Hallo zusammen,
ich bin 33 und wohne alleine. Ich beziehe Sozialgeld nach SGB II (Hartz 4).
Ich habe ein Weiterbewilligungsantrag gestellt und vor kurzem wurden meine Kontoauszüge vom Jobcenter gefordert, worauf 4 verschiedene Barzahlungen. 120€,50€,230€,40€.
Nun möchte das Jobcenter wissen wieso diese Einzahlungen gemacht wurden. Und wie es zu stande kam.
Die Einzahlungen waren und kamen von mein Eltern zu stande, da ich für Sie im Internet Online-Einkäufe tätigen musste. Also nicht für mich selbst.
Ich möchte keine Missverständnisse seitens Jobcenter, dass es als Einkommen gewertet wird und Kürzungen gibt's.
Welches ist die beste Möglichkeit?
Soll ich das so schreiben, dass es für Online Einkäufe war.
Oder lieber einen Darlehensvertrag mit mein Eltern aufsetzen.
Oder dass ich mein Handy verkauft habe ohne Gewinn zu erzielen,weil das ist dann kein Einkommen, sondern eine "Vermögensumwandlung" und jobcenter gibt Ruhe?
Ich möchte später nicht auf die Hartz IV–Leistungen angerechnet wird.
Wir würdet Ihr es am besten lösen ?
Danke für eure Mühe!
Am besten immer mit der Wahrheit antworten!!!
Warum nicht die Wahrheit erzählen. Alles andere ist Betrug.
Liste die Gegenbuchungen der Online-Bestellungen auf und lass deine Eltern die Vorgänge bestätigen.
Wenn du es mit Onlinekäufen begründen willst, kannst du ja sicherlich Rechnungen nachweisen.
Außerdem müsste dann ja auch eine Abbuchung mit ähnlichem Betrag auf dem Kontoauszug zu finden sein, oder Paypal Konto etc...
Ansonsten könnte es wenig glaubhaft wirken, wenn du sagst du hast die Online-Käufe in Bar gezahlt.
Wenn es eine Bareinzahlung war, also keine Überweisung deiner Eltern, ist ja garnicht ersichtlich ob du das Geld selbst eingezahlt hast oder deine Eltern. Da könnte man bei Verkäufen natürlich von einer Vermögensumwandlung sprechen, aber hast du dafür evtl. sogar Nachweise?
Unglaubwürdig klingt es jetzt schon.
Zitat von: Taninmazkral am 11. Oktober 2022, 06:24:34ich bin 33 und wohne alleine. Ich beziehe Sozialgeld nach SGB II (Hartz 4).
Das ist nicht möglich. Sozialgeld nach SGB II erhalten nur Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Du erhälst also offenbar ALG II.
Zitat von: Taninmazkral am 11. Oktober 2022, 06:24:34Die Einzahlungen waren und kamen von mein Eltern zu stande, da ich für Sie im Internet Online-Einkäufe tätigen musste. Also nicht für mich selbst.
Ich möchte keine Missverständnisse seitens Jobcenter, dass es als Einkommen gewertet wird und Kürzungen gibt's.
Welches ist die beste Möglichkeit?
Hier gibt es keine "beste" Möglichkeit, nur eine praktikable.
Du benötigst schriftliche Nachweise von deinen Eltern, dass es sich um Auslagenerstattungen handelt. Dazu bieten sich Kopien von Quittungen an, auf denen du deinen Eltern den Erhalt der jeweiligen "Auslagenerstattung für Kauf von ..." bestätigst.
Da es sich um Online-Käufe handelt, kannst du zudem die Ausgaben nachweisen.
Versuche es anhand der Kaufbelege nachzuweisen. Ansonsten sind die Beträge schon etwas zu schräg, als sie plausibel zuzuordnen. Die Frage ist auch, in welchem Zeitraum die vier Zahlungseingänge erfolgt sind. Regelmäßigkeit ist da eher verdächtig.
Warum willst du deine Eltern erwähnen und damit hineinziehen?
Gib doch einfach an, dass die Beträge von deinem Ersparten sind und du Onlineeinkäufe getätigt hast, die natürlich auf deinem Kontoauszug erkennbar sein sollten.
Dazu ist es nicht mal notwendig den kompletten Betrag ausgegeben zu haben, weil du mit deinem erspartem Geld machen kannst was du willst.
Das Jobcenter ist in der Beweispflicht und nicht du. Wer will dir das Gegenteil beweisen?
Zitat von: Balu am 12. Oktober 2022, 14:05:22Warum willst du deine Eltern erwähnen und damit hineinziehen?
Gib doch einfach an, dass die Beträge von deinem Ersparten sind und du Onlineeinkäufe getätigt hast, die natürlich auf deinem Kontoauszug erkennbar sein sollten.
Dazu ist es nicht mal notwendig den kompletten Betrag ausgegeben zu haben, weil du mit deinem erspartem Geld machen kannst was du willst.
Das Jobcenter ist in der Beweispflicht und nicht du. Wer will dir das Gegenteil beweisen?
Eine Lüge kann immer nach hinten losgehen...
Du weißt nicht, wie lange der TE schon im Bezug ist. Wurde Bargeld irgendwann mal angegeben? Sind frühere Barabhebungen vorhanden, die die Wiedereinzahlung plausibel machen? Usw.
Zitat von: Yavanna am 12. Oktober 2022, 14:25:55Zitat von: Balu am 12. Oktober 2022, 14:05:22Warum willst du deine Eltern erwähnen und damit hineinziehen?
Gib doch einfach an, dass die Beträge von deinem Ersparten sind und du Onlineeinkäufe getätigt hast, die natürlich auf deinem Kontoauszug erkennbar sein sollten.
Dazu ist es nicht mal notwendig den kompletten Betrag ausgegeben zu haben, weil du mit deinem erspartem Geld machen kannst was du willst.
Das Jobcenter ist in der Beweispflicht und nicht du. Wer will dir das Gegenteil beweisen?
Eine Lüge kann immer nach hinten losgehen...
Du weißt nicht, wie lange der TE schon im Bezug ist. Wurde Bargeld irgendwann mal angegeben? Sind frühere Barabhebungen vorhanden, die die Wiedereinzahlung plausibel machen? Usw.
So ein Quatsch was du hier erzählst. Hier kann gar nichts nach hinten losgehen.
Im Gegenteil. Je mehr erzählt wird, umso mehr entsteht ein Problem für denjenigen.
Muss aber jeder selber wissen, ob er sich vor diesem Verein in die Hose scheißt.
Die können ihm gar nichts, außer er ist so dumm und erzählt es.
@Balu: du hast deine Erfahrungen, ich habe meine.
Freie Meinungsäußerung im Forum ist erlaubt.
Der TE kann immer noch selber entscheiden, wessen Tipps er befolgt und wessen nicht.
@Yavanna:
Hier geht's aber nicht um deine Erfahrungen, sondern um logisches Denken. Denk mal darüber nach, welcher Schuh draus wird, wenn er Geld von seinen Eltern annimmt,um für sie Online einzukaufen?
Egal ob er Quittungen verweist oder nicht, spielt hier gar keine Rolle.
Entscheidend sind die Zuwendungen von dritten Personen.
Offensichtlich hast du keine Ahnung von Ermittlungen und Fragen seitens des Jobcenters. :wand:
Hier wird ein Schuh draus und manch einer im Forum sollte besser keine Ratschläge geben.
Zitat von: Balu am 12. Oktober 2022, 16:11:20@Yavanna:
Hier geht's aber nicht um deine Erfahrungen, sondern um logisches Denken. Denk mal darüber nach, welcher Schuh draus wird, wenn er Geld von seinen Eltern annimmt,um für sie Online einzukaufen?
Egal ob er Quittungen verweist oder nicht, spielt hier gar keine Rolle.
Entscheidend sind die Zuwendungen von dritten Personen.
Offensichtlich hast du keine Ahnung von Ermittlungen und Fragen seitens des Jobcenters. :wand:
Hier wird ein Schuh draus und manch einer im Forum sollte besser keine Ratschläge geben.
:lachen: sorry so ein Spruch von einem Newbie geht gar nicht
Zitat von: Balu am 12. Oktober 2022, 14:05:22Gib doch einfach an, dass die Beträge von deinem Ersparten sind
4 Bareinzahlungen über insgesamt 490€? Wie sollen die denn angespart worden sein - wird das JC fragen.
Außerdem müsste zumindest die Notwendigkeit der Einzahlungen plausibel sein (niedriger Kontostand).
Zitat von: Balu am 12. Oktober 2022, 14:05:22Das Jobcenter ist in der Beweispflicht und nicht du.
Falsch.
Der TE ist hier in der Pflicht, nachzuweisen oder zumindest plausibel zu machen, woher das Geld stammt.
Also ich bitte dich Ottokar. Niemand muss dem Jobcenter beweisen, wie er sein Geld angespart hat.
Es wurde gespart und fertig. Das Gegenteil muss das Jobcenter beweisen.
Ehrlich gesagt, hätte ich von dir diese Antwort nicht erwartet.
Aber man kann natürlich das Gedöns mit den Quittungen und den Bestätigungen der Geldgeber und mit Kontoauszügen und Rechnungen und noch mehr blöden Fragen des Jobcenters das Ding durchziehen, so wie du es geschrieben hast. 😂😂😂
Derjenige wird nie wieder Onlinekäufe und Bareinzahlungen durchführen, weil er ständig dem Jobcenter Rechenschaft ablegen muss.
Das Jobcenter geht es einen Scheißdreck an wie man sein Geld angespart hat.
Wir reden hier über Peanuts.
Wenn du round about einen monatlichen Regelsatz als Peanuts bezeichnest, kann man ja kaum glauben, dass du Leistungen nach dem SGB II beziehst. Oder nicht nur...? :weisnich:
Zitat von: Yavanna am 12. Oktober 2022, 17:42:21Wenn du round about einen monatlichen Regelsatz als Peanuts bezeichnest, kann man ja kaum glauben, dass du Leistungen nach dem SGB II beziehst. Oder nicht nur...? :weisnich:
Ich kenne etliche Leute, die jeden Monat zwischen 100 bis 200 Euro vom Regelsatz ansparen.
Nur weil du dir das nicht vorstellen kannst und Verdächtigungen mit ins Spiel bringst, da muss betrogen werden, zeigt mir einfach, dass du nichts verstehst oder verstehen willst.
Wenn du schlechte Erfahrungen mit dem Jobcenter hättest, dann nur weil du Fehler gemacht hast.
Ein Fehler ist zuviel quatschen und in die Falle tappen.
Das ist doch schön, wen du kennst. Wenn sie jeden Monat 200 Euro sparen und dafür bar abheben und es 6 Monate später wieder einzahlen, haben sie ja die Kontoauszüge, dass das gespartes Geld aus Barabhebungen sind.
Ach ja: genau das wird das JC bei der Argumentation sehen wollen. Ob du dir das jetzt nun vorstellen kannst oder nicht.
490€ sind im SGB II keine Peanuts, das ist mehr als der monatliche Regelsatz, und meine Antwort steht im Einklang mit der Rechtsprechung dazu.
Der TE möchte sich sicher nicht einer Anklage und Untersuchung wegen Betrug und Schwarzarbeit stellen.
Wäre es eine Einzahlung, wäre der Vortrag der Einzahlung von Gespartem glaubwürdig.
Bei zwei Einzahlungen über z.B. zwei Monate und jeweils niedrigem Kontostand wäre der Vortrag der Einzahlung von Gespartem zumindest noch plausibel.
Aber bei vier Einzahlungen steht der Verdacht eines nicht gemeldeten Einkommens, ev. sogar der Schwarzarbeit im Raum, den es zu entkräften gilt. Da muss man dann schon nachvollziehbar belegen können, woher das Gesparte bei ALG II Bezug und Überweisung der Leistung aufs Konto stammt.
Wenn also die Barabhebungen im maßgeblichen Zeitraum nicht deutlich höher sind als die Bareinzahlungen, kann das Geld logischerweise nicht aus ersparten Ausgaben stammen.
Klar kann man argumentieren, dass man (natürlich weniger als 60.000€) Barvermögen zu Hause hat, welches man - weil einem danach war - kleckerweise aufs Konto eingezahlt hat, obwohl es nicht notwendig war. Glaubhaft ist das imho aber nicht.
Das man innerhalb der Familie für andere Besorgungen tätigt (die man ja nachweisen kann) und dann die Ausgaben erstattet bekommt, entspricht hingegen der Lebenswirklichkeit. Dafür muss der TE hier auch nicht unbedingt die Eltern involvieren, es reicht die Ausgaben zu belegen und so die Höhe und den zeitlichen Zusammenhang mit den Einzahlungen als Erstattung der Ausgaben nachzuweisen.
Zitat von: TripleH am 12. Oktober 2022, 18:39:13Das ist doch schön, wen du kennst. Wenn sie jeden Monat 200 Euro sparen und dafür bar abheben und es 6 Monate später wieder einzahlen, haben sie ja die Kontoauszüge, dass das gespartes Geld aus Barabhebungen sind.
Ach ja: genau das wird das JC bei der Argumentation sehen wollen. Ob du dir das jetzt nun vorstellen kannst oder nicht.
Na endlich hat es einer geschnallt. Natürlich sollte jeder sein Geld, das überschüssig ist abheben, weil euch das Geld auf dem Konto nicht gehört, sondern der Bank.
Nur Bares ist Wahres! Es gehört dir, wenn du es in den Händen hast.
Irgendwelche Anschuldigungen oder Verdächtigungen diesbezüglich lassen sich leicht ausräumen. Und es gilt die Unschuldsvermutung in diesem Land.
So what? 😂
Du verstehst offenbar nicht, was " Zweifel an der Hilfebedürftigkeit" bedeutet. Mit einer Unschuldsvermutung hat das überhaupt nichts zu tun. Der Antragsteller trägt die Beweislast für seine Hilfebedürftigkeit.
Ich habs auch mal gehabt mir wurde von der Arge zuviel gezahlt und damit ich es nicht ausgebe abgehoben wie dann bescheid bekam des wegen sollte ich den betrag wieder zurück zahlen allso wieder eingezahlt und überwiesen.Und beim BW Antrag die doofe frage woher stammt das Geld ich es wurde mir zuviel Überwiesen ich habs vorsichts halber abgehoben vom Konto später wieder eingezahlt wo ich den bescheid über die Rückforderung hatte.Und sie war damit zufrieden.Nur lachen musste ich wegen 3,83€ die ich mal eingzahlt hatte und sie wissen wolte woher das stammt antwort von mir hab Pfandgeld eingezahlt fertig.Allso manch mal muss man echt glauben die sind total verpeilt.DocMorris Rezeptgebührem erstattung genau das selbe anscheind kennen die keine Online Aptheken oder das Bafög von meinen Sohn stand sonst immer Bafög und die Förder-Nr.auf dem Kontoauszug später nur noch die Förder-Nr. dasselbe dilemmer ich bekomme Geld vom Finazamt.Es ist doch ersichtlich wenn da die Nr. steht das das Bafög ist.Hatte wegen sowas ne riesen schreiberei gehabt am ende war aber ruhe.
Zitat von: Balu am 12. Oktober 2022, 19:08:40Irgendwelche Anschuldigungen oder Verdächtigungen diesbezüglich lassen sich leicht ausräumen.
:wand:
Zitat von: Balu am 12. Oktober 2022, 19:08:40Und es gilt die Unschuldsvermutung in diesem Land.
Du verwechselst Unschuldsvermutung mit Beweislast, hier geht es um das SGB II und nicht das StGB.
Die Beweislast liegt hier lt. Gesetz beim Leistungsempfänger, der muss Art und Herkunft des Einkommens nachweisen, wenn er verhindern will, das es beim ALG II mindernd berücksichtigt wird. Klingt für dich vielleicht komisch, ist aber so.