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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Lina1982 am 19. September 2022, 21:22:07

Titel: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Lina1982 am 19. September 2022, 21:22:07
Guten Abend,ich habe im Juni beim JobCenter EGV unterschrieben, ich gehe seit drei Monaten zur JobAkademi, ich verstehe nicht, warum ich dorthin gehe, denn für mich ist es Zeitverschwendung, zweimal in der Woche drei Stunden zu sitzen und einen Job zu suchen Angebote im Internet, und meine Frage ist, ob ich, wenn ich jetzt die JobAkademi verlasse, einfach aufhöre zu gehen, obwohl ich dort einen Vertrag unterschrieben habe, ob mir irgendwelche Sanktionen angedroht werden? 
Besten Wünsche
Lina
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Hary am 19. September 2022, 23:03:02
Zitat von: Lina1982 am 19. September 2022, 21:22:07obwohl ich dort einen Vertrag unterschrieben habe, ob mir irgendwelche Sanktionen angedroht werden? 
Du hast dort einen Vertrag geschlossen? Dann solltest du das wozu du dich vertraglich verpflichtet hast auch leisten. Dort sind auch die Kündigungsmordalitäten dann geklärt. Theoretisch könntest du dich andernfalls Schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anbieter machen, wobei das in der Praxis wohl sehr theoretisch ist. Das Jobcenter würde dir aber das Leben dann schwerer machen. Wie lange geht die Maßnahme? Zweimal die Woche für insgesamt 6 Stunden ist ja nun auch nicht die Welt, außerdem ist es dort warm und du kannst kostenlos deine Smartphones laden  :teuflisch:
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Lina1982 am 19. September 2022, 23:37:40
Aber wenn es ein Moratorium für Hartz-IV-Sanktionen gibt, warum sollte ich dann bestraft werden, wenn ich z.B. die JobAkademi verlasse?  Der abschließende Inhalt von Job Alademi sagt über das Zitat: Nichterfüllung der Zielvereinbarung stellt somit die Nichterfüllung der Eingliederungsvereinbarung dar und kann als Pflichtversäumnis vom Jobcenter sanktioniert werden.  § 6 Rücktritt und Kündigungsrechte Diese Vereinbarung kann jederzeit einseitig gekündigt werden.  Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Kündigung dieser Vereinbarung gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen könnte, die Sie mit dem Jobcenter abgeschlossen haben.  Wir empfehlen Ihnen dringend vor einer Kündigung Rücksprache mit Ihrem Fallmanager zu halten.
  Daher meine Frage, ob mir trotz Moratorium Sanktionen drohen?
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Hary am 20. September 2022, 02:16:30
Zitat von: Lina1982 am 19. September 2022, 23:37:40Daher meine Frage, ob mir trotz Moratorium Sanktionen drohen?

Zumindest nicht mehr in diesem Jahr. Es wäre aber möglich deine Weigerung dann nach Ablauf im kommenden Jahr nachträglich zu sanktionieren. Es wurde zwar verlautbart, dass so etwas nicht umgesetzt werden soll, ob es tatsächlich so sein wird, dass wirst du dann im nächsten Jahr erst erfahren.
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Fettnäpfchen am 20. September 2022, 13:40:10
Lina1982

Zitat von: Lina1982 am 19. September 2022, 23:37:40Der abschließende Inhalt von Job Alademi sagt über das
und was steht in deiner EinV zuu dem Thema wenn du die Maßnahme abbrichst?

Zumindest die Jobacademie scheint nicht auf Schadensersatzzahlungen Vereinbarungen mit dir getroffen zu haben.
Sanktion und Schadensersatz sind ja verschiedene Dinge.

Am besten hättest du das Maßnahmeangebot gar nicht erst angenommen denn Jobs kann man von zu Hause aus suchen damit dürften die Anforderungen an eine Maßnahme nicht erfüllt sein.
Maßnahmezuweisung: Was soll sie enthalten?  (http://hartz.info/index.php?topic=108247.msg1170203#msg1170203)

MfG FN
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Lina1982 am 20. September 2022, 15:36:08
Mein EGV sagt, dass ich mit einer 30%igen Sanktion rechnen muss, wenn ich es storniere.  EGV vor dem 01.07.2022 unterzeichnet. Der Vertrag der JobAkademi wurde nach Inkrafttreten des SGB II Moratoriums unterzeichnet, es sind keine rechtsverbindlichen Artikel darin enthalten.  Deshalb meine Frage, ob mir noch irgendwelche Strafen drohen
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Marco1982 am 20. September 2022, 17:01:12
Sollte eigentlich keine 30 % Sanktion geben, selbst wenn man die Maßnahme abbricht, selbst wenn die EGV vor dem 01.07 war, ab dem Moratorium war eigentlich alles bis auf die 10% nichtig außer Kraft gesetzt, was Sanktionen angeht.

Nachträglich könnte halt sein, obwohl es ja in dem Moratorium drin steht, dass es nicht anzuwenden ist.

Das Moratorium geht eigentlich noch bis Ende Juni 2023, kann sein, wenn das Bürgergeld zum 01.2023 kommt das es dann schon endet, aber beim Bürgergeld hat halt auch jeder die ersten 6 Monate diese Schonzeit dann biste auch wieder Mitte 2023, außer bei dem neuen gesetzt Entwurf zum Bürgergeld hat sich was geändert, Moratorium geht dann doch bis mitte 2023 und dann geht erst die 6 Monate Schonzeit los.
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Spritzenhalter am 20. September 2022, 17:46:14
Sanktion vom Jobcenter und Schadensersatzanspruch vom Träger sind gut möglich. Ohne den Vertrag eingesehen zu haben kann man nur Spekulieren.
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Ottokar am 20. September 2022, 17:58:43
Egal was in der EGV steht, eine Sanktion ist ausgeschlossen. Das sog. Sanktionsmoratorium geht bis 01.07.2023, damit ist es auch ausgeschlossen, dass Pflichtverletzungen aus 2022 nachträglich sanktioniert werden können.

Was den Vertrag mit dem Maßnahmeanbieter betrifft, darf darin eigentlich keine Vertragsstrafe vereinbart worden sein, denn rechtlich zuständig für die Maßnahme ist das JC, der Maßnahmeträger handelt de facto in Vertretung des JC und kann/darf somit nichts vereinbaren, was das SGB II nicht zulässt.
Trotzdem solltest du den Maßnahmevertrag mal genau durchlesen und im Zweifel hier die Regelung aus dem Vertrag zitieren, die eine mögliche Vertragsstrafe regelt.
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Lina1982 am 20. September 2022, 22:13:31
1.EGV unterzeichnet vor dem 1. Juli 2022 Mein EGV sagt, dass ich mit einer 30%igen Sanktion rechnen muss, wenn ich es storniere   
   
2.Der nach dem 1. Juli geschlossene Vertrag mit der Job Akademia zitiert ein Zitat aus diesem Vertrag von Job Alademi: Die Nichterfüllung des Zielvertrages bedeutet somit die Nichterfüllung des Integrationsvertrages und kann vom Arbeitsamt als Pflichtverletzung sanktioniert werden.§ 6 Widerrufs- und Kündigungsrecht Dieser Vertrag kann jederzeit einseitig gekündigt werden.  Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Kündigung dieses Vertrages gegen den mit dem Arbeitsamt abgeschlossenen Integrationsvertrag verstoßen kann.Wir empfehlen dringend,dass Sie Ihren Fallbetreuer konsultieren, bevor Sie Ihren Vertrag kündigen. 
Tut mir leid, dass ich Fragen habe, aber ich sehe immer noch keine konkreten Antworten. 
Gibt es eine Sanktion, eine Strafe, wenn ich zum Beispiel die JobAkademi nicht mehr besuche?  Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Antworten und Ihr Verständnis
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Ottokar am 21. September 2022, 13:24:07
Zitat von: Lina1982 am 20. September 2022, 22:13:31Tut mir leid, dass ich Fragen habe, aber ich sehe immer noch keine konkreten Antworten. 
Also noch eindeutiger als das geht nicht:
Zitat von: Ottokar am 20. September 2022, 17:58:43Egal was in der EGV steht, eine Sanktion ist ausgeschlossen. Das sog. Sanktionsmoratorium geht bis 01.07.2023, damit ist es auch ausgeschlossen, dass Pflichtverletzungen aus 2022 nachträglich sanktioniert werden können.


Hast du denn mit dem Arbeitsamt einen Integrationsvertrag abgeschlossen?
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Lina1982 am 21. September 2022, 14:24:50
Zitat von: Ottokar am 21. September 2022, 13:24:07
Zitat von: Lina1982 am 20. September 2022, 22:13:31Tut mir leid, dass ich Fragen habe, aber ich sehe immer noch keine konkreten Antworten. 
Also noch eindeutiger als das geht nicht:
Zitat von: Ottokar am 20. September 2022, 17:58:43Egal was in der EGV steht, eine Sanktion ist ausgeschlossen. Das sog. Sanktionsmoratorium geht bis 01.07.2023, damit ist es auch ausgeschlossen, dass Pflichtverletzungen aus 2022 nachträglich sanktioniert werden können.


Hast du denn mit dem Arbeitsamt einen Integrationsvertrag abgeschlossen?

Ja, vor dem 1. Juli 2022
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Ottokar am 21. September 2022, 14:59:27
Das musst du mal genauer erklären.
Du erhälst also ALG I und zusätzlich ALG II?
Und was steht in dem Integrationsvertrag?

Um Missverständnisse zu vermeiden: eine Eingliederungsvereinbarung ist kein Integrationsvertrag.
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Lina1982 am 21. September 2022, 15:45:55
Zitat von: Ottokar am 21. September 2022, 14:59:27Das musst du mal genauer erklären.
Du erhälst also ALG I und zusätzlich ALG II?
Und was steht in dem Integrationsvertrag?

Um Missverständnisse zu vermeiden: eine Eingliederungsvereinbarung ist kein Integrationsvertrag.

Er bekommt ALG II, der Vertrag besagt, dass ich 6 Monate lang 2 mal die Woche für 3 Stunden die JobAkademi besuchen, meinen Lebenslauf schicken, an diversen Aufgaben teilnehmen und zu Vorstellungsgesprächen bei Arbeitgebern gehen muss.  Es gibt eine Vertragsstrafe von 30% für die Stornierung des Vertrages.  Dieser Vertrag wurde vor Eintritt des Moratoriums am 20.06.2022 unterschrieben. Nachdem ich nach dem 01.07.2022 an diese Job Akademi gegangen bin, wurde bereits der zweite Vertrag an der Job Akademi unterschrieben, den ich oben zitiert habe, hierauf besteht kein rechtlicher Bezug Vertrag, weil er sich auf diesen früheren Vertrag EGV von vor dem 1. Juli 2022 bezieht.
Daher bemühe ich mich immer noch um eine Antwort: Wird es sanktioniert, wenn ich die JobAkademie jetzt abbreche? Weil es für mich Zeitverschwendung ist, kann ich das auch zu Hause

Zitat aus diesem Vertrag von Job Alademi: Die Nichterfüllung des Zielvertrages bedeutet somit die Nichterfüllung des Integrationsvertrages und kann vom Arbeitsamt als Pflichtverletzung sanktioniert werden.§ 6 Widerrufs- und Kündigungsrecht Dieser Vertrag kann jederzeit einseitig gekündigt werden.  Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Kündigung dieses Vertrages gegen den mit dem Arbeitsamt abgeschlossenen Integrationsvertrag verstoßen kann.Wir empfehlen dringend,dass Sie Ihren Fallbetreuer konsultieren, bevor Sie Ihren Vertrag kündigen. 
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Ottokar am 21. September 2022, 16:56:44
Du bringst hier offensichtlich Einiges durcheinander.
So wie ich das lese, gibt es hier keinen Integrationsvertrag mit dem Arbeitsamt (denn das ist hier gar nicht zuständig), sondern nur eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter.
Der Verstoß gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung kann nicht sanktioniert werden, d.h. wenn du die Maßnahme abbrichst, kann dies nicht sanktioniert werden. Das wurde dir nun schon mehrfach erklärt.
Der Vertrag mit dem Maßnahmeträger beinhaltet lediglich einen Hinweis zu möglichen Rechtsfolgen gegenüber dem Jobcenter (die jedoch aufgrund des Sanktionsmoratoriums nicht eintreten können), jedoch keine Vertragsstrafe gegenüber dem Maßnahmeträger.
Titel: Aw: Frage zu Sanktionen
Beitrag von: Lina1982 am 21. September 2022, 17:30:35
Zitat von: Ottokar am 21. September 2022, 16:56:44Du bringst hier offensichtlich Einiges durcheinander.
So wie ich das lese, gibt es hier keinen Integrationsvertrag mit dem Arbeitsamt (denn das ist hier gar nicht zuständig), sondern nur eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter.
Der Verstoß gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung kann nicht sanktioniert werden, d.h. wenn du die Maßnahme abbrichst, kann dies nicht sanktioniert werden. Das wurde dir nun schon mehrfach erklärt.
Der Vertrag mit dem Maßnahmeträger beinhaltet lediglich einen Hinweis zu möglichen Rechtsfolgen gegenüber dem Jobcenter (die jedoch aufgrund des Sanktionsmoratoriums nicht eintreten können), jedoch keine Vertragsstrafe gegenüber dem Maßnahmeträger.

Ok vielen Dank für deine Geduld und Erklärung.