Ich bin schon eine Weile beim JC und hab einiges erlebt. Seit ich mich zur Wehr setze ging auch alles zu meinen Gunsten aus.
Doch so etwas wie das hier, das habe ich dann doch noch nicht erlebt ^^.
tl;dr
- mein SB hat mich ins JC geladen
- im Gespräch wurde mir eine EGV-VA erteilt
- keine Verhandlung
- kein Aushändigen der EGV (für Bedenkzeit / zur Überprüfung Dritter)
- trotz mehrmaliger Nachfrage (E-Mail und Fax) bis heute (fast 2 Monate) habe ich weder eine EGV als Schriftstück in der "Hand" noch habe ich jemals den Inhalt der EGV zu Gesicht bekommen.
- JC meint EGV gilt04.10.2022- Einladung zum Termin im Jobcenter
- neue Einladung wie immer mit neuem SB
- neuer SB hat keine Ahnung zu meinem "Werdegang" im JC
- SB öffnet auf dem PC meine "Akte" und spricht ein paar Dinge an (mein Fehlverhalten in der Vergangenheit)
- ich bin verwirrt und frage nach, das ist so nicht richtig
- SB schaut nocheinmal in die "Akte", hmm stimmt, da haben sie Recht
- krasses Psychospiel oder nur generelle Unfähigkeit ?
- SB will eine EGV (andere Themen gibt es nicht wirklich)
- in der "Einladung" stand ("... ihre aktuelle berufliche Situation besprechen")
- SB ließt am PC zwei Zeilen der EGV vor (Algemeinplätzchen wie "Jobcenter fördert"/"Jobcenter fordert")
- SB meint, ich würde ja eh jede EGV ablehnen also macht sies gleich per VA
- das ich generell meine EGV nicht unterschreibe stimmt aber trotzdem nehme ich natürlich mein Recht auf Verhandlung / Mitnahme der EGV in Anspruch
- BEIDES PASSIERT AN DIESEM TAG NICHT !
- keine Verhandlung / kein Aushändigen der EGV / EGV-VA noch im Gespräch beschlossen
- ich bekam den Inhalt der EGV nicht zu Gesicht
- lustige Randnotiz
- SB meint ich müsse mich ja eh nich an den Inhalt der EGV halten, da sie mich aktuell nicht sanktionieren kann (Moratorium)
02.11.2022- ich schreibe eine E-Mail an das JC
Zitat"Besteht aktuell eine Eingliederungsvereinbarung zwischen mir und dem Jobcenter?"
- automatische Rückantwort
Zitat"Ihre E-Mail an das Jobcenter ist eingegangen, wird geprüft und bearbeitet."
"Wir weisen darauf hin, dass eine individuelle Kommunikation über E-Mails aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht stattfinden kann, da diese nicht verschlüsselt ist."
- keine weitere Kommunikation seitens der JC
22.11.2022- ich schreibe ein Fax
Zitat"Am 04.10.2022 sagte mir mein SB das ich eine EGV per VA bekommen würde.
Bis zum heutigen Tag liegt mir weder eine EGV noch eine EGV-VA vor.
Am 02.11.2022 sendete ich ihnen eine E-Mail mit der Frage, ob aktuell eine EGV vorliegt.
Auch hier bekam ich bis heute keine Antwort.
Anfrage:
Besteht aktuell eine EGV zwischen mir und dem Jobcenter?
Sollte mir binnen einer Woche keine Antwort zukommen, werde ich weiterhin davon ausgehen müssen das aktuell keine EGV besteht und ich mich nicht an mögliche Weisungen per EGV zu halten habe."
24.11.2022- E-Mail vom JC
Zitat"es besteht eine gültige Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Jobcenter und Ihnen. Wie im Termin besprochen habe ich ihre aktuelle Eingliederungsvereinbarung, welche per Verwaltungsakt durchgeführt wurden war, beibehalten. "
- man bemerke, in der E-Mail ist meine Mail vom 02.11.2022 "angehangen", also ist die Mail eine Antwort auf eine Frage von vor 22 Tagen
Anscheinend habe ich eine EGV seit gut 2 Monaten aber leider weiß ich über den Inhalt nicht bescheid.Wie soll man auf soetwas reagieren ? Oo
PS: Ist eine Kommunikation per "normaler" E-Mail seitens des JC aktuell zulässig oder nicht ?
Gurki
Zitat von: Gurki am 28. November 2022, 08:01:53krasses Psychospiel oder nur generelle Unfähigkeit ?
Letzteres auf jeden Fall sonst hätte kein VA gemacht werden dürfen, deswegen ist aber das Psychospiel absolut nicht auszuschließen.
Zitat von: Gurki am 28. November 2022, 08:01:53Wie soll man auf soetwas reagieren ? Oo
Beschwerde beim KRM und beim Vorgesetzten und da du diesen VA nicht hast weiß ich nicht ob da die aufschiebende Wirkung überhaupt beantragt werden kann.
Hast du einen Beistand dabei gehabt schaut es natürlich anders aus!
Oder wenn du eine gültige EinV zu dem Zeitpunkt hattest.
Eingliederungsvereinbarung (EinV) ändern, aufheben, anpassen, ersetzen (http://hartz.info/index.php?topic=52746.msg491553#msg491553)
ZitatEingliederungsvereinbarung als Vertrag oder Verwaltungsakt
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Leistungsträgers, ob er eine EinV in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Hilfeempfänger schließt, oder als Verwaltungsakt erlässt (BSG in B 4 AS 13/09 R vom 22.09.2009).
Dieses Ermessen muss er aber pflichtgemäß ausüben, d.h. das JC darf die Regelungen erst dann als Verwaltungsakt erlassen, wenn Bemühungen, mit dem Leistungsempfänger eine einvernehmliche Eingliederungvereinbarung abzuschließen, gescheitert sind (BSG in B 14 AS 195/11 R vom 14.02.2013).
Ob der Datenschutz hilft wenn man einen VA nicht bekommt weiß ich jetzt nicht
aber auf jeden Fall muss dir der VA bekannt gegeben werden denn der ist ja verpflichtend!
MfG FN
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Man kann eine als VA erlassene EinV nicht "beibehalten".
Die Aussage des JC legt nahe, dass schon die letzte EinV als VA erlassen wurde. Von wann ist die und was wird darin als Geltungsdauer geregelt?
ZitatHast du einen Beistand dabei gehabt schaut es natürlich anders aus!
Auch wenn ich mich in den letzten Jahren erfolgreich wehren konnte (dank Leuten wie auch aus dem Interwebs ;) ) hab ich es leider zu einem Beistand noch nicht geschafft -.-
ZitatOb der Datenschutz hilft wenn man einen VA nicht bekommt weiß ich jetzt nicht
Das war eher darauf bezogen, das das JC (per automatischer E-Mail) mich informiert hat das eine Kommunikation per E-Mail aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sei.
Mein SB hat mir dann aber "später" auf genau diesem Kommunikationsweg geantwortet Oo
ZitatMan kann eine als VA erlassene EinV nicht "beibehalten".
Die Aussage des JC legt nahe, dass schon die letzte EinV als VA erlassen wurde. Von wann ist die und was wird darin als Geltungsdauer geregelt?
Soweit mir bekannt ist, ist die letzte EGV (als VA) vom 24.09.2019.
Damals habe ich bei der Geschäftsleitung schriftlich Widerspruch eingelegt.
Am 7.11.2019 wurde diesem Widerspruch entsprochen und die EGV-VA wurde zurückgezogen.
Diese EGV-VA war gültig bis "auf weiteres", was einer der Punkte war die ich bemängelt hatte.
Danach hatte ich keinen großen Kontakt mehr zum JC.
EDIT:
Falls mein SB auf die EGV (24.09.19) Bezug nimmt, dann hat sie die Rücknahme vielleicht "überlesen".
In der EGV steht nämlich "nichts" drin, also keine Maßnahme oder der gleichen (was ich auch bemängelt hatte ^^).
Gurki
Zitat von: Gurki am 28. November 2022, 14:32:45hab ich es leider zu einem Beistand noch nicht geschafft -.-
Das wäre der beste Schutz gegen "über-griffige" SB
Zitat von: Gurki am 28. November 2022, 14:32:45Das war eher darauf bezogen, das das JC (per automatischer E-Mail) mich informiert hat das eine Kommunikation per E-Mail aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sei.
Mein SB hat mir dann aber "später" auf genau diesem Kommunikationsweg geantwortet Oo
Ja widersprüchlich wie man das gewohnt ist.
Aber das meinte ich nicht.
Ich meinte das vllt. der Datenschutzbeauftragte ein Mittel (§) in der Hand haben könnte um dem SB auf die Finger zu klopfen denn eine EinV egal in welcher Art steht dir zu. Wie sonst sollst du wissen was du darfst/musst und was nicht. Kostenerstattung etc. mal ausser acht gelassen.
Also wenn du trotz verlangen/auffordern und am besten schriftl. vom JC/SB diesen VA nicht bekommst! Das könnte ein Telefonat erledigen.
*ZitatZitat von: Gurki am 28. November 2022, 14:32:45Falls mein SB auf die EGV (24.09.19) Bezug nimmt, dann hat sie die Rücknahme vielleicht "überlesen".
Da diese nach einem halben Jahr so oder so ungültig geworden wäre ...... aber bei den Arbeitsweisen die zu beobachten sind wundert mich eh nichts.
Noch eine Bitte
wenn du zitierst bitte so das man erkennt von wem das Zitat herrührt. Also nur markieren und dann unten rechts auf "Ausgewählten Text zitieren" klicken.
MfG FN
*ZitatAlle 108 Optionskommunen im Überblick (DLT). (http://hartz.info/~moderator//Anlagen-RG/Alle%20108%20Optionskommunen%20im%20%C3%9Cberblick%20%20%28DLT%29.pdf)
Kontaktinfo's Kundenreaktionsmanagement BA und Bundesdatenschutzbeauftragte (http://hartz.info/index.php?topic=4623.msg40228#msg40228)
Gerade durch positive Rückmeldungen hier aus dem Forum,würde ich auch diese Kontaktmöglichkeit für Optionskommunen empfehlen,die behaupten,das KRM ist nicht zuständig. (ausgeliehen von ghi)
(da normalerweise erst an den Bürgermeister oder den Landrat. Anmerkung von mir)
BUNDESKANZLERAMT
Abteilung III-Arbeitsmarktpolitik-
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin
Tel.030-184000
Tel.030-40000
Fax:030-184001-2357
Fax:030-184001-2357
im Link findest du Tel.Nr. Fax und E-Mail Adressen
Zitat"es besteht eine gültige Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Jobcenter und Ihnen. Wie im Termin besprochen habe ich ihre aktuelle Eingliederungsvereinbarung, welche per Verwaltungsakt durchgeführt wurden war, beibehalten. "
Dann gehe dem Ganzen doch auf den Grund.
Ich würde hier wie folgt antworten:
ZitatMir ist keine Eingliederungsvereinbarung bekannt, welche per Verwaltungsakt durchgeführt wurde.
Die Letzte wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2019 aufgehoben und danach habe ich keine wieder erhalten. Da mir eine solche also nicht vorliegt, kann es derzeit keine gültige Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt geben, da mir eine solche nicht rechtskräftig bekannt gegeben wurde.
und eventuell noch
ZitatUnabhängig davon ist Ihnen sicher bekannt, dass eine als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung nicht "beibehalten" werden kann, da sie lt. Gesetz und Rechtsprechung des BSG auf 6 Monate befristet sein muss. Demzufolge muss nach 6 Monaten eine neue Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen werden.
Wozu groß rumärgern? Per Fax oder Einschreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich im Rahmen der DSGVO Kopien meiner gesamten Akte bzw. aller personenbezogenen Daten. Ich bitte um Zusendung der Kopien bis zum xx.xx.xxxx wie es gesetzlich vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
XY
Frist von 30-35 Tagen setzen.
Dann darf der SB mal ein paar Stunden am PC und Kopierer verbringen und muss dir jede noch so kleine Kleinigkeit zuschicken. Natürlich auch alle internen Gesprächsprotokolle, etc.
Es schadet nie zu wissen, was der Gegner beim Schachspiel plant und denkt.
Zum VA: Das JC ist in der Beweispflicht, nachzuweisen, dass du den VA erhalten hast.
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. November 2022, 15:15:37Noch eine Bitte
wenn du zitierst bitte so das man erkennt von wem das Zitat herrührt. Also nur markieren und dann unten rechts auf "Ausgewählten Text zitieren" klicken.
Danke ... die Funktion hab ich doch glatt übersehen :)
Ich hab mich für den Text von Ottokar entschieden (per Fax).
Das mit der Aktenkopie behalte ich im Hinterkopf.
Ich will halt eher das alles "fair" zugeht zwischen Jobcenter und Alg2-Beziehern und eigentlich nicht "unnötig" Arbeit verursachen ^^
Mal schaun welche Antwort ich bekomme aber da ich seit Jahren meine EGV nicht unterschreibe hat sich die Sache ja spätestens bei dem "fortschreiben" erledigt.
Danke schonmal für eure Unterstützung !!!
Mein SB hat mir doch tatsächlich geantwortet
Eingang: 05.12.2022
Zitatanbei sende ich Ihnen ihre aktuelle Eingliederungsvereinbarung zur Kenntnis
Vom Inhalt entspricht die EGV-VA generell der alten EGV-VA welche ich erfolgreich per Widerspruch abwenden konnte.
Seltsam:
Unter (5. Zur Integration in Arbeit) wird die Ich-Form genutzt.
Will mein SB mir jetzt Änderungen in Ihrem Einkommen mitteilen?
Frage:
Ich würde gerne meinen alten Widerspruch auf die aktuelle EGV-VA anwenden.
Inwiefern sind die Formulierungen in dem Dokument noch aktuell, muss etwas geändert werden ?
Anhang:
- EGV-VA aktuell EGV_VA_02.12.2022_5_5_kmplt_geschw.pdf
- EGV-VA alt EGV_VA_alt_4_4_kmplt_geschw.pdf
- erfolgreicher Widerspruch gegen EGV-VA alt Widerspruch_EGV_VA_alt_3_3_kmplt_geschw.pdf
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Zur EinV:
Die in der EinV-VA vom 02.12.2022 unter den Punkten 4, 5 und 6 geregelten Pflichten sind bereits gesetzlich geregelt, unterliegen damit nicht dem Ermessen des Jobcenters und dürfen somit nicht Inhalt einer EinV sein (§ 53 Abs. 2 SGB X).
Die unter Punkt 7 geregelte Pflicht enspricht inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 56 Abs. 1 SGB II).
Die unter Punkt 8 geregelte Fortschreibung entspricht inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Danach ist die verbindliche Angabe eines spätesten Zeitpunktes zur Fortschreibung (im Falle eines Verwaltungsaktes zur Aufhebung und Neuerlass) zwingend (BSG u.a. in 14 AS 28/18 R vom 21.03.2019). An dieser Höchstfrist mangelt es hier jedoch. Mit der vorliegenden Regelung wird lediglich eine Höchstfrist für die Überprüfung geregelt, nicht für die Fortschreibung. Stattdessen wird geregelt, das eine Fortschreibung auch nach der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstfrist von 6 Monaten nur "in gegebenem Falle" also nur bei notwendigen inhaltlichen Änderungen/Anpassungen erfolgt, womit auch geregelt wird, dass diese EinV über die gesetzliche Höchstfrist hinaus fortgilt, wenn keine solche Notwendigkeit vorliegt. Dies ist klar rechtswidrig.
Zitat von: Gurki am 08. Dezember 2022, 09:09:04Ich würde gerne meinen alten Widerspruch auf die aktuelle EGV-VA anwenden.
Davon würde ich abraten, d.h. ich würde hier generell von einem Widerspruch abraten.
Da diese EinV keine Rechtsfolgenbelehrung beinhaltet, können Verstöße auch nicht sanktioniert werden, d.h. die EinV kann komplett ignoriert werden. Was im Falle eines Widerspruches passiert, weis niemand.
Gurki
Zitat von: Gurki am 08. Dezember 2022, 09:09:04Unter (5. Zur Integration in Arbeit) wird die Ich-Form genutzt.
Will mein SB mir jetzt Änderungen in Ihrem Einkommen mitteilen?
:lachen:
Der VA wäre sogar in Gültig kein Problem da es eh keine Forderungen gibt, also stressfrei.
MfG FN
ok ... dann halt ich mal die füße still
danke für die hilfe