Im Moment gibt es ja keine Sanktionen.
Was passiert, wenn man eine Maßnahme ablehnt?
Zitat von: verena am 12. November 2022, 18:38:58Was passiert, wenn man eine Maßnahme ablehnt?
Zitat von: verena am 12. November 2022, 18:38:58Im Moment gibt es ja keine Sanktionen.
was soll dann noch passieren?
Aber wenn die Maßnahme nicht korrekt ist würde ich die aus diesem Grund ablehnen und nicht wegen dem https://hartz.info/index.php?topic=128731.0. > Sanktionsmoratorium
Ein schönes WE
FN
Es geht darum, dass mal wieder ein Bewerbungstraining stattfinden soll.
Die letzten Bewerbungstraining haben null gebracht ( eher das Gegenteil).
Wie gehe ich damit um?
Zitat von: verena am 12. November 2022, 20:30:10Es geht darum, dass mal wieder ein Bewerbungstraining stattfinden soll.
Die letzten Bewerbungstraining haben null gebracht ( eher das Gegenteil).
Wie gehe ich damit um?
Erst mal abwarten, ob und ggf. was dazu schriftlich kommt. Dann kann man gezielt dagegen vorgehen. :zwinker:
Aber auf jeden Fall nichts unterschreiben - weder eine Ein-V, noch einen Maßnahmevertrag.
habe heute die Einladung bekommen.
Zitat von: verena am 12. November 2022, 20:48:32habe heute die Einladung bekommen.
Dann solltest du diese am besten hier anonymisiert einstellen...
Einladung zum Termin
hier: Teilnahmestart an der Maßnahme " Bewerbungscenter"
Sehr geehrte
Sie sind ausgewählt worden, um an unserer Maßnahme " Bewerbungscenter " teilzunehmen. Ich freue mich, Sie zu einem persönlichen Gespräch am.
Wochentag, Datum, Uhrzeit
Anschließend jeden ( den oben genannten Wochentag) um die gleiche Zeit
in unseren Räumlichkeiten: Name und Adresse zu begrüßen.
Bitte beachten Sie die geltende Maskenpflicht ( FFP2-Maske) und bringen eine eigene Maske mit.
Bitte bringen Sie zu dem Termin Ihre vollständige Bewerbungsmappe ( also Lebenslauf mit Bild und Zeugnisse in Kopie ) mit.
Die Fahrkosten können entweder im Nachgang erstattet werden oder Sie erhalten in der Zentrale der .... im Vorfeld Zugtickets.
Dieser Termin ist für Sie verbindlich. Sollten Sie ihn aus einem wichtigen Grund nicht wahrnehmen können, rufen Sie mich bitte sofort unter der obrigen Telefonnummer an um das weitere Vorgehen zu besprechen. Dabei können wir auch klären, ob es sich um einen wichtigen Grund handelt und wie Sie diesen nachweisen können.
Zitat von: verena am 12. November 2022, 21:14:56Einladung zum Termin
hier: Teilnahmestart an der Maßnahme " Bewerbungscenter"
Gaaanz toll. Da ist man jetzt genau so schlau wie vorher... :scratch:
Von wem ist die Einladung?
Wohin wirst du eingeladen?
Wann ist der 1. Termin? usw. :weisnich:
Die Einladung ist vom Jobcenter ( nennt sich aber anders)
Werde ins Jobcenter meiner Kreisstadt eingeladen.
Der Termin ist am 24.11 um 11 Uhr.
Zitat von: verena am 12. November 2022, 21:30:49Die Einladung ist vom Jobcenter ( nennt sich aber anders)
Werde ins Jobcenter meiner Kreisstadt eingeladen.
Mmmh, das ist dann erst mal nicht so schön.
Wenn es eine Einladung nach
§ 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist, dann solltest du leider erst mal hin gehen. Ansonsten droht dir eine Sanktion von 0% - erst beim 2. Mal werden 10% sanktioniert. :zwinker:
Wenn du die Maßnahme bereits einmal (oder mehrmals) erfolglos mitgemacht hast, kannst du sie bis Ende Juni 2023 folgenlos (ohne sanktioniert zu werden) ablehnen.
Begründung: Mehrmalige erfolglose Teilnahme.
Das heisst jetzt genau?
Hingehen?
Und dann?
Zitat von: verena am 12. November 2022, 21:45:51Das heisst jetzt genau?
Hingehen?
Und dann?
Wenn es eine Ladung nach § 59 (SGB II) / § 309 Abs. 1 (SGB III) ist, solltest du zum 1.Termin hin.
Dort erklärst du dann, dass du diese Maßnahme bereits mehrfach erfolglos absolviert hast, keinen Sinn in einer erneuten Teilnahme siehst und lehnst daher die Teilnahme an der Maßnahme ab. Fertig!
Eine Rechtsfolgebelehrung konnte ich nirgends finden.
Ob die Maßnahmen immer als gleich gelten weiß ich auch nicht.
Zitat von: verena am 12. November 2022, 22:18:58Eine Rechtsfolgebelehrung konnte ich nirgends finden.
Steht in dem Schreiben, dass es eine Einladung nach
§ 59 (SGB II) / § 309 Abs. 1 (SGB III) ist?
Nein steht nicht drin.
Zitat von: verena am 12. November 2022, 22:58:50Nein steht nicht drin.
Dann musst du gar nicht da hin.
Einfach den Schrieb ignorieren und gut is...
:sehrgut:
MfG FN
Also gibt es im Moment definitiv keine Sanktionen?
Auch nach Ablehnung des Bürgergeldes nicht?
Kann ich also auch vorab erst mal unangenehme Fragen ( Dauer, Inhalt etc der Maßnahme)stellen?
Zitat von: verena am 17. November 2022, 17:22:50Also gibt es im Moment definitiv keine Sanktionen?
Auch nach Ablehnung des Bürgergeldes nicht?
Kann ich also auch vorab erst mal unangenehme Fragen ( Dauer, Inhalt etc der Maßnahme)stellen?
Die ausgesetzten Sanktionen haben nichts mit Bürgergeld zu tun.
Die stehen in §84 SGB II.
(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden.
(2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt.
(3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.