Ich finde dazu widersprüchliche Aussagen, die übliche Aussage ist, rückwirkende Leistungen sind nicht möglich und man hat keinen Anspruch auf diese. Es gilt der Tag/Monat ab Beantragung.
Ich hatte letzten September Antrag auf Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasseraufbereitung gestellt und auch geschrieben, ob es möglich wäre diese rückwirkend zu bekommen. Hatte mal irgendwo was von "maximal 1 Jahr rückwirkend" gelesen.
Das Amt hat dies nun bewilligt aber die rückwirkende Zahlung abgelehnt. Bewilligung erst ab Antragsdatum, also September 2022.
Ich wusste von dem Mehrbedarf bisher nichts, dass ich Anspruch darauf habe. Umgezogen bin ich nicht, es besteht also schon seit Jahren Anspruch auf diesen, den ich bisher aber nicht geltend gemacht hatte. Muss ich mich damit zufrieden geben oder könnte ich Einspruch einlegen?
du kannst, wenn der Bedarf defin itiv schon länger besteht, dieses mit einem Überprüfungsantrag festellen lassen, rückwirkend bis ich glaube Januar 2020. Dabei gibt es eklige Formvorschriften, da musst du dich auf jeden Fall sachkundig machen, sonst geht der Schuss ins Blaue.
hanskanns
Zitat von: hanskanns am 30. Oktober 2022, 15:02:33Das Amt hat dies nun bewilligt aber die rückwirkende Zahlung abgelehnt. Bewilligung erst ab Antragsdatum, also September 2022.
Du solltest doch wissen das man das lesen können sollte, also anonymisiert einstellen.
Ansonsten findest du unten einige Urteile die mit dem Warmwasser zu tun haben und was bei dir passen könnte kannst nur du wissen.
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Was den Ü.-Antrag angeht:
Zitat von: terrier am 30. Oktober 2022, 16:26:55Dabei gibt es eklige Formvorschriften, da musst du dich auf jeden Fall sachkundig machen, sonst geht der Schuss ins Blaue.
s. Anhang
MfG FN
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Zitat von: terrier am 30. Oktober 2022, 16:26:55du kannst, wenn der Bedarf defin itiv schon länger besteht, dieses mit einem Überprüfungsantrag festellen lassen, rückwirkend bis ich glaube Januar 2020. Dabei gibt es eklige Formvorschriften, da musst du dich auf jeden Fall sachkundig machen, sonst geht der Schuss ins Blaue.
Falsch, Überprüfungsantrag geht nur für Bescheide bis zum 1.1.
2021 rückwirkend.
War dem Jobcenter denn bekannt, dass du dezentrale Wasserversorgung hast? Sonst können die das ja nicht bewilligen
Nein die Unterlagen zu dezentraler Warmwasserversorgung hatte ich erst jetzt eingereicht, lagen dem Amt also bisht nicht vor. Ich hatte bisher nicht gewusst, dass das auch für Gasthermen gilt (bezüglich Zündstrom, da die Gastherme auch ordentlich Strom verbraucht bei Nutzung/Heizung/Warmwasser), hatte erst vor einiger Zeit das hier dazu gelesen:
https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-beziehern-kann-mehrbedarf-fuer-gasthermenbetrieb-zustehen
Hartz-IV-Bezieher können für den Betrieb einer im Haushalt befindlichen Gastherme vom Jobcenter eine zusätzliche Finanzspritze erhalten. Denn dient die Gastherme nicht nur der Heizung, sondern auch der dezentralen Warmwasserversorgung, steht erwachsenen Arbeitslosengeld-II-Beziehern der gesetzliche Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 2,3 Prozent des Regelbedarfs zu, urteilte am Mittwoch, 18. Mai 2022, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 7/14 AS 1/21 R). Bei Kindern liegt der Mehrbedarf - je nach Alter - zwischen 0,8 und 1,4 Prozent.
Das Urteilt fehlt übrigens oben in der Sammlung, wo ich keinerlei Informationen für meinen Fall finde.
Daher noch mal die Frage: Was mache ich jetzt? Ich könnte also nur ein Überprüfungsantrag stellen, weil die Fristen der vorherigen Bescheide alle schon abgelaufen sind. Aber ob das Aussicht auf Erfolg hat? Was ist mit Schuss ins Blaue gemeint?
Ein Versuch mit Überprüfungsantrag schadet nicht.
Ein Problem könnte sein, dass dabei nur geprüft wird, ob das Recht zum Zeitpunkt des Erlasses korrekt angewendet wurde. Es wurde dir ja nichts vorenthalten, da nicht bekannt.
Evtl auf Beratungspflicht abstellen.
ZitatSoweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
Hier trifft die 2. Alternative zu: es wurde von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat. Dieser unrichtige Sachverhalt ist die - vermeintlich fehlende - Anspruchsvoraussetzung auf Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung.
Für diesen Mehrbedarf muss man im Übrigen keinen Antrag stellen, der Anspruch darauf wird mit dem normalen ALG II Antrag erworben (vgl. § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Da der Ü-Antrag nur bis 01.01.2021 Nachzahlungen dieses Mehrbedarfes eröffnet, wäre ev. noch zu klären, ob der Sachverhalt der dezentralen Warmwasserbereitung nicht aus dem Mietvertrag oder anderen dem JC vorliegenden Unterlagen hervor geht.
Hätte das JC z.B. am 01.01.2020 bei gebotener Prüfung der Unterlagen feststellen müssen, dass eine dezentrale Warmwasserbereitung vorliegt, kann man für weiter zurückliegende Zeiträume, die nicht vom Ü-Antrag umfasst werden, Schadensersatz geltend machen.