Hallo,
im Zusammenhang mit der Klärung meines Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wurde ich zur Mitwirkung aufgefordert
- es geht um die Einrichtung eines Dauerauftrages für die mtl. Mietzahlungen und ich soll einen entsprechenden Nachweis zu der Einrichtung vorlegenen.
Info: Wohne bei den Eltern und bekomme somit ein Drittel der Miete.
Hatte das schonmal und damals kam nichts mehr. Jetzt schon wieder ^^
Meine Antwort darauf war:
"Mit meinen Eltern ist Barzahlung ausgemacht, daher wird ein Dauerauftrag nicht angelegt.
Nachweise sind selbstverständlich kein Problem und lege ich Ihnen gerne in Form von meinem Vater unterschriebenen Quittungen bei
- wie früher auch schon, das war ja immer ausreichend. Ansonsten kann mein Vater auch gerne in das JobCenter kommen, um es persönlich zu bestätigen."
Meine Eltern möchten das Geld in BAR und es wie erwähnt kein Problem, jeedr Zeit einen Nachweis zu erbringen, sogar persönlich wenn es sein muss.
Jetzt kam erneut eine Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung - Zitat:
"Richten Sie einen Dauerauftrag für die monatliche Mietzahlung ein und legen Sie einen Nachweis darüber vor.
Dies ist eine zumutbare Forderung von Seitens des Jobcenters"
Zumutbare Vorderung, mag ja sein, aber mehr auch nicht oder? Also es gibt ken Gesetzt das mir und meinen Eltern vorschreibt, wie wir die Zahlung der Miete abzuwickeln haben, richtig?
Könnte mir jemand einen kurzen Antwortext schreiben bitte (also wenn ich den Dauerauftrag nicht einrichten "muss")?
Das wäre nett, vielen Dank.
Guck mal, was @Ottokar in einem anderen Thread geschrieben hat.
Einfach etwas abändern und gut is... :zwinker:
https://hartz.info/index.php?topic=130177.msg1558998#msg1558998
Komische Streitfrage. Eine Pflicht einen Dauerauftrag zu erstellen gibt es nicht.
Große Unternehmen (z.B. Stadtwerke für Strom) können wegen Dauerschuldverhältnis eine Einzugsermächtigung verlangen - ist aber auch keine Pflicht.
Ich kenne keine gesetzliche Grundlage nach der ein Dauerauftrag zur Pflicht wird.
Wäre das so ok?...
Es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach die Einrichtung eines Dauerauftrages (und dessen Nachweis) für die Zahlung der Miete,
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist.
Ebenso wenig gibt es eine rechtliche Grundlage, nach welcher es einem gesetzlich vorgeschrieben werden kann,
welches Zahlungsmittel für die Mietzahlung genutzt werden soll - zudem auch keine dafür, Nachweise über Mietzahlungen zu fordern.
Unabhängig davon und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übersendete ich Ihnen Nachweise (die Quittungen) im letzten Antwortschreiben
und kam Ihrer Forderung zum Nachweis der Mietzahlungen an meine Eltern nach.
Darüber hinaus bot und biete ich nach wie vor an, geforderte oder zukünftig ggf. erneut angeforderte Nachweise durch Erscheinen im Jobcenter
(z.B. durch den Vater), persönlich zu bestätigen.
Freundliche Grüße
Hab mal etwas mehr von @Ottokars Text verbaut:
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Sie verlangen von mir rechtswidrig, dass ich einen Dauerauftrag für meine Mietzahlungen einrichten müsse, um von Ihnen die Kosten der KdU anerkannt und erstattet zu bekommen. Es entbehrt allerdings jeder Rechtsgrundlage für diese Forderung.
Es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach der Nachweis der Mietzahlung an den Vermieter Voraussetzung für den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung ist. So auch das Bundessozialgericht in B 4 AS 37/08 R vom 03.03.2009.
Es gibt zudem keine rechtliche Grundlage dafür, Nachweise über Mietzahlungen zu fordern.
Ich fordere Sie auf, Ihren rechtswidrigen Bescheid unverzüglich aufzuheben und mir die nachgewiesenen und angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum x.x.2022. Andernfalls werde ich dagegen auf dem Klageweg vorgehen.
Unabhängig davon und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übersende ich Ihnen eine schr. Bescheinigung des Vermieters, das keine Mietrückstände bestehen und die Miete pünktlich in Bar bezahlt wurde.
Außerdem Kopien der Quittungen der Mietzahlungen für den Zeitraum September bis November 2022.
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Zitat von: a_good_heart am 21. November 2022, 17:17:44Es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach der Nachweis der Mietzahlung an den Vermieter Voraussetzung für den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung ist. So auch das Bundessozialgericht in B 4 AS 37/08 R vom 03.03.2009.
Mitnichten.
ZitatEs spricht allerdings viel dafür, dass der Mietvertrag so, wie er "auf dem Papier stand", im streitigen Zeitraum und auch schon zuvor nicht mehr praktiziert worden ist. Vielmehr gibt es Anhaltspunkte, dass der Mietvertrag möglicherweise aufgehoben oder zumindest erheblich modifiziert worden ist. So hat der Kläger vor 2005 zuletzt offenbar nur diejenigen Zahlungen an seine Mutter weitergeleitet, die er selbst in Form von Wohngeld erhalten hatte. Diese Beträge waren deutlich niedriger als der angeblich vereinbarte Mietzins. Im streitigen Zeitraum hat die Mutter des Klägers zwar einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Dieser hatte den Auftrag, die Mietrückstände des Klägers einzufordern und durchsetzen. Gleichwohl bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverlangens der Mutter, weil diese Initiativen erst während des Verfahrens gegen den Grundsicherungsträger ergriffen worden sind.
...
Einzig der in der Formel des BFH ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht den vereinbarten Mietzins zu zahlen, spielt auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle.
Bevor man rechthaberisch irgendwelche Aktenzeichen hinklatscht, sollte man sich diese vorher auch durchlesen.
Hätte es etwas genauer im Einganstext formulieren sollen. Bewilligt sind die Leistungen und daran wird sich sicher auch nichts ändern -hatte nie Probleme
auch nicht das letzte mal wo er das selbe von mir wollte bzw. es geht mir nur darum, in kurzen Worten auf das Thema "Dauerauftrag einrichten" einzugehen.
Ohne Paragraphen etc. und auch nicht zu forsch. Einfach grob "kann er nicht verlangen bzw. mich nicht dazu zwingen und denke das reicht.
Kannst du die Schreiben vom JC mal anonymisiert einstellen?
Dteht nicht viel drin, alles andere ist halt das Übliche mit Fristen wenn ich nicht rechtzeitig einreiche...
Screen003.jpg
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Zitat von: smash am 21. November 2022, 21:12:24Einfach grob "kann er nicht verlangen bzw. mich nicht dazu zwingen und denke das reicht.
Kurz und knapp:
--------------------------------------------------------------------Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...Sehr geehrter SB,
es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach ich verpflichtet wäre, einen Dauerauftrag für meine Mietzahlungen einrichten müssen. Somit besteht hier auch keine Mitwirkungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
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Zitat von: violet am 21. November 2022, 18:25:41Bevor man rechthaberisch irgendwelche Aktenzeichen hinklatscht, sollte man sich diese vorher auch durchlesen.
Und wenn man keine Ahnung hat (z.B. wie man Urteilsbegründungen richtig liest und versteht), sollte man sich lieber nicht äußern und schon gar nicht andere kritisieren oder korrigieren.
Zitat von: a_good_heart am 21. November 2022, 22:19:22Kurz und knapp:
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Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...
Sehr geehrter SB,
es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach ich verpflichtet wäre, einen Dauerauftrag für meine Mietzahlungen einrichten müssen. Somit besteht hier auch keine Mitwirkungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
--------------------------------------------------------------------
Danke dir, wird schon passen, nehme das jetzt :ok:
EDIT:
Was hälst davon:
Sehr geehrter SB,
es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach die Einrichtung eines Dauerauftrages für die Zahlung der Miete,
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist.
Auch keine, die einem gesetzlich vorschreibt, welches Zahlungsmittel für die Mietzahlung genutzt werden soll.
Somit besteht hier auch keine Mitwirkungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Was wäre denn wenn ein Vermieter auf Barzahlung gegen Quitung besteht und seine Bankverbindung nicht rausrückt?
Oh bitte, dann zitiere doch mal genau die Stellen aus dem genannten Urteil B 4 AS 37/08 R,
die ich angeblich falsch gelesen und verstanden habe. Mit deiner Ahnung sollte das kein Problem sein.
Dir ist schon klar, dass jeder es selbst nachlesen kann, oder?
Die hast du schon zitiert, aber eben nicht verstanden, obwohl schon die ersten beiden zitierten Sätze dich hätten nachdenklich machen müssen.
Das BSG erklärt den sog. Fremdvergleich für im SGB II nicht anwendbar und stellt auf den Mietvertrag als Anspruchsgrundlage ab (nicht auf die Zahlung), mutmaßt dann aber, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser "zumindest erheblich modifiziert worden ist".
Es verweist das Verfahren dann auch genau deshalb zurück, damit das LSG klärt, ob der Mietvertrag modifiziert oder gar aufgehoben wurde.
Zitat: Diesen Umständen wird das LSG nach Zurückverweisung der Sache näher nachgehen und die Existenz sowie ggf den tatsächlichen Inhalt eines Mietvertrages prüfen müssen.
Zitat von: smash am 21. November 2022, 16:56:23zudem auch keine dafür, Nachweise über Mietzahlungen zu fordern.
Denke dass das JC schon einen Nachweis über geleistete Mietzahlungen fordern kann. Aber das kann eben auch eine BARquittung sein.
Eine rechtliche Grundlage die einen Dauerauftrag zur Pflicht macht gibt´s nicht.
Auch einen Dauerauftrag kann man kurz nach dessen Einrichtung ja widerrufen. Er bietet damit keinen verbindlichen Beweis, was die Forderung danach unsinnig macht.
Das BSG Urteil sagt außerdem aus, dass es normal und sogar erwünscht ist, wenn Wohnraum im Verwandtenbreich günstiger ist als im Vergleich mit Fremdvermietung.
Dass die Mutter erst in der laufenden Auseinandersetzung einen RA beauftragt hat, halte ich für unerheblich obwohl es einige Bedenken aufwirft.
Zitat von: Ratlos am 22. November 2022, 11:19:29Denke dass das JC schon einen Nachweis über geleistete Mietzahlungen fordern kann.
Dann nenne dafür bitte eine Quelle.
Aus dem Bericht der BA:
Rubrik: Muss ich alle Angaben nachweisen?
Ja, das Jobcenter braucht alle Nachweise und Unterlagen (Quittungen, Rechnungen und Belege in Kopie), damit es feststellen kann, ob Sie Leistungen zur Grundsicherung bekommen können.
www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/aenderungen-nachweise
Ja, und bei den KdUH ist das lt. BSG der Mietvertrag, aber nicht der Beleg über die gezahlte Miete.
Du wirst sicher recht haben. Ich will mich da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.
Ich bin von dem zitierten Urteil ausgegangen. Dort steht:
... einer wirksamen undnicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist...
Deswegen habe ich angenommen, dass im Mietvertrag stehen muss, dass Barzahlung vereinbart ist und natürlich die Fälligkeit um jeden Zweifel auszuschließen! Daher kam meine Meinung dass Vorlage der Quittungen gefordert werden kann.
Von einem MV hat der TE bisher leider nichts geschrieben.
Falls es euch hilft:
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[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Ist ok und genügt m.E. nach.
Hinweis: Auch eine Direkt-Einzahlung bei der Bank deines Vaters ist eine Bareinzahlung.