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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: mabb am 07. Dezember 2022, 08:36:10

Titel: Verzicht während Bewilligungszeitaumes
Beitrag von: mabb am 07. Dezember 2022, 08:36:10
Ich bin etwas verwirrt beim Thema Verzicht auf ALG 2 während eines laufendes Bezuges und wäre sehr dankbar über eine Aufklärung.

Wenn ALG 2 bis Ende Juni bewilligt ist, man jedoch bspw. ab März nicht mehr leistungsberechtigt sein wird (z.B. weil eine Arbeit mit ausreichend Lohn aufgenommen werden wird, eine Schenkung ansteht oder man wegzieht), kann ja - so wie ich es verstehe - vorher ein nur Verzicht auf die Leistungen ab Ende Februar gemeldet werden, eine Abmeldung geht ja wohl nicht. Ist man dann trotzdem verpflichtet, dem Jobcenter bis Ende Juni Kontoauszüge zu schicken und allen Aufforderungen nachzukommen, und erst ab Juli ist man komplett raus und hat keine Pflichten mehr gegenüber dem JC?
Titel: Aw: Verzicht während Bewilligungszeitaumes
Beitrag von: Yavanna am 07. Dezember 2022, 10:04:59
Vorläufig oder endgültig bewilligt?
Titel: Aw: Verzicht während Bewilligungszeitaumes
Beitrag von: begees am 07. Dezember 2022, 10:16:30
Verzichten im Rechtssinne kann man nur auf etwas, was einem zustehen würde.

Wenn du ab März nicht mehr leistungsberechtigt bist (dir also insoweit nichts mehr zusteht), musst du vorher und rechtzeitig die Änderung deiner wirtschaftlichen Verhältnisse ab März beim Jobcenter anzeigen, es ergeht dann ein Aufhebungsbescheid ab 1.3.

Wenn die Leistungen bis Februar endgültig bewilligt waren und deine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprachen, ist der Fall dann abgeschlossen.

Bei nur vorläufiger Bewilligung bis Februar bestehen noch Nachweispflichten, um eine endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs bis Februar zu ermöglichen.
Titel: Aw: Verzicht während Bewilligungszeitaumes
Beitrag von: Fettnäpfchen am 07. Dezember 2022, 11:39:56
Zitat von: mabb am 07. Dezember 2022, 08:36:10Wenn ALG 2 bis Ende Juni bewilligt ist, man jedoch bspw. ab März nicht mehr leistungsberechtigt sein wird (z.B. weil eine Arbeit mit ausreichend Lohn aufgenommen werden wird, eine Schenkung ansteht oder man wegzieht),
Wenn man eine auskömmliche Arbeit hat muss man keinen Verzicht schreiben und das JC will dann eh noch wissen ob es etwas zurückbekommt.
Wenn man eine Schenkung erwartet kann man nicht verzichten weil das gegen den § verstoßen würde. http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html
Wenn man wegzieht braucht es auch keinen Verzicht da der Bezug eh endet.

Also am besten bei einer Schenkung erst ab Juli/August schenken lassen und einfach ab Juni keinen WBA stellen.

MfG FN
Titel: Aw: Verzicht während Bewilligungszeitaumes
Beitrag von: mabb am 07. Dezember 2022, 17:33:38
Zitat von: Yavanna am 07. Dezember 2022, 10:04:59Vorläufig oder endgültig bewilligt?

Es steht drauf:

"Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes"



Also das mit der Schenkung und dem Verzicht war mir neu - was würde denn passieren, wenn die Schenkung trotzdem noch vor Juni stattfinden muss? Es zählt dann als Einkommen, klar. Aber wenn die Leistungsberechtigekeit dann nicht mehr gegeben ist bis Ende Juli, hat man dem JC dann bis Ende Juli noch irgendwelche Pflichten gegenüber?
Titel: Aw: Verzicht während Bewilligungszeitaumes
Beitrag von: Fettnäpfchen am 08. Dezember 2022, 14:04:17
mabb

Zitat von: mabb am 07. Dezember 2022, 17:33:38was würde denn passieren, wenn die Schenkung trotzdem noch vor Juni stattfinden muss? Es zählt dann als Einkommen, klar. Aber wenn die Leistungsberechtigekeit dann nicht mehr gegeben ist bis Ende Juli, hat man dem JC da
Du meldest das Einkommen mit einer VÄM (http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk2/~edisp/l6019022dstbai381595.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI381598), aber erst wenn es wirklich auf deinem Konto eingegangen ist.
Das JC schreibt dich an und erklärt dir
warum die Leistungen für ein halbes Jahr aufgehoben werden
und
warum du, je nach Zufluß, welche Summe du zurückzahlen musst.

Hast du nach dem halben Jahr weniger als das dann gültige Schonvermögen kannst du erneut ALG 2 beantragen. Wenn du willst.

MfG FN