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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Chrisoli am 05. Oktober 2022, 11:26:41

Titel: Ansprüche des Jobcenters nach Leistungsbezug
Beitrag von: Chrisoli am 05. Oktober 2022, 11:26:41
Heute mal eine Frage, auf die ihr mir hoffentlich was sagen könnt? Habe aufgrund zu geringem Einkommen Aufstockung vom Jobcenter erhalten. Da ich durch Urlaubsvertretungen etc. mehr hat mich das Jobcener inzwischen abgemeldet. Normalerweise habe ich aber zu wenig.
Nun meine Frage: Da ja wie überall die Kosten explodieren und ich nicht mehr weiss, wie ich was bezahlen soll, viel mir mein alter Sparvertrag, damals als Riesterrente deklariert ein, den ich weiterlaufen ließ, der eh nichts bringt. Dort sind ca. 5000 € drauf und ich frage mich gerade, ob das Jobcenter da noch was beanspruchen dürfte, wenn ich nicht mehr im Leistungsbezug stehe?

 Desweiteren hat mir die Versicherung geschrieben, was sie von mir brauchen würden, für eine Kündigung und da steht was von Steuerdaten, also müsste ich das dann noch versteuern und kann mir jemand sagen, was da auf mich zu käme? Wäre ganz toll, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte?
Titel: Aw: Ansprüche des Jobcenters nach Leistungsbezug
Beitrag von: Ottokar am 05. Oktober 2022, 11:41:39
Zitat von: Chrisoli am 05. Oktober 2022, 11:26:41hat mich das Jobcener inzwischen abgemeldet.
Das geht so nicht. Das JC kann die Leistung aufheben, wenn kein Anspruch mehr besteht.
Sofern der nicht dauerhaft, entfällt, sondern z.B. nur in einem Monat, darf auch nur die Bewilligung für diesen Monat aufgehoben werden, denn das JC muss sicherstellen, dass ALG II weiter gezahlt wird, wenn im (bereits bewilligten) Folgemonat wieder Anspruch besteht.

Zitat von: Chrisoli am 05. Oktober 2022, 11:26:41ich frage mich gerade, ob das Jobcenter da noch was beanspruchen dürfte, wenn ich nicht mehr im Leistungsbezug stehe?
Nein, darf es nicht.
Dürfte es derzeit aber auch im Leistungsbezug nicht, da aktuell und vorr. bis 31.12.2024 der Vermögensfreibetrag von 60.000€ gilt.

Zitat von: Chrisoli am 05. Oktober 2022, 11:26:41Desweiteren hat mir die Versicherung geschrieben, was sie von mir brauchen würden, für eine Kündigung und da steht was von Steuerdaten, also müsste ich das dann noch versteuern und kann mir jemand sagen, was da auf mich zu käme?
Da wird nichts versteuert, sondern die gezahlten staatlichen Zulagen müssen erstattet werden und ev. Steuervorteile werden rückgängig gemacht.
Titel: Aw: Ansprüche des Jobcenters nach Leistungsbezug
Beitrag von: Chrisoli am 05. Oktober 2022, 12:07:08
Oh, vielen Dank für die schnelle Antwort!

Wie  wäre es denn, wenn ich  mir das Geld auszahlen lasse und mich beim Jobcenter wieder melde? Also dürfen die das nicht erst verbrauchen lassen bevor ich wieder Anspruch hätte?
Titel: Aw: Ansprüche des Jobcenters nach Leistungsbezug
Beitrag von: Ottokar am 05. Oktober 2022, 13:21:13
Da die Versicherung bereits zuvor als Vermögen berücksichtigt wurde, handelt es sich bei der Auszahlung der Ablösesumme weiterhin um Vermögen.
Derzeit finden Vermögensprüfungen nur statt, wenn du beim Antrag angibst, das du mehr als 60.000€ hast.
Das JC kann an das Geld also nicht ran.