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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Schneeglöckchen am 15. September 2022, 09:00:26

Titel: Fragen zu Kfz
Beitrag von: Schneeglöckchen am 15. September 2022, 09:00:26
Hallo Zusammen,

Ich habe ein paar Fragen zu einem Kfz.
Wir besaßen zwei Autos (leben auf dem Land, sind darauf angewiesen). Es waren zwei "alte" Autos und diese haben wir auch beide bei unserem Antrag angegeben.

Frage 1: ich habe gehört, es würde aber nur ein Auto angerechnet. Ist das richtig?

Nachdem ich eine teure Reparatur an einem der Autos hatte und mir der Mechaniker dazu riet dieses Fahrzeug besser abzustoßen, es würde sich zukünftig nicht mehr lohnen, haben wir dieses nun verkauft.

Frage 2: muss ich dem Amt jetzt mitteilen, das ich dieses eine Fahrzeug nicht mehr habe?

Aufgrund der Abmeldung bekommen wir jetzt etwas Geld von der Kfz-Steuer zurück und auch von der Versicherung. Beides wurde ja durch uns vorher bezahlt, jetzt kommt ein Teil zurück davon. Dieses Geld dürfen wir doch behalten, oder? Weil wie gesagt wir das ja vorher schon bezahlt hatten, oder?  :scratch:
Titel: Aw: Fragen zu Kfz
Beitrag von: OLD-MAN am 15. September 2022, 10:09:57
Zitat von: Schneeglöckchen am 15. September 2022, 09:00:26ich habe gehört, es würde aber nur ein Auto angerechnet. Ist das richtig?

Nein! Alte (?) Regel ...KFZ bis 7.500,- € /je Person!

Zitat von: Schneeglöckchen am 15. September 2022, 09:00:26muss ich dem Amt jetzt mitteilen, das ich dieses eine Fahrzeug nicht mehr habe?

Kann man machen, muss man abr nicht. Der Verkauf ist Vermögensumwandlung.

Zitat von: Schneeglöckchen am 15. September 2022, 09:00:26Dieses Geld dürfen wir doch behalten, oder?

Ja, alles, was aus der Regelleistung bezahlt/erstattet wird, darfst du behalten.
Titel: Aw: Fragen zu Kfz
Beitrag von: Fettnäpfchen am 15. September 2022, 16:49:17
Schneeglöckchen


Dem von OLD-MAN ist nichts hinzuzufügen.

Wie immer eine Ausnahme.
Wenn Ihr ein zweites Kfz. wieder in Betracht zieht könnte es sich lohnen bis Januar zu warten denn da ist der Wert des Kfz. nicht mehr begrenzt.
Heisst es könnte durchaus was besseres sein,
falls das Kapital da ist versteht sich.

MfG FN
Titel: Aw: Fragen zu Kfz
Beitrag von: Schneeglöckchen am 27. September 2022, 15:14:12
Danke an alle für eure Hilfe.
Titel: Aw: Fragen zu Kfz
Beitrag von: Spritzenhalter am 27. September 2022, 15:21:30
Zitat von: Fettnäpfchen am 15. September 2022, 16:49:17Schneeglöckchen


Dem von OLD-MAN ist nichts hinzuzufügen.

Wie immer eine Ausnahme.
Wenn Ihr ein zweites Kfz. wieder in Betracht zieht könnte es sich lohnen bis Januar zu warten denn da ist der Wert des Kfz. nicht mehr begrenzt.
Heisst es könnte durchaus was besseres sein,
falls das Kapital da ist versteht sich.

MfG FN

Was bedeutet das im Klartext? Die KFZ-Bewertung von vor 15 Jahren wird aufgehoben und die 7500€ gestrichen?
Titel: Aw: Fragen zu Kfz
Beitrag von: Yavanna am 27. September 2022, 15:28:21
Jede erwerbsfähige Person darf ein Kraftfahrzeug bis 7.500 Euro Wert besitzen
Titel: Aw: Fragen zu Kfz
Beitrag von: Spritzenhalter am 27. September 2022, 16:39:59
Zitat von: Yavanna am 27. September 2022, 15:28:21Jede erwerbsfähige Person darf ein Kraftfahrzeug bis 7.500 Euro Wert besitzen

Nun, nicht gelesen? Wird aufgehoben!

Und wieder falsch, 7500€ zzgl. Freibetrag 150€/Lebensjahr....im übrigen sind die 7500€ (also die Empfehlung) 15 Jahre alt....Lachnummer²
Titel: Aw: Fragen zu Kfz
Beitrag von: Yavanna am 27. September 2022, 17:07:11
Die Angemessenheit wird vermutet.  Heißt aber im Zweifel muss sie nachgewiesen werden.
Der Wert des KFZ wird auf das Schonvermögen addiert.
Also im extrem Fall darf der LE beim Neuantrag ein KFZ IM Wert von  67.499 haben, wenn nur ein Euro auf dem Konto ist.
Im laufenden Bezug 22.499

@spritzenhalter: chill mal
Titel: Aw: Fragen zu Kfz
Beitrag von: Spritzenhalter am 27. September 2022, 17:49:19
Zitat von: Yavanna am 27. September 2022, 17:07:11Die Angemessenheit wird vermutet.  Heißt aber im Zweifel muss sie nachgewiesen werden.
Der Wert des KFZ wird auf das Schonvermögen addiert.
Also im extrem Fall darf der LE beim Neuantrag ein KFZ IM Wert von  67.499 haben, wenn nur ein Euro auf dem Konto ist.
Im laufenden Bezug 22.499

@spritzenhalter: chill mal


Also, nochmal im Klartext: Jetzt ist die Lachnummer² gültig, also eine Empfehlung von vor 15 Jahren, hier 7.500€ + Freibetrag (150€ je Lebensjahr) Ab 2023 gilt dann was?
Titel: Aw: Fragen zu Kfz
Beitrag von: Fettnäpfchen am 27. September 2022, 17:50:05
Schneeglöckchen

Zitat von: Schneeglöckchen am 27. September 2022, 15:14:12Danke an alle für eure Hilfe.
Sorry schlechte Nachrichten für dich die angedachte Änderung ist gestrichen worden jetzt heißt es ein angemessenes Kfz.

Zumindest war das der Stand vor den ewigen Wartungsarbeiten von Fr. bis heute (oder so) und da der Ratgeber
Hartz IV wird zu Bürgergeld, zu mehr wird's nichtdahingehend unverändert ist wird abzuwarten zu bleiben was wirklich beschlossen/verkündet wird.

Also im Prinzip 7500.- gibt aber Ausnahmen wenn man vor Gericht geht und Recht bekommt.

Allerdings nicht so Summen wie nach meinem Beitrag gepostet wurden. Zumindest nicht für Bestandskunden und für die neuen  :weisnich:
wenn ein Job vorhanden ist vllt. (je nach Job sowieso)

MfG FN