Meine Lebensgefährtin und ich (nicht eingetragene Lebensgemeinschaft) bilden eine Bedarfsgemeinschaft, sind beide chronisch Krank und bei der selben Krankenkasse versichert (DAK).
Nun habe ich kürzlich bei der Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für uns beide gestellt.
Die Ausgaben bei ihr liegen bei 20€ und bei mir etwa 60€.
Nun haben wir kürzlich Post erhalten.
Lebensgefährtin:
"Sehr geehrte Frau xyz,
Sie haben einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen gestellt. Ihre persönliche Belastungsgrenze für das Jahr 2022 beträgt 53,88€. Abzüglich der bereits von Ihnen geleisteten Zuzahlung von 20€ verbleibt ein Anteil von 33,88€...."
Schreiben an mich (Kurzfassung):
"Sehr geehrter Herr abc,
Da Sie mit Frau xyz nicht verheiratet sind, muss jeder separat einen Antrag stellen. Bitte teilen Sie uns noch die Höhe und Art des Einkommens mit"
im Antrag war der HLU-Bescheid für uns beide beigefügt!
Also ich versteh die Welt nicht mehr, hab gegoogelt aber nichts eindeutiges gefunden.
https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/zuzahlungsbefreiung-bei-der-krankenkasse_242_432454.html#:~:text=Zuzahlungen%202022%3A%20Belastungsgrenze%20f%C3%BCr%20ALG%20II%2DBezieher&text=Dieser%20liegt%202022%20bei%20449,einer%20chronischen%20Erkrankung%20zu%20leisten.
Zuzahlungen 2022: Belastungsgrenze für ALG II-Bezieher
Bei Versicherten, die Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen sowie für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis ist als Familien-Bruttoeinkommen nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes anzurechnen. Dieser liegt 2022 bei 449 Euro monatlich (5.388 Euro jährlich). Die Bedarfsgemeinschaft hat daher Zuzahlungen in Höhe von 107,76 Euro oder 53,88 Euro bei einer chronischen Erkrankung zu leisten.
Das sind die Infos auf denen ich mich stütze, oder wo liegt mein Fehler?
Bisher bin ich der Meinung das wir als Bedarfsgemeinschaft in der Summe 53,88€ selber tragen müssen und nicht jeder separat.
Wäre schön wenn uns jemand helfen könnte.
Moin ....
wenn ich das richtig verstanden haben habt Ihr nur einen Antrag gestellt (für deine Lebensgefährtin) .
Frage , habt ihr bei dem Antrag ALLE Einkommen angegeben , also auch deinen , oder nur die deiner Lebensgefährtin ?
Ich bin auch immer befreit, und geben alle Daten an, auch die meiner Frau. Meine Frau ist nicht Chronisch krank so wie ich, aber dennoch bekommet auch Sie die kleine Karte das sie von der Zuzahlung befreit ist
Zitat von: Timitrios am 19. November 2022, 10:42:49Da Sie mit Frau xyz nicht verheiratet sind, muss jeder separat einen Antrag stellen. Bitte teilen Sie uns noch die Höhe und Art des Einkommens mit"
Nein, muss er nicht, lt. § 62 Abs. 2 SGB V zählt der Lebenspartner ebenfalls.
Das es sich um einen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz handeln muss, ist dort nicht einschränkend geregelt.
Wenn es sich um eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II oder eine Haushaltsgemeinschaft nach SGB XII handelt, ist die Lebenspartnerschaft zudem nachweislich bestätigt.
Offenbar hat der zuständige SB bei der KK keine Ahnung.
Einfach mal die Hotline der KK anrufen und darauf hinweisen, dass es sich um Lebenspartner handelt und eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II vorliegt.
Die Lebensgefährtin sollte gegen den Bescheid schr. Widerspruch einlegen, Begründung wie oben.
Ist Lebenspartnerschaft im dem Fall nicht auf gleich geschlechtliche Paare bezogen :scratch:
ZitatDas es sich um einen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz handeln muss, ist dort nicht einschränkend geregelt.
In § 10 SGB V auch nicht. Dann dürften ab sofort alle nicht versicherten Partner in eheähnlicher Gemeinschaft ja doch familienversichert werden können.
Aber es ist wohl davon auszugehen, dass § 33b SGB I für die Sozialgesetzbücher regelt, was Lebenspartner sind.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz gibt es seit 10/2017 nicht mehr. Ist hier aber ohnehin unrelevant, da hier eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II vorliegt.
Für diesen Fall regelt das Gesetz, dass sich die Belastungsgrenze für die Bedarfsgemeinschaft nach dem Alleinstehenden-Regelbedarf des SGB II bestimmt (§ 62 Abs. 2 S. 6 SGB V).
Das mag ja sein, ändert aber nichts daran, dass der TE kein Lebensgefährte im Sinne des § 62 Absatz 2 SGB V ist.
Hallo Ottokar,
2 Personen leben zusammen, unverheiratet, verdienen genug um nicht ALGII beziehen zu können, eine Person ist jedoch chronisch krank, daher 1% Zuzahlung, Verdienst 2500€ die 2. jedoch 2% Zuzahlung, Verdienst 7.000€
Nach Deiner Definition müssten jedoch beide nur 1% Zuzahlung leisten, da sie eine Bedarfsgemeinschaft sind (Bescheid liegt vor, ALGII-Zahlung jedoch abgelehnt, da zu hohes Einkommen innerhalb der BG).
Dass sie beide nur 1% zahlen, glaube ich nicht!
Auch steuerlich wird NICHT die Steuerklasse III für den 7.000€-Verdienst genommen.
Zitat von: Quinky am 19. November 2022, 19:16:27Nach Deiner Definition müssten jedoch beide nur 1% Zuzahlung leisten, da sie eine Bedarfsgemeinschaft sind
Es reicht, wenn
EINER aus der BG (am bester der, der Chronisch erkrankt ist) den Antrag bei der KK stellt. In dem Antrag werden dann ALLE Einnahmen der kompletten BG angegeben (Frau und auch Kinder , sollte diese Einkommen haben)
Bei uns ist das genau so. Ich (Chronisch erkrankt) stelle den Antrag , und meine Frau ist auch von der Zuzahlung befreit
Zitat von: TripleH am 19. November 2022, 19:08:14Das mag ja sein, ändert aber nichts daran, dass der TE kein Lebensgefährte im Sinne des § 62 Absatz 2 SGB V ist.
Ist völlig irrelevant, da
Zitat von: Ottokar am 19. November 2022, 18:56:26da hier eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II vorliegt.
@Ottokar "Offenbar hat der zuständige SB bei der KK keine Ahnung."
das sehe ich genau so.
Danke
Werde gleich KK anschreiben (telefonieren mit Ämter und Behörden haben wir uns längst abgewöhnt).
Beziehe dich dabei nur darauf, dass hier nachweislich eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II vorliegt und § 62 Abs. 2 S. 6 SGB V für diesen Fall regelt, dass sich die Belastungsgrenze für die Bedarfsgemeinschaft nach dem Alleinstehenden-Regelbedarf des SGB II bestimmt.
habe, um Missverständnisse auszuschließen, unseren letzten (bearbeiteten) Bescheid angehängt.text.pdf
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Ich habe mir das Thema gerade recht gespannt durchgelesen da es bei uns auch über Jahre immer wieder Ablehnungen gehagelt hat, da wir zwar beide chronisch krank und in einer BG waren, später auch mit gemeinsamem Kind, jedoch unverheiratet. Er hatte jährlich um die 100 - 300€ Zuzahlungen, ich aber nur um die 20 - 40€, womit nur ihm die Befreiung und die Erstattung zuteil wurde.
Nachweise für BG und alles hatten sie, gemeinsame Anträge wurden immer wieder gestellt mit oben genannter Folge.
Der § 62 Abs. 2 S. 6 SGB V definiert aber doch nur wie die Höhe der individuellen Belastungsgrenze (bei Leistungsbeziehern) berechnet wird, jedoch nicht, dass diese Belastungsgrenze nur von einem aus der BG getragen werden muss um alle zu befreien oder übersehe ich da etwas?
Zitat von: Maunzi am 21. November 2022, 01:59:03jedoch nicht, dass diese Belastungsgrenze nur von einem aus der BG getragen werden muss um alle zu befreien oder übersehe ich da etwas?
Ich kann nur wiederholen, wie das bei uns abläuft, auch wo wir noch
nicht verheiratet waren, aber als BG behandelt wurden.
Ich habe den Antrag gestellt. In dem Antrag werden alle die mit in der BG leben aufgeführt, auch was die Einnahmen angeht.
Vor vielen Jahren , haben sogar auch die Kinder diese "Befreiungskarte" bekommen. Habe gerade erst vor ein paar Tagen Post von meiner KK bekommen. Da muss ich wieder was ausfüllen, die ziehen die etwas um die 50€ vom Konto ab , und wir bekommen dann wenig später die Karten zugesandt.
Ich lasse mich nun durchgehend seid 2008 (seid da auch als BG geführt) von der Zuzahlung befreien. Und noch nie musste ich einen separaten Antrag für meine Frau stellen.
Vermute das die GKV wegen den laufenden hohen Defiziten neuerdings genauer hinsehen.
Sofern erlaubt möchte ich noch eine Zusatzfrage stellen und nicht extra einen neuen Thread aufmachen:
Rückwirkend kann ich den Antrag doch für die letzten 4 Jahre stellen.
Wir haben noch 2022. Minus 4 Jahre wäre doch ab 2018 noch möglich?
Oder irre ich mich da?
Zitat von: Maunzi am 21. November 2022, 01:59:03Der § 62 Abs. 2 S. 6 SGB V definiert aber doch nur wie die Höhe der individuellen Belastungsgrenze (bei Leistungsbeziehern) berechnet wird, jedoch nicht, dass diese Belastungsgrenze nur von einem aus der BG getragen werden muss um alle zu befreien oder übersehe ich da etwas?
Ja, da übersiehst du etwas.
§ 62 Abs. 2 S. 6 SGB V regelt, das die Belastungsgrenze für die gesamte BG gilt, d.h. es zählen alle Zuzahlungen, die von der BG, resp. den einzelnen Mitgliedern der BG, erbracht wurden. Auf wen dabei welche Zuzahlung entfällt, ist somit vollkommen egal.
Außerdem stellt diese Regelung lediglich auf die Zugehörigkeit zur in § 7 SGB II definierten Bedarfsgemeinschaft ab und nicht darauf, ob jemand tatsächlich Leistungen erhält, oder z.B. von einem Leistungsausschluss betroffen ist.
Das Gleiche gilt im Übrigen für die Haushaltsgemeinschaft nach SGB XII.
Zitat von: Maunzi am 21. November 2022, 01:59:03Er hatte jährlich um die 100 - 300€ Zuzahlungen, ich aber nur um die 20 - 40€, womit nur ihm die Befreiung und die Erstattung zuteil wurde.
Dann hat man euch übers Ohr gehauen.
Zitat von: Timitrios am 21. November 2022, 07:54:34Wir haben noch 2022. Minus 4 Jahre wäre doch ab 2018 noch möglich?
Korrekt.
Zitat von: Timitrios am 20. November 2022, 23:17:46habe, um Missverständnisse auszuschließen, unseren letzten (bearbeiteten) Bescheid angehängt.
Für eure BG beträgt die Belastungsgrenze in diesem Jahr 107,76 Euro, bei einer chronischen Erkrankung 53,88 Euro.
Egal wer von euch wann welche Zuzahlung geleistet hat, diese werden zusammengerechnet. Und sobald die o.g. Belastungsgrenze überschritten wurde, wird man von weiteren zuzahlungen befreit und alles was man darüber bereits geleistet hat wird erstattet.
Zitat von: Timitrios am 19. November 2022, 10:42:49Ihre persönliche Belastungsgrenze für das Jahr 2022 beträgt 53,88€.
[...]
Die Ausgaben bei ihr liegen bei 20€ und bei mir etwa 60€.
D.h. eure BG hat bereits 80€ an Zuzahlungen geleistet.
Da eure Belastungsgrenze 53,88 Euro beträgt, seid ihr beide von weiteren Zuzahlungen zu befreien und bekommt 26,12 Euro erstattet.
Vielen Dank an allen für Eure Hilfe :smile:
Hallo, jetzt nicht böse sein, aber ich versteh oft nicht was genau gemeint ist.
Also ich lebe mit meinem freund/Partner und unseren Sohn 12 zusammen. Wir sind nicht verheiratet, wir sind beide konisch krank. Bis jetzt habe ich immer alle Quittungen gesammelt und eingereicht und so war dann nur ich von den Zuzahlung befreit.
Mir wurde gesagt, das mein Freund keine Befreiung kriegt, da wir nicht verheiratet sind. Stimmt das?
Bitte noch mal um Entschuldigung.
Zitat von: frenschi am 21. November 2022, 16:23:46Mir wurde gesagt, das mein Freund keine Befreiung kriegt, da wir nicht verheiratet sind. Stimmt das?
Das kann man so nicht beantworten.
Bezieht ihr Leistungen nach dem SGB II/XII und werdet dort als Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft geführt?
Hier schriebst du
Zitat von: frenschi am 06. September 2022, 16:21:36Wir sind zu dritt, Freund, unser Sohn und ich. Wir beide sind wegen der hohen Rente raus. Nur noch unser Sohn erhält 160€ vom Sozialamt.
damit seid ihr eine Haushaltsgemeinschaft und somit würde für euch § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V gelten. Danach ist es egal, ob ihr verheiratet seid oder nicht, da ihr eine Haushaltsgemeinschaft seid.
Für eure Haushaltsgemeinschaft beträgt die Belastungsgrenze in diesem Jahr 107,76 Euro, bei einer chronischen Erkrankung 53,88 Euro.
Dabei werden alle Zuzahlungen, die von den einzelnen Mitgliedern erbracht wurden, zusammengerechnet. Auf wen dabei welche Zuzahlung entfällt, ist egal.
Sollte die Belastungsgrenze erreicht sein und die KK die Befreiung verweigern, solltest du Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen.
Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, dann würde ich klagen.
Vielen lieben Dank für die Erklärung. Also müsste mein Freund auch befreit sein, wenn ich die 1%
Also 53,88 dieses Jahr und (nächstes Jahr ist es ja 60,24€) bezahlt habe.
Denn bisher habe ich immer die Quittungen gesammelt, eingereicht und dann war ich befreit. Mein Freund musste dann immer noch zahlen, weil die AOK sagt "nein nur sie bekommen die Befreiung, ihr freund nicht, da sie NICHT verheiratet sind"
Wie du sagst, unser Sohn bekommt noch Leistungen vom Sozialamt, da unsere Renten zu hoch sind. Wir werden zwar aufgelistet, aber bei uns steht 0,00€.
Zitat von: frenschi am 21. November 2022, 17:13:11Also müsste mein Freund auch befreit sein, wenn ich die 1%
Also 53,88 dieses Jahr und (nächstes Jahr ist es ja 60,24€) bezahlt habe.
Ihr alle drei, sobald ihr alle zusammen mit euren Zuzahlungen diese Grenze erreicht habt.
Danke für die Erklärung, würde mich sehr interessieren wie der Fall bei frenschi ausgeht, da wir die selbe KK haben und genau den selben Murks auch jedes Jahr hören durften.
Geht rückwirkende Antragsstellung auch dann noch, wenn für die betroffenen Zeiträume bereits ablehnende Bescheide bestandskräftig geworden sind? Nach dem Motto: einfach nochmal neu beantragen?
Zitat von: Maunzi am 28. November 2022, 10:02:04Geht rückwirkende Antragsstellung auch dann noch, wenn für die betroffenen Zeiträume bereits ablehnende Bescheide bestandskräftig geworden sind? Nach dem Motto: einfach nochmal neu beantragen?
Ja, geht.
Nachtrag - Wir haben Post bekommen, werden wohl unseren Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen müssen.
info:
Anfang 2022 haben wir für 2021 auch einen Antrag auf Rückzahlung gestellt. Dieser wurde korrekt beschieden.
Der einzige Unterschied ist dass ich zu der selben Krankenkasse meiner LG gewechselt habe.Forum.pdf
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
als Text:
Eingang 30.11.2022
Sehr geehrte Frau Xyz ,
Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 23.11.22 möchten wir unsere Entscheidung zur Berechnung der Belastungsgrenze bei der Zuzahlungsbefreiung 2022 erläutern.
Wir beurteilen hier nach den Verfahrensgrundsätzen zu § 62 SGB V vom 01.01.2021 nach dem SGBV und nicht nach SGB II.
Zu Erläuterung unserer Entscheidung senden wir hier einen Auszug aus den Verfahrensgrundsätzen mit.
Unsere Entscheidung, Sie und Herrn Abc bei der Berechnung der Belastungsgrenze
2022 getrennt zu beurteilen, erhalten wir somit aufrecht.
Auszug aus Verfahrensgrundsätze zu§ 62 SGB V vom 01.01.2021
4.1 Zu berücksichtigende im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige (1) Angehörige im
Sinne des § 62 SGB V sind der/die im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten lebende/n - Ehegatte/Lebenspartner, -sonstigen Angehörigen (nur im Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung),- Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, generell (unabhängig davon, ob sie familien-, pflicht-, freiwillig oder nicht gesetzlich versichert sind) und - Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, sofern sie nach § 10 SGB V/§ 7 Abs. 1 KVLG 1989 familienversichert sind (s. jedoch Absatz (14)), -Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V vom 01.01.2021 - 10
Lebenspartner im Sinne des SGB V und dieser Erläuterungen sind eingetragene
Lebenspartner nach dem ,,Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: ,,Lebenspartnerschaften" vom 16.02.2001. Die berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie der Versicherte bilden den Familienverbund im Sinne dieser Verfahrensgrundsätze.
(14) In Fällen des § 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V ist der Familienverbund nach Absatz (1)
grundsätzlich als "Bedarfsgemeinschaft" im Sinne dieser Vorschrift anzusetzen. Sofern durch
eine andere Behörde bereits eine ,,Bedarfsgemeinschaft" festgestellt wurde (insbesondere
bei Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII), ist diese als Familienverbund im Sinne der
weiteren Erläuterungen zu übernehmen, soweit sie nicht mehr Personen umfasst, als nach
Absatz (1) Berücksichtigung finden (s. hierzu Beispiel 19). Letzteres gilt nicht, sofern die ,,Bedarfsgemeinschaft" nur deswegen mehr Personen als nach Absatz (1} umfasst, weil im gemeinsamen Haushalt ein Kind lebt, welches -das 19. Lebensjahr (In dem Kalenderjahr) vollendet hat, -Arbeitslosengeld II bezieht und -aufgrund der ab dem 01.01.2016 einheitlich für alle Arbeitslosengeld II-Bezieher geltenden Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) nicht mehr familienversichert ist und nur deswegen nicht mehr dem Familienverbund nach Absatz (1} zuzurechnen wäre. Kinder, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, sind daher weiterhin ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, als Angehörige Im Sinne dieser Vorschrift anzurechnen. Der Familienverbund ist jedoch längstens bis zu dem Kalenderjahr anzusetzen, solange das Kind mit seinen
im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II
bildet. Eine Bedarfsgemeinschaft In diesem Sinne besteht, solange das Kind das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. Dies entspricht der Altersgrenze nach§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V
(s. hierzu, Beispiel 20). Die Ausführungen des Absatzes (10) bzw. (11) sind zu berücksichtigen.
Beispiel 19
Versicherter lebt In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin und
ihren Kindern (5 und 7 Jahre alt) aus erster Ehe zusammen. Sie beziehen als
,,Bedarfsgemeinschaft" (Bescheid des Sozialamtes) Hilfe zum Lebensunterhalt.
Lösung:
Für den Versicherten einerseits sowie andererseits die Freundin und ihre Kinder sind getrennte
Belastungsgrenzen jeweils nach dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 als Einnahme festzusetzen.
Der Versicherte und seine Freundin (mit Kindern) bilden zwar eine ,,Bedarfsgemeinschaft",
jedoch sind Freundin und Kinder keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Versicherten
im Sinne des SGB V bzw. dieser Verfahrensgrundsätze.
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift bei der oben bezeichneten Stelle sowie jeder anderen Dienststelle der
DAK-Gesundheit Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der
Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Eine Begründung Ihres Widerspruches ist nicht notwendig, aber empfehlenswert.
Bei Fragen rufen Sie uns bitte an -wir helfen Ihnen gern.
Freundliche Grüße
Zitat von: Timitrios am 03. Dezember 2022, 12:26:01Der Versicherte und seine Freundin (mit Kindern) bilden zwar eine ,,Bedarfsgemeinschaft",
jedoch sind Freundin und Kinder keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Versicherten
im Sinne des SGB V bzw. dieser Verfahrensgrundsätze.
Also entweder, verarschen die einen , oder es muss sich irgendwo mal was geändert haben....
Solange ich mich nun befreien lasse und seitdem ich mit meiner jetzigen Frau noch nicht verheiratet war (2008-2012), wurde wir IMMER von der KK (Barmer) als BG eingestuft und auch so berücksichtigt !
habe zwar noch folgendes gefunden, werde aber daraus auch nicht schlauer:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 62 Belastungsgrenze
(1)
(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt.
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.
(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
Zitat von: Bundspecht am 04. Dezember 2022, 10:29:29Also entweder, verarschen die einen , oder es muss sich irgendwo mal was geändert haben....
Ersteres.
§ 62 Abs. 2 S. 5 SGB V beginnt mit den Worten: "Abweichend von den Sätzen 1 bis 3", das Gleiche steht für ALG II in Satz 6.
"Abweichend" bedeutet, dass die Regelungen aus Satz 1 bis 3 für den nachfolgend definierten Personenkreis nicht gelten.
Ob die zur HG/BG gehörenden Personen verheiratet oder verpartnert sind, spielt somit keine Rolle, da nach den Bestimmungen der Sätze 5 und 6 die Regelungen aus den Sätzen 1 bis 3 hier nicht gelten, sondern - wie dort geregelt - die Mitglieder der HG/BG als Ganzes zu betrachten sind und für die gesamte HG bzw. BG der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 als Belastungsgrenze anzusetzen ist.
Da bin ich ja mal gespannt, wie es bei dir Timitrios, weiter geht.
Ich habe mir das von Ottokar mal gespeichert, damit ich was vorlegen kann, wenn Post von der Krankenkasse kommt und es für meinen Freund abgelehnt wird.
als Text:
Eingang 05.12.2022
Sehr geehrte Frau Xyz ,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir haben Ihr Anliegen an unsere zuständigen Fachexperten weitergeleitet. Bitte haben Sie etwas Geduld, bis diese sich telefonisch oder schriftlich bei Ihnen melden.
Bei Fragen rufen Sie uns gerne an. Sie erreichen uns auch im Beraterchat unter ööö.de/chat. Wünschen Sie sich eine digitale persönliche Beratung, dann vereinbaren Sie ganz einfach einen Termin unter ööö.de/videoberatung. Oder Sie kommen persönlich bei uns vorbei. Alle Servicezentren in Ihrer Nähe finden Sie unter ööö.de/vorort.
Ich wünsche Ihnen einen guten Wochenstart.
Freundliche Grüße
----------------------------------------------------
habe noch folgendes gefunden:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 62 Belastungsgrenze
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/62.html
Sozialgesetzbuch (SGB V)
Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2022 I 1990
... auch nach mehrmaligem durchlesen der beiden Gesetzestexte sehe ich keinen nennenswerten unterschied.
Der Teufel liegt wohl im Detail, aber ja passt zu den Absagen die man uns gab. Scheint ggf ein typisches AOK Ding zu sein, wenn andere Kassen dazu in der Lage sind den Paragraphen richtig zu deuten?
Heute mit der Post gekommen:
Ihr Antrag auf Erstattung zu viel geleisteter Zuzahlungen für das Jahr 2022
Sehr geehrte Frau Xyz,
Sie haben einen Antrag auf Erstattung zu viel geleisteter Zuzahlungen für das Jahr 2022 gestellt.
Leider können wir Ihnen keine Zuzahlungen erstatten. Gern erläutern wir Ihnen unsere Entscheidung.
Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich folgende Berechnung:
Sie haben Zuzahlungen in Höhe von 20,00 Euro geleistet. Wir haben für Sie eine persönliche
Belastungsgrenze von 53,88 Euro errechnet. Die von Ihnen geleisteten Zuzahlungen liegen unterhalb
Ihrer Belastungsgrenze.
Bezugnehmend auf Ihre Mail vom 04.12.22 und unser Schreiben vom 25.11.22 weisen wir nochmals darauf
hin, dass wir nach dem SGB V beurteilen und eine Berechnung der Belastungsgrenze bei Befreiung
von Zuzahlungen für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt gilt. Somit ist die Beurteilung Ihrer
Belastungsgrenze 2022 abgeschlossen.
Bei Fragen rufen Sie uns bitte an - wir helfen Ihnen gern,
Freundliche Grüße Ihre ÖÖÖ-Gesundheit
Team Leistungsbearbeitung
Also alles wie bei uns auch... mag wer den Klageweg bestreiten für ein Urteil auf das sich andere dann beziehen können?
Steht sogar auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums:
Bei Bezieherinnen und Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Belastungsgrenze für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-krankenversicherung.html
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-krankenversicherung.html Stand: 23. September 2022
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/A/Arzneimittelversorgung/Zuzahlungsregelungen_GKV.pdf Stand: 13. Februar 2018
Hallo,
Ich habe heute eine Antwort per Mail erhalten.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Das scheint aber NUR bei der AOK so zu sein , habe ich das dumme Gefühl !!!
Leider nicht. Bei uns ist es ja die DAK. Im übrigen sind die Vorgaben für alle GKV's gleich.
Zitat von: Timitrios am 12. Dezember 2022, 16:49:24m übrigen sind die Vorgaben für alle GKV's gleich.
kann aber nicht sein, denn meine Frau und ich wurden von der Barmer seid 2008 als BG eingestuft, obwohl wir erst 2012 geheiratet hatten.
Also entweder da isst irgendwo der Wurm drin, oder da kocht jeder sein eigenes "Süppchen"
Hallo,
Wenn meine AOK jetzt Unrecht hat, was kann ich noch tun? Damit mein Freund auch die Befreiung erhält.
Lg
Es steht der ganz normale Rechtsweg offen: Widerspruch, Klage.
Sofern der Freund bei einer anderen KK versichert ist, muss er natürlich dort die Befreiung beantragen.
Wenn du bei der AOK versichert bist und dein Freund bei z.B. der Barmer, darf die AOK natürlich nur dir eine Befreiung ausstellen, und umgekehrt die Barmer nur deinem Freund.
So wie ich das lese, hat dein Freund aber bislang keinen Antrag bei seiner KK gestellt. Das sollte er also erst mal tun.
Hallo, wir sind alle bei der selben Krankenkasse.
Lg
Wenn man über's jähr gerechnet 20€ Zuzahlungen hat frage ich mich sowieso warum man da eine Befreiung im Vorfeld beantragt und dafür 60€ hinlegt.... :weisnich:
Zitat von: Kein Bittsteller am 14. Dezember 2022, 10:26:11Wenn man über's jähr gerechnet 20€ Zuzahlungen hat frage ich mich sowieso warum man da eine Befreiung im Vorfeld beantragt und dafür 60€ hinlegt.... :weisnich:
falls auf meinen Thread bezogen:
Meine Lebensgefährtin und ich sind bei der selben Krankenkasse, beziehen HLU, beide chron. Erkrankt und werden als Bedarfsgemeinschaft geführt.
Anfang 2022 war es noch so: die Grenze der Zuzahlungen für Medikamente innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft lag bei runde 60€. Nun habe ich alleine schon in 2022 die Zuzahlung um ca. 10€ überschritten und meine
LG´in hatte bisher Ausgaben von 20€. Erwartet hätten wir eine Erstattung von ca. 30€ und eine Befreiung der weiteren Zuzahlung für uns BEIDE.
Wir werden nicht mehr als Bedarfsgemeinschaft berechnet.
Entweder irre ich mich gewaltig oder die Gesetze haben sich in diesem Jahr geändert ODER die Krankenkasse versucht auf diese weise ihre Defizite zu decke(L)n.
Zitat von: Timitrios am 14. Dezember 2022, 22:29:52Nun habe ich alleine schon in 2022 die Zuzahlung um ca. 10€ überschritten und meine
LG´in hatte bisher Ausgaben von 20€.
Das ist ja nicht zu fassen, was du da ausgeben musst. Ich habe zusammen mit meiner Frau mZuzahlungen von gut 800 Euro im Jahr, von denen ich gottseidank befreit bin. Da erscheinen deine Zuzahlungen pro Jahr ja ganz niedlich. Und da machst du so eine Welle drum?
Zitat von: terrier am 15. Dezember 2022, 08:09:03Da erscheinen deine Zuzahlungen pro Jahr ja ganz niedlich. Und da machst du so eine Welle drum?
Alter, was für ein Scheiß Kraut hast Du bloß geraucht !??? :wand: :wand: :wand:
JEDER hat das Recht sich befreien zu lassen , auch wenn es nur 5€ über der Grenze wäre !
Mir geht es um Gerechtigkeit und um das Prinzip. Heute sind es 30€ morgen vlt. 50 und übermorgen gar 100€.
@Bundspecht: Danke
@terrier:
Menschen sind grob in drei Kategorien zu unterteilen: Die Wenigen, die dafür sorgen, dass etwas geschieht, die Vielen, die zuschauen, wie etwas geschieht und die überwältigende Mehrheit, die keine Ahnung hat, was überhaupt geschieht.
So steht es auf dieser Seite
https://www.gegen-hartz.de/news/so-von-den-zuzahlungen-bei-der-krankenkasse-befreien
...Und bei Hartz IV oder Grundsicherung?
Bei ALG II (Hartz IV) Beziehern, egal ob Arbeitslos oder Aufstocker, Empfängern von Sozialgeld nach SGB II und Empfängern von Sozialhlfe oder Grundsicherung nach SGB XII wird als Bruttoeinkommen zur Ermittlung der Belastungsgrenze der Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II bzw. Haushaltsgemeinschaft (HG) nach SGB XII der am 01.01. des jeweiligen Jahres geltende Regelsatz für eine alleinstehende Person zur Ermittlung des Jahreseinkommens herangezogen.
Die Höhe der Belastungsgrenze der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II bzw. Haushaltsgemeinschaft (HG) nach SGB XII beträgt somit 2% bzw. (bei mind. einer chron. kranken Person in der BG/HG) 1% vom 12fachen des am 01.01. des jeweiligen Jahres gültigen Monatsregelsatzes für eine alleinstehende Person, egal wie viele Personen zur BG bzw. HG gehören.
Zitat von: Timitrios am 16. Dezember 2022, 18:42:34So steht es auf dieser Seite
https://www.gegen-hartz.de/news/so-von-den-zuzahlungen-bei-der-krankenkasse-befreien
Und genau da steht auch in dem Artikel das dies für
Ehepartner + Kinder gilt.
Genau wie in deinem Schreiben von der AOK.
Ihr seit aber nicht verheiratet und habt keine gelesenen Kinder. Ich verstehe das Problem nicht.
"Die Höhe der Belastungsgrenze der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II"
nochmals:
Die Höhe der Belastungsgrenze der GESAMTEN BEDARFSGEMEINSCHAFT (BG) nach SGB II
...oder wie definierst DU Bedarfsgemeinschaft?
Zitat von: Timitrios am 19. Dezember 2022, 17:34:25"Die Höhe der Belastungsgrenze der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II"
nochmals:
Die Höhe der Belastungsgrenze der GESAMTEN BEDARFSGEMEINSCHAFT (BG) nach SGB II
...oder wie definierst DU Bedarfsgemeinschaft?
Nicht ich definiere Bedarfsgemeinschaft sondern die Rechtskreise SGB II und SGB XII.
Am besten heiratet ihr und alle eure Probleme mit eurer Krankenkasse lösen sich in Luft auf.
Zitat von: Ottokar am 04. Dezember 2022, 12:44:03§ 62 Abs. 2 S. 5 SGB V beginnt mit den Worten: "Abweichend von den Sätzen 1 bis 3", das Gleiche steht für ALG II in Satz 6.
"Abweichend" bedeutet, dass die Regelungen aus Satz 1 bis 3 für den nachfolgend definierten Personenkreis nicht gelten.
Ob die zur HG/BG gehörenden Personen verheiratet oder verpartnert sind, spielt somit keine Rolle, da nach den Bestimmungen der Sätze 5 und 6 die Regelungen aus den Sätzen 1 bis 3 hier nicht gelten, sondern - wie dort geregelt - die Mitglieder der HG/BG als Ganzes zu betrachten sind und für die gesamte HG bzw. BG der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 als Belastungsgrenze anzusetzen ist.
Soweit ich den Gesetzestext verstehe, bezieht sich das Thema "Bedarfsgemeinschaft" auf den Regelsatz, also welcher Bruttowert hier Bemessungsgrundlage ist. Es wird aber nicht definiert, welcher Personenkreis davon berechtigt ist für eine Zuzahlungsbefreiung. Das stünde dann in Absatz 1-3, denn die Abweichung definiert hier nur die Bemessungsgrundlage. Ich gehe davon aus, dass die KK und deren Juristen das auch so interpretieren.
Ob das so auch vom Gesetzgeber gedacht war, müsste demnach wohl ein Richter entscheiden, wenn es keine Präzedenzfälle gibt. :weisnich:
Zitat von: Kein Bittsteller am 22. Dezember 2022, 17:57:00Zitat von: Timitrios am 19. Dezember 2022, 17:34:25"Die Höhe der Belastungsgrenze der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II"
nochmals:
Die Höhe der Belastungsgrenze der GESAMTEN BEDARFSGEMEINSCHAFT (BG) nach SGB II
...oder wie definierst DU Bedarfsgemeinschaft?
Nicht ich definiere Bedarfsgemeinschaft sondern die Rechtskreise SGB II und SGB XII.
Am besten heiratet ihr und alle eure Probleme mit eurer Krankenkasse lösen sich in Luft auf.
"Herr Pfarrer, ich habe den Wunsch ewig zu leben. Was soll ich tun?"
"Heiraten!"
"Und dann werde ich ewig leben?"
"Nein, aber der Wunsch verschwindet."
Zitat von: Timitrios am 30. November 2022, 18:47:06Nachtrag - Wir haben Post bekommen, werden wohl unseren Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen müssen.
info:
Anfang 2022 haben wir für 2021 auch einen Antrag auf Rückzahlung gestellt. Dieser wurde korrekt beschieden.
Der einzige Unterschied ist dass ich zu der selben Krankenkasse meiner LG gewechselt habe.[url="https://hartz.info/index.php?action=dlattach;attach=80928;type=preview;file"]Forum.pdf[/url]
@Timitrios, hast du den Anwalt für Sozialrecht eingeschaltet? Wenn ja, was hat er gesagt, würde mich interessieren.
LG frenschi
@frenschi , ist noch in Bearbeitung
Vielen Dank @Timitrios für deine Rückmeldung. Wenn du was weißt würde ich gern wissen was raus gekommen ist.
Lg
frenschi
Zitat von: Timitrios am 31. Januar 2023, 08:41:52@frenschi , ist noch in Bearbeitung
Ich wollte noch mal nachfragen, da morgen 2 Monate rum sind. Ob was bei umgekommen ist?
Lg
Zitat von: Timitrios am 31. Januar 2023, 08:41:52@frenschi , ist noch in Bearbeitung
Hi Timitrios, wie ist der Stand der Dinge?
Lg
Heute nochmals an Anwalt geschrieben
Sehr geehrter Herr RA Xxxxxx,
die Anfrage dieser Angelegenheit ist seit nunmehr 9 Monaten in Ihrer Kanzlei!
Wollen Sie diese verfolgen oder Senden Sie uns den Beratungsschein in Sachen DAK zurück.
Ein Telefontermin, wie von Ihnen angeboten, ist unserer Ansicht nicht erforderlich, weil Sie ALLE Unterlagen erhalten haben.
Ich wiederhole nochmals ganz kurz unser anliegen (wobei ich, BliBlaBlub, denke das dabei ein Grundsatzurteil vom SG Konstanz gesprochen werden muss):
1). Voraussetzung
gegeben ist eine Bedarfsgemeinschaft, wir sind anerkannt beide chronisch erkrankt.
2). wir haben beide einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung rückwirkend und das vergangene Jahr bei unseren Krankenkassen gestellt
ab 2018
3). Berechnung bzw. Begründung der Krankenkasse:
da wir NICHT verheiratet sind, werden die Ausgaben nicht ADDIERT aber die Basis (das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt)
Ist die Entscheidung der Krankenkasse gesetzeskonform, falls ja wo finde ich die entsprechenden Gesetzestexte und falls nein müsste Klage erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Telefon-Termin mit Anwalt gehabt, diese meinte die Vorgehensweise der GKV sei korrekt.
???
Mein nächster Schritt wäre Klage oder Widerspruch beim SG einzulegen.
Könnte dafür aber Hilfe in der Formulierung gebrauchen
Hi, ich hoffe dir kann jemand bei der Formulierung helfen. Ist ja echt blöde.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/zuzahlungen-die-regeln-fuer-eine-befreiung-bei-der-krankenkasse-11108
Hier steht mal eindeutig was zu (nicht eingetragenen) Lebenspartnern.
Der Knackpunkt wird sein, dass KK und JC andere Definitionen für eine "Bedarfsgemeinschaft" haben.
siehe auch #35 im angehängten Schreiben
Nach längerer Krankheit möchte ich mich mit dem Thema weiter befassen.
Meine Ziele für das neue Jahr 2024 sind u.a. Kontaktaufname mit einem anderen Fachanwalt.
Sollte zufällig ein Anwalt vom Fach dies hier lesen bin ich für etwaige Kontaktaufnahme offen.