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Aktuelles zum Bürgergeld => Aktuelle Nachrichten => Thema gestartet von: selbiger am 17. September 2022, 16:30:40

Titel: Keine Rückforderungen unter 50 Euro beim Bürgergeld
Beitrag von: selbiger am 17. September 2022, 16:30:40
Bei Hartz-IV-Rück- und Erstattungsansprüchen treiben die Jobcenter selbst Centbeträge ein. In Mahnverfahren wird sogar der hauseigene Inkassodienst der Bundesagentur für Arbeit eingeschaltet. Die Ampel-Koalition will mit Einführung des Bürgergeldes nun eine Bagatellgrenze einführen.

https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-keine-rueckforderungen-unter-50-euro-beim-buergergeld
Titel: Aw: Keine Rückforderungen unter 50 Euro beim Bürgergeld
Beitrag von: Wolf24 am 17. September 2022, 17:07:23
Zitat von: selbiger am 17. September 2022, 16:30:40Die Ampel-Koalition will mit Einführung des Bürgergeldes nun eine Bagatellgrenze einführen.

Richtig müsste es heißen - Bagatellgrenze wieder einführen. Denn diese gab es bereits schon einmal, allerdings in Höhe von 20 €. Ist aber schon ein ganze Weile her. 
Titel: Aw: Keine Rückforderungen unter 50 Euro beim Bürgergeld
Beitrag von: TripleH am 17. September 2022, 18:13:07
ZitatDenn diese gab es bereits schon einmal, allerdings in Höhe von 20 €. Ist aber schon ein ganze Weile her. 

Die Rechtsgrundlage dazu suche ich schon ganz lang. Kannst du die mir bitte nennen?
Titel: Aw: Keine Rückforderungen unter 50 Euro beim Bürgergeld
Beitrag von: Wolf24 am 17. September 2022, 19:38:20
Rechtsgrundlage war VO ALG II § 2 Abs. 3

Änderung § 2 Alg II-V vom 01.08.2016 (https://www.buzer.de/gesetz/8014/al56082-0.htm)
Titel: Aw: Keine Rückforderungen unter 50 Euro beim Bürgergeld
Beitrag von: TripleH am 17. September 2022, 20:02:45
Nee, das war doch nur die Bestimmung, dass  bei vorläufiger Bewilligung nicht neu gerechnet werden musste, wenn das Durchschnittseinkommen sich nicht um mehr als 20 Euro verändert.

Hier geht es doch um alle möglichen Erstattungsforderungen. Also § 50 SGB X. Nicht § 41a SGB II.

Gab es da eine Rechtsgrundlage?