Tag Zusammen,
in einem persönlichen Gespräch habe ich meine erste zugesendete EGV von meiner Sachbearbeiterin korrigieren lassen, da ich mit einigen Punkten nicht zufrieden/einverstanden gewesen bin. Nun habe ich das verbesserte Exemplar der EGV zugesendet bekommen.
Darin erstreckt sich die Laufzeit der EGV (für 6 Monate) über meinen Bewilligungszeitraum hinaus.
Gibt es eine gesetzliche Grundlage in der geregelt ist, dass eine EGV nur innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen darf?
Grüße, Timo
als ob du keinen wba stellen wirst
nach derzeitigen rechtslage kann sie sogar unbefristet gelten
Das ist kein Problem. Sobald du aus dem Leistungsbezug raus bist, ist die EGV bedeutungsloser Papiermüll.
Hat der SB denn brav alles an deine Wünsche angepasst oder hat die EGV immer noch Inhalte, die dir Bauschmerzen machen?
violet
Zitat von: violet am 29. November 2022, 14:10:01nach derzeitigen rechtslage kann sie sogar unbefristet gelten
Das ist falsch!
Nach einem halben Jahr hat eine EinV keine Gültigkeit mehr.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__15.html
MfG FN
Ansich ist die EGV verständlich und in den meisten Punkten angepasst worden, so wie ich es besprochen hatte.
Bei mir hängt aber noch eine geplante Selbstständigkeit (die schon angemeldet ist) mit drin.
Das JC ist hiervon schon lange per Businessplan u.Ä. informiert.
Derzeit warte ich auf Ergebnisse einer beauftragten Programmierfirma, damit ich mit meinem Produkt arbeiten kann und somit meine Selbstständigkeit weiter aufbauen kann. Leider ist die Programmierfirma sehr im Verzug zu ihrer Abgabe. Dennoch wird die Firma das Produkt laut Vertrag bald (vielleicht schon in ein paar Tagen) abliefern.
Die Finanzierung meines geplanten Produkts habe ich über ein "Privates Darlehen" ermöglichen können.
Demzufolge ärgere ich mich über folgenden Inhalt in der EGV:
- dass eine nicht rechtzeitige Meldung der Onlinestellung, bzw. ein Fehlen von begründenden Nachweisen für die Veröffentlichung ggfs. eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II darstellen kann;
- dass nicht verwendete und gemäß Betriebskostennachweis ordentlich belegte Darlehensgelder auch bei einer privaten Darlehensvereinbarung als Einkommen anzurechnen sind. Zahlungszu- und-abgänge in Verwendung des Darlehens sollten auch bei keiner Einkommenserzielung genau aufgelistet und mit entsprechenden Belegen dokumentiert werden und sind auf Anforderung zur Leistungsfeststellung einzureichen.
Im § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II kann ich keine Übereinstimmung erkennen.
Dachte eigentlich, dass ein "Privates Darlehen" kein anzurechnendes Einkommen darstellen würde.
Wie verhalten sich Darlehensgelder, wenn diese für einen geschäftlichen Zweck auf dem Geschäftskonto geparkt werden?
Grüße, Timo
Zitat von: Timo am 29. November 2022, 16:08:20- dass eine nicht rechtzeitige Meldung der Onlinestellung, bzw. ein Fehlen von begründenden Nachweisen für die Veröffentlichung ggfs. eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II darstellen kann;
Äußerst fragwürdig. Du bist zwar verpflichtet zu melden, wenn du mit der Tätigkeit anfängst, aber nachweisen musst du nichts, bzw. nur wenn das JC dich dazu auffordert.
Und von einer Ordnungswidrigkeit wäre das eh meilenweit entfernt - das wäre fehlende Mitwirkung.
Zum Darlehen:
Gibt es im Darlehensvertrag eine verbindliche Rückzahlungspflicht? Also auch wenn du die Selbstständigkeit gegen die Wand fährst?
Dann darf natürlich nichts angerechnet werden....
Habe verstanden, dass ich die Tätigkeit erst anfange, wenn ich mit meinem Produkt arbeiten kann. Also die Onlinestellung bekannt gebe und somit laut Produkt in Bezug auf den Businessplan bzw. Liquiditätsplan starte (Unabhängig vom genanten Starttermin im Businessplan bzw. Liquiditätsplan).
Sehe es auch so, dass die Ordnungswidrigkeit meilenweit entfernt ist. Und es besteht eine verbindliche Rückzahlungspficht auf X Jahre (... der Darlehensvertrag hat auch eine Laufzeit).
Würden diese Gründe für einen Widerspruch gegen das Unterzeichnen der EGV ausreichend sein?
Grüße, Timo
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. November 2022, 15:51:54Zitat von: violet am 29. November 2022, 14:10:01nach derzeitigen rechtslage kann sie sogar unbefristet gelten
Das ist falsch!
Nach einem halben Jahr hat eine EinV keine Gültigkeit mehr.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__15.html
MfG FN
Wieder mal rechtlich falscher Blödsinn von dir.
Hast wohl immer noch nicht gelernt, dich zuerst mit der Materie auseinanderzusetzen, bevor du einen auf Möchtegernjuristen spielst.
ZitatEine EinglVb ist ihrer Rechtsqualität nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs 1 Satz 2, § 55 SGB X.
Neben den sich hieraus ergebenden rechtlichen Anforderungen sind die Vorgaben des § 15 SGB II zu beachten. Zu diesen gehört nicht die Vorgabe eines festen Geltungszeitraums. Durch die Änderungen des § 15 SGB II zum 1.8.2016 soll eine EinglVb nicht mehr regelhaft für sechs Monate geschlossen werden. Vielmehr kann der Geltungszeitraum im Rahmen des § 15 Abs 3 Satz 1 SGB II flexibel vereinbart werden. Dies schließt die Möglichkeit einer unbefristeten Geltung ein. Diese kann ausdrücklich vereinbart sein ("bis auf weiteres") oder sich stillschweigend aus dem Fehlen einer vereinbarten Regelung zur Laufzeit ergeben.
Dann stimmt es wohl, dass die Laufzeit, ab Unterzeichnung der EGV, 6 Monate beträgt. Sofern die Laufzeit innerhalb der EGV nicht anders betitelt/vereinbart wurde. Oder?
Des Weiteren schicke ich heute noch meinen Antrag auf Weiterbewilligung ab dem 1.01.2023 per Einschreiben an das JC.
Denke aber nicht, dass dies eine Auswirkung auf die Laufzeit der EGV haben wird.
Zitat von: violet am 29. November 2022, 17:34:58Wieder mal rechtlich falscher Blödsinn von dir.
Hast wohl immer noch nicht gelernt, dich zuerst mit der Materie auseinanderzusetzen, bevor du einen auf Möchtegernjuristen spielst.
Das kann ich nur zurückgeben am besten liest du den verlinkten § und wenn du schon so gescheit bist solltest du wissen das zu Zitaten auch Quellenangaben gehören.
Aber User verunsichern gehört bei dir ja zum Programm.
Wechsel doch zu deinen Gleichgesinnten in dem Forum mit der 24
MfG FN
Zitat:
"(3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden."
Und wo steht im gesamten § etwas von unbefristet drin?
Wie auch immer. Bei mir steht in der EGV eine klare Zeitspanne mit Datum (von / bis) drin. Und dies sind 6 Monate. Die Zeitspanne erstreckt sich in den neuen Weiterbewilligungszeitraum zum neuen Antrag.
Vielleicht könnte jemand zu meiner Frage noch einmal Stellung nehmen.
"Würden diese Gründe für einen Widerspruch gegen das Unterzeichnen der EGV bzw. des zu erwartenden Verwaltungsakts ausreichend sein?"
Timo
Zitat von: Timo am 30. November 2022, 12:36:07"Würden diese Gründe für einen Widerspruch gegen das Unterzeichnen der EGV bzw. des zu erwartenden Verwaltungsakts ausreichend sein?"
Um eine EinV nicht zu unterschreiben braucht es keine Begründung.
Wenn du in der Verhandlungsphase bist verlangst du das diese Punkte gestrichen werden, was SB aber ignorieren kann.
Wenn es eine EinV VA wird musst du diesem widersprechen und die aufschiebende Wirkung beantragen. Da zweigleisig beim JC (
das es in der Regel nicht macht aber tatsächlich habe ich es schon einmal im Forum gelesen) und beim SG.
Zitat von: Timo am 29. November 2022, 16:08:20- dass nicht verwendete und gemäß Betriebskostennachweis ordentlich belegte Darlehensgelder auch bei einer
privaten Darlehensvereinbarung als Einkommen anzurechnen sind.
in wie weit das mit dem nicht verwendeten Geld eine Rechtswirkung entfalten soll kann ich mir nicht vorstellen, weiß es aber nicht ganz genau. (zum Rest):
schon allein das reicht damit die EinV o. als VA nichtig ist und damit aufzuheben oder zu ändern, da diese Ansage definitiv falsch ist. S. Urteil
Einkommen (http://hartz.info/index.php?topic=2363.msg18429#msg18429)
Zitat- Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R:
Darlehen, die mit einer Pflicht zur Rückzahlung verbunden sind, sind kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, dabei ist weder der Darlehenszweck, noch die Tatsache, ob das Darlehen innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes zurückgezahlt werden muss, relevant. Entscheidungsrelevant ist allein, ob eine generelle Pflicht zur Rückzahlung besteht, oder nicht. Besteht eine solche Pflicht, handelt es sich nicht um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Nur wenn keine Pflicht zur Rückzahlung besteht, wäre das Darlehen tatsächlich eine Schenkung und deshalb als sonstiges Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anzurechnen.
MfG FN
Edit
Noch etwas Lesestoff
ACHTUNG! EinV (Eingliederungsvereinbarung) (http://hartz.info/index.php?topic=726.0)
Eingliederungsvereinbarung (EinV) ändern, aufheben, anpassen, ersetzen (http://hartz.info/index.php?topic=52746.msg491553#msg491553)
§ 59
Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen (http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=(%C2%A7%2059%20sgb%20x).&source=web&cd=1&ved=0CDAQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.sozialgesetzbuch.de%2Fgesetze%2F10%2Findex.php%3Fnorm_ID%3D1005900&ei=JB4HT9LoOIySswb08qSCDw&usg=AFQjCNG7Rr9fO9J6IDk8jvVdTgMVGYZhtg&cad=rja)
Zitat von: ALG FQA
Worauf muss ich beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EinV) achten?
Eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) nach § 15 SGB II ist ein individueller Vertrag zwischen dem arbeitslosen Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger nach den §§ 53 bis 61 SGB X. Eine EinV ist dem Inhalt nach ein sog. Austauschvertrag (§ 55 SGB X), der auch rechtswidrig sein kann (§ 58 SGB X) und der bei Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse geändert oder gekündigt werden kann (§ 59 SGB X).
Die EinV muss nicht nur genau definierte Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern auch speziell auf diesen abgestimmte Pflichten des Leistungsträgers. Die pauschale Nennung von allgemeinen gesetzlichen Pflichten des Leistungsträgers reichen hier nicht aus, da der Hilfebedürftige auch ohne EinV ein Anrecht darauf hat. Genau daran mangelt es in den meisten EinV, was zu deren Rechtswidrigkeit wegen einseitiger Belastung des Hilfebedürftigen führt. Der EinV hat auch ein umfassendes und systematisches Profiling im Rahmen einer Beratung vorauszugehen.
Danke für die ausführliche Antwort.
Werde ich mir genau ansehen und überlegen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. November 2022, 12:20:37das zu Zitaten auch Quellenangaben gehören
Ach, die Quelle wurde dir bewusst zunächst vorenthalten, damit du dich noch mehr blamierst.
War von Anfang an klar, dass so ein Möchtegernjurist wie du sich nicht einmal die Mühe machen wird, seine Google-Uni zu besuchen, um genauer zu recherchieren, sondern auf seinem Schwachsinn rumpochen wird.
Hier das BSG Urteil und das ungekürzte Zitat. Aber Vorsicht, ganz viel Text.
Vielleicht lernst du auch mal was, was ich ganz stark bezweifle.
ZitatBSG, 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R (https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/207493?modul=esgb&id=207493)
Eine EinglVb ist ihrer Rechtsqualität nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs 1 Satz 2, § 55 SGB X (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - BSGE 121, 261 = SozR 4-4200 § 15 Nr 5, RdNr 16). Neben den sich hieraus ergebenden rechtlichen Anforderungen sind die Vorgaben des § 15 SGB II zu beachten.
Zu diesen gehört nicht die Vorgabe eines festen Geltungszeitraums. Durch die Änderungen des § 15 SGB II zum 1.8.2016 soll eine EinglVb nicht mehr regelhaft für sechs Monate geschlossen werden (so noch § 15 Abs 1 Satz 3 SGB II idF bis zum 31.7.2016; zur Abkehr des Gesetzgebers hiervon siehe BT-Drucks 18/8041 S 37: "Anders als bisher ist die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt, sondern im Interesse eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung und Aktualisierung der Vereinbarung."). Vielmehr kann der Geltungszeitraum im Rahmen des § 15 Abs 3 Satz 1 SGB II flexibel vereinbart werden. Dies schließt die Möglichkeit einer unbefristeten Geltung ein. Diese kann ausdrücklich vereinbart sein ("bis auf weiteres") oder sich stillschweigend aus dem Fehlen einer vereinbarten Regelung zur Laufzeit ergeben.
Hiermit korrespondiert, dass nach § 15 Abs 3 Satz 1 SGB II die EinglVb regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden soll. Ausdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Interesses an einem kontinuierlichen Eingliederungsprozess ist zudem, dass nach § 15 Abs 3 Satz 2 SGB II bei jeder folgenden EinglVb die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen sind.
Die Einzelheiten dieses gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsmechanismus sind in der EinglVb konkret zu regeln. Dies erfordert in Abhängigkeit vom vereinbarten, gesetzlich nicht mehr vorgegebenen Geltungszeitraum jedenfalls Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Laufzeit der Vereinbarung. Ermöglicht sind durch § 15 Abs 3 SGB II auch spezielle Regelungen, die Änderungen der Vereinbarung unter weniger strengen Voraussetzungen zulassen, als sie für eine Anpassung und Kündigung durch § 59 SGB X für öffentlich-rechtliche Verträge vorgesehen sind.
...
Nach § 15 Abs 3 Satz 3 SGB II sollen, soweit eine EinglVb nach § 15 Abs 2 SGB II nicht zustande kommt, die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden. Spezifische Vorgaben zum Geltungszeitraum und zum Überprüfungsmechanismus für einen solchen Verwaltungsakt lassen sich dem nicht entnehmen.
Verzichtet hat der Gesetzgeber insbesondere auf die Vorgabe eines festen Geltungszeitraums. War der eine EinglVb ersetzende Verwaltungsakt nach Maßgabe des bis zum 31.7.2016 geltenden Rechts rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer von sechs Monaten ohne Ermessenserwägungen überschritten worden ist (BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2), ist es nach Maßgabe des seit 1.8.2016 geltenden § 15 Abs 3 SGB II rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Geltungszeitraum in Anpassung an die jeweilige Eingliederungssituation und Integrationsstrategie oder Lebenslage flexibel geregelt wird (zB Dauer einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder absehbares Ende des Leistungsbezugs). In einem eine EinglVb ersetzenden Verwaltungsakt kann auch dessen Geltung "bis auf weiteres" geregelt und damit ein unbefristeter Geltungszeitraum bestimmt werden.
Lass mich raten, du wurdest dort wegen deiner pseudojuristischer "Ratschläge" gesperrt:
Zitat von: Fettnäpfchen am 30. November 2022, 12:20:37Wechsel doch zu deinen Gleichgesinnten in dem Forum mit der 24
Zitat von: violet am 30. November 2022, 19:38:45Ach, die Quelle wurde dir bewusst zunächst vorenthalten, damit du dich noch mehr blamierst.
Kindergartengetue oder JC/SB Arbeitsweise
Zitat von: violet am 30. November 2022, 19:38:45War von Anfang an klar, dass so ein Möchtegernjurist wie du sich nicht einmal die Mühe machen wird, seine Google-Uni zu besuchen, um genauer zu recherchieren, sondern auf seinem Schwachsinn rumpochen wird.
Pure Mutmaßung ohne Sinn und Ahnung vom Gegenüber und dafür auch noch beleidigend machen oben genannte auch ganz gerne so.
Zitat von: violet am 30. November 2022, 19:38:45Aber Vorsicht, ganz viel Text.
Vielleicht lernst du auch mal was, was ich ganz stark bezweifle.
Den vielen Text habe ich nicht gefunden aber trotzdem geschafft zu lesen.
Markierungen daraus sind im Zitat zu finden:
Zitat von: violet am 30. November 2022, 19:38:45ZitatBSG, 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R (https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/207493?modul=esgb&id=207493)
Eine EinglVb ist ihrer Rechtsqualität nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs 1 Satz 2, § 55 SGB X (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - BSGE 121, 261 = SozR 4-4200 § 15 Nr 5, RdNr 16). Neben den sich hieraus ergebenden rechtlichen Anforderungen sind die Vorgaben des § 15 SGB II zu beachten.
Zu diesen gehört nicht die Vorgabe eines festen Geltungszeitraums. Durch die Änderungen des § 15 SGB II zum 1.8.2016 soll eine EinglVb nicht mehr regelhaft für sechs Monate geschlossen werden (so noch § 15 Abs 1 Satz 3 SGB II idF bis zum 31.7.2016; zur Abkehr des Gesetzgebers hiervon siehe BT-Drucks 18/8041 S 37: "Anders als bisher ist die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt, sondern im Interesse eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung und Aktualisierung der Vereinbarung."). Vielmehr kann der Geltungszeitraum im Rahmen des § 15 Abs 3 Satz 1 SGB II flexibel vereinbart werden. Dies schließt die Möglichkeit einer unbefristeten Geltung ein. Diese kann ausdrücklich vereinbart sein ("bis auf weiteres") oder sich stillschweigend aus dem Fehlen einer vereinbarten Regelung zur Laufzeit ergeben.
Hiermit korrespondiert, dass nach § 15 Abs 3 Satz 1 SGB II die EinglVb regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden soll. Ausdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Interesses an einem kontinuierlichen Eingliederungsprozess ist zudem, dass nach § 15 Abs 3 Satz 2 SGB II bei jeder folgenden EinglVb die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen sind.
Die Einzelheiten dieses gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsmechanismus sind in der EinglVb konkret zu regeln. Dies erfordert in Abhängigkeit vom vereinbarten, gesetzlich nicht mehr vorgegebenen Geltungszeitraum jedenfalls Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Laufzeit der Vereinbarung. Ermöglicht sind durch § 15 Abs 3 SGB II auch spezielle Regelungen, die Änderungen der Vereinbarung unter weniger strengen Voraussetzungen zulassen, als sie für eine Anpassung und Kündigung durch § 59 SGB X für öffentlich-rechtliche Verträge vorgesehen sind.
...
Nach § 15 Abs 3 Satz 3 SGB II sollen, soweit eine EinglVb nach § 15 Abs 2 SGB II nicht zustande kommt, die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden. Spezifische Vorgaben zum Geltungszeitraum und zum Überprüfungsmechanismus für einen solchen Verwaltungsakt lassen sich dem nicht entnehmen.
Verzichtet hat der Gesetzgeber insbesondere auf die Vorgabe eines festen Geltungszeitraums. War der eine EinglVb ersetzende Verwaltungsakt nach Maßgabe des bis zum 31.7.2016 geltenden Rechts rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer von sechs Monaten ohne Ermessenserwägungen überschritten worden ist (BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2), ist es nach Maßgabe des seit 1.8.2016 geltenden § 15 Abs 3 SGB II rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Geltungszeitraum in Anpassung an die jeweilige Eingliederungssituation und Integrationsstrategie oder Lebenslage flexibel geregelt wird (zB Dauer einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder absehbares Ende des Leistungsbezugs). In einem eine EinglVb ersetzenden Verwaltungsakt kann auch dessen Geltung "bis auf weiteres" geregelt und damit ein unbefristeter Geltungszeitraum bestimmt werden.
Zitat von: violet am 30. November 2022, 19:38:45Lass mich raten, du wurdest dort wegen deiner pseudojuristischer "Ratschläge" gesperrt:
Falsch geraten
:scratch: Mal überlegen ob du die zweite wirst die ich wegen
deiner "Falschberatung" melde. Dann bekommst du wenigstens vom Admin mitgeteilt ob du Recht hast das eine EinV auch länger als sechs Monate Gültigkeit hat.
Trotz alledem kann ich mit Euren Aussagen arbeiten.
Danke für Eure Ratschläge.
Die EGV habe ich nicht unterzeichnet und auch bisher keinen VA zugesendet bekommen.
Lediglich eine schnelle E-Mail erhalten, dass gemäß der neuen Regelungen nach dem 12. Änderungsgesetz ab Januar 2023 die weiteren Schritte zu gehen sind.
Welche diese Schritte sein werden bleibt wohl abzuwarten.
Timo
Zitat von: Timo am 02. Dezember 2022, 12:04:51Welche diese Schritte sein werden bleibt wohl abzuwarten.
Nennt sich Kooperationsplan, Quelle https://hartz.info/index.php?topic=130246.0 :
ZitatKooperationsplan
1. Die Eingliederungsvereinbarung heißt nun "Plan zur Verbesserung der Teilhabe", kurz ,,Kooperationsplan", und die Geltungsdauer ,,Kooperationszeit". Kommt der Leistungsbezieher nach Auffassung des Jobcenters seiner Mitwirkungspflicht aus den darin getroffenen "Absprachen" nicht (ausreichend) nach, wird er durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung dazu aufgefordert. Jede danach erfolgende Pflichtverletzung wird dann sanktioniert.
2. Leistungsbezieher oder Jobcenter können ein Schlichtungsverfahren beantragen, wenn über den Inhalt des Kooperationsplanes keine Einigkeit besteht. Eine Pflicht zur Schlichtung besteht nicht, sollte keine Einigung erzielt werden, wird der Kooperationsplan nach 4 Wochen unverändert als Verwaltungsakt erlassen.
3. Übergangsregelung: Bestehende Eingliederungsvereinbarungen gelten solange nach den gesetzlichen Regelungen für einen Kooperationsplan weiter, bis ein Kooperationsplan erstellt wurde.
Das Prinzip "Fordern" steht weiterhin an erster Stelle und mit Teilhabe hat das Ganze nach wie vor nicht das Geringste zu tun.
Leistungsbeziehende haben beim Kooperationsplan keine Möglichkeit, die für das Jobcenter darin vereinbarten Pflichten einzufordern, da es sich hierbei nicht um einen Vertrag i.S.d. §§ 53 ff SGB X handelt, sondern eine reine Absichtserklärung. Fakt ist, dass hierbei die sog. Waffengleichheit nicht gewahrt ist. Ob aus nicht rechtsverbindlichen Absprachen das Recht des Jobcenters zum Erlass von Verwaltungsakten abgeleitet werden kann, darf erheblich bezweifelt werden und muss von der Rechtsprechung geklärt werden.
Eingliederungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
Leistungsbezieher werden mit einem "Bürgergeldbonus" i.H.v. monatlich 75 Euro für die Teilnahme an solchen Maßnahmen geködert belohnt.
Wird gegen eine Pflicht aus dem Kooperationsplan verstoßen, entfällt der Anspruch auf den Bonus dauerhaft.
Ganzheitliche Betreuung
Neu ist die ganzheitliche Betreuung (,,Coaching und aufsuchende Sozialarbeit"). Das Jobcenter kann diese anordnen, oder in einem Kooperationsplan festlegen.
Leistungsbeziehende werden dann faktisch rund um die Uhr in allen Lebensbereichen überwacht und angeleitet. Das Jobcenter erfährt so buchstäblich alles über Leistungsempfänger und darf diesen de facto vorschreiben, wie sie zu leben haben.
Damit diese umfassende Einmischung Dritter in höchstpersönliche Lebensbereiche nicht per se verfassungswidrig ist, darf die Verweigerung der Mitwirkung bei einer solchen Maßnahme nicht sanktioniert werden.