Hallo, mir wurde mündlich ein neues Wohnungsangebot zugesagt, wo auch meine Grundmiete günstiger gewesen wäre. Jetzt habe ich eine schriftliche Ablehnung bekommen. Da ich meine Wohnung schon gekündigt habe, hatte ich beim Vermieter um eine Kündigungsrücknahme gebeten, welche abgelehnt wurde.
Es wird mir nur ein neuer Mietvertrag angeboten, der teurerer ist und über der Angemessenheit wäre. Ich habe etliche andere Vermieter angeschrieben und sehe keine Alternative als dieses Angebot anzunehmen.
Müsste der neue Mietervertrag vorerst übernommen werden? Was kann ich sonst noch tun?
Vielen Dank im Voraus!
Der VM ist nicht verpflichtet die Rücknahme deiner Kündigung zu akzeptieren.
Eine Anfechtung (gerichtliche Klärung) der Unwirksamkeit deiner Kündigung wäre aussichtslos.
Verpflichtet zur Fortfühung des alten MV wäre er dann wenn deine Kündigungsrücknahme am gleichen Tag wie deine Kündigung dem VM zugeht.
Der VM kann - aber er muss nicht - den alten MV weiter führen.
Das Verlangen des VM nach einen neuen, teureren MV ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Alles immer vorausgesetzt es handelt sich um ein rechtskonformes ordnungsgemäßes Kündigungsschreiben von dir.
Ob das JC die Mehrkosten zahlen muss weiß ich auswändig nicht.
Zitat von: Margaret am 13. Oktober 2022, 22:26:20Da ich meine Wohnung schon gekündigt habe, hatte ich beim Vermieter um eine Kündigungsrücknahme gebeten, welche abgelehnt wurde.
Im Grunde ist das nicht möglich und wäre reine Kulanz des Vertragspartners. Ausnahme wäre natürlich wenn im Vertrag etwas zwecks Kündigung und Rücknahme dieser zwischen euch vereinbart wäre. Es ist so, die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung einer Partei, welche entsprechend den Vertragsmodalitäten dann sofort Wirkung entfaltet. Diese Willenserklärung kannst du dann nicht rückgängig machen.
Sei froh dass der Vermieter dir einen neuen Vertrag anbietet, es hätte auch viel schlimmer kommen können. Hätte der Vermieter bereits einen Nachmieter gefunden, dann hättest du die Wohnung zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen müssen.
Betreffend dem Jobcenter stellt sich jetzt die Frage ob diese die Mehrkosten übernehmen. Da kann man nun so Argumentieren dass sie es tun werden, so lange die Kosten im Rahmen liegen. Auf der anderen Seite kann man auch Argumentieren dass sie es nicht tun werden, da es sich jetzt um einen neuen Mietvertrag handelt und das Jobcenter für diesen ja keine Kostenübernahme zugesagt hat bzw. die Angemessenheit nicht geprüft hat. Also wird die KDU vermutlich bleiben wie bisher und die Mehrkosten sind Privatvergnügen. Streng genommen ist der neue Mietvertrag in der Behörde wie ein Umzug zu sehen, da es ein neuer Mietvertrag ist.
Wenn die Kündigung wirksam war, hat der Vermieter richtig gehandelt. An deiner Stelle würde ich trotzdem versuchen, eine Rechtsberatung aufzusuchen, weil das ein echter Sonderfall ist. Die Frage ist z. B., ob das wirklich als Umzug zu werten ist; es wurde ja nicht umgezogen. Hier ist genaue Kenntnis der Regelungen notwendig. Der Fall dürfte auch für das Jobcenter eine Rarität sein. Lieber nochmal Rat einholen, vielleicht gibt es doch einen guten Weg aus der verzwickten Nummer.
Oder weitersuchen. Es gab ja sicher Gründe für den Umzug. Wenn die Miete nur teilweise übernommen wird, wird man früher oder später sowieso das Weite suchen. Eigentlich ist die Zeit nicht schlecht, weil zur/um die Jahreswende viele umziehen und so der Markt in Bewegung ist.
@ Margaret - lade erstmal dein Kündigungsschreiben hier hoch damit man prüfen kann ob deine Kündigung rechtskonform und damit überhaupt erst wirksam ist
Die TE hat hier einen fatalen Fehler gemacht (sich auf eine mündliche Zusage verlassen), muss nun die Konsequenzen tragen und kann froh sein, von Ihrem Vermieter einen neuen Mietvertrag angeboten bekommen zu haben!
Zitat von: OLD-MAN am 15. Oktober 2022, 16:00:56und kann froh sein
Eben der VM hätte genauso gut, schon einen Nachmieter für die Wohnung haben können.
Schreibe ich dem VM hiermit Kündige ich den MV zum xx.xx.xxx reicht das völlig aus.
Dann kann der VM die Wohnung schon dem nächsten Anbieten.
Wo der Markt extrem eng ist, geht das sehr schnell.
Zitat von: Kopfbahnhof am 15. Oktober 2022, 16:15:48Schreibe ich dem VM hiermit Kündige ich den MV zum xx.xx.xxx reicht das völlig aus.
Nein, ganz so einfach ist es nicht. Die Kündigung muss schon rechtskonform sein.
Kommt auch darauf an was dazu im MV steht.
Aber TE lädt sie ja nicht hoch dass man das prüfen könnte.
Der Mieter hat gekündigt, nicht der Vermieter. War vom Mieter fahrlässig. Man kündigt keine Wohnung ohne vorher den neuen Mietvertrag unterschrieben zu haben. Auf mündliche Zusagen kann man sich nicht verlassen.
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Die Kündigung wurde 1:1 nach dieser Vorlage erstellt.
https://www.berliner-mieterverein.de/musterschreiben/kuendigungsschreiben-des-mietverhaeltnisses
Mein Vermieter meinte das er eventuell eine einvernehmliche Mieterhöhung nach § 557 Abs. 1 BGB schreiben würde damit er keinen neuen Mietvertrag aufsetzten muss. Würde dies übernommen werden vom Jobcenter? Meine Letzte Mieterhöhung war erst vor 12 Monaten.
Falls durch die Mieterhöhung die Angemessenheitsgrenze überschritten wird oder sie nicht übernommen wird,
wäre die Miete mit Einführung des Bürgergeldes wieder angemessen?
Zitat von: Margaret am 17. Oktober 2022, 11:44:32Würde dies übernommen werden vom Jobcenter?
Möglicherweise ja! Könnte eine Kostensenkungsaufforderung nach sich ziehen!
Zitat von: Margaret am 17. Oktober 2022, 11:44:32Bürgergeldes
Es ändert sich nur der Name, aber nicht die Bedingungen!
Du hast einen fatalen Fehlerl gemacht, jetzt lebe auch mit den Konsequenzen, denn dein alter/neuer VM ist schon sehr großzügig mit seinen Angeboten der Vermietung. Frage dich doch mal, welche Alternativen du hättest, wenn dein VM nicht so großzügig wäre, wie er jetzt ist!
Zitat von: OLD-MAN am 17. Oktober 2022, 12:48:28hast einen fatalen Fehler
So ist es Leider.
Zitat von: Margaret am 17. Oktober 2022, 11:44:32Letzte Mieterhöhung war erst vor 12 Monaten
Dann wir es sicherlich sehr schwer werden, mit dem JC.
Das ist ja nun nicht für dein Handeln verantwortlich zu machen, somit auch nicht für die Kostensteigerung.
Hmm arbeitet ihr 2 beim Jobcenter oder ist euere Lebenseinstellung nach oben buckeln, nach unten treten?
Wäre hier nicht die Aussetzung der Angemessenheitsprüfung nach § 67 SGB Abs. 3 anwendbar,
oder zumindest ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Absatz 1 SGB II bzw. § 35 SGB XII ?
Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 08:19:13Hmm arbeitet ihr 2 beim Jobcenter oder ist euere Lebenseinstellung nach oben buckeln, nach unten treten?
Tja Margaret, so schafft man sich Feinde. Erwartest du hier jetzt noch eine vernünftige Antwort nach den Anwürfen?
Kein Anwurf, sondern eine Frage. Ich hoffe das es hier ein paar vernünftige Leute gibt, die lieber über Lösungen, statt über vergangene Fehler reden.
Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 08:40:46ein paar vernünftige Leute gibt,
?
Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 08:40:46über Lösungen, statt über vergangene Fehler reden.
?
Welche Lösung deines Fehlverhaltens hättest du denn gerne?
Z.B. ob die Angemessenheitsfiktion hier anwendbar ist bei der Mieterhöung?
Meine Naivität ist kein Fehlverhalten.
Der Abschluss eines Mietvertrags bedarf grundsätzlich keiner Form. Ein
Mietvertrag kann mündlich, schriftlich oder durch stillschweigendes Verhalten (z. B. durch Handschlag) geschlossen werden. Eine wichtige Ausnahme besteht für Mietverträge über Wohnräume, wenn eine längere Laufzeit als ein Jahr vereinbart werden soll (§ 550 BGB). Solche Verträge müssen in schriftlicher Form (§§ 550 Satz 1, 126 BGB) geschlossen werden.
Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 09:23:26Z.B. ob die Angemessenheitsfiktion hier anwendbar ist bei der Mieterhöung?
Es ist keine Mieterhöhung, denn für eine gekündigte Wohnung ist keine Mieterhöhung mehr möglich.
Es ist ein neuer Mietvertrag. Der alte MV ist nicht mehr existent, denn deine Kündigung ist rechtswirksam.
Mit einem neuen MV bietet der VM eine (deine ehemalige) Wohnung NEU an z.B. zu einem Mietpreis von 600 €. Dass im gekündigten MV die Miete nur z.B. 500 € betragen hat, spielt dabei keine Rolle. Du kannst den neuen MV annehmen oder ablehnen. Das ist allein deine Entscheidung.
An meiner Antwort Nr.1 kommst du nicht vorbei!Logisch gedacht müsste das JC die höheren Kosten übernehmen, denn der VM hätte jederzeit die Möglichkeit nach einem offiziellen Mieterhöhungsverlangen solange er die Grenzen einhält die der Mietspiegel für diese Kategorie von Wohnungen ausweist.
Zitat von: Ratlos am 16. Oktober 2022, 18:13:17Die Kündigung muss schon rechtskonform sein.
Es ist ausstreichend, wenn ich schreibe " Hiermit kündige ich dem Mietvertrag fristgerecht zum...."
Zitat von: Bundspecht am 18. Oktober 2022, 10:44:53Es ist ausstreichend, wenn ich schreibe " Hiermit kündige ich dem Mietvertrag fristgerecht zum...."
Die Kündigung ist rechtswirksam - siehe Link in Antwort 9
Zitat von: Ratlos am 18. Oktober 2022, 10:40:45Es ist keine Mieterhöhung,
Wie in Beitrag #9 bereits erwähnt möchte mein vermieter jetzt doch keinen neuen MV machen sondern eine einvernehmliche Mieterhöhung nach § 557 Abs. 1 BGB
Zitat von: Margaret am 13. Oktober 2022, 22:26:20Da ich meine Wohnung schon gekündigt habe, hatte ich beim Vermieter um eine Kündigungsrücknahme gebeten, welche abgelehnt wurde.
Im Eingansbeitrag schriebst du dass du dein Wohnung gekündigt hast. Damit wird der Mietvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist aufgehoben.
Gleichzeitig setzt du den Link in dem du deine Kündigung rechtswirksam erklärt hast und schreibst dass der VM die Rücknahme deiner Kündigung ablehnt und einen neuer MV anbietet.
Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 12:17:05möchte mein vermieter jetzt doch keinen neuen MV machen sondern eine einvernehmliche Mieterhöhung nach § 557 Abs. 1 BGB
Der VM weiß scheinbar auch nicht was er will! Mal so - mal anders!
Beim Mieterhöhungsverlangen ist § 558 BGB zu beachten. Hier ein Auszug:
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Ist die Aussetzung der Angemessenheitsprüfung nach § 67 SGB Abs. 3 anwendbar bei einer Mieterhöung?
Margaret
Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 16:38:59Ist die Aussetzung der Angemessenheitsprüfung nach § 67 SGB Abs. 3 anwendbar bei einer Mieterhöung?
Diese Sonderregelung gilt nur für Neukunden nicht für Bestandskunden.
Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket (https://hartz.info/index.php?topic=121895.0)
ZitatGültigkeit (§ 67 Abs. 1 SGB II)
Die vereinfachten Bedingungen gelten für Bewilligungszeiträume, die im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben bzw. beginnen.
ZitatUnterkunftskosten (§ 67 Abs. 3 SGB II)
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen.
Hinweise:
Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung müssen nach Ablauf dieser 6 Monate für weitere 6 Monate anerkannt werden, auch wenn sie unangemessen sein sollten (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II), und bei jedem Nachfolgeantrag beginnen diese Fristen erneut. Somit müssen die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den gesamten und jeden nachfolgenden Bewilligungszeitraum anerkannt werden, auch wenn dieser länger als 6 Monate läuft.
Es kommt also darauf an seit wann du im Bezug bist.
Zitat von: Ratlos am 18. Oktober 2022, 12:28:01Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Zitat von: Margaret am 17. Oktober 2022, 11:44:32Meine Letzte Mieterhöhung war erst vor 12 Monaten.
Damit sollte es doch passen.
und wenn nicht dann dürfte die angefragte Kostensenkungsaufforderung kommen.
Also optimistisch betrachtet "Glück im Unglück"
MfG FN
Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 08:19:13Hmm arbeitet ihr 2 beim Jobcenter
Mit 100%iger Sicherheit nicht!
Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 08:40:46das es hier ein paar vernünftige Leute gibt, die lieber über Lösungen, statt über vergangene Fehler reden.
Sehen wir es mal so, du hast nun mal Unvernünftig gehandelt, was meinst du wer dafür jetzt haftet?
Zitat von: Margaret am 18. Oktober 2022, 12:17:05sondern eine einvernehmliche Mieterhöhung
Auch das dürfte schwierig sein, da erstens die letzte gerade mal 12 Monate her ist und zweitens vom VM auch Begründet werden muss.
Du kannst dann Zustimmen oder Ablehnen, bei einer Zustimmung wird das JC sicher Fragen dazu haben.
Aber langsam kommt mir der Verdacht, du willst hier nur deinen Bären los werden?
Ich wollte mich über die aktuelle Rechtslage im SGB 2 informieren. Vielen Dank an alle.
Ah so, hast du ja nun :zwinker:
Von 500 auf 600 Kaltmiete wären schon 20%
Innerhalb von drei Jahren darf nur um 20% erhöht werden (§558 Abs 3 BGB). Wenn die letzte Erhöhung erst 12 Monat her ist, darf die KM nicht um diesen Wert erhöht werden, wenn es sich doch "nur" um eine Mieterhöhung und nicht einen neuen Mietvertrag handeln soll.
War aber nur ein Zahlenbeispiel eines Users.
Wie hoch war die letzte Erhöhung und wie sehen die jetzigen Werte aus?
Liebe Yavanna als ich 500 € und 600 € schrieb ging es noch um einen neuen Mietvertrag, denn der VM hat die Rücknahme der Kündigung abgelehnt.
Klar kann er im neuen Vertrag 600 € statt früher 500 € Miete rein schreiben.
Der neue Vertrag ist ja nur ein Angebot und kann angenommen oder abgelehnt werden.
Bei einem Mieterhöhungsverlangen sind dagegen die Vorschriften des BGB und die ortsübliche Vergleichsmiete zu beachten.
Eine Mieterhöhung (kein neuer Vertrag) hat zudem den Vorteil, dass die Kündigungsfrist sich mit der Dauer des MV verlängert und nicht wie bei einem neuen MV neu beginnt.
Ich weiß, dass es nur ein Beispiel war und ich habe anhand dessen die Situation analysiert.
Deshalb schrieb ich auch "wenn... "nur" um eine Mieterhöhung..."