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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21

Titel: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21
Hallo,
Ich habe nun den ALG 1 Antrag bewilligt bekommen.
Heute kam ein Brief von der Bundesagentur für Arbeit.
Ich soll einen Antrag auf Leistungen zur sozialen Teilhabe stellen, ich verstehe erstmal überhaupt nicht was das soll und der grösste Hammer ist das von einer Gutachterin ein sozialmedizinisches Gutachten erstellt wurde.Diese Gutachterin habe ich in meinem Leben noch nie zu Gesicht bekommen, wie kann diese dann ein Gutachten erstellen??!!
Die ursprüngliche Untersuchung beim Amtsarzt vom Jobcenter letztes Jahr hatte ergeben dass ich UNTER 3 Stunden arbeitsfähig bin.
In diesem neuen Gutachten steht aber plötzlich drin: Vollschichtig und täglich mehr als 6 (!!!) Stunden Leistungsfähig.
Sozialmedizinische Beurteilung:
Die Gutachterliche Stellungnahme stützt sich auf die angeforderten Befundberichte der behandelten Ärzte.
Im Vordergrund der Leistungseinschränkung steht eine psychische Minderbelastbarkeit in Verbindung mit Funktionsstörungen der Ohren und des Bewegungsapparates.
Auf dem Arbeitsmarkt besteht ein vollschichtiges Restleistungsvermögen.
Die letzte Tätigkeit ist mit dem Leistungsbild nicht in Einklang zu bringen und erscheint nicht mehr leidensgerecht.

Was soll das bedeuten, kann ich hier Einspruch einlegen??

Gruss S.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: PetraL am 25. August 2022, 19:45:33
Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Gutachterin ein sozialmedizinisches Gutachten erstellt wurde.Diese Gutachterin habe ich in meinem Leben noch nie zu Gesicht bekommen, wie kann diese dann ein Gutachten erstellen??!!
Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Die Gutachterliche Stellungnahme stützt sich auf die angeforderten Befundberichte der behandelten Ärzte.
Das Gutachten wurde allein aufgrund der Aktenlage erstellt. Offensichtlich hast du deine Ärzte von der Schweigepflicht entbunden und diese Gutachterin hat ihre Informationen von deinen behandelnden Ärzten bekommen.

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Die letzte Tätigkeit ist mit dem Leistungsbild nicht in Einklang zu bringen und erscheint nicht mehr leidensgerecht.
Was war/ist denn deine letzte Tätigkeit?

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Auf dem Arbeitsmarkt besteht ein vollschichtiges Restleistungsvermögen.
Mit der Formulierung kann ich leider nichts anfangen, sorry. Ich habe keine Ahnung, was ein "vollschichtiges Restleistungsvermögen" sein soll.

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Vollschichtig und täglich mehr als 6 (!!!) Stunden Leistungsfähig.
"Vollschicht" = Wechselschicht (Tag/Nacht/Früh)?
Von weniger als 3 auf über 6 h täglich ist natürlich ein gewaltiger Sprung, noch dazu ohne jede Untersuchung - sozusagen "Wunderheilung per Schriftverkehr" ...  :no:
Hat dieser Schrieb eine Rechtsfolgebelehrung oder sowas?
Irgendeine Formulierung, dass du dazu Stellung nehmen kannst/sollst?

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Ich soll einen Antrag auf Leistungen zur sozialen Teilhabe stellen, ich verstehe erstmal überhaupt nicht was das soll
Da weiß ich leider gar nicht, was das ist, tut mir leid.
Ist das irgendwie näher ausgeführt, bei wem bzw. wo du das beantragen sollst?
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 25. August 2022, 20:14:14
Hallo,
Nein,es ist keine Rechtsfolgebelehrung dabei.
Und auch keinerlei Formulierung
dass ich dazu Stellung nehmen soll!
Und was das mit der Leistung auf Teilhabe sein soll das verstehe ich
Auch nicht.
Ich weiss nur dass ich mir das ganze
Nicht gefallen lassen werde.
Und ausserdem, das ursprüngliche Gutachten dass letztes Jahr durch den Amtsarzt vom JC erstellt wurde.. das habe ich NIE zu Gesicht bekommen.
Ist das etwa auch normal??

Gruss S.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: PetraL am 25. August 2022, 21:28:05
Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 20:14:14Und was das mit der Leistung auf Teilhabe sein soll das verstehe ich
Auch nicht.
OK, dann hilft nur: Hinschreiben und fragen.

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 20:14:14Und ausserdem, das ursprüngliche Gutachten dass letztes Jahr durch den Amtsarzt vom JC erstellt wurde.. das habe ich NIE zu Gesicht bekommen.
Ist das etwa auch normal??
Ja, das ist es. Man muss eine Kopie explizit anfordern. Viel erhellendes steht da allerdings auch nicht drin  :zwinker:
Dennoch hast du natürlich ein Recht darauf zu sehen, was der/die Gutachter(in) dem JC mitteilt. Schreibe das Gesundheitsamt an und bitte um eine Kopie des Gutachtens.

Das Gleiche empfehle ich dir übrigens auch für dieses neue Gutachten "aufgrund Aktenlage". Fordere dazu auch alle Unterlagen als Zweitschrift an, die zu der Entscheidung geführt haben. Auch das steht dir - meines Wissens nach - zu. Zumindest war das bei mir bei einem amtsärztlichen Gutachten so, das ebenfalls nur nach Aktenlage erstellt wurde.

Inwieweit du dagegen dann irgendwie Ein-/Widerspruch erheben kannst, weiß ich leider gar nicht - vielleicht fällt den Rechts-Experten hier etwas dazu ein.
Irgendetwas sollte aber möglich sein - so ein Aktenlage-Gutachten ist ein ziemlich dünnes Eis. Und dass dir eine plötzliche "Wunderheilung durch Papier-wedeln" widerfahren sein soll, dürften auch deine Ärzte sicherlich in Zweifel ziehen.

Wenn du auf diesen Schrieb der BA - was, zum Henker soll das eigentlich sein, wenn da nicht mal eine Rechtsfolgebelehrung dabei ist????  :weisnich:  - antwortest, kannst du ruhig anmerken, dass du dieses Gutachten für nicht zutreffend hältst. Aber, wie gesagt, vielleicht wissen die Rechts-Experten hier ja mehr.

P.S.:
Vielleicht hilft es ja, wenn du dieses ominöse Pamphlet mal - anonymisiert - hier hochlädst, damit man den genauen Wortlaut einmal komplett unter die Lupe nehmen kann. Irgendwie finde ich das Ding sehr merkwürdig ...
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 25. August 2022, 23:12:17
Ok
Das Schreiben werde ich morgen anonymisiert einstellen.
Und das Gutachten bzw. eine Kopie
Davon anfordern werde ich umgehend
anfordern.
Ich würde mich auch freuen wenn Sich
Noch Jemand zwischenzeitlich hier melden würde der sich gut mit der Rechtslage auskennt, und mir sagen kann was ich noch dagegen unternehmen kann.

Gruss S.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: PetraL am 25. August 2022, 23:15:16
Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 23:12:17Und das Gutachten bzw. eine Kopie
Davon anfordern werde ich umgehend
anfordern.
Fordere auch unbedingt die Unterlagen an, die zu der Entscheidung der Gutachterin geführt haben. Daraus können sich Anhaltspunkte für das weitere Vorgehen ergeben.
Viel Erfolg!  :ok:
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Hary am 25. August 2022, 23:35:40
Wenn du das Gutachten einmal sehen willst, dann musst du dies beim ärztlichen Dienst beantragen. Direkt beim Jobcenter wird man es dir normal nicht zeigen (Datenschutz, auch wenn es irrsinnig erscheint). Ich hatte damals einen guten Vermittler, der hat das Gutachten (bzw. den Zettel was ein Gutachten darstellen) soll auf seinem Tisch liegen lassen und hat gesagt dass er mal 5 Minuten Unterlagen holen geht. Ich denke es ist klar das er nicht wollte dass ich mir das ganze anschaue und einmal fotografiere :)
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 26. August 2022, 12:01:31
Habe das Gutachten angefordert.
Ansonsten mache ich mich nicht mehr rum und werde falls nötig den Gang zum Amtsgericht nicht scheuen!
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 26. August 2022, 12:28:28
Dein Gutachten erfüllt nicht die Vorgaben des BGH.
Auch gegen ein negatives Gutachten hast du recht große Chancen.
Gutachten wie deines haben keine gerichtliche Bindung. In einem Verfahren wird ein neues Gutachten erstellt.

Eine Begutachtung mit bereits erstellten Behandlungsunterlagen (Aktenlage) erfordert auch eine persönliche Untersuchung durch den Gutachter.

Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 26. August 2022, 13:55:07
Hallo Ratlos,

Danke Dir für diese Erkenntnis.
Ich habe gerade einen Widerspruch
mit genau deiner Begründung aufgesetzt und mit Androhung darauf
Gerichtliche Schritte einzuleiten.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 26. August 2022, 14:38:19
Um absolut korrekt antworten zu können müsste man dein GA sehen.
Ich gebe dir noch einen Hinweis aus einer von mehreren BGH-Entscheiungen, die in Verbindung mit den GA-Richtlinien verbindlich sind.
Das Gesetzt stellt MINDESTanforderungen an ein GA.
Der Sachverständige soll den Betroffenen persönlich untersuchen und befragen.
Das schriftliche Gutachten hat Aussagen über das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung zu enthalten.
Auf die Anwendung der Systematiken der immer wichtigen GA-Sektoren Vorsorge, Rehabilitation und Arbeitsunfähigkeit sollte ein GA eingehen.
Die durchgeführten Untersuchungen und die vom GA gewonnenen Erkenntnisse sind im einzelnen zu dokumentieren.
Dein körperlicher (auch psychischer) Zustand ist dezidiert zu benennen.
Eine glasklare Diagnose muss bezeichnet sein.

D.h. nicht, dass ein GA das auf Grund der Aktenlage erstellt wird ungültig oder falsch sein kann/muss.
Im Streitfall allerdings hat ein GA die Mindesvorschriften jedenfalls explizit zu erfüllen.
Hierfür gibt es auch verbindliche GA-Richtlinien die ich hier vorliegen habe. Es ist also nicht nur auf die Urteile des BGH abzustellen sondern eben auch auf die Richtlinien an die sich ein GA halten MUSS!

Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 26. August 2022, 14:50:05
5ECA6584-517A-4294-B6E6-7DB927E054BB.jpeg Ok Moment,
Ich werde das Schreiben in kürze hier geschwärzt einstellen.
Bin gleich zurück.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 26. August 2022, 16:17:01
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[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 26. August 2022, 17:34:19
Das ist lediglich eine Stellungnahme, d.h. die subjektive Meinung des untersuchenden Arztes und trägt dementsprechend keine Methodik in sich.

Ein Gutachten dagegen stellt eine fundierte Leistung dar, in der eine Fragestellung anhand einer festliegenden Methodik und eigener Datenerhebung bearbeitet wird und schließlich zu einer Beantwortung der Frage(n) führt.
Es sollte im Ergebnis eine oder mehrere Diagnosen raus kommen die in den ICD-Schlüssel eingeordnet werden kann/können!

Das Ganze ist sehr stark abhängig von der Fragestellung des JC an den Gutachter die ich nicht kenne.
Wie es aussieht ist dieser Wisch als Gutachten problemlos angreifbar.

Nur ein korrektes Gutachten kann Grundlage für eine korrekte Entscheidung sein !!

Frage:
Welcher Erkrankungen und Leistungseinschränkungen siehst du selbst in deiner Person?

Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 26. August 2022, 18:45:22
Deine psychische Minderbelastung dürfte im ICD-Schlüssel unter Pos. 10 F 00-99 einzuordnen sein.

Als gering (psychisch) belastbar gilst du, wenn du entweder körperliche oder psychische Herausforderunen bloß noch mit großem Kraftaufwand erfüllen kannst.

In meiner Antwort Nr. 10 findest du etliche Punkte mit denen du das GA angreifen und in Zweifel ziehen kannst.
Weiteres kann man erst dann verbindlich sagen, wenn die Stellungnahme des JC bekannt ist.

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Die Gutachterliche Stellungnahme stützt sich auf die angeforderten Befundberichte der behandelten Ärzte.
Hierzu muss man wissen von wann (Datum) die Befundberichte sind. Befunde von damals können sich sehr schnell ändern / verschlechtern.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 26. August 2022, 18:56:43
Die Leistungseinschränkungen sind nicht in vollem Umfang beschrieben.
Ich habe außer den aufgeführten Einschränkungen noch andere schwerwiegende Leiden und zwar Bluthochdruck mit Erschöpfungszuständen, Depressionen, Schlaf und Konzentrationsstörungen,
Stark belastenden chronischen Tinitus 50 db links Und rechts,
Nervliche Probleme, Vergesslichkeit,
Alkoholproblem, bei geringer körperlicher Belastung starke Schweissausbrüche und Erschöpfung  durch Bluthochdruck bzw Übergewicht.

Wie formuliere ich nun den Widerspruch gegen das lapidare Gutachten?
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 26. August 2022, 19:05:04
Einen Widerspruch korrekt und substantiiert zu begründen würde für heute Abend zu viel Zeit in Anspruch nehmen.
Schreib einfach mit eigenhändiger Unterschrift:

"Gegen die gutachterliche Stellungnahme des ..... vom ....erhebe ich Widerspruch.
Das Gutachten berücksichtigt nur zu einen geringen Teil die bei mir vorliegenden Beschwerden und die damit verbundenen Leistungseinschränkungen".

Eine substantiierte Begründung wird binnen 1-2 Wochen nachgereicht!

Mit freundlichen Grüßen

P.S. Für dich:
Vorerst geht es erstmal um den Widerspruch als solchen und damit dem JC klar ist dass du das GA angreifst.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 26. August 2022, 19:13:18
Vielen lieben Dank für deine Unterstützung!
Ich werde es so formulieren und hier weiter berichten.

Gruss S.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: oldhoefi am 26. August 2022, 19:53:26
Wäre mir neu, dass der Begutachtete einen Widerspruch gegen das Gutachten einlegen kann - vgl. § 44a SGB II.

--> https://dejure.org/gesetze/SGB_II/44a.html

Bei der eingestellten Unterlage handelt es sich um den verkürzten Teil B des Gutachtens, welcher für das Jobcenter relevant ist.

In Teil A des Gutachtens stehen meines Wissens detaillierte Ausführungen und auch Diagnosen.

Diesen Teil sollte der TE zu erst einmal direkt beim erstellenden Gutachter anfordern.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: TripleH am 26. August 2022, 20:06:23
Ein Gutachten ist kein Verwaltungsakt. Es ist allenfalls eine Vorbereitungshandlung. Ein Widerspruch wäre unzulässig.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 26. August 2022, 22:46:48
Das ist mir sch.. egal ob der Widerspruch unzulässig ist.Das Gutachten ist unvollständig.
Und ausserdem habe ich etwas übersehen,im Gutachten steht drin dass der Teil A des Gutachtens (medizinische Dokumentation,Erörterung und Diagnosen) der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt
und aus datenschutzrechtlichen Gründen Beim Ärztlichen Dienst verbleibt!!

Ist das zulässig??
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: TripleH am 27. August 2022, 00:22:46
A) Das ist natürlich zulässig, im Gegenteil, das muss so sein, deine Diagnosen gehen den einfachen Sachbearbeiter nichts an.

B) Auch, wenn es dir egal ist: dein Widerspruch bringt gar nichts.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: oldhoefi am 27. August 2022, 08:44:49
@seanni68,

Zitat von: seanni68 am 26. August 2022, 22:46:48Das ist mir sch.. egal ob der Widerspruch unzulässig ist.

Anstatt grundlos zu poltern, solltest Du Dir vielleicht nochmal in Ruhe durchlesen, was @TripleH und ich geschrieben haben.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 27. August 2022, 09:29:25
Entgegen § 44 a ist jedes Gutachten angreifbar und der GA muss erklären wie er zu dem Ergebnis gekommen ist und weshablb er Teile nicht berücksichtigt hat. - siehe Antwort Nr. 15 des TE !

Der TE nennt es nur "Widerspruch / Einspruch". Es ist aber ein Antrag auf Erläuterung des Befundes. Diese Pflicht hat der GA vor allem vor Gericht voll zu erfüllen, andernfalls läge im Verfahren eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
Außerdem ist es kein Gutachten sondern nur eine gutachterliche Stellungnahme.
Die Unterschiede sollte man schon kennen, bevor man Ratschläge erteilt, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.

Vorher wäre allerdings abzuklären, welches Ziel der TE mit dem Angriff verfolgt, denn so wie er sich äußert liegt ein Rechtsstreit in greifbarer Nähe.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: TripleH am 27. August 2022, 09:43:17
Mit Verlaub: das ist Nonsens. Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach ein Gutachten auf Antrag weitergehend erklärt werden muss. Ansonsten nenne sie. Und vor Gericht bist du noch lange nicht. Was soll denn bitte Grundlage einer Klage sein? Das Gutachten sicherlich nicht.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 27. August 2022, 09:55:13
Zitat von: TripleH am 27. August 2022, 09:43:17Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach ein Gutachten auf Antrag weitergehend erklärt werden muss.
Etliche BGH Entscheidungen gibt es darüber. Du musst dich besser informieren.

Zitat von: TripleH am 27. August 2022, 09:43:17Was soll denn bitte Grundlage einer Klage sein? Das Gutachten sicherlich nicht.
Ein unbrauchbares oder unvollständiges GA kann immer die Grundlage für ein Verfahren sein.
@ TripleH du musst dich detaillierter informiren ehe du Behauptungen in die Welt setzt.

Im übrigen wird der TE sowieso das machen was er für richtig hält und das ist - wie es aussieht - ein Angriff gegen das unvollständige GA das seine Erkrankungen nur zum geringen Teil berücksichtigt.

Weitere Diskussionen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zielführend.
Erst wenn die Antwort des JC auf seine Reklamation hin vorliegt kann man den weiteren Weg festlegen


Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: oldhoefi am 27. August 2022, 10:02:16
@Ratlos,

Zitat von: Ratlos am 27. August 2022, 09:29:25Die Unterschiede sollte man schon kennen, bevor man Ratschläge erteilt, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.
Ist schon recht - Du weißt alles besser und alle anderen haben keine Ahnung.

Und - wieder einmal - bin ich hier raus. :bye:
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 27. August 2022, 10:08:16
Zitat von: oldhoefi am 26. August 2022, 19:53:26Wäre mir neu, dass der Begutachtete einen Widerspruch gegen das Gutachten einlegen kann - vgl. § 44a SGB II.
Ich kann doch nichts dafür, dass auch dieser § angreifbar ist wenn es sich um ein fehlerhaftes GA handelt.
Zitat von: oldhoefi am 27. August 2022, 10:02:16Du weißt alles besser und alle anderen haben keine Ahnung.
Ich kenne nur die Rechtsprechung. Du musst dich halt besser informieren statt mich anzugreifen.
Eingangsfrage des TE:
Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Die letzte Tätigkeit ist mit dem Leistungsbild nicht in Einklang zu bringen und erscheint nicht mehr leidensgerecht.
Seine Frage ist im laufenden Thread beantwortet. Wenn er das (rot markierte) nicht reklamieren kann was denn dann. Er ist doch einem GA nicht hilflos ausgeliefert. Zumal es sich nur um die subjektive Meinung des GA anhand älterer Befundunterlagen handelt.
Zitat von: oldhoefi am 27. August 2022, 10:02:16Und - wieder einmal - bin ich hier raus
Danke dir  :flag:
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: oldhoefi am 27. August 2022, 10:37:04
:offtopic:

Wenn ich den :bye: setze, ist für mich Ende, Punkt! Das dürfte längst hinreichend bekannt sein.

Da gibt es für andere nichts mehr nach zu posten, um das letzte Wort haben zu müssen.

:bye: :bye: :bye:    Nun hoffentlich deutlich genug.

Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: PetraL am 27. August 2022, 11:02:31
Zitat von: oldhoefi am 26. August 2022, 19:53:26Diesen Teil sollte der TE zu erst einmal direkt beim erstellenden Gutachter anfordern.
Ich habe zwar immer (nachdem ich erfahren hatte, dass ich das explizit machen muss) eine Kopie der Gutachten angefordert, aber anscheinend immer nur "Teil B" erhalten (wobei das allerdings nie ausdrücklich drauf stand). Zumindest bei den Gutachten, die vom äD für das JC erstellt wurden.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 27. August 2022, 11:10:18
Zitat von: oldhoefi am 27. August 2022, 10:37:04Da gibt es für andere nichts mehr nach zu posten, um das letzte Wort haben zu müssen.
Wie du siehst hast du hier das letzte Plapper-Wort.  :lol:
Und was du in Smileys hinein interpretierst geht doch jeden am .... vorbei.
Zitat von: oldhoefi am 27. August 2022, 10:37:04Da gibt es für andere nichts mehr nach zu posten,
Du bist jedenfalls nicht in der Lage anderen vorzuschreiben ob und was sie  posten dürfen.
Wir sind ein Laien-Forum geben uns größte Mühe für rechtskonforme Ratschläge und du bist dabei nicht das Maß aller Dinge

Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: oldhoefi am 27. August 2022, 12:47:13
:sleep:

Aufruf zur Wiederherstellung und Wahrung des Forumfriedens

--> https://hartz.info/index.php?topic=122698.0#msg1419816
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 27. August 2022, 13:03:25
Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 20:14:14Ich weiss nur dass ich mir das ganze Nicht gefallen lassen werde.
Damit kann der TE nun anhand der erhaltenen Ratschläge tun was er für richtig hält.
Ich streite mich garantiert nicht wegen fremden Halbwissen.
Er wird wohl dabei gegen die Wand laufen. :wand:  Ich ziehe mich aus dem Thread zurück.

Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: TripleH am 27. August 2022, 19:15:48
ZitatEtliche BGH Entscheidungen gibt es darüber.

Der BGH hat mit Verfahren im Sozialrecht was genau zu tun?

Ein Widerspruch mit anschließender Klage gegen das Gutachten geht genau so aus:

ZitatDer Beklagte habe den Widerspruch des Klägers gegen die Feststellung des Gutachters Dr. S. in seinem Gutachten vom 8. März 2017 zu Recht als unzulässig verworfen. Die Stellungnahme des Dr. S. erfülle nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Ein Widerspruch sei jedoch nur gegen Verwaltungsakte zulässig.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/197833

ZitatDu musst dich besser informieren.

Das bezweifle ich jetzt mal.

ZitatEin unbrauchbares oder unvollständiges GA kann immer die Grundlage für ein Verfahren sein.
@ TripleH du musst dich detaillierter informiren ehe du Behauptungen in die Welt setzt.

A) Nein.

B) Ich glaube, du überschätzt dich ein bisschen. Insoweit wäre es günstig, du nimmst dir deine eigenen Vorschläge zu Herzen.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 28. August 2022, 09:54:03
@ TripleH - hier geht es nicht alleine um das Sozialrecht sondern um eine gutachterliche Stellungnahme (also nicht um ein Gutachten) das unvollständig ist und die Beschwerden des TE nur zu einem geringen Teil berücksichtigt.
Auf so einer Grundlage die lediglich die subjektive persönliche Meinung des Arztes anhand alter Unterlagen wieder gibt ist keine korrekte Entscheidung möglich.
Genau das hat der BGH festgestellt und damit ist dessen Rechtsprechung involviert.
Außerdem gibt es gutachterliche Richtlinien die nicht zur Anwendung kamen.
Sonst noch Fragen?

Lese halt bitte den Thread etwas genauer:
Es geht nicht um einen Widerspruch weil so einer Stellungnahme gar nicht widersprochen werden kann. Vielmehr geht es um die Feststellung der Untauglichkeit. Widerspruch und Einspruch sind vom TE verwendete Begriffe die hier nicht greifen können.
Alles klar was Widerspruch betrifft?

Zitat von: Ratlos am 27. August 2022, 09:55:13Ein unbrauchbares oder unvollständiges GA kann immer die Grundlage für ein Verfahren sein.
Sollte TE ein Verfahren anstrengen wird das Gericht einen weiteren Gutachter beauftragen und ein tatsächliches Gutachten wird die vorhandene "gutachterliche Stellungnahme" ersetzen.
Zitat von: TripleH am 27. August 2022, 19:15:48B) Ich glaube, du überschätzt dich ein bisschen.
Ich habe nichts gegen deine Meinung, aber du lässt mir bitte die meine oder belegst mir einen Fehler in meinen Aussagen.

Wenn ich online bin, gebe ich Rat nach bestem Wissen der auch gesetzlich oder durch höchstrichterliche Entscheidung untermauert ist.
Was ein Fragesteller im Endeffekt dann tut ist immer seine Sache denn er trägt die Folgen.

Der TE hat 2 Möglichkeiten:
1. Er belässt alles so wie es ist
(das will er nach eigener Aussage nicht-siehe Eingangsbeitrag)
2. Er greift diese Stellungnahme die kein Gutachten darstellt an

Oder siehst du einen weiteren Weg? Wohl kaum!

Entscheidet er sich für den 2ten Weg ist die Besprechung einer weiteren möglichen Vorgehensweise erst nach Eingang der JC-Antwort sinnvoll, weshalb ich vorher auch nichts mehr zur Sache schreibe.

Dir und jeden anderen User steht es frei Ratschläge nach jeweiliger eigener  Auffassung zu geben. Entscheiden tut zum Schluss immer der TE, der sich hier ja nur Entscheidungshilfe holt.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: TripleH am 28. August 2022, 10:46:35
ZitatEs geht nicht um einen Widerspruch

Mach dich doch jetzt nicht lächerlich. Ich zitiere mal aus deinem Beitrag #16:

ZitatEinen Widerspruch korrekt und substantiiert zu begründen würde für heute Abend zu viel Zeit in Anspruch nehmen.
Schreib einfach mit eigenhändiger Unterschrift:

"Gegen die gutachterliche Stellungnahme des ..... vom ....erhebe ich Widerspruch.

Schreibt eine Vorlage für einen Widerspruch und behauptet jetzt, es geht nicht um einen Widerspruch.

Zitatoder belegst mir einen Fehler in meinen Aussagen.

Einfach mal das Urteil lesen. Ein Widerspruch ist unzulässig, mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Und jetzt kannst du dich gern weiter lächerlich machen mit deinem komischen Geschreibsel. Denn das hier:

ZitatIch ziehe mich aus dem Thread zurück.

ist ja auch nur ein leeres Versprechen. Dabei würde es dem Thread (und vielen anderen) viel bringen. Weniger Verwirrung und mehr Rechtssicherheit.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 28. August 2022, 11:23:48
@ TripleH - dein Denkvermögen ist nicht das Beste und dein Wisssen liegt bei NULL.
Natürlich soll er "Widerspruch" schreiben wenn selbst der § 44a von Widerspruch spricht.
Aber den § muss man halt kennen  :grins:
Das wird vom Amt als "Angriff" auf diese Stellungnahme gewertet.
Was sollte er als Laie sonst schreiben?

Zum letzten Mal - auch wenn du das nicht begreifen kannst - es ist endeffektlich kein Widerspruch sondern eine Beschwerde über die Untauglichkeit der Stellungnahme, mittels dem Rechtsmittel Widerspruch.

Von Rechtssicherheit sprichst?? Und kennst nicht mal § 44a  :lachen:
Du weißt mit jedenfalls keinen Rechtsfehler nach. Dazu reicht dein gegoogeltes Wissen lange nicht aus.
Weltweit sind deine haltlosen Streitigkeiten zu lesen die du hier vom Zaun brichst.
Kommst du dir da nicht  :zensiert: vor.

Zitat von: Ratlos am 28. August 2022, 09:54:03Der TE hat 2 Möglichkeiten:
1. Er belässt alles so wie es ist
(das will er nach eigener Aussage nicht-siehe Eingangsbeitrag)
2. Er greift diese Stellungnahme die kein Gutachten darstellt an

Diese Möglichkeiten hat er - MEHR NICHT !
Und jetzt verschone mich mit deinen Albernheiten oder ich melde dich.




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Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: TripleH am 28. August 2022, 11:56:41
ZitatNatürlich soll er "Widerspruch" schreiben wenn selbst der § 44a von Widerspruch spricht.

Der § 44a SGB II gibt anderen Sozialleistungsträgern die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben und nicht dem Leistungsempfänger.

ZitatAber den § muss man halt kennen

Du bist ja ein Witzbold. Als würde ich meine Arbeitsgrundlage nicht kennen. Allerdings habe ich mir mein Wissen nicht in der YouTube Akademie erworben.

ZitatDas wird vom Amt als "Angriff" auf diese Stellungnahme gewertet.

Das wird von der Rechtsbehelfsstelle als unzulässig verworfen und das war es dann.

ZitatWas sollte er als Laie sonst schreiben?

Eine Gegenvorstellung, tunlichst unterlegt mit entsprechenden Attesten behandelnder Fachärzte.

ZitatDazu reicht dein gegoogeltes Wissen lange nicht aus.

Äh ja, klar. Es wird immer lächerlicher. Verwendet den 44a, der nur für Sozialleistungsträger untereinander geschaffen wurde und erkennt das noch nichtmal, aber spuckt große Töne. "Ratlos" ist wirklich gut gewählt. Da ist der Name offensichtlich Programm.

ZitatDu weißt mit jedenfalls keinen Rechtsfehler nach.

Habe ich doch bereits, siehe Urteil des LSG Ba-Wü.

ZitatUnd jetzt verschone mich mit deinen Albernheiten

Es würde bereits reichen, wenn du dich einfach an deine Versprechen hältst und

ZitatIch ziehe mich aus dem Thread zurück.

Dann müsste man ja deinen Unfug nicht richtig stellen.






Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 28. August 2022, 12:22:32
Ich gebe es auf. Du wirst es nie begreifen. 
Zitat von: TripleH am 28. August 2022, 11:56:41Als würde ich meine Arbeitsgrundlage nicht kennen.
Zu deine Info: Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, mit dem eine öffentliche Stelle aufgefordert wird, ihr eigenes Handeln noch einmal zu überprüfen bzw. zu korrigieren.
Eine Gegenvorstellung müsste damit gegen die DRV gerichtet werden nicht gegen das JC als Auftraggeber.
Damit hast ja den Beweis deiner unzulänglichen Arbeitsgrundlagen geliefert.

Zitat von: TripleH am 28. August 2022, 11:56:41Das wird von der Rechtsbehelfsstelle als unzulässig verworfen und das war es dann.
Jeder Widerspruch muß mit einem Bescheid beantwortet werden. Da wird nix verworfen sondern mit dem Bescheid wird der Klageweg eröffnet. Auf eine Gegenvorstellungmuss nicht explizit eingegangen werden.
Zitat von: TripleH am 28. August 2022, 11:56:41Der § 44a SGB II gibt anderen Sozialleistungsträgern die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben und nicht dem Leistungsempfänger.
Das hast du also auch noch nicht begriffen? Nämlich dass es nicht darum geht welche Behörde welche Widerspruchsmöglichkeit hat, sondern es alleine darum geht dass gegen eine "gutachterliche Stellungnahme" der Widerspruch zulässig ist.
Der TE kann hier z.B. das Wort "untauglich zur Entscheidungsfindung" verwenden, weil diese Stellungnahme nur einen Teil seiner Beschwerden berücksichtigt.

Du solltest Nachhilfe nehmen um deine Arbeitsgrundlagen zu verbessern.
Weil es mir gerade einfällt:
Du klingst wie die gesperrte allwissende JC-Angestellte Deadpool was du natürlich bestreiten wirst. :lachen:
Und nun gehab dich wohl. Auf dein Diskussionsniveau begebe ich mich nicht.






Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: TripleH am 28. August 2022, 12:45:13
Lieber Gott, lass Hirn regnen. Es geht um ein Gutachten des ÄD der Agentur für Arbeit Darmstadt, hochgeladen in Beitrag #12. Und nicht um eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung.

ZitatJeder Widerspruch muß mit einem Bescheid beantwortet werden. Da wird nix verworfen sondern mit dem Bescheid wird der Klageweg eröffnet. 

Einen Widerspruch verwirft man als unzulässig. Natürlich mit einem Widerspruchsbescheid, was denn sonst. Und der enthält den Verfügungssatz "Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen".

Hättest du auch nur einen einzigen Blick in die Entscheidung des LSG geworfen, hättest du dich nicht schon wieder der Lächerlichkeit preis gegeben. Was schreibt das LSG, was du nicht verstehst?

ZitatDer Beklagte verwarf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017. Der Widerspruch sei unzulässig. 

Wie kann man sich eigentlich nur so verrennen? Das ist ja schon Realsatire...
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 28. August 2022, 13:53:38
Zitat von: TripleH am 28. August 2022, 12:45:13Der Beklagte verwarf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017. Der Widerspruch sei unzulässig. 
Hier ging es darum dass diese gutachterliche Stellungnahme keinen Verwaltungsakt darstellt was ja klar ist.
Damit gab es nie eine Widerspruchsmöglichkeit. Auch wenn man das Wort gern verwendet.

Vorliegend geht es aber um die Unvollständigkeit der subjektiven Meinung eines Arztes in Form einer gutachterlichen Stellungnahme auf Grund alter Befunde.
Und daher greift:
Zentrale Voraussetzung ist die Unrichtigkeit des Gutachtens. Eine solche Unrichtigkeit ist immer dann annehmen, wenn das GA von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, etwa aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Befunderhebung,  Und das steht fest nach Aussage des TE.

Insofern ist das Urteil nur in geringen Teilen verwertbar zumal in einer Sache kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Sehr wohl kann aber immer und jederzeit eine solche Stellungnahme voll angegriffen und gerichtlich überprüft werden.
Und jetzt Ende der Fahnenstange.
Es gibt für mich keinen weiteren Grund mich auf nutzlose Diskussionen einzulassen.
Zitat von: Ratlos am 28. August 2022, 11:23:48Der TE hat 2 Möglichkeiten:
1. Er belässt alles so wie es ist
(das will er nach eigener Aussage nicht-siehe Eingangsbeitrag)
2. Er greift diese Stellungnahme die kein Gutachten darstellt an
Und weitere Möglichkeiten hat der TE nicht.

Übrigens: In Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe handelt ein ärztlicher Sachverständige, der von einer Behörde oder einem Sozialleistungsträger zur Vorbereitung des Erlasses eines Verwaltungsakts mit der Untersuchung und Begutachtung einer Person beauftragt wurde (OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2018, 5 U 200/17)

winke winke Fräulein Deadpool. Wortwahl als Erkennungszeichen - lol

Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: oldhoefi am 28. August 2022, 16:45:29
Ich schließe mich @TripleH vollumfänglich an.

Und wiederhole meine Aussage in Beitrag # 18, bei der ich auch bleibe.

Zitat von: oldhoefi am 26. August 2022, 19:53:26Wäre mir neu, dass der Begutachtete einen Widerspruch gegen das Gutachten einlegen kann - vgl. § 44a SGB II.

--> https://dejure.org/gesetze/SGB_II/44a.html

Bei der eingestellten Unterlage handelt es sich um den verkürzten Teil B des Gutachtens, welcher für das Jobcenter relevant ist.

In Teil A des Gutachtens stehen meines Wissens detaillierte Ausführungen und auch Diagnosen.

Diesen Teil sollte der TE zu erst einmal direkt beim erstellenden Gutachter anfordern.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 28. August 2022, 17:53:41
Ach wie schön. Und angreifen kann er das unvollständige damit fehlerhafte Ding auch nicht? Hilflos ausgeliefert also?
Oh mei wie einfach das doch für "Spezialisten" ist  :mocking:
Jedes GA ist angreifbar wenn es mit Fehlern behaftet ist!
Sonst gäbe es auch keine höchstrichterlichen Entscheidungen.

Die 2 Möglichkeiten des TE sind 2 mals aufgezeigt. Andere hat er nicht!
Kein anderer hat weiteres zu seiner Hilfe beigetragen. außere nutzloses bla bla
 
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: oldhoefi am 28. August 2022, 23:26:56
:offtopic:  @Ratlos,

setze mich endlich auf Deine Ignore-Liste, wie längst von Dir angekündigt. Den dazugehörigen Thread kann ich bei Bedarf liefern.

Vielleicht kehrt dann wieder Normalität ein, anstatt das Du zu fast jeden meiner Beiträge ungefragt Deinen Senf dazu geben musst.

Das war es nun endgültig für mich in diesem Thread.

Und tschüss !!!  :bye:
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Rhön_Fan am 29. August 2022, 00:06:10
 :offtopic: Sorry, aber genau das wär extrem ...
Ihr habt Beide Kompetenzen und seit nicht immer einer Meinung? Willkommen vor Gericht.
Hier ist aber kein Gericht und man sollte unterschiedliche Auslegungen akzeptieren und nicht dem TE vor die FRESSE hauen.
Speziell in diesem Thema ist sich selbst die offizielle Rechtsprechung ja noch nicht einig.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: hanskanns am 29. August 2022, 03:05:00
Ich hab mal eine Frage bezüglich amtsärztliches Gutachten oder auch von der Rentenversicherung wenn man in Grusi ist. Wie lange sind diese gültig im Schnitt? 2 Jahre? 5 Jahre? Also müsste es nicht alle 2-5 Jahre eine neue Musterung geben zur arbeitsfähigkeit?
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 29. August 2022, 10:45:46
@  seanni68
Du wirst mitbekommen haben, das viele / etliche Beiträge für dich nicht zielführend sind.
Bisher war ich der Einzige der dir die beiden alternativen Möglichkeiten aufgezeigt hat.

Ich gebe dir zum Abschluss einen sicher guten Rat:
- drucke die wenigen wichtigen Beiträge aus
- hol dir beim Gericht für 10 € einen Beratungsschein
- lege die Beiträge einem versierten Rechtsanwalt vor der dir den weiteren Vorgehensweg erklären ggf. durchführen wird, nachdem du diese "gutachterliche Stellungnahme als unvollständig betrachtest.

Der RA dürfte sich zu 99 % meiner Rechtsauffassung anschließen.
Dir hier den Weg zu erklären würde nur zu endlosen Diskussionen führen.
Unternimmst du nichts, musst du halt die Folgen tragen
die sich bei der Arbeitsvermittlung aus der unvollständigen, damit fehlerhaften Stellungnahme ergeben.

Und vergiss nicht:
Jedes fehlerbehaftete Gutachten ist angreifbar wenn Korrekturbedarf besteht, egal wer es erstellt hat.
Ich wünsche dir viel Glück und Erfolg.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 29. August 2022, 14:15:11
Ok ich weiss nun was zu tun ist . Danke Dir!!
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 16:06:52
Hallo,
Ich habe heute einen Brief von der Agentur für Arbeit bekommen.
Der Einspruch den ich gegen die Stellungnahme eingelegt hatte ,
Wurde ABGELEHNT!!
Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.
Begründung:
Nach Paragraf 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung
Mit Paragraf 78 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des Paragraf 31 SGB X zulässig.
Das Widerspruch Verfahren wird danach
Nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt
Ergangen ist.
Durch die Stellungnahme der Ärztlichen
Dienstes der Agentur für Arbeit wird unmittelbar keine Entscheidung über etwaige Rechtsansprüche des Widerspruchführers getroffen.
Damit liegt kein mit dem Rechtsbehelf
Des Widerspruches anfechtbarer Verwaltungsakt vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann belm Sozialgericht in xxx schriftlich
Oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Frist: 4 Wochen

Was kann ich jetzt noch tun??
Rechtsanwalt?

Gruss S.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Kopfbahnhof am 05. Oktober 2022, 16:45:53
Zitat von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 16:06:52Was kann ich jetzt noch tun??
Da gar nichts, weil der Widerspruch gegen das Gutachten Blödsinn ist.
Darum natürlich auch die Antwort vom JC, was anderes können die gar nicht machen in dem Fall.

Wenn das Gutachten Müll ist, dann brauchst du ein neues Gutachten Quasi als Gegengutachten.
Verlange eine Untersuchung vor Ort, keins per Aktenlage.

Weiß nicht wie es bei dir ist, Antrag auf EM Rente bei der RV stellen wäre eine Möglichkeit.
Dort bekommt man meist ein ordentliches Gutachten und vielfach, auch eine Untersuchung vor Ort.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 05. Oktober 2022, 17:06:44
@ seanni68
Zitat von: Kopfbahnhof am 05. Oktober 2022, 16:45:53Da gar nichts, weil der Widerspruch gegen das Gutachten Blödsinn ist.
Das war doch schon lange klar, dass gegen ein Gutachten kein Widerspruch möglich ist.
Verstehe echt nicht warum du den dann doch eingelegt hast.
Du selbst kannst nur die Richtigkeit des GA bestreiten oder es auch direkt gerichtlich angreifen. Aber eben das GA nicht das JC.
Das aber sollte ein RA tun, denn dir fehlt die Argumentation gegen das per GA erstellte Kranken- bzw. Leistungsbild.

Wenn du per VA eine Arbeit zugewiesen bekommst die du krankheitsbedingt nicht leisten kannst, dann kannst du Widerspruch gegen VA einlegen und damit wiederum das GA gerichtlich als fehlerhaft und unzureichend angreifen. Eben mit der Begründung dass das GA dein Krankheitsbild nur unzulänglich wiedergibt und entscheidungserhebliche Einschränkungen von dir nicht berücksichtigt.
Dann wird ein neues GA durch das Gericht angeordnet.
Das kannst du aber auch jetzt schon (wäre ratsam) dem JC mitteilen.

Was du jetzt noch tun kannst steht deutlich in meiner Antwort Nr. 46 das du noch bestätigt hast
Zitat von: seanni68 am 29. August 2022, 14:15:11Ok ich weiss nun was zu tun ist . Danke Dir!!
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 17:28:20
Zitat von: Ratlos am 05. Oktober 2022, 17:06:44@ seanni68
Zitat von: Kopfbahnhof am 05. Oktober 2022, 16:45:53Da gar nichts, weil der Widerspruch gegen das Gutachten Blödsinn ist.
Das war doch schon lange klar, dass gegen ein Gutachten kein Widerspruch möglich ist.
Verstehe echt nicht warum du den dann doch einen eingelegt hast.
Du selbst kannst nur die Richtigkeit des GA bestreiten oder es auch direkt gerichtlich angreifen. Aber eben das GA nicht das JC.
Das aber sollte ein RA tun, denn dir fehlt die Argumentation gegen das per GA erstellte Krankenbild.

Wenn du per VA eine Arbeit zugewiesen bekommst die du krankheitsbedingt nicht leisten kannst, dann kannst du Widerspruch gegen VA einlegen und damit wiederum das GA gerichtlich als fehlerhaft und unzureichend angreifen. Eben mit der Begründung dass das GA dein Krankheitsbild nur unzulänglich wiedergibt und entscheidungserhebliche Einschränkungen von dir nicht berücksichtigt.
Dann wird ein neues GA durch das Gericht angeordnet.
Das kannst du aber auch jetzt schon (wäre ratsam) dem JC mitteilen.

Was du jetzt noch tun kannst steht deutlich in meiner Antwort Nr. 46 das du noch bestätigt hast
Zitat von: seanni68 am 29. August 2022, 14:15:11Ok ich weiss nun was zu tun ist . Danke Dir!!


Was bedeutet VA?
Ich habe bereits bei der DRV einen Antrag auf EU Rente gestellt und dies auch der Agentur für Arbeit mitgeteilt.
Natürlich werde ich jetzt zu einem Anwalt für soziales gehen.
Ich bin seit ca 3 Jahren fast ununterbrochen krank geschrieben ind werde es auch weiterhin sein.
Ich glaube du hast auch vergessen was
Ich gesagt habe nämlich dass das erste Gutachten von Juli 2021 ergeben
Hat dass ich unter 3 Stunden arbeitsfähig bin. Dieses Gutachten
Habe ich selbst gelesen!
Erst über 1 Jahr später kam dann diese Stellungnahme von Amtsärztin die mich noch nie persönlich gesehen hat.
Das Gutachten von 2021 hatte ich angefordert beim JC aber es wurde mir bis heute nicht ausgehändigt.
Ich gehe jetzt erst einmal zum RA.und
Hole mir Beratungshilfeschein auf Amtsgericht.

Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Kopfbahnhof am 05. Oktober 2022, 18:03:29
Zitat von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 17:28:20Was bedeutet VA?
Verwaltungsakt, gibt es beim JC sehr oft in Form von einer Eingliederungsvereinbarung :sad:

Zitat von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 17:28:20habe bereits bei der DRV einen Antrag auf EU Rente gestellt
Dann warte doch ab was raus kommt, evtl. bekommst du auch eine Einladung von da für eine Untersuchung beim dortigen Med. Dienst.

Mit Sicherheit aber ein Gutachten und Wichtig, an das hat sich das JC zu halten.
Das ist höherwertig als irgendein "Gefälligkeitsgutachten" der AfA.

Zitat von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 17:28:20werde ich jetzt zu einem Anwalt für soziales gehen
Was willst du damit Erreichen? (für mich momentan unnütze Zeitverschwendung)

Zitat von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 17:28:20nämlich dass das erste Gutachten von Juli 2021
Dann gilt das auch weiterhin, eine sogenannte Stellungnahme ist da völlig Wertlos.
Damit ist das JC auch an dieses Gutachten gebunden, so lange bis ein neues von der RV kommt.

Lass es dir von der Stelle raus geben, die das Gutachten Erstellt hat.
Darauf hast du einen Anspruch.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: oldhoefi am 05. Oktober 2022, 19:12:24
@seanni68,

das der (vorgetippte) Widerspruch als unzulässig verworfen wurde, verwundert mich in keinster Weise. Eine Klage gegen diese Entscheidung des Jobcenters dürfte mit ziemlicher Sicherheit nicht anders ausfallen.

Liegt Dir zwischenzeitlich der ausführliche Teil A des aktuellen Gutachtens vor, bzw. hast Du diesen überhaupt angefordert, wie ich bereits in Beitrag # 18 geraten hatte?

Ohne komplett (!) vorliegendes o. g. Gutachten würde ich im Moment gar nichts unternehmen.

Zumal augenscheinlich bei der DRV ein entsprechender Rentenantrag (mit ggf. separaten RV-Gutachten) am Laufen ist.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 19:25:28
Zitat von: oldhoefi am 05. Oktober 2022, 19:12:24@seanni68,

das der (vorgetippte) Widerspruch als unzulässig verworfen wurde, verwundert mich in keinster Weise. Eine Klage gegen diese Entscheidung des Jobcenters dürfte mit ziemlicher Sicherheit nicht anders ausfallen.

Liegt Dir zwischenzeitlich der ausführliche Teil A des aktuellen Gutachtens vor, bzw. hast Du diesen überhaupt angefordert, wie ich bereits in Beitrag # 18 geraten hatte?

Ohne komplett (!) vorliegendes o. g. Gutachten würde ich im Moment gar nichts unternehmen.

Zumal augenscheinlich bei der DRV ein entsprechender Rentenantrag (mit ggf. separaten RV-Gutachten) am Laufen ist.

Ich frage mich gerade ob die DRV in Kenntnis darüber gesetzt worden ist dass vom JC Amtsarzt ein ursprüngliches Gutachten im Juli 2021 erstellt wurde?!
Also soll ich jetzt gar nichts tun ausser abzuwarten bis ich Bescheid bekomme von der DRV? Gut, ok..
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: TripleH am 05. Oktober 2022, 22:04:27
ZitatDas war doch schon lange klar, dass gegen ein Gutachten kein Widerspruch möglich ist.

Herrlich.

Schreibt den Entwurf für den Widerspruch und tönt dann rum, dass das doch klar war, dass kein Widerspruch möglich ist....

Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 23:24:55
Zitat von: TripleH am 05. Oktober 2022, 22:04:27
ZitatDas war doch schon lange klar, dass gegen ein Gutachten kein Widerspruch möglich ist.

Herrlich.

Schreibt den Entwurf für den Widerspruch und tönt dann rum, dass das doch klar war, dass kein Widerspruch möglich ist....


Ja das habe ich auch nicht so ganz verstanden was das heissen soll!?
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 06. Oktober 2022, 09:31:36
Liebe TripleH ... alias  :mocking:
Das Wort Widerspruch musst in dem Fall schon richtig interpretieren.
Natürlich ist ein Widerspruch (gemeint ist damit ein Angriff gegen das GA) möglich.
Wer sollte den auch verhindern.
TE schrieb dass das 2. GA seine Erkrankungen nicht vollumfänglich berücksichtigt und beruft sich auf das GA aus 2021, was allerdings nicht ganz einfach ist.
Auch Krankheiten können sich verbesseren.
Außerdem handelt es sich nicht um ein GA im Sinne eines GA nach den Vorschriften der GA-Richtlinien sondern lediglich um die sujektive Meinung eines Begutachters auf Aktenlage.
Aber woher solltest du das Wissen? Schon Frau Deadpool war nicht unfehlbar :grins:

TE hat 2 Möglichkeiten:
Das 2. "GA" zu akzeptieren wie es ist oder das GA als unzulänglich anzugreifen.
Ob das "GA" überhaupt erfolgreich angriffsfähig ist lässt sich erst nach Kenntnis des GA entscheiden.
Das müsste TE hoch laden und dazu schreiben was seiner Meinung nach nicht berücksichtigt wurde. Eine Vorab-Mitteilung an das JC schadet dabei bestimmt nicht.
Zur Erinnerung:
Zitat von: Ratlos am 29. August 2022, 10:45:46@  seanni68
Du wirst mitbekommen haben, das viele / etliche Beiträge für dich nicht zielführend sind.
Bisher war ich der Einzige der dir die beiden alternativen Möglichkeiten aufgezeigt hat.

Ich gebe dir zum Abschluss einen sicher guten Rat:
- drucke die wenigen wichtigen Beiträge aus
- hol dir beim Gericht für 10 € einen Beratungsschein
- lege die Beiträge einem versierten Rechtsanwalt vor
der dir den weiteren Vorgehensweg erklären ggf. durchführen wird, nachdem du diese "gutachterliche Stellungnahme als unvollständig betrachtest.

Der RA dürfte sich zu 99 % meiner Rechtsauffassung anschließen.
Dir hier den Weg zu erklären würde nur zu endlosen Diskussionen führen.
Unternimmst du nichts, musst du halt die Folgen tragen
die sich bei der Arbeitsvermittlung aus der unvollständigen, damit fehlerhaften Stellungnahme ergeben.

Und vergiss nicht:
Jedes fehlerbehaftete Gutachten ist angreifbar wenn Korrekturbedarf besteht, egal wer es erstellt hat.
Ich wünsche dir viel Glück und Erfolg.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 06. Oktober 2022, 11:10:03
Zitat von: TripleH am 27. August 2022, 09:43:17Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach ein Gutachten auf Antrag weitergehend erklärt werden muss.
Das zeugt von totaler Unkenntnis. Vor dem schreiben sollte man sich klug machen wenn man es nicht ist :yes:
Zitat von: TripleH am 26. August 2022, 20:06:23Ein Widerspruch wäre unzulässig.
Zitat von: TripleH am 27. August 2022, 19:15:48Ein Widerspruch mit anschließender Klage gegen das Gutachten geht genau so aus:
Wer widerspricht sich denn hier?  :grins:
Das waren wirklich sehr nützliche Beiträge. :heul:
TE wurde hier umfassend informiert. Nach meiner Meinung wird er sich von seiner Linie nicht abbringen lassen. Was im Endeffekt  daraus wird bleibt abzuwarten.
@ seanni68
Lese doch nochmal die Beiträge 10, 13 und 23
Damit beende ich diesen Faden für mich und überlasse das Feld der klugen Frau TripleH.
Meine Beiträge sind allesamt rechtlich überprüfbar ... wenn man sich die kleine Mühe einer Recherche macht

Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: violet am 06. Oktober 2022, 11:15:27
Ein Widerspruch ist nur gegen VA zulässig. Was ein VA ist, ist im Gesetz definiert.
Da gibt es nichts zu interpretieren, Möchtegernjurist.
Und dass du dein Gefasel auch noch als "Rechtsauffassung" betitelst, setzt dem Ganzen auch noch die Krone auf.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 06. Oktober 2022, 11:30:52
@ violet
Prüfe alles nach bevor du schwürbelst und den Thread zum Einsturz bringst
oder frage Ottokar
Du hast jedenfalls noch keinen nützlichen Beitrag hier geleistet... und in anderen Kommentaren auch nicht
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: TripleH am 06. Oktober 2022, 14:21:12
Zitat von: Ratlos am 06. Oktober 2022, 09:31:36Das Wort Widerspruch musst in dem Fall schon richtig interpretieren.

So, wie die Widerspruchsstelle des JC das getan und den Widerspruch deshalb als unzulässig verworfen hat.

Zitat von: Ratlos am 06. Oktober 2022, 09:31:36Natürlich ist ein Widerspruch (gemeint ist damit ein Angriff gegen das GA) möglich.

Ja, natürlich. Wird eben halt nur als unzulässig verworfen.

Zitat von: Ratlos am 06. Oktober 2022, 09:31:36TE hat 2 Möglichkeiten:

Wer war das, der diesen Widerspruchsentwurf gefertigt hat? Ich meine, es könnte jemand gewesen sein, dessen Nickname mit r anfängt und mit s aufhört. Deine 2 "Tipps" sind genauso Nonsens wie dein Widerspruchsentwurf.

Das Gutachten war/ist im Übrigen hochgeladen.

Zitat von: Ratlos am 06. Oktober 2022, 11:10:03Wer widerspricht sich denn hier? 

Niemand. Kann ja keiner wissen, dass du Rechtsprechung nicht verstehst.

Zitat von: Ratlos am 06. Oktober 2022, 11:10:03Das waren wirklich sehr nützliche Beiträge. :heul:

Hauptsache, dein Widerspruchsentwurf war nützlich  :lol:  :lol:  :lol: .

Zitat von: Ratlos am 06. Oktober 2022, 11:10:03Meine Beiträge sind allesamt rechtlich überprüfbar ... wenn man sich die kleine Mühe einer Recherche macht

Ja, die Prüfbarkeit fängt ja schon mit dem Widerspruchsentwurf an. Der wurde geprüft und als unzulässig verworfen. Da muss man sich noch nichtmal Mühe machen, das war von vornherein klar, dass das so ausgeht.


Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: oldhoefi am 06. Oktober 2022, 15:25:53
@seanni68,

kannst Du bitte meine nachstehenden Fragen noch beantworten.

Zitat von: oldhoefi am 05. Oktober 2022, 19:12:24Liegt Dir zwischenzeitlich der ausführliche Teil A des aktuellen Gutachtens vor, bzw. hast Du diesen überhaupt angefordert, wie ich bereits in Beitrag # 18 geraten hatte?
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Ratlos am 06. Oktober 2022, 17:01:04
Zitat von: Ratlos am 26. August 2022, 19:05:04"Gegen die gutachterliche Stellungnahme des ..... vom ....erhebe ich Widerspruch.
Das Gutachten berücksichtigt nur zu einen geringen Teil die bei mir vorliegenden Beschwerden und die damit verbundenen Leistungseinschränkungen".
Das liebe TripleH war mein "Entwurf". Es steht ausdrücklich "gegen die Stellungnahme" -
nicht gegen einen VA.
Weil es eben nur eine subjektive Stellungnahme anhand der Akten ist und lange kein GA darstellt.
Natürlich gehört zu diesem "Widerspruch" die Begründung, dass dem "GA" widersprochen und es so nicht anerkannt wird, weil es eben das gesamte Krankheitsbild nicht würdigt.

@ TripleH - du bist hier bekannt dafür dich an 1 Wort aufzuhängen, die User auszuspielen und so die Threads zu schreddern. Wegen deiner Arroganz und Streitsucht bist du hier ja schon als "Deadpool" gesperrt worden.
Was hast du bisher hier beigetragen das dem TE nützen könnte? - NICHTS !
Du erkennst noch nicht einmal dass es kein GA nach den GA-Richtlinien ist (selbst die Richtlinien kennst du nicht) aber dafür den Mund gaaaannzz weit aufreißen das ist deine Welt.
Leider kann ich hier meine Meinung über solche wie dich nict schreiben - schade!


Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: Kopfbahnhof am 06. Oktober 2022, 17:44:33
Zitat von: seanni68 am 05. Oktober 2022, 19:25:28ob die DRV in Kenntnis darüber gesetzt worden ist dass vom JC Amtsarzt
Muss sie nicht, denn die RV macht ihre eigenen Gutachten.

Dazu sind die Gutachten von der AfA auch oft, ziemlicher Müll.
Titel: Aw: Amtsärztliches Gutachten
Beitrag von: TripleH am 06. Oktober 2022, 19:29:03
ZitatDas liebe TripleH war mein "Entwurf". Es steht ausdrücklich "gegen die Stellungnahme" -
nicht gegen einen VA.

Genau. Man erhebt ein Rechtsmittel, das ausdrücklich nur für Verwaltungsakte zulässig ist, weil man erkannt hat, dass das Gutachten gar kein VA ist.

Gib dich ruhig weiter der Lächerlichkeit preis.

Ein Gutes hat es natürlich: der unzulässige Widerspruch hebt die Statistik über die Widersprüche zugunsten der Jobcenter an.

Also nur weiter mit deinen tollen Ratschlägen, toi, toi, toi  :lol:.