:help: Hallo, leider bekam ich erst heute eine neue Einladung zum Termin beim Rehaberater.
Ich war einige Tage krank und heute im Briefkasten las ich den neuen Termin, schon jetzt am Montagmittag gleich...
ich bin völlig baff. Das Absageformular sendete ich heute umgehend an den Rehaberater per Fax. Hier begründete ich auch.
Mein Beistand ist über das WE nicht zu erreichen.
Und wenn dann muss mein Beistand gleich am Montagmittag auch Zeit haben.
Jedenfalls begründete ich das dem Berater mit dem Beistandsrecht, auch mit Bennenung:
SGB X § 13 Abs. 4
Also ich kann keinesfalls am Montag dort alleine sitzen. Mache ich mich strafbar, wenn ich am Montag keine Antwort vom Berater erhalte und nicht hingehe zum Termin?
strafbar? nein, aber das ist dann dein problem und wird nicht als wichtiger grund anerkannt
da hilft auch der § 13 nicht
Deine Nase läuft, Schnupfen, Husten. Verdacht auf Corona.
Welches Datum steht auf deiner Einladung, also wann wurde die geschrieben? Bei uns in der Beratung sitzen die letzten Wochen häufig Personen die Einladungen erst Tage nach einen Termin die Einladung bekommen, trotz rechtzeitigen Versand. Die Post scheint momentan großflächig massiv in Rückstand zu sein.
Wenn es der 1. verpasste Termin ist, kann nichts passieren durch das Sanktionsmoratorium.
Ab dem 2. verpassten Termin kann es 10% Sanktion für 3 Monate geben.
Hallo, ich bin's! :smile:
Der Termin wird zwar verschoben, aber... ACHTUNG!
Der BA-Reha-Berater meinte, vom "gesetzlichen Beistand bzw. Betreuer" braucht er die Ausweisnummer und die Anschrift. Eine Kopie des Betreuerausweises wäre ihm noch lieber gewesen!? :weisnich: Er würde ihm dann wie mir auch eine Einladung zusenden. Ich nannte ihm vorher SGB X, § 13, Abs. 4
Das betrifft allgemein normale Beistände für Ämterbegleitungen. Im ganzen Internet wird für jeden Termin Jobcenter/ Agentur ein Beistand pflichtempfohlen, und das ist der oben genannte §, dem ich ihm nannte.
-Er nahm an, ich hätte jetzt einen Betreuer, dieser für mich zuständig sei. Ich bin ein Rehabetroffener, aber kein Mensch, der gesetzl. betreut wird oder einen solchen benötigt.
Ich beantwortete ihm, dass es nicht um einen gesetzl. Betreuer geht, sondern um moralische Unterstützung als Beistand bei behördlichen Terminen.
Normaler Weise muss sich ein Beistand des Betroffenen nicht anmelden oder die Adresse vorher nennen, oder doch? :scratch:
Bin mal gespannt was da jetzt auf mich zukommt. Was passiert, wenn er trotzdem die Adresse/ Voranmeldung meines Beistands trotzdem haben möchte?
sebstverständlich kann der Ausweis des Beistandes verlangt werden
Zitat von: kazuni am 24. Oktober 2022, 18:07:17Im ganzen Internet wird für jeden Termin Jobcenter/ Agentur ein Beistand pflichtempfohlen
man muss auch nicht alles mitmachen was die Internetexperten raten, nur weil es sich zunächst geil anhört
kazuni
Ich habe beides erlebt.
Sehr oft habe ich gesagt das es Sie nichts angeht,
einmal habe ich freiwillig meinen Namen gesagt
und ein paar mal habe ich sogar die Fahrtkosten bekommen
und einmal habe ich geklagt und ein Punkt davon waren die Fahrtkosten, die Fahrtkosten habe ich nicht anerkannt bekommen, allerdings habe ich die komplette Klage eh verloren. Wie ich jetzt weiß hätte ich da eine "Anhörungsrüge" machen müssen.
Früher war ich mir sicher das man sich als Beistand beim JC nicht ausweisen muss leider habe ich aber nichts dazu gespeichert was dass auch belegt. Vllt. wirst du fündig wenn du bei dem Ratgeber Nicht ohne Beistand zur Arge (http://hartz.info/index.php?topic=319.msg2129#msg2129)
hier dem weiterführenden Link folgst.
MfG FN
Ein Beistand muss sich auf Verlangen ausweisen:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/170610
ZitatSchließlich ist es rechtlich nach summarischer Prüfung auch zu Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger als (erklärten) Beistand nach § 13 Abs. 4 SGB X aufforderte sich auszuweisen. Die Behörde kann von einem Beistand jederzeit Namen und Personalien sowie die Vorlage eines Ausweises verlangen (Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 13 SGB X (Stand: 09.08.2021), Rn. 21). Auch zur Überzeugung des Senats ergibt sich eine Ausweispflicht eines Beistandes insbesondere auch aus der gesetzlichen Systematik des § 13 SGB X (SG Stuttgart Beschluss vom 28.11.2014 – S 4 AS 6236/14 ER), da die den Behörden obliegende Prüfung der Zurückweisung eines Beistandes nach § 13 Abs. 5 und 6 SGB X ansonsten nicht möglich wäre. Die Prüfung insbesondere der Eignung des Beistandes liegt im ureigenen Interesse des Verfahrensbeteiligten. Darüber hinaus streitet auch das Hausrecht der Behörde (bzw. des Behördenleiters) für eine entsprechende Berechtigung (vgl. SG Stuttgart a.a.O.).
Das JC phantasiert hier, dass du unter Betreuung stehst und diesen gesetzlichen Betreuer mitbringen willst. Vielleicht sollte den "Fachkräften" mal jemand den Unterschied zum Beistand erklären.
Einen Beistand kannst du jederzeit ohne Voranmeldung mitbringen. Inwieweit sich diese Person (neuerdings) auszuweisen hat, bleibt mir offen. Die Begründung im o. g. Urteil mit dem Hausrecht ist hanebüchen oder hat einen anderen Hintergrund. Ein JC ist ein öffentliches Gebäude. Man stelle sich vor, jeder müsste sich registrieren oder seinen Ausweis vorzeigen, um ein Rathaus zu betreten. Völliger Unsinn. Aufs Hausrecht bezogen, müsste dann das JC von JEDEM den Personalausweis verlangen, der eintritt.
Ich verstehe es so, dass diese Person sich nur ausweisen muss, wenn sie "Bevollmächtigter" (gesetzlicher Vertreter) des Kunden ist. Für die bloße Teilnahme als eine Art Begleiter, ist diese Prozedur garnicht einzusehen. Im höchsten Fall sollte jedoch das einfache "Vorzeigen" des Ausweises (ohne das Dritte Aufzeichungen fertigen, z. B. Registrierung) ausreichend sein.
Man könnte hier auch mit Europäischem Recht/der DSGVO argumentieren:
"Art. 5 DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen ...
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (,,Datenminimierung")..."
Von für die Zwecke der Verarbeitung "notwendig" und "erheblich" kann da gar keine Rede sein!
ich habe als Beistand schon öfter und bei mehreren JC's erlebt, das man mich als Beistand des Raumes verweisen wollte. Die Mitarbeiter konnten nicht einen einfachen Beistand von einem amtlich bestellten Betreuer unterscheiden. Es bedurfte einiger Anstrengungen und immer das Hinzuziehen eines Vorgesetzten, um die Sachlage zu klären. Da muss man schon mal einigen Widerstand überwinden. Schöne Storys sind da passiert.
Sich ausweisen zu müssen ist nicht nötig und bei einem Beistand auch nicht vorgesehen, das habe ich nie getan oder tun müssen, auch aktuell nicht (2022).