Seit 2014 behauptete das Jobcenter Märkischer Kreis wahrheitswidrig, dass zur Bestimmung der Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte "schlüssige Konzepte" vorlägen. Es waren jedoch immer nur ungeprüfte Konzept-Entwürfe.
Nach dem vernichtenden Urteil des LSG NRW, L 6 AS 120/17 vom 23.06.2022 wurde die Formulierung im Internetauftritt des Jobcenters deutlich abgeschwächt:
Zitat"Wenn Sie in einer Wohnung leben, die nach den Richtlinien des Märkischen Kreises angemessen ist, dann werden die Kosten für Ihre Wohnung sowie angemessene Heiz- und Nebenkosten bei Ihrem Leistungsanspruch berücksichtigt.
Wohnen Sie in einer Wohnung, deren Kosten über den angemessenen Richtwerten liegen, dann werden Sie unter Umständen aufgefordert, in eine angemessene Wohnung umzuziehen. Mehr dazu lesen Sie auch in unserem Bereich Fragen und Antworten."
Lokalkompass (https://www.lokalkompass.de/iserlohn/c-politik/vorsaetzliche-taeuschung-der-leistungsberechtigten_a1791043)
Bereits mehrfach wurde das Jobcenter aufgefordert die behauptete Schlüssigkeit durch Übersendung der bestätigenden Urteile zu belegen.
Dies klappte nie.
Aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit war die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % als Kosten der Unterkunft für die Leistungsbezieher zu gewähren.
KonzeptEntwurf[1].jpg
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