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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: mystik-1 am 17. August 2022, 12:53:35

Titel: pers.Schulbedarf, Antrag Voraussetzung?
Beitrag von: mystik-1 am 17. August 2022, 12:53:35
Hallo

auf meinen WBA im Juni habe ich vermerkt "3 Schulkinder in der BG", sicherheitshalber Nachweise der Schulen beigefügt.
Zum August wurde nur für 1Kind Schulbedarf überwiesen, für das Älteste!
Kinder 7, 16, 19

Auf meinen Widerspruch habe ich bis heute ebenfalls keine Reaktion erhalten.
Das Jobcenter schottet sich weiterhin von der Außenwelt ab, nur in Notfällen erhält man einen Termin.
Mir bleibt nur Schreiben oder telefonieren.
Telefonische Auskunft: Schulgeld immer noch nicht angewiesen, Widerspruch nicht bearbeitet,  ich hätte einen Antrag auf das persönliche Schulbedarfsgeld stellen müssen.

Im Netz, auch bei Tacheles,  fand ich überall die Info, dass für die ~150€ kein Antrag notwendig sei, Schulpflicht zählt.

Das Geld fehlt, in den Nachrichten heute wieder Stifte, Blöcke immer teurer. Für die Grundschule muss alles selber gekauft werden, Ausleihe nicht möglich.

Kundenreaktionsmanagement eine Alternative?
Titel: Aw: pers.Schulbedarf, Antrag Voraussetzung?
Beitrag von: Primus von Quack am 17. August 2022, 13:36:31
Darf man Fragen, in welchem Bundesland du lebst? (Geht um die Kostenfreiheit)

Der Antrag ist tatsächlich nicht mehr notwendig und sollte automatisch mit der Weiterbewilligung erfolgen. Optionskommunen wollten von dieser Regelung selten etwas wissen.

Ich würde hier diesmal tatsächlich in die Vollen gehen.

1. Widerspruch schreiben (Weiterbewilligungsbescheid)
2. parallel das Eilverfahren vor dem Sozialgericht betreiben (sofern keine Rücklagen bestehen)

Bei zwei Kindern ist dies kein kleiner Betrag. In der Zwischenzeit darfst du dir natürlich z.B. bei der Oma das Geld leihen, um die Schulsachen zu bezahlen. Mit Darlehensvertrag etc.. Dadurch entfällt auch nicht der Anordnungsanspruch oder -grund.
Titel: Aw: pers.Schulbedarf, Antrag Voraussetzung?
Beitrag von: mystik-1 am 17. August 2022, 13:52:47
Niedersachsen, keine Optionskommune.

Ein Eilverfahren sehe ich aktuell auf wackeligen Beinen.
Begründung: ich habe kürzlich ein aktuelles Urteil (https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171651)  gelesen, dass Pflegegeld als Einkommen zählt. Davon könnte man theoretisch Schulbedarf besorgen. Gut möglich,  dass das Gericht keinen Eilbedarf sieht

Titel: Aw: pers.Schulbedarf, Antrag Voraussetzung?
Beitrag von: PetraL am 17. August 2022, 18:31:58
Zitat von: mystik-1 am 17. August 2022, 13:52:47dass Pflegegeld als Einkommen zählt. Davon könnte man theoretisch Schulbedarf besorgen.
"§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat ...."


Also, für Schulbücher ist Pflegegeld doch eigentlich nicht gedacht? Oder überhaupt für den "Lebensunterhalt"?
Oder verstehe ich da grundsätzlich etwas falsch?  :scratch:  :weisnich:

Wird Pflegegeld denn auf das ALGII angerechnet?

Zitat von: mystik-1 am 17. August 2022, 13:52:47Ein Eilverfahren sehe ich aktuell auf wackeligen Beinen.
Sehe ich auch so  :sad: