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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Jenni2907 am 08. November 2022, 09:59:15

Titel: Zwei Fragen zum JC
Beitrag von: Jenni2907 am 08. November 2022, 09:59:15
Hallo,

ich erhalte vom JC vorläufige Leistungen da schwankendes Einkommen.

Zusammen mit dem WBA habe ich Einkommensnachweise der letzten 6 Monate eingereicht.

1. Im neuen vorläufigen Bescheid wurde allerdings die
Energiepreispauschale i.H.v. 300 Euro in die Bildung des Durchschnittseinkommens mit einbezogen, Nicht zulässig nach § 11a SGB 2 und

2. keine endgültige Festsetzung für den vergangenen Abrechnungszeitraum erlassen.

Ich habe gelesen das die JC dies nur noch auf Antrag tun.

Auf eine eMail mit entsprechender Forderung reagiert das JC trotz Eingangsbestätigung nicht.

Was soll ich nun am besten tun?

Zu1. Widerspruch gegen den neuen vorläufigen Bescheid und

Zu2. Antrag auf endgültige Festsetzung

alles per Einschreiben senden?

Mit freundlichen Grüßen
Jenni
Titel: Aw: Zwei Fragen zum JC
Beitrag von: Yavanna am 08. November 2022, 14:29:34
 Endgültige Festsetzung nur auf Antrag gilt nicht mehr. Ab Ende des Bewilligungszeitraums hat das JC ein Jahr Zeit dafür.
Titel: Aw: Zwei Fragen zum JC
Beitrag von: TripleH am 08. November 2022, 15:21:56
ZitatAb Ende des Bewilligungszeitraums hat das JC ein Jahr Zeit dafür.

Nur, wenn kein Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt wurde. Wurde der gestellt, kann nach 6 Monaten Untätigkeitsklage erhoben werden.
Titel: Aw: Zwei Fragen zum JC
Beitrag von: Jenni2907 am 08. November 2022, 15:43:28
Also anscheinend nur auf Antrag, wenn ich das richtig lese, siehe PDF-Anlage Seite23 C1 (betrifft vergangene 6 Mon.). Dann wäre ja zu überlegen, ob ich die Festsetzung fordere.

Aber wegen des Widerspruchs (zukünftige 6 Mon.) (Energiepreispauschale mit eingerechnet), sollte ich doch diesen stellen, oder?

Jenni



[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Aw: Zwei Fragen zum JC
Beitrag von: TripleH am 08. November 2022, 15:56:08
Hat denn dein Bewilligungszeitraum vor dem 1.4.21 geendet? Wenn jetzt (Oktober / November 22) ein neuer begonnen hat, reden wir doch bei dem davor von März/April 22 und nicht 2021.

Diese Regelung mit "nur auf Antrag" war während der tiefsten Coronaphase und gilt für Bewilligungszeiträume ab 1.4.21 nicht mehr.
Titel: Aw: Zwei Fragen zum JC
Beitrag von: Jenni2907 am 08. November 2022, 16:03:21
Nein hat er nicht, ich frage mich nur warum das JC beim WBA inkl. der Einkommensnachweise (letzte 6 Mon.) keine endgültige Festsetzung (für eben die vergangenen 6 Mon. durchführt).

Das hat das JC beim vorletzten Bewilligungszeitraum auch nicht gemacht, früher war das stehts so.

Und zusätzlich habe ich bemerkt, dass im aktuellen vorläufigen Bescheid die Energiepreispauschale als Einkommen angerechnet wurde.

Jenni
Titel: Aw: Zwei Fragen zum JC
Beitrag von: TripleH am 08. November 2022, 17:19:38
Es hat halt für die endgültige Festsetzung mehr Zeit. Das Gesetz regelt, dass die vorläufige Bewilligung erst nach einem Jahr als endgültig gilt (wenn nicht bestimmte Ausnahmen greifen). Die endgültige Festsetzung ist für das Jobcenter schlichtweg nicht so wichtig wie die Bearbeitung laufender und künftiger Zeiträume.
Titel: Aw: Zwei Fragen zum JC
Beitrag von: SantanaAbraxas am 13. November 2022, 13:42:48
Hallo Jenni,

wie du schon geschrieben hast, ist die Energiepauschale bei der Berechnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

"XI. Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen

Ist die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen als Einkommen zu berücksichtigen?

Nein. Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt."

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html