Hallo Forum,
ich beziehe ALG II und bekomme alle 6 Monate vom JC das Formular zur Weiterbewilligung. Das ist immer so 6-8 Wochen vor dem Ende des BW Zeitaumes. Jedesmal ist eine Anlage EKS dabei und es steht auch im WB Formular bei den Einkünften dass ich die (anscheinend momentanen Einkünfte) in einer EKS abgeben muss. Wenn der neue Bewilligungszeitraum dann 6 Wochen später genehmigt ist soll ich aber dann eine aEKS abgeben, also dasselbe nochmal aber mit den letzten 6-8 Wochen des vorigen Zeitraumes. Muss ich die EKS wirklich abgeben oder reichen nicht die Kontoauszüge der letzten drei Monate?
Vielen Dank
S.
Bei Selbständigkeit muss eine vorläufige EKS für den zukünftigen Bewilligungszeitraum abgegeben werden. Daraufhin erfolgt die Bewilligung ebenfalls vorläufig.
Wenn ein Bewilligungszeitraum abgelaufen ist, gibst du eine abschließende EKS ab, da du ja jetzt erst weißt, wie die Einnahmen und Ausgaben konkret aussehen. Zusätzlich müssen geltend gemachten Ausgaben anhand von Rechnungen, Quittungen etc. Belegt werden. Kontoauszüge werden zur Überprüfung der Einnahmen benötigt. Eine Forderung nach Rechnungen, die du für deine Kunden erstellt hast, wäre wg des Datenschutzes nicht rechtens. Es muss bei den Kontoeingängen klar erkennbar sein, dass es EK aus der Selbständigkeit ist, zb die von dir erstellte Rechnungsnummer im Betreff.
Ich war auch schon selbständig tätig und kenne (leider) dieses Verfahren.
Bei mir war es so, dass das JC meine Schätzungen(!) über zu erwartende Einkünfte als real angesehen hatte und dann entsprechend meine monatlichen Leistungen massiv gekürzt hat bzw. Leistungen zurück gefordert hat.
Hatte ich aus o.g. Grund meine Schätzungen bewußt niedriger angesetzt, hatte das JC die selbständige Tätigkeit als nicht tragfähig eingestuft und mir das Einstiegsgeld gestrichen und mich zur Aufgabe meiner selbständigen Tätigkeit gezwungen, um mich wieder voll der Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
ZitatEine Forderung nach Rechnungen, die du für deine Kunden erstellt hast, wäre wg des Datenschutzes nicht rechtens.
Das Problem habe ich mit meinem JC auch immer. Sie berufen sich darauf, dass die Einnahmen nachvollziehbar und einer Plausibilitätsprüfung standhalten müssen. Auf meinen Einwand, dass durch die E-Ü Abrechnung sowie durch die Kontoauszüge, die Einnahmen nachvollziehbar sind, wurde nie eingegangen, genauso wenig auf den Hinweis mit dem Datenschutz. Meine Frage, warum denn jetzt die Kundenrechnungen notwendig seien, wurde ebenso wenig beantwortet.
Gibt es dazu eigentlich Arbeitshilfen, Anweisungen der BA oder Urteile diesbezüglich? Bisher wurde ich da nicht wirklich fündig
Zitat von: Begleiter21 am 17. Oktober 2022, 11:29:36Gibt es dazu eigentlich Arbeitshilfen, Anweisungen der BA oder Urteile diesbezüglich? Bisher wurde ich da nicht wirklich fündig
Spontan habe ich da auch nichts zu, evtl juristisch versierterer User. Ansonsten könntest du auch (bevor sich das JC komplett querstellt und Leistungen vorenthält) Zweitschriften der Rechnungen nur mit RG-Nummer ohne Adressat vorlegen