Moin zusammen,
bekomme seit ca. 6 Monaten wieder ALG2.
Leider war ich zu den Einladungsterminen stets erkrankt.
Nun bekam ich böse Post vom JC.
Es handelt sich um eine "Eingliederungsvereinbarung".
Muss ich diese unterschreiben?
Das JC bittet um eine Rücksendung mit Unterschrift :smile:.
Ich hoffe, es kann jemand helfen :help:.
Das Schreiben ist im Anhang zu finden.
Mfg
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Nein, müssen mußt du nicht, aber dann wird vermutlich die EinV als Verwaltungsakt kommen!
... was aber vollkommen egal ist, da die Nichterfüllung von Pflichten aus einer EinV nicht mehr sanktioniert werden können.
Abgesehen davon ist eine EinV mit diesem Inhalt lt. Rechtsprechung des BSG wegen Formenmissbrauch rechtswidrig.
Und wenn ich alle Inhalte streiche, die bereits gesetzlich geregelt sind und deshalb lt. §§ 53 ff SGB X da gar nicht drin stehen dürfen, stände unter 1. und 2. nichts mehr.
Setzt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zwingend ein Beratungsgespräch voraus, auch wenn diese per VA kommt?
Zitat von: OLD-MAN am 01. Oktober 2022, 08:02:16Nein, müssen mußt du nicht, aber dann wird vermutlich die EinV als Verwaltungsakt kommen!
wird ja nicht viel bringen, solange die Sanktionen noch ausgesetzt sind und was für Sinnlos Maßnahmen er sich aussuchen will.
Seit das BSG 2009 (Az. B 4 AS 13/09 R) klargestellt hat, dass ein ALG II-Empfänger keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung oder das Verhandeln mit dem Leistungsträger über seine Eingliederung hat, sehen die JC Beratungsgespräche über Eingliederungsvereinbarungen als obsolet an. Stattdessen heißt es nach Friss-oder-Stirb-Prinzip "Unterschreib oder es gibt einen Verwaltungsakt".
Zitat von: Ottokar am 01. Oktober 2022, 20:02:31Verhandeln mit dem Leistungsträger über seine Eingliederung hat, sehen die JC Beratungsgespräche über Eingliederungsvereinbarungen als obsolet an. Stattdessen heißt es nach Friss-oder-Stirb-Prinzip "Unterschreib oder es gibt einen Verwaltungsakt".
in seinen Fall nicht mehr.
Zitat• Eingliederungsvereinbarungen, die als Verwaltungsakte erlassen wurden, sind für die
Zeit ab dem Inkrafttreten des Sanktionsmoratoriums nur auf Wunsch der
Leistungsberechtigten aufzuheben. Sofern die Bescheide nicht aufgehoben werden,
dürfen die Rechtsfolgen dennoch nicht umgesetzt werden.
Umsetzung des
Sanktionsmoratoriums nach § 84 Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II)