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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Lord EmptyBags am 04. September 2022, 14:21:24

Titel: Bedarfsgemeinschaft, 1. Person ALG II, 2. Person im Krankengeld - Fragen...
Beitrag von: Lord EmptyBags am 04. September 2022, 14:21:24
Moin!
Wir sind seit April 2022 eine Bedarfsgemeinschaft (davor auf Probe), ich (geboren 1975) beziehe Harzt4 (ALG II), meine Lebensgefährtin (geb. 1973) arbeitet in Teilzeit (24 h).

Verdienst Freundin: ca. 1170,- brutto, ca. 940,- netto

ALG II bewilligt für Apr. bis Sept. 2022: 815,54 (jeweils 407,77 für jeden von uns) (Seit Juli erhöht auf 871,54.)

Ab Sept. mußte ich den Weiterbewilligungs-Antrag stellen.


Seit 25.07.22 ist meine Freundin nun im Krankengeld (Herzschwäche), Auszahlung erfolgt immer nach Ablauf einer Krankschreibung (sie kommt auf etwa 160,- die Woche).


Der vorläufige Bescheid von Ende August sieht eine Reduzierung des ALG II auf 724,86 vor und

am Tag darauf erhielt ich einen Aufhebungsbescheid und es wurden lediglich 724,86 für Sept. vorläufig bewilligt.

Auf meine Rückfrage, warum weniger, sagte man mir dies hätte mit den "Freibeträgen" zu tun. Und ich müßte nur immer die Auszahlungsbelege der Krankenkasse einreichen. Meine Freundin sollte keinen eigenen Antrag stellen.


Fragen:

- Ist es korrekt, daß das ALG II sinkt bei Krankengeld, obwohl das "Einkommen" damit nur 60 % und sogar unter ALG II Niveau?

- Sollte meine Freundin trotzdem einen Antrag stellen oder ist nur "meiner" (als Bedarfsgemeinschaft) nötig?

- Können wir noch weitere Unterstützungs-Anträge stellen, z.B. für Medikamente, Fahrtkosten usw.?
Titel: Aw: Bedarfsgemeinschaft, 1. Person ALG II, 2. Person im Krankengeld - Fragen...
Beitrag von: Fettnäpfchen am 04. September 2022, 15:24:10
 Lord EmptyBags
 

Die Berechnungen sind nicht mein Ding aber ich empfehle dir diesen Bescheid(e) anonymisiert einstellen solltest.
Damit können die "Wissenderen" besser helfen denn da weiß man GENAU was das JC will und macht, evtl. falsch macht.

Zitat von: Lord EmptyBags am 04. September 2022, 14:21:24Wir sind seit April 2022 eine Bedarfsgemeinschaft (davor auf Probe), ich (geboren 1975) beziehe Harzt4 (ALG II), meine Lebensgefährtin (geb. 1973) arbeitet in Teilzeit (24 h).
Deswegen braucht die Freundin keinen Antrag da sie schon in einer ZwangsBG ist.

Zitat von: Lord EmptyBags am 04. September 2022, 14:21:24Seit 25.07.22 ist meine Freundin nun im Krankengeld (Herzschwäche), Auszahlung erfolgt immer nach Ablauf einer Krankschreibung (sie kommt auf etwa 160,- die Woche).
Deswegen sollte es mehr Unterstützung geben, wäre zumindest auch meine Sicht, denn sie hat ja weniger anrechenbares Einkommen.

Zitat von: Lord EmptyBags am 04. September 2022, 14:21:24Der vorläufige Bescheid von Ende August sieht eine Reduzierung des ALG II auf 724,86 vor und

am Tag darauf erhielt ich einen Aufhebungsbescheid und es wurden lediglich 724,86 für Sept. vorläufig bewilligt.
Deswegen beide einstellen, s. oben

Zitat von: Lord EmptyBags am 04. September 2022, 14:21:24- Können wir noch weitere Unterstützungs-Anträge stellen, z.B. für Medikamente, Fahrtkosten usw.?
Jein
kommt aufs Detail an also
Netiquette  (http://hartz.info/index.php?topic=10133.0)
Zitat•  Wenn Du Fragen hast, dann nenne auch alle zur Beantwortung erforderlichen Fakten.

MfG FN
Titel: Aw: Bedarfsgemeinschaft, 1. Person ALG II, 2. Person im Krankengeld - Fragen...
Beitrag von: Leeres Portemonnaie am 04. September 2022, 16:16:52
Weniger Einkommen bedeutet geringere Freibeträge.
Deshalb weniger ALGII. Das Krankengeld kommt ja dann noch dazu.
Also Pi mal Daumen 724,86€ + 4× 160€. Bzw. bereinigtes "Einkommen" / Krankengeld.

Schwierig ohne Bescheid, wie @Fettnäpfchen schon sagt.
Titel: Aw: Bedarfsgemeinschaft, 1. Person ALG II, 2. Person im Krankengeld - Fragen...
Beitrag von: Yavanna am 04. September 2022, 16:47:51
Freibetrag auf Erwerbseinkommen:
100+20% von 900+ 10% von 170
100+180+17=297

Netto abzgl. Freibetrag
940-297=643 anrechenbar

Krankengeld
160×4,33=692,8, Freibetrag 30 Euro, daher ca. 660 anrechenbar

Daher folgt ein geringerer Anspruch.