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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Maik am 09. November 2022, 12:23:29

Titel: Erstausstattung bei Vermögen
Beitrag von: Maik am 09. November 2022, 12:23:29
Hallo liebe Forum-Mitglieder,

ich beziehe bald eine neue Wohnung und habe keine eigenen Möbel wie zB Bett oder Kleiderschrank oder sonstiges wie zB Küchenutensilien etc.

Nun habe ich noch ein paar Euro Vermögen auf dem Konto. Ca. 1.300.

Nun meine Frage, bekommt man trotzdem den Betrag für eine Erstausstattung oder Möbel gestellt?
Titel: Aw: Erstausstattung bei Vermögen
Beitrag von: Sheherazade am 09. November 2022, 12:28:54
Zitat von: Maik am 09. November 2022, 12:23:29Nun habe ich noch ein paar Euro Vermögen auf dem Konto. Ca. 1.3000.

13.000 oder 1.300?
Titel: Aw: Erstausstattung bei Vermögen
Beitrag von: Maik am 09. November 2022, 12:36:13
Zitat von: Sheherazade am 09. November 2022, 12:28:54
Zitat von: Maik am 09. November 2022, 12:23:29Nun habe ich noch ein paar Euro Vermögen auf dem Konto. Ca. 1.3000.

13.000 oder 1.300?

1.300
Titel: Aw: Erstausstattung bei Vermögen
Beitrag von: Birgit63 am 09. November 2022, 12:47:28
Ist das deine erste Wohnung oder trennst du dich von deinem/deiner PartnerIn?
Titel: Aw: Erstausstattung bei Vermögen
Beitrag von: Fettnäpfchen am 09. November 2022, 15:07:53
Maik

Die Nachfragen sind gut aber auch berechtigt.
Also bitte beantworten!
Ansonsten gilt normalerweise:
Zitat von: Maik am 09. November 2022, 12:23:29Nun meine Frage, bekommt man trotzdem den Betrag für eine Erstausstattung oder Möbel gestellt?
Nur auf vorherigen Antrag und je nach dem wie die Antworten oben/unten  ausfallen.

Zitat von: Maik am 09. November 2022, 12:23:29Nun meine Frage, bekommt man trotzdem den Betrag für eine Erstausstattung oder Möbel gestellt?
Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)
ZitatErstausstattung
Bei einem Umzug, egal ob es sich um die erste Wohnung handelt oder die x-te, hat man Anspruch auf (anteilige) Erstausstattung für die Einrichtung, welche man bis dahin nicht hatte: § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Ob diese Erstausstattung als Bargeld oder Sachleistung erfolgt, liegt lt. Satz 4 dieses § im Ermessen des Sachbearbeiters. Der Anspruch ist Bedarfsbezogen und besteht auch bei Verlust durch Brand, Obdachlosigkeit oder bei Trennung vom Partner. Die Gewährung als Darlehen ist rechtswidrig!
(Hier: Ab Seite 35 )
Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf (http://hartz.info/dateien/pdf/Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf)
sind detailliert Anspruchsvoraussetzungen, Gegenstände und Summen genannt, die bei Anträgen als Grundlage verwendet werden können, da diese Broschüre die Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums und der BA wiedergibt.

MfG FN
Titel: Aw: Erstausstattung bei Vermögen
Beitrag von: Maik am 09. November 2022, 16:40:32
Zitat von: Birgit63 am 09. November 2022, 12:47:28Ist das deine erste Wohnung oder trennst du dich von deinem/deiner PartnerIn?

Ich bin zZ in einer Notunterkunft und habe nichts und werde die Wohnung ohne Eigentum beziehen. 
Titel: Aw: Erstausstattung bei Vermögen
Beitrag von: Birgit63 am 10. November 2022, 08:52:26
Dann hast du selbstverständlich Anspruch auf Erstausstattung. Fertige eine Liste an mit allen Dingen die du brauchst. Möbel, Lampen, Küchenutensilien wie Töpfe, Geschirr etc.,
Titel: Aw: Erstausstattung bei Vermögen
Beitrag von: Fettnäpfchen am 10. November 2022, 17:37:34
Mal reinreichen:
Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (http://hartz.info/index.php?topic=62380.msg593504#msg593504)

MfG FN

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