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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Roland am 25. November 2022, 18:51:59

Titel: Fahrtkosten für Aufstocker
Beitrag von: Roland am 25. November 2022, 18:51:59
Hallo in die Runde

Am 29.10.2022 hat Herr Jan Heinemann diesen Bericht in ,,Gegen-Hartz.de" eingestellt:

Hartz IV: Werden die Fahrtkosten zur Arbeit gezahlt?
.........................
Wenn der Arbeitgeber keine Fahrtkosten erstattet.
Was aber passiert, wenn der Arbeitgeber nicht die Fahrtkosten übernimmt? Können sich dann Minijobber an das Jobcenter wenden? Jobcenter sind in diesem Fall dazu verpflichtet, die Fahrtkosten zu erstatten (§6 Abs.1 Satz 5).
Aufstockern müssen 20 Cent je Kilometer erstattet werden, wenn sie mit dem Auto zur Arbeit fahren.

Gibt es dazu auch Urteile – am Besten vom BSG ?
Der angegebene Paragraph scheint nicht zuzutreffen.

Danke und viele Grüße
Titel: Aw: Fahrtkosten für Aufstocker
Beitrag von: TripleH am 25. November 2022, 21:05:33
Gemeint ist die ALG2 Verordnung. Und die Fahrtkosten werden auch nicht erstattet, sie werden vom Einkommen abgesetzt. Und das auch nur dann, wenn diese Kosten zusammen mit weiteren Absetzungen 100 Euro, den sogenannten "Grundfreibetrag" überschreiten.

Das ist nichts neues, dass ist schon gefühlt ewig so.
Titel: Aw: Fahrtkosten für Aufstocker
Beitrag von: Yavanna am 25. November 2022, 21:26:46
Außerdem musst du mehr als 400 Euro verdienen, um höhere Kosten als den Grundfreibetrag geltend machen zu können.
Titel: Aw: Fahrtkosten für Aufstocker
Beitrag von: Fettnäpfchen am 26. November 2022, 16:38:38
Roland

Zitat von: Roland am 25. November 2022, 18:51:59Der angegebene Paragraph scheint nicht zuzutreffen.
Vllt ist das BRKG gemeint aber da  wäre es der §5 denn der 6 regelt das sogenannte Tagegeld. Aber bei der Quelle bietet sich immer eine eigene Recherche an.

Ein schönes WE
FN
Titel: Aw: Fahrtkosten für Aufstocker
Beitrag von: TripleH am 26. November 2022, 20:52:47
ZitatVllt ist das BRKG gemeint

Nochmal: Es ist § 6 Absatz 1 Nummer 5 der AlgII-V gemeint:

ZitatAls Pauschbeträge sind abzusetzen

...

von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.