Eine 100 Prozent-Sanktion ist weiterhin auch beim Bürgergeld möglich. Zwar wurden die Sanktionsrichtlinien angepasst, allerdings sind komplette Leistungseinstellungen aufgrund einer "fehlenden Mitwirkungspflicht" noch immer möglich.
https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-100-prozent-sanktionen-auch-beim-buergergeld
Leistungseinstellung ist keine Sanktion. Diese war auch weiterhin nach dem BVerfG Urteil möglich.
Außerdem wird nach Nachholung der Mitwirkung nachgezahlt. Das Beispiel im Text ist ziemlich absurd und wenn, ein Einzelfall.
Zitat von: Yavanna am 29. November 2022, 12:45:57Leistungseinstellung ist keine Sanktion.
Nicht i.S.d. § 31 SGB II, aber per Definition schon:
Zwangsmittel, das rechtsnormwidriges oder verhaltensnormwidriges Handeln dem so Handelnden Nachteile bringen soll, um ihn zur Einhaltung dieser Normen zu bewegen.
Zitat von: Yavanna am 29. November 2022, 12:45:57Leistungseinstellung ist keine Sanktion. Diese war auch weiterhin nach dem BVerfG Urteil möglich.
Außerdem wird nach Nachholung der Mitwirkung nachgezahlt. Das Beispiel im Text ist ziemlich absurd und wenn, ein Einzelfall.
nur das die nachzahlung denn leider zu spät kommt und für den betroffenen einiges an kapitalem schaden entstanden ist.und hier wird der wille eines anderen über die existenz des anderen gestellt..und was ist wertvoller als die existenz eines menchen..??solche verbrechen kommen in sämtlichen ländern ohne demokratie vor.denn in einer demokratie dürfe sowas nicht vorkommen..denn könen wir auch gleich wieder die todesstrafe einführen..