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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Sese am 21. November 2022, 11:11:57

Titel: Umzug
Beitrag von: Sese am 21. November 2022, 11:11:57
Hallo liebes Forum,

aufgrund einer familiären Notsituation bin ich am 1.November aus dem Ausland nach Deutschland zurückgekehrt, um wieder mit meiner 9-jährigen Tochter zusammenzuziehen.

Wir sind erstmal bei meinen Eltern in den Keller gezogen. Wir haben einen Mietvertrag gemacht (200 Euro pro Monat als Pauschale).
Der ALG 2-Antrag ist in Bearbeitung.

Auf Dauer können wir hier aber nicht bleiben. Es sind 1 Zimmer + Küche und Bad. Insgesamt zwar 49m2, aber das Schlafzimmer ist zu klein für uns beide. Außerdem hat die Küche keinen Heizkörper.

Wenn ich eine angemessene Wohnung finde, was muss ich dann tun ?

Wie ist die Vorgehensweise ?

Kann das JC, falls ich es nicht um Erlaubnis bitte, die KdU für die neue Wohnung komplett verweigern ??

Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: OLD-MAN am 21. November 2022, 11:23:00
Schwierige Situation:

Denn du hast ja eine Mietwohnung und einen Mietvertrag. Jetzt nochmal umziehen bedarf der Zustimmung des JC.

Mit Zustimmung kannst du dir dann eine ca. 60 m² Wohnung suchen und dabei bitte auf die Angemessenheit der Bruttokaltmiete achten.

Ohne Zustimmung befürchte ich, werden nur die bisherigen Kosten der jetzigen Wohnung übernommen ohne Nachzahlungen (bei Nebenkosten und Heizung).
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Sese am 21. November 2022, 11:35:56
Wie sollte ich dann vorgehen ?

Argumentieren, dass meine Tochter ein eigenes Zimmer braucht ?

Argumentieren, dass ICH mein eigenes Zimmer brauche ?

Gibt es da konkrete Rechtsgrundlagen ?


Die andere Variante wäre:

Mein Vater kündigt den Mietvertrag.

Könnte ich dann einfach umziehen, den Umzug mitteilen und die Kündigung der alten Wohnung mit einreichen ?
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Birgit63 am 21. November 2022, 12:56:50
Nein, auch da bedarf es der vorherigen Zustimmung des Jobcenters.
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: OLD-MAN am 21. November 2022, 13:23:31
Schau, die Fragen, die sich u.a. stellen:

Wo hat z. Bsp. deine Tochter vorher gewohnt?

Zitat von: Sese am 21. November 2022, 11:35:56Wie sollte ich dann vorgehen ?

Wie wäre es, einen persönlichen Termin beim JC vereinbaren und mit denen die Situation besprechen und eine Lösung suchen. Vielleicht ergibt sich ja dadurch einen Fortschritt?

Auch die angesprochene Kündigung ist keine Lösung, denn die Bedarf auch einer Begründung!
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Sese am 21. November 2022, 13:25:15
Meine Tochter hat bei ihrer Mutter gewohnt.
Und ich im Ausland.

Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: OLD-MAN am 21. November 2022, 13:45:25
@ Sese,

Aber warum wohnt deine Tochter nun nicht weiterhin bei der Mutter? Soll deine Tochter dauerhaft bei dir wohnen oder nur sporadisch (Aufenhaltsrechtsvereinbarung)?

Aber auch die Antwort auf meine weiteren (rhetorischen) Fragen helfen nicht bei der Lösung nach deiner eigentlichen Frage.
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Sese am 21. November 2022, 14:00:09
Meine Tochter wohnt ab sofort bei mir; nicht nur vorübergehend.


Also meine Tochter braucht ihr eigenes Zimmer.
Und ich brauche mein eigenes (Arbeits-)zimmer, da ich mich überwiegend im Bereich Kundenbetreuung im Home Office bewerbe (wir wohnen auf dem Land, und ich habe kein Auto).

Kann ich mir erst die Zustimmung einholen, wenn ich ein konkretes Mietangebot vorlege ?
Das könnte einige Vermieter abschrecken, weil es vielleicht dauert.

Oder kann ich auch eine allgemeine Zustimmung beantragen, mir im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen eine größere Wohnung zu suchen ?

Mir geht es nicht um Umzugskosten oder Mietkaution, sondern ausschließlich um die KdU.



Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: OLD-MAN am 21. November 2022, 14:03:41
Zitat von: Sese am 21. November 2022, 14:00:09Zustimmung beantragen

Dann mach´ das!
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Sese am 21. November 2022, 15:27:02
Ok. Ich rufe da morgen mal an.

Gibt es denn Rechtsgrundlagen/Urteile/Weisungen, was den Anspruch auf ein eigenes Zimmer betrifft ?
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 22. November 2022, 18:07:17
Sese

Lies dir auf jeden Fall den Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0) vorab durch.

Der Umzug muss für das JC unter den Begriff "notwendig" fallen!
Ein einzelnes Zimmer für deine Tochter ist so etwas, allerdings kann das JC/derSB anderer Meinung sein dann nimmst du noch das Argument das die jetzige Lösung nur eine Übergangslösung ist und deine Eltern das mit dir so abgesprochen haben und als weiteres Argument folgt aus der Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.

Zitat von: Sese am 21. November 2022, 15:27:02was den Anspruch auf ein eigenes Zimmer betrifft ?
Erwachsener Mann und ein neunjähriges Mädchen in einem Zimmer ?
s. Urteil

Zitat von: Sese am 21. November 2022, 14:00:09Kann ich mir erst die Zustimmung einholen, wenn ich ein konkretes Mietangebot vorlege ?
Das könnte einige Vermieter abschrecken, weil es vielleicht dauert.
Genau
entweder ein Angebot oder ein noch nicht von dir unterschriebener MV
Die Zusicherung hat umgehend zu erfolgen, deswegen sollte man das mit einem persönlichen Termin (der zeitnah zum Angebot ist) machen!
Von
Zitat von: coolioDie Zustimmung muss eigentlich vor Ort erteilt werden (Angemessenheitserklärung).
Wenn die nicht vor Ort getroffen wird, schriftliche Aussage fordern mit Begründung, sonst weiter zum Teamleiter / Geschäftsführer, gleich vom SB veranlassen lassen!.
Weil:
Das JC hat eine Treuepflicht und muss Zeit- Fristgerecht entscheiden.
D.H.
Kommt das JC seiner Treuepflicht nicht nach, kann man die Zustimmung bzw. die eigene Entscheidung vorm SG ersetzen lassen - solange die Angemessenheit klar bzw. unstrittig ist.
Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.

MfG FN
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Sese am 22. November 2022, 22:19:02
Vielen, vielen Dank für die ausführlichen Informationen !  :sehrgut:
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: violet am 22. November 2022, 23:58:34
Zitat von: Fettnäpfchen am 22. November 2022, 18:07:17Die zitierte Treuepflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 1 SGB I.
Gibt es für diesen Schwachsinn auch nur eine einzige seriöse Fundstelle?
Ist ja nicht das erste mal, dass du diesen Blödsinn gebetsmühlenartig copypastest, wenn man das Forum so durchsucht.
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. November 2022, 14:36:57
Zitat von: violet am 22. November 2022, 23:58:34Ist ja nicht das erste mal, dass du diesen Blödsinn gebetsmühlenartig
DITO
Mach ruhig weiter so erst hast dich ja mit Ottokar angelegt aber das reicht so einem User wie dir ja nicht. Wirst bestimmt vom JC bezahlt um Foren zu schädigen.
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: violet am 23. November 2022, 15:38:15
Kannst also keine Antwort auf eine berechtigte Frage geben,
aber Hauptsache mit § und Az's um sich herumwerfen.
So sind sie halt, Pseudojuristen der Internetuniversität.
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. November 2022, 15:50:16
Zitat von: violet am 23. November 2022, 15:38:15Kannst also keine Antwort auf eine berechtigte Frage geben,
Bist du zu blöd um
Zitat von: violet am 22. November 2022, 23:58:34Gibt es für diesen Schwachsinn auch nur eine einzige seriöse Fundstelle?
§ 17 SGB 1 selber zu googeln  :weisnich:
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Sese am 23. November 2022, 18:34:27
Ich habe mit der Leistungsabteilung telefoniert.
Sie haben bestätigt, dass ein Umzug in eine größere Wohnung auf jeden Fall gerechtfertigt ist.

Falls die neue Wohnung oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegt (und ich die Differenz aus dem Regelsatz bezahlen muss), gibt es leider auch kein Geld für die Erstausstattung.

Ist das korrekt ?

Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: jens123 am 23. November 2022, 18:50:23
Das ist wahrscheinlich nicht richtig. Oder wurde falsch kommuniziert. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Entweder es besteht Anspruch auf eine Erstausstattung oder nicht.

Alle Anträge unbedingt VORAB stellen und Bestätigungen immer schriftlich einholen. Ein Telefonat kann nicht verkehrt sein, ist aber völlig unverbindlich. Und wer da in den Callcentern hockt, weiß auch kein Mensch.
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Sese am 23. November 2022, 19:28:40
Es war ein Kollege vom Sachbearbeiter am Telefon.

Also er hat gesagt, wenn die Wohnung zu teuer ist und ich was draufzahlen muss, gibt es keinen Vorschuss für die Mietkaution, keine Übernahme der Umzugskosten und kein Geld für Erstausstattung.

Letzteres wäre sehr ärgerlich, denn die meisten Wohnungsangebote hier sind ohne Küche.
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 24. November 2022, 13:37:13
Zitat von: Sese am 23. November 2022, 19:28:40und kein Geld für Erstausstattung.
Das ist einfach nur FALSCH!
Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)
ZitatErstausstattung
Bei einem Umzug, egal ob es sich um die erste Wohnung handelt oder die x-te, hat man Anspruch auf (anteilige) Erstausstattung für die Einrichtung, welche man bis dahin nicht hatte: § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Ob diese Erstausstattung als Bargeld oder Sachleistung erfolgt, liegt lt. Satz 4 dieses § im Ermessen des Sachbearbeiters. Der Anspruch ist Bedarfsbezogen und besteht auch bei Verlust durch Brand, Obdachlosigkeit oder bei Trennung vom Partner. Die Gewährung als Darlehen ist rechtswidrig!
Hier: Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf
sind detailliert Anspruchsvoraussetzungen, Gegenstände und Summen genannt, die bei Anträgen als Grundlage verwendet werden können, da diese Broschüre die Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums und der BA wiedergibt.
Ab Seite 35
Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf (http://hartz.info/dateien/pdf/Materialien_zur_Gleichstellungspolitik.pdf)

Antrag auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (http://hartz.info/index.php?topic=62380.msg593504#msg593504)

MfG FN
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Sese am 24. November 2022, 22:22:01
Ok.

Also dann werde ich so vorgehen:

ich miete eine Wohnung ohne vorherige Zustimmung, da es hier sowieso fast keine Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen gibt.

Danach teile ich dem Jobcenter den Umzug mit und lege die Mietbescheinigung/Mietvertrag vor, zusammen mit der Begründung, warum der Umzug notwendig war:
1 Schlafzimmer für mich und meine Tochter etc.

Das Jobcenter zahlt den maximalen Betrag innerhalb der Angemessenheitsgrenzen und ich zahle den Rest von meinem Regelsatz (vermutlich 40-60 Euro) und hoffe, dass ab Januar 2023 die Angemessenheitsgrenzen etwas steigen.

Desweiteren beantrage ich Geld, um mir eine Küche zu kaufen (Erstausstattung).
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 25. November 2022, 14:42:41
Sese

Zitat erweitern drücken
Zitat von: Sese am 24. November 2022, 22:22:01Begründung, warum der Umzug notwendig war:
1 Schlafzimmer für mich und meine Tochter etc.

Das Jobcenter zahlt den maximalen Betrag innerhalb der Angemessenheitsgrenzen und ich zahle den Rest von meinem Regelsatz (vermutlich 40-60 Euro) und hoffe, dass ab Januar 2023 die Angemessenheitsgrenzen etwas steigen.
Wenn du eigenmächtig umziehst brauchst du das dem JC gegenüber nicht begründen.
UND VORSICHT! mit dem anderen
Das gilt nur wenn du in einen Zuständigkeitsbereich eines anderen JC umziehst. Ansonsten bekommst du nämlich nur die KDuH erstattet die du jetzt gerade bekommst! S. Umzugsratgeber und da steht auch das du dann keine NK/BK Nachforderungen erstattet bekommst!

MfG FN
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Sese am 25. November 2022, 14:59:36
Ich möchte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs umziehen.
Meine Tochter geht hier schließlich zur Schule.
Das Jobcenter erkennt auch an, dass wir eine größere Wohnung brauchen.

Es gibt hier aber zurzeit keine "angemessenen" Wohnungen.

Also miete ich eine Wohnung, die etwas teurer ist und zahle den Rest vom Regelsatz.

Die Zustimmung erhält man doch nur für "angemessene" Wohnungen, oder nicht ?



 
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Yavanna am 25. November 2022, 15:54:16
Und Umzug ohne Zustimmung = alte KDU
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Sese am 25. November 2022, 16:13:38
Das heißt, es gibt für mich keine Möglichkeit in eine nicht angemessene Wohnung zu ziehen ??

Sollte die neue Wohnung auch nur 5 Euro zuviel kosten, bekomme ich nur die alte KdU, und nicht die maximal angemessene KdU ?
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Sese am 26. November 2022, 09:42:04
Das habe ich dem Merkblatt des hiesigen Jobcenters entnommen:


"Welche Folgen hat eine Anmietung ohne Zusicherung?

Selbstverständlich können Sie die begehrte Wohnung auch ohne die Zusicherung beziehen.
Sofern die begehrte Wohnung aber nicht angemessen ist, können anstatt der tatsächlichen
Kosten nur die für die neue Wohnung angemessenen Kosten übernommen werden.
Bei einem Umzug ohne Zustimmung des jeweiligen Leistungsträgers besteht kein Anspruch
auf Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sowie Mietkaution und
Genossenschaftsanteilen gemäß den Regelungen des § 22 Absatz 6 SGB II."
Titel: Aw: Umzug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 26. November 2022, 15:53:54
Zitat von: Sese am 26. November 2022, 09:42:04Selbstverständlich können Sie die begehrte Wohnung auch ohne die Zusicherung beziehen.
Sofern die begehrte Wohnung aber nicht angemessen ist, können anstatt der tatsächlichen
Kosten nur die für die neue Wohnung angemessenen Kosten übernommen werden.
Bei einem Umzug ohne Zustimmung des jeweiligen Leistungsträgers besteht kein Anspruch
auf Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten sowie Mietkaution und
Genossenschaftsanteilen gemäß den Regelungen des § 22 Absatz 6 SGB II."
Dann solltest du dir das trotzdem schriftlich bestätigen lassen.
Die dürfte/müsste so gestaltet sein das du den Umzug als notwendig anerkannt bekommst und die Kostenübernahme bis zu max der gültigen Angemessenheitsgrenze übernommen wird.

Warum ? Begründung wäre das Gesetz das über einem Schrieb irgendeier Homepage steht. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
ZitatErhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

Ein schönes WE
FN