Hallo Ihr Lieben,
ich hatte heute einen Brief im Kasten in dem mir eine Zwangsvollstreckung angekündigt wird wenn ich nicht bis 20.11.2022 272,17€ zahle :weisnich:
Zur Vorgeschichte
Ich war vor ca. 15 Jahren bei Lecker Energie. Es gab damals Zahlungsrückstände, Mahnungen usw. Während der Zeit bin ich in die Privatinsolvenz gegangen. Es wurden alle offenen Forderungen aufgeführt, angeschrieben und was sonst noch. Zwischenzeitliche Mahnungen sollte ich laut Insolvenzverwalter ignorieren da eine Zahlung die Insolvenz in Gefahr gebracht hätte. Nach 7 Jahren habe ich die Restschuldbefreiung erhalten. Also bin ich davon ausgegangen, dass das damit auch erledigt ist.
Laut dem Schreiben von heute habe ich das Letzte am 02.01.2013 von denen gehört.
Ich hatte das weder auf dem Schirm noch habe ich irgendwelche Unterlagen von damals.
Was kann ich tun? :help:
Zitat von: Inuvation am 17. November 2022, 14:44:50Was kann ich tun?
Ignorieren! Keinen Schriftverkehr anfangen. Dürfte eine ausgebuchte Insolvenzforderung sein. Stell doch mal den Briefhier rein bitte.
Falls das weiter hilft :weisnich:
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Wer ist denn der Absender. Sieht mir ganz stark nach Inkassobüro aus. Das äre dann eine verkaufte Forderung. Höchste Vorsicht geboten. Vorerst KEINEN KONTAKT AUFNEHMEN!!
Teile bitte den Absender mit dann kann ich genaueres sagen
Der Absender ist Riverty Services GmbH aus Verl
Zitat von: Inuvation am 17. November 2022, 16:29:40Riverty Services GmbH aus Verl
Da hatte ich wohl Recht. Das Unternehmen erbringt Zahlungsdienstleistungen und kann als eine Art Inkassobüro betrachtet werden.
Nachdem deine Schuld im Insolvenzverfahren geklärt wurde, geht dich das nichts mehr an und nehme ich nun zu 99 % an dass ein Forderungskauf vorliegt. Dafür spricht auch die Kostenaufstellung.
Daher nochmal mein Rat:
Keinen Kontakt aufnehmen, keinen Schriftverkehr führen, einfach ignorierenDieses Unternehmen ist zu einer Klageführung gar nicht aktivlegitimiert. Lass dich also von Klageandrohungen nicht beirren.
In dem Fall würden wir Klageabweisung beantragen und Wiederklage erheben und dann sehen die alt aus.
Hinweis:
Zahlst du auch nur 1 Cent bedeutet das Anerkenntnis der Forderung also deiner Schuld.
Gleiches kann gelten wenn du mit denen einen fehlerbehafteten Schriftverkehr führst.
Sollte weitere Post von denen kommen, mach dir keine Sorgen aber stelle diese Schreiben dann zu Prüfung hier rein.
Riverty Service war vorher Paigo, die sind ziemlich zackig was Mahnungen und Vollstreckungen angeht. Aus eigener Erfahrung, das ist wirklich ein Saftladen.
Es gibt auch Inkassos, die seriös arbeiten, Riverty ist keins.
Zitat von: MeisterProper am 18. November 2022, 12:02:19Riverty Service war vorher Paigo, die sind ziemlich zackig was Mahnungen und Vollstreckungen angeht.
Ohne Rechtsgrund? Wie soll das vor sich gehen? :grins:
Ohne Aktivlegitimierung nimmt das Gericht die unzulässige Klage gar nicht erst an, bzw. wird diese abgewiesen.
Danke für Eure Antworten. :sehrgut: :sehrgut: :sehrgut: Da ist mir dann doch schon wohler. Sollte noch etwas von dem "Verein" kommen werde ich mich hier melden. Bis dahin halte ich die Füße still und ignoriere das Ganze.
Zitat von: Ratlos am 18. November 2022, 13:41:35Zitat von: MeisterProper am 18. November 2022, 12:02:19Riverty Service war vorher Paigo, die sind ziemlich zackig was Mahnungen und Vollstreckungen angeht.
Ohne Rechtsgrund? Wie soll das vor sich gehen? :grins:
Ohne Aktivlegitimierung nimmt das Gericht die unzulässige Klage gar nicht erst an, bzw. wird diese abgewiesen.
Als ob das Inkassounternehmen interessiert. Die denken, die können halt Druck ausüben.
Zitat von: Inuvation am 18. November 2022, 17:08:44Bis dahin halte ich die Füße still und ignoriere das Ganze.
Der einzig richtige Weg! Ohne Rechtsgrund keine Rolgen außer Drohungen die nutzlos sind
Zitat von: Inuvation am 17. November 2022, 14:44:50Laut dem Schreiben von heute habe ich das Letzte am 02.01.2013 von denen gehört.
Wann war die Restschuldbefreiung?
Sollte ein Mahnbescheid vom Gericht kommen - den kann nämlich jeder beantragen ohne nachweisen zu müssen, dass die Forderung zu Recht besteht - muss gegen diesen nachweislich (hier: Einschreiben Rückschein) Widerspruch eingelegt werden!
Den Widerspruch sollte man dann mit der Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung begründen, wonach diese Forderung nicht mehr durchsetzbar ist, unabhängig davon, ob sie seinerzeit angemeldet war oder nicht.
Letzteres kann man auch dem Inkasso mitteilen, sollten die penetrant werden.
Die Restschuldbefreiung war 2015.
Ich werde dann mal abwarten ob da noch etwas kommt und ggfls. Widerspruch einlegen.
Danke
Zitat von: Ottokar am 19. November 2022, 13:07:02Sollte ein Mahnbescheid vom Gericht kommen - den kann nämlich jeder beantragen ohne nachweisen zu müssen, dass die Forderung zu Recht besteht -
Dann kann er sich doch im Widerspruch auf § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO beufen. Oder nicht?
Ein MB nach RSB wäre ja fast wie Betrug durch doppeltes Inkasso, je nachdem was bereits aus der InsoMasse geflossen ist. Oder sehe ich das gfalsch?
Zitat von: Ratlos am 19. November 2022, 14:32:00Dann kann er sich doch im Widerspruch auf § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO beufen.
Ja, das schrieb ich bereits.
Persönlich sage ich man sollte solchen Typen eine vor den Latz knallen.
Widerspruch nur mit 1-Satz-Begründung: Forderung existiert nicht-mehr nicht.
Die Burschen ihre Klageschrift einreichen lassen
und am gleichen Tag mit einer Widerklage kontern und gleichzeitig den Missbrauch der Inkassoerlaubnis beim Präsidenten rügen.
Dann sieht so meine ich so ein mieses Unternehmen ganz alt aus denn dann wird alles neu aufgerollt - auch ein möglicher Forderungskauf. :smile:
Aber für den TE ist es natürlich besser alles erstmal zu ignorieren.
Update und es gibt etwas Neues :flag:
Heute hatte ich das nächste Schreiben im Briefkasten.
Mit der Restschuldbefreiung habe ich mich leider vertan. Die war nicht 2015 sondern 2018 aber ich glaube nicht, dass das einen Unterschied macht.
Ich habe alle Schreiben angehängt.
Was nun?
Danke schon einmal für die Hilfe
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Also ich hatte mal so einen ähnlichen Fall, auch ich hatte meine Privatinsolvenz und aufeinmal schrieb mich später eine Inkasso Firma an, ich hätte noch Schulden offen, weil ich angeblich die Bravohits illegal runtergeladen hab, dabei war es einer meiner WLan-Mitnutzer, ich selber kann mit den Bravohits ja ohnehin nichts anfangen, weil ich eher Country, Klassik oder auch mal die 60ger höre. Jedenfalls schrieben die was von "höchstrichterlich" usw. um mich einzuschüchtern, aber mir war das egal, weil ich ja keine Musik runtergeladen hatte und es bei H4 eh nichts zu pfänden gibt.
Ich kann dir also nur raten, heb den Papiermüll auf, damit du einen Lacher hast, weil diese Inkassofirmen einfach nur lächerlich sind oder wirf es ins Altpapier. Darauf reagieren, telefonisch, per Mail oder gar per Brief währe nicht nur Zeitverschwendung, sondern würde deinen Altpapierbestand noch rapider wachsen lassen als zuvor.
Also um die Kosten für das InsoVerfahren kann es sich schon mal nicht handeln.
Die Stundung bzw. Einziehung obliegt allein dem Gericht, bzw. der Staatskasse. aber niemals einem Inkassobüro.
Das Anschreiben des IKB ist rechtskonform - siehe dazu BGH vom 22.03.2018 - Az. I ZR 25/17
Verlange mal eine Kopie des Titels sofern du den Titel nichts mehr selber hast! Und vor allem die Vollmacht oder den Abtretungsvertrag und frage nach der Zulassung gem. § 10 RDG
Der Forderung musst du jetzt NACHWEISBAR (Einschreiben) widersprechen um einen neuen Schufa-Eintrag zu vermeiden.
Denn seit der neuen Regelungen vom Rechtsberatungsrecht vom 01.01.2008 ist denen jetzt der Zugang zu den Gerichten erlaubt.
Bei Widerspruch allerdings nur bis zum widersprochenen Mahnbescheid.
Keine Vertretungsberechtigung besteht für die vor dem Streitgericht (fehlende Aktivlegitimierung).
Auf eine Begründung deiner möglichen Widerklage dürfte das IKB nach § 697 ZPO gar nicht mehr reagieren.
Ab Abgabe an das Streitgericht sind die raus und müssten einen RA beauftragen.
@ Ratlos Da ist wohl ein Missverständnis. Die Inkasso-Forderung ist wegen einem Stromanbieter den ich seit über 10 Jahren nicht mehr habe. Zwischenzeitlich war ich in der Privatinsolvenz. DAS Schreiben habe ich nur angehängt weil ich erst 2015 und später 2018 als Restschuldbefreiung geschrieben hatte :flag:
Nach meinem Verständnis müsste aber die Forderung (Inkasso) jetzt durch die Insolvenz abgegolten sein oder nicht? Wie man aus der Aufstellung sieht habe ich ja jahrelang nichts gehört oder gelesen und jetzt kommen die so um die Ecke :weisnich:
Kein Missverständnis zwischen uns! Das alles ändert nichts an meinem Beitrag Nr. 18.
Klar ist dass die Forderung dann erloschen ist wenn sie im InsoVerfahren mit abgegolten wurde.
Ob diese Forderung tatsächlich gelistet war weiß ich ja nicht. Aber du sagtest es, also gehe ich davon aus.
Dann wird es sich wohl um einen Forderungskauf handeln.
Umso wichtiger ist es der Forderung zu widersprechen als nicht existent wenn sie Gegenstand des InsoVerfahrens war.
Im Klagebreich hast du dann nichts zu befürchten.
Schon die Anforderung der Unterlagen dürfte die in die Predoullie bringen.
Wie Ottokar schon schrieb: Jeder kann einen Mahnbescheid beantragen. Ob zu Recht oder Unrecht spielt keine Rolle. Das Gericht prüft nicht auf Richtigkeit.
Ich würde hier wie schon in Antwort #11 geschrieben verfahren.
Lege beim Inkasso schr. Widerspruch gegen die Forderung ein und begründe, dass mit der Restschuldbefreiung aus 2018 (Kopie dazu) diese Forderung nicht mehr durchsetzbar ist, unabhängig davon, ob sie seinerzeit angemeldet war oder nicht.
Bleibt aber immer noch die Frage wo das IKB den Titel her hat. Mit größter Wahrscheinlichkeit gekauft. Dafür spricht vor allem das Alter der Forderung.
Die Mahnungen des IKB bedeuten m.E. dass es von der Restschuldbefreiung keine Kenntnis hat, sondern nur der Altgläubiger.
Mit der Restschuldbefreiung ist die Forderung ja nicht plötzlich weg, sondern mit der Einrede der RS-Befreiung behaftet und daher nicht mehr durchführbar. Das genügt eigentlich.
Wenn aber das IKB die 10 Jahre alte Forderung gekauft hat und vollstrecken lässt, bleibt dem TE nur die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO denn nach §§ 38 /39 InsO ist durch die RS-Befreiung keine Durchsetzung mehr möglich mangels vermögensrechtlichem Charakter.
Ich hab dann mal was zusammengebastelt :mail: . Wäre lieb von Euch da mal einen Blick drauf zu werfen
Absender ich
Adresse die
Widerspruch zu Ihrem Schreiben vom 23.11.2022 eingegangen 30.11.2022
Kundennummer 1234567890
Sehr geehrter Herr huuuuust,
hiermit widerspreche ich Ihrem o.g. Schreiben.
Ich habe eine Privatinsolvenz durchlaufen und am 31.07.2018 die Restschuldbefreiung erhalten (Kopie siehe Anlage)
Nach §301 Abs. 1 Satz 2 InsO betrachte ich damit Ihre Forderung als gegenstandslos.
Ich erwarte ein entsprechendes Schreiben von Ihnen.
Mit freundlichem Gruß
ich
Sorry, "Widerspruch" war unpassend, ich würde es so formulieren:
ZitatIhr Schreiben vom 23.11.2022
Kundennummer 1234567890
Sehr geehrter Herr,
ich habe eine Privatinsolvenz durchlaufen und am 31.07.2018 die Restschuldbefreiung erhalten (Kopie siehe Anlage).
Nach § 301 Abs. 1 Satz 2 InsO ist Ihre Forderung damit nicht mehr durchsetzbar.
Sollten Sie weiter versuchen, diese Forderung einzutreiben, werde ich dagegen vorgehen.
Ich setze Ihnen hiermit eine Frist bis zum 15.12.2022 um schriftlich zu erklären, dass Sie auf die Durchsetzung der Forderung verzichten.
Andernfalls werde ich Vollstreckungsgegenklage erheben, der Zweifelsohne stattgegeben wird, womit Sie die dadurch entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hätten.
MfG
Ich würde auf alle Fälle auf die Vorlage der Vollmacht bestehen.
Fast immer handelt so ein Institut vollmachtslos womit schon alles erledigt ist.
Je nachdem wann die Vollmacht ausgestellt wurde kann man dann auch gleich den Altgläubiger was auf den Deckel geben.
Denn dass es sich um einen Forderungskauf handelt - damit das IKB in eigenem Namen handeln kann - davon bin ich überzeugt.
Der Brief von Ottokar ist zwar völlig korrekt aber ich glaube nicht, dass sich deswegen großartig was ändert. Bevor so ein IKB tätig wird prüft es nämlich die Schufa und dort ist das Insoverfahren eingetragen, d.h. das IKB weiß Bescheid und startet dennoch einen aussichtslosen Streit.
Jo, in solchen Fällen handel ich dann etwas "pervers" denn solche "gehen über Leichen"., weshalb man denen durchaus mit Härte ihre Grenzen aufzeigen sollte. Sorry ist so
Danke :clever:
Geändert und geht heute noch per Einschreiben/Rückschein raus.
Ich hoffe die Sache ist damit erledigt :weisnich:
Wenn es sich um einen Forderungskauf handelt, gibt es keine Vollmacht.
Angenommen die haben ein Paket von Forderungen von dem Energieversorger gekauft, meinst du wirklich die prüfen jede einzelne vorher?
Die werden eher erst mal alles anmahnen und drohen und nur dort prüfen, wo nicht gezahlt bzw. der Forderung widersprochen wird. Der Aufwand wäre sonst ganz schnell unvertretbar hoch.
Bei einem Forderungskauf gibt es freilich keine Vollmacht. Deshalb wollte ich ja dass er sie anfordert. Dann wäre der Kauf bewiesen und erstmal Anpassung des Verzugsschadens notwendig was gutes Geld spart.
Liegt aber eine Vollmacht vor ist es kein Kauf und der Altgläubiger der dann die angedrohte Vollstreckung durchsetzen will ist hart über das Gesetz zu packen, denn der wird von der RS-Befreiung vom Gericht verständigt.
Und egal was ist, - ein Abtretungsvertrag musss bei einem Kauf immer vorliegen zur Wirksamkeit.
Ich drück dem TE die Daumen dass dein Brief Wirkung entfaltet. Bei IKB´s ist immer äußerste Vorsicht geboten.
Die nehmen auch alten einen zahnlosen Hund den letzten Knochen weg und lassen ihn verhungern.
Forderungsverkäufe die gegebenenfalls von einem Inkasso zum nächsten wandern (und die Forderung weiter aufblähen) sind hierzulande übliche Praxis und rechtlich -cum grano salis- gesehen völlig legal. Natürlich haben diese Inkasso Firmen angeschlossene RA Büros, die entsprechend den gesetzliche Vorlagen sich um Vollstreckung 'bemühen'.
Bei einer Forderung die in die abgeschlossene Privatinsolvenz fällt - siehe Ottokar.
Als Hartz 4 ler ist man im übrigen unter der Pfändungsgrenze: wichtig P-Konto !
Ich präferiere gegenüber der Privatinsolvenz den Vergleich. Hat mensch irgendwo etwas Geld gebunkert so empfiehlt sich bei einer berechtigten Forderung dem Gläubiger einen Vergleich anzubieten-mit Bruchteil einer Hauptforderung.
Zitat von: 111929 am 08. Dezember 2022, 15:07:00Ich präferiere gegenüber der Privatinsolvenz den Vergleich.
Je geringer die Forderung umso härter die Vergleichsverhandlungen
Zitat von: 111929 am 08. Dezember 2022, 15:07:00Natürlich haben diese Inkasso Firmen angeschlossene RA Büros, die entsprechend den gesetzliche Vorlagen sich um Vollstreckung 'bemühen'.
Ändert nichts an der Tatsache zur Vorlagepflicht von Vollmacht bzw. Abtretungsvertrag und .... Anpassung an den tatsächlichen Verzugsschaden des neuen Gläubigers.
Natürlich Vollmacht/Abtretungsvertrag -falls notwendig- anfordern: ist doch selbstverständlich ! Siehe oben ! Und natürlich im Schriftverkehr immer erwähnen: 'vorbehaltlich Forderungsanerkennung'. Denn die Abrechungen der Inkasso Unternehmen sind zumeist freie Prosa. Nebenbei niemals Ratenzahlungen: ganz richtig !
(Außer beim erwischten Schwarzfahren-hier kann mensch Ratenzahlung vereinbaren so 10 Euro pro Monat-die ist Zinsfrei).
Erneutes Update :flag:
Ich hatte ja das Schreiben per Einschreiben/Rückschein geschickt. Mehr durch Zufall habe ich gerade eine EMAIL im meinem Postfach gefunden. :weisnich: Eine Adresse, die ich nie für offizielle "Post" nutzen würde sondern eher für newsletter usw.
Ich kopier die Mail mal hier rein
Ihr Aktenzeichen
xxxxxxxxxxxx
header_banner
Forderung der Firma lekker Energie GmbH
Kundennummer xxxxx
Guten Tag Inuvation (in der Mail mein richtiger Name),
wir zeigen an, die Firma lekker Energie GmbH zu vertreten.
Uns liegt die oben bezeichnete Forderung gegen Sie vor.
Diese ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so dass Sie zu deren Ausgleich verpflichtet sind.
Zahlungen werden nur mit der Maßgabe akzeptiert, dass sie aus Ihrem pfändungsfreien Einkommen geleistet werden.
Den Ausgleich der Gesamtforderung in Höhe von
EUR 204,32
erwarten wir bis zum
22.12.2022 (Zahlungseingangsdatum).
Sollte Ihnen der Ausgleich der Gesamtforderung aus Ihrem pfändungsfreien Einkommen nicht möglich sein, erwarten wir einen akzeptablen Ratenzahlungsvorschlag bis zu dem genannten Termin.
Die Zusammensetzung der Forderung im Einzelnen und woraus diese resultiert, entnehmen Sie bitte den folgenden Seiten.
Mit freundlichen Grüßen
Riverty Services GmbH
Zahlungsempfänger
Empfänger Riverty Services GmbH
IBAN DE
BIC xxxxxx
Verwendungszweck Aktenzeichen xxx, Inuvation (Mail mit richtigem Namen
Ihr direkter Weg zur Onlinezahlung →
Forderungsdarlegung
DATUM BEZEICHNUNG BETRAG FORDERUNG
02.01.2013 sonst. titul. Nebenforderungen 110,80 EUR
02.01.2013 offene (Rest-)Hauptforderung lt. Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Euskirchen vom 02.01.2013
Gerichtsaktenzeichen 12-4788580-0-2 - zugestellt am 09.01.2013 100,00 EUR
02.01.2013 MB Gerichtskosten 23,00 EUR
02.01.2013 titulierte Zinsen 0,65 EUR
30.06.2019 4,12% Zinsen aus 100,00 EUR (01.01.19-30.06.19) 2,04 EUR
30.06.2019 4,12% Zinsen aus 23,00 EUR (01.01.19-30.06.19) 0,47 EUR
31.12.2019 4,12% Zinsen aus 100,00 EUR (01.07.19-31.12.19) 2,08 EUR
31.12.2019 4,12% Zinsen aus 23,00 EUR (01.07.19-31.12.19) 0,48 EUR
30.06.2020 4,12% Zinsen aus 100,00 EUR (01.01.20-30.06.20) 2,05 EUR
30.06.2020 4,12% Zinsen aus 23,00 EUR (01.01.20-30.06.20) 0,47 EUR
31.12.2020 4,12% Zinsen aus 100,00 EUR (01.07.20-31.12.20) 2,08 EUR
31.12.2020 4,12% Zinsen aus 23,00 EUR (01.07.20-31.12.20) 0,48 EUR
30.06.2021 4,12% Zinsen aus 100,00 EUR (01.01.21-30.06.21) 2,04 EUR
30.06.2021 4,12% Zinsen aus 23,00 EUR (01.01.21-30.06.21) 0,47 EUR
31.12.2021 4,12% Zinsen aus 100,00 EUR (01.07.21-31.12.21) 2,08 EUR
31.12.2021 4,12% Zinsen aus 23,00 EUR (01.07.21-31.12.21) 0,48 EUR
30.06.2022 4,12% Zinsen aus 100,00 EUR (01.01.22-30.06.22) 2,04 EUR
30.06.2022 4,12% Zinsen aus 23,00 EUR (01.01.22-30.06.22) 0,47 EUR
21.10.2022 4,12% Zinsen aus 100,00 EUR (01.07.22-21.10.22) 1,28 EUR
21.10.2022 4,12% Zinsen aus 23,00 EUR (01.07.22-21.10.22) 0,29 EUR
31.10.2022 4,12% Zinsen aus 100,00 EUR (22.10.22-31.10.22) 0,11 EUR
31.10.2022 4,12% Zinsen aus 23,00 EUR (22.10.22-31.10.22) 0,03 EUR
31.10.2022 Vergütung für die Vollstreckung gem. § 13e Abs. 2 RDG i.V.m. §§ 788, 91 ZPO in Anlehnung an §§ 2, 13 RVG
i.V.m. VV RVG aus Gegenstandswert 253,89 EUR:
0,3 Gebühr (Nr. 3309 VV RVG) 15,00 EUR zzgl. Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) 3,00 EUR 18,00 EUR
07.12.2022 4,12% Zinsen aus 100,00 EUR (01.11.22-07.12.22) 0,42 EUR
07.12.2022 4,12% Zinsen aus 23,00 EUR (01.11.22-07.12.22) 0,10 EUR
22.12.2022 4,12% Zinsen aus 100,00 EUR (08.12.22-22.12.22) 0,17 EUR
22.12.2022 4,12% Zinsen aus 23,00 EUR (08.12.22-22.12.22) 0,04 EUR
RESTSCHULD PER 22.12.2022
./. Verzicht 272,62 EUR
RESTSCHULD PER 22.12.2022 204,32 EUR
Geschäftsführer xxx xxx, xxx xxx, xxx xxx
Sitz Gütersloher Str. 123, D-33415 Verl HRB 10100 Gütersloh USt-IdNr. DE241977674
Telefon 0123/456789 E-Mail service@riverty.com Web de.flow.riverty.com
Als Inkassodienstleister registriert. Mitglied im
Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.
BDIU_Logo
Ende der Mail
Was nun? :help:
Zitat von: Inuvation am 11. Dezember 2022, 01:38:13wir zeigen an, die Firma lekker Energie GmbH zu vertreten.
Liest sich nach Inkasso-RA wie üblich. Oder hast du im Ernst geglaubt mit deinem InSO-Hinweis wäre allles in Butter? :grins:
Da kommt noch mehr.
Du kennst meine Meinung wenn du meine Beiträge sorgfältig liest (dafür schreibe ich sie)Aber die hat dich scheinbar wenig bis nicht interessiert. Darum halte ich mich jetzt auch raus.
Du kennst aber auch die Meinung von Ottokar. Über den weiteren Fortgang musst du jetzt selber entscheiden, es ist ja dein Geld.
Maßgeblich ist nicht, von wann der Volltreckungstitel ist, sondern ob eine Forderung bereits besteht, diese muss noch nicht mal fällig sein (§ 41 Abs. 1 InsO).
Es stellt sich also hier die Frage, ob diese Forderung vor der Eröffnung der Privatinsolvenz bereits bestand.
Zitat von: Inuvation am 11. Dezember 2022, 01:38:13Was nun? :help:
Muss grinsen! Was nun fragst du? Na die Forderung als
vollmachtslos u. nicht existent zurückweisen. §§ 174 und 180 BGB
So ein Fauxpas darf nicht mal einem RA-Lehrling unterlaufen. :grins:
Für später zur Bevollmächtigung nach § 80 ZPO siehe BGH Beschl. v. 27.3.2002 - III ZB 43/00, nachzulesen in der NJW-RR 2002, 933;