Natürlich hättest du das als Einkommen angeben müssen.
§11 Abs. 1 Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen....
Nika
Zitat von: Nika am 22. Oktober 2022, 13:33:21Jetzt werde ich mit einer Maßnahme "erpresst".
Wenn du dich erpresst fühlst dann kannst du gegen die Maßnahme vorgehen, z.B. damit > Maßnahmezuweisung: Was soll sie enthalten? (http://hartz.info/index.php?topic=108247.msg1170203#msg1170203)
und für die Profis in Einkommensanrechnung
Da habe ich keine Ahnung von aber mal erwähnen kann ja auch nicht schaden. Vermutlich hat die Grundrente nichts damit zu tun :weisnich: :scratch:
Quelle im Anhang
(11.79)
Grundrenten
(1) Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist
nach § 11a Absatz 1 Nr. 2 ausdrücklich nicht als Einkommen zu be-
rücksichtigen. Der Alterserhöhungsbetrag ist Teil der Grundrente
nach § 31 Absatz 1 Satz 2 BVG und damit ebenfalls anrechnungs-
frei (vergleiche BSG, Urteil vom 17.10.2013, B 14 AS 58/12 R).
Auch bei den Hinterbliebenen (Witwen/Witwer, Waisen) wird die
Grundrente nicht angerechnet. Zur Höhe der jährlich angepassten
Grundrenten siehe Arbeitshilfe ,,Wesentliche Eckwerte des SGB II".
BA Zentrale GR 11
Stand: 18.08.2016
Seite 23
Ein schönes WE
FN
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