszüge sicher bereinigt sein...
Zitat von: lappa am 27. August 2022, 11:37:32Zitat von: PetraL am 27. August 2022, 10:53:02Warum dürfen Jobcenter und Sozialamt eigentlich unsere Ausgaben unter die Lupe nehmen?
Weil die SBs einen Kontrollwahn haben. Es könnte schließlich sein, dass der Kunde Lotto Gewinne verschwiegen hat oder die 5€ zum Geburtstag von der Tante nicht angegeben hat. Oder gar seit vielen Monaten schwarz arbeitet und das Geld auf sein Konto überweisen lässt.
Kontoauszüge sind auch nur ein Stück Papier und Drucker sind in Deutschland frei verkäuflich..... insofern wird man nur die ahnungslosen Dummen "erwischen". Bei vorsätzlicher Schwarzarbeit werden die Kontoauszüge sicher bereinigt sein...
Ok, das mit den
Einnahmen ist ja klar - ich fragte aber nach den
Ausgaben :
"Bei Ausgabebuchungen muss der Buchungsfall für das Jobcenter plausibel bleiben."Warum? Was gehen unsere Ausgaben (ausgenommen Miete und andere KdU) das Jobcenter überhaupt an?
Nicht, dass ich "etwas zu verbergen" hätte - von mir aus dürfen sich die SB meine Kontoauszüge als Wi.-Vorlage auf den Schreibtisch legen oder an die Wand pinnen - aber da komme ich mir irgendwie vor wie ein kleines Kind, dessen Eltern kontrollieren, was es sich von seinem Taschengeld kauft! Und das ist für mich - als erwachsene Person kurz vor der Rente und dreifache Großmutter - irgendwie ...
herabwürdigend ... :nea: :no:
Es sei denn, es gäbe dafür irgendeine plausible Erklärung. Deshalb meine Frage: Welchen
leistungsrelevanten Informationsgehalt können - und dürfen! - Jobcenter eigentlich
aus den Ausgaben-Buchungen auf den Kontoauszügen ziehen?
Vielleicht können das ja die JC-Mitarbeiter hier beantworten? @Yavanna vielleicht?
Quatsch @lappa
Manche Dinge, z.b. auch der Sexshop dürfen geschwärzt werden.
Es muss immer erkennbar sein, ob Einnahme oder Ausgabe.
Aber auch z.b. die Beträge für eine kapitalbildende Lebensversicherung müssen sichtbar sein. Es ist kein Kontrollwahn, sondern leider der Erfahrung geschuldet, was manchmal zu verschleiern versucht wird. Die Konsequenzen müssen alle tragen.
Zitat von: Yavanna am 27. August 2022, 16:09:56Aber auch z.b. die Beträge für eine kapitalbildende Lebensversicherung müssen sichtbar sein.
OK, also für den Fall, dass einem während des ALGII-Bezuges einfällt, dass man sich doch eine kapitalbildende Lebensversicherung anschaffen kann, kann ich das vielleicht irgendwie irgendwo so ein ganz klitzekleines bisschen nachvollziehen ...
Obwohl es für mich auch nicht so wirklich viel Sinn macht: Auch während des Leistungsbezuges darf man doch sparen und Altersvorsorge betreiben? Auch da hat das JC doch - eigentlich - gar nichts mitzureden? Bzw. WARUM sollte das JC da mitreden dürfen? Warum darf ein LE sein Geld nicht verwenden wie er will? :scratch: :weisnich:
Das war ja nur ein Beispiel und das BSG unterscheidet in seinem Urteil zur Schwärzung nicht zwischen Erst- und Folgeantrag
Um es noch einmal ganz klar zu machen; Jegliche Ausgaben können komplett geschwärzt werden, bis auf die Beträge, da ja nachvollziehbar bleiben soll wie sich der Kontostand entwickelt. Wer Bsp. Versicherungsbeiträge und ähnliches auch schwärzt, nun ja, Jobcenter gestehen ab und an auch mal rechtliche Dinge zu. Aber selbst das wäre in Ordnung. PUNKT
PS: Das hätte ich jetzt fast vergessen; Hier ist ist offensichtlich vom TE der Bewegungsausdruck gemeint und dieser reicht vollumfänglich aus da er alle notwenigen Angaben enthält.
Seltsam das einige Jobcenter so geil auf Auszüge ständig sind. Im Grunde wird überall gerne kontrolliert, außer dort wo es wirklich was verdächtiges geben würde...
Ich musste schon seit bestimmt 5 Jahren keine mehr vorlegen, obwohl es bei mir wohl durchaus einen Verdacht geben könnte. Ich bin ehrenamtlich an vielen Stellen aktiv und bekomme auch regelmäßig Aufwandsentschädigungen. Diese melde ich auch immer formlos mit einer kurzen Information, wobei ich mit dem Jobcenter so verblieben bin, dass ich nur die Einkünfte melde die über dem Freibetrag liegen. Das klappt seit Jahren ohne Probleme.
Zugegeben am Anfang haben sie vermutlich gesehen dass es zwecklos wäre... Unter anderem in einer Kirchengemeinde betreibe ich ehrenamtlich das Pfarrbüro, mache Abrechnungen und so weiter. Dazu gehört dann auch dass ich mir meine Pauschale selber auszahle und auch bestätige. Da kam sich die Leistungsstelle bestimmt veralbert vor :mail: Aber so ist nun einmal die Realität und im Grunde sollte ja von beiden Seiten Vertrauen da sein. Wie gesagt hier klappt es. Ich bin ehrlich und melde alles korrekt und das Jobcenter macht seine Arbeit anständig. Da muss man nicht alle drei Wochen Auszüge verlangen.
Zitat von: Yavanna am 27. August 2022, 17:24:34Das war ja nur ein Beispiel und das BSG unterscheidet in seinem Urteil zur Schwärzung nicht zwischen Erst- und Folgeantrag
Äh, ja? Das beantwortet allerdings nicht die Frage, warum das JC überhaupt die
Ausgaben kontrollieren will und darf. Oder ich bin einfach nicht in der Lage, den Zusammenhang herzustellen... ?? ... :scratch: :weisnich:
Dann nochmal von vorne...
Stell dir vor, jemand stellt einen Erstantrag (§67 außen vor gelassen), dann muss er alles Vermögen angegeben. Wenn dieser jemand jetzt in eine kapitalbildende Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss einzahlt, prüft das JC, ob diese zunächst aufgelöst und aufgebraucht werden muss, bevor ein Leistungsanspruch besteht. Wie soll das geschehen, wenn auf den Kontoauszüge nichts erkennbar ist?
Das ist ein Beispiel, warum auch bei Ausgaben ein Zweck noch zu sehen sein muss.
Vielen Dank für das Einscannen des von mir erwähnten JCFrankfurt-Merkblattes.
Ebenfalls - es kann passieren -siehe mein Fall- das das Frankfurter SG dem folgt, was in diesem Merkblatt aufgeführt wurde.
Wer sich hier auf einen Rechtsstreit einlässt sollte das wissen. Und über Finanzreserven verfügen.