Hallo liebes Forum,
ich bin mit meiner 9-jährigen Tochter in eine größere Wohnung gezogen (wir hatten vorher nur 1 gemeinsames Schlafzimmer).
Aufgrund der Preissteigerungen und des knappen Wohnraums gibt es hier derzeit praktisch keine
"angemessenen" Wohnungen.
Mit viel Glück habe ich eine Wohnung bekommen, allerdings 88 Euro über der Angemessenheitsgrenze.
Ich habe dem JC den Umzug mitgeteilt mit der Bitte, von der Angemessenheitsfiktion nach Paragraph 67 Abs. 3 Gebrauch zu machen.
Anbei habe ich meine Bemühungen, eine günstigere Wohnung zu bekommen sowie die Nichtverfügbarkeit "angemessener" Wohnungen dokumentiert.
Das Jobcenter hat geantwortet, dass es nur die maximal mögliche Miete der Angemessenheitstabelle bezahlt und wie folgt argumentiert:
"...Sie haben keine vorherige Zustimmung eingeholt. Diese hätte aufgrund der Unangemessenheit der Unterkunftskosten auch nicht erteilt werden können. Bitte beachten Sie hierzu, dass bei der Neuanmietung immer eine vorherige Zusicherung zur Anmietung der Wohnung erfolgen muss.
Die von Ihnen begehrten Sonderregelungen des Paragraphen 67 Abs. 3 SGB II gelten in diesem Fall nicht."
Ist das so korrekt ?
Zitat von: Sese am 08. Dezember 2022, 16:02:18Ist das so korrekt ?
Erst mal ja
Zitat von: Sese am 08. Dezember 2022, 16:02:18nur die maximal mögliche Miete der Angemessenheitstabelle bezahlt
Ist schon mal besser das es in der Höhe Übernimmt, statt bei den alten Kdu zu bleiben.
(der bisherigen Wohnung und Umzug ohne vorherige Genehmigung)
Zitat von: Sese am 08. Dezember 2022, 16:02:18sowie die Nichtverfügbarkeit "angemessener" Wohnungen dokumentiert.
Abwarten bis der neue Bescheid da ist und dann evtl. in Widerspruch gehen.
Notfalls muss es dann Abschließend, vor dem Sozialgericht geklärt werden.
Das kam heute mit dem neuen Bescheid.
Ich würde natürlich nur Widerspruch einlegen, wenn ich im Recht bin.
Deshalb frage ich ja hier nach.
Ich hatte auch mit der Härtefall-Regelung argumentiert (Dringlichkeit des Umzugs), aber darauf ist das JC nicht eingegangen.
Zitat von: Sese am 08. Dezember 2022, 16:45:14wenn ich im Recht bin
Das weißt du erst, wenn es zur Klage kommen sollte.
Der Umzug war Notwendig, angemessene Wohnungen gibt es Null, also was hättest du anders tun können?
Das JC schreibt ja selbst alles was über den Richtlinien ist, wird sowieso Abgelehnt.
Ich bin gerade wegen eines sehr ähnlichen Sache vor Gericht. Doch will ich die Umzugskosten und eine Anteile einmalige Nebenkostennachzahlugn haben.
Das mit der KDU so Millimeter genau zu haben, ist nicht in Ordnung. Vor allem wenn es keine Wohnungen gibt. Ich es nicht aktuell sogar so, dass eh die vollen KDU für 6 Monate, 12 oder 24 übernommen werden?
Quell (https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-miet-und-heizkosten-jetzt-ueberpruefungsantrag-stellen)
Das es sowieso mega unmenschlich und asozial von der Behörde ist, ist klar. Ich nenne das die asoziale Fatze des Staates.
Leider wird sich zudem kein Gericht damit beschäftigen, auch wenn ich die persönliche Situation verstehe. Der Knackpunkt ist, dass die vorherige Zustimmung (oder zumindest irgendein Antrag), gar nicht erst versucht wurde einzuholen. Bereits an der Stelle wird das abgebügelt, mit der Sache selbst (ob die höhere Miete übernommen werden sollte) wird sich nicht beschäftigt werden.
Hätte ich auf die Zustimmung gewartet (die ich ja laut JC eh nicht bekommen hätte), wäre die Wohnung weg gewesen.
Ist denn die "vorherige Zustimmung" oder "der Versuch, sich die Zustimmung einzuholen" eine Voraussetzung, dass die Angemessenheitsfiktion greift ?
Wie ist da die Rechtsgrundlage ?
Es gibt bisher nur Urteile von unteren Instanzen.
Mal pro Jobcenter, mal pro Kunde
Kunde:
https://sozialberatung-kiel.de/tag/%C2%A7-67-abs-3-sgb-ii-corona-pandemie-kosten-der-unterkunft-miete/
JC:
https://www.hempels-sh.de/magazin/recht/sozialrecht/detail/keine-neuanmietung-einer-zu-teuren-wohnung-wegen-corona-pandemie
Mehr als das Angemessene gibt es nicht, find´ dich damit ab!
Pers. Meinung: Wie kann man ohne die finanzielle Sicherheit in eine 88,- € teurere Wohnung ziehen? Ist mir unverständlich!
Gerade in dieser Zeit der Inflation und Energiepreissteigerungen werden dir die 88,- € noch bitter weh tun! (Stichwort: Haushaltsenergie).
Ganz einfach:
weil es aufgrund der Inflation keine angemessenen Wohnungen gibt !
Die Frage ist vielmehr die:
wie kann noch trotz Inflation und Preissteigerungen stur an den alten Angemessenheitsgrenzen festgehalten werden !!??
Bezüglich Haushaltsenergie mache ich mir keine Sorgen.
Meine Tochter und ich haben einen Jahresverbrauch von nur 600kwh.
Ich komme mit dem Geld aus, aber mich interessiert halt auch die Rechtsgrundlage bezüglich der Angemessenheitsfiktion.
Da es, wie geschrieben, noch keine eindeutige Rechtslage gibt, kannst du ja bis vors BSG ziehen. Dann wäre es geklärt. Die gleiche Problematik wird ja auch beim Bürgergeld auftauchen
Zitat von: Sese am 08. Dezember 2022, 16:02:18ich bin mit meiner 9-jährigen Tochter in eine größere Wohnung gezogen (wir hatten vorher nur 1 gemeinsames Schlafzimmer).
War das nur eine 1-Zimmer Wohnung? Wenn nein: warum konntest du dir nicht ein kombiniertes Wohn/Schlafzimmer einrichten und das Schlafzimmer dem Kind überlassen?
Zitat von: TripleH am 09. Dezember 2022, 09:40:31warum konntest du dir nicht ein kombiniertes Wohn/Schlafzimmer einrichten und das Schlafzimmer dem Kind überlassen?
Es ist müssig, über Dinge zu diskutieren, die nicht zu ändern sind! Das "wieso und warum" ist hier jetzt völlig uninteressant!
Zitat von: TripleH am 09. Dezember 2022, 09:40:31Zitat von: Sese am 08. Dezember 2022, 16:02:18ich bin mit meiner 9-jährigen Tochter in eine größere Wohnung gezogen (wir hatten vorher nur 1 gemeinsames Schlafzimmer).
War das nur eine 1-Zimmer Wohnung? Wenn nein: warum konntest du dir nicht ein kombiniertes Wohn/Schlafzimmer einrichten und das Schlafzimmer dem Kind überlassen?
Wir waren nur als Notlösung übergangsweise bei meinen Eltern untergekommen.
Sie hatten uns 1 Zimmer+Küche+Bad zur Verfügung gestellt (kein Wohnzimmer).
Ich kam direkt aus dem Ausland, und meine Tochter kam von ihrer Mutter aus einem anderen Bundesland.
ZitatDas "wieso und warum" ist hier jetzt völlig uninteressant!
Es geht darum, ob überhaupt ein wichtiger Grund für den Umzug vorlag, so dass das Jobcenter hätte zustimmen müssen.
ZitatSie hatten uns 1 Zimmer+Küche+Bad zur Verfügung gestellt (kein Wohnzimmer).
Also gab es einen wichtigen Grund. Jetzt musst du nur noch rausfinden, ob deine örtliche Kommune über ein sogenanntes "schlüssiges Konzept" verfügt.
Das hiesige Jobcenter erstellt die Angemessenheitstabelle anhand der Daten des Wohngeldgesetzes.
(Paragraph 12 Wohngeldgesetz)
Von einem schlüssigen Konzept steht nichts im Bescheid.
Sese
Zitat von: Sese am 08. Dezember 2022, 20:20:16Ich komme mit dem Geld aus, aber mich interessiert halt auch die Rechtsgrundlage bezüglich der Angemessenheitsfiktion.
Abgesehen davon dass das in dem von dir "gekaperten" Thread schon steht.
Das schreibt Tacheles https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/angemessenheitsfiktion-in-den-unterkunftskosten-fuer-das-jahr-2021-und-2022-jetzt-ueberpruefungsantraege-stellen.html:
ZitatIm Rahmen des Sozialschutz-Pakets ,,Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie" wird in § 67 Abs. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II / § 35 Abs. 1 SGB XII und § 42a Abs. 1 SGB XII unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume die zwischen März 2020 und Dez. 2022 beginnen (§ 67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 1 SGB XII II iVm § 1 VZVV). Diese gesetzliche Bestimmung heißt »Angemessenheitsfiktion« und trifft für das ALG II, für die Sozialhilfe, und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG, also Geflüchtete, die länger als 18 Monate in Deutschland sind, zu.
Gesetzeszweck dieser Schutzregeln ist, dass sich SGB II- und SGB XII - Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie "nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).
Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich. Die Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten für Bewilligungsabschnitte, die in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden. Dies auch dann, wenn weder die Hilfebedürftigkeit, noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 - L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen- Anhalt 7.3.2022 - L 4 AS 40/22 B ER; Hessisches LSG 21.2.2022 - L 6 AS 585/21 B ER).
Vorliegend handelt es sich zwar um SGB II-Entscheidungen, diese sind wegen exakter Rechtslage auch im SGB XII anzuwenden (BSG 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R; 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R; Prof. Dr. Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Rn. 25).
Die Fiktionswirkung betrifft auch alle Leistungsbeziehende (,,Bestandsfälle"), die im genannten Zeitraum einen Vertrag über eine Unterkunft eingegangen sind, auch wenn diese als ,,unangemessen" gilt (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII). In diesem Fall gilt die Fiktionswirkung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (LSG Niedersachen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER). Wenn danach ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt, wirkt sie wiederholt fort. Die Fiktionswirkung trifft auch bei einer hohen Nachzahlung an Betriebskosten oder Heizung ein.
Die Fiktionswirkung gilt auch bei einer vorherigen Begrenzung der Unterkunfts- und Heizkosten wegen eines ,,nicht erforderlichen Umzuges" nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Auch in diesem Fall darf eine Begrenzung nicht stattfinden. ,,Die gesetzliche Fiktionswirkung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II gilt nach dem Wortlaut für § 22 Abs. 1 SGB II, ohne dass hinsichtlich der einzelnen Sätze des § 22 Abs. 1 SGB II unterschieden wird. Deshalb findet eine Deckelung auf einen früher anerkannten Bedarf an KdUH nicht statt" (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER, Rn 37). Diese Begrenzung ist auch dann unzulässig, wenn wegen fehlender Umzugserfordernis vor dem 1.März 2020 schon gekürzt wurde. Mit diesem Entscheidungstenor steht das LSG Bayern aber bisher alleine da.
Die »Angemessenheitsfiktion« findet allerdings nach § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII keine Anwendung, wenn im vorangehenden Bewilligungszeitraum (also vor März 2020) die Unterkunfts- und Heizkosten schon wegen ,,Unangemessenheit" abgesenkt wurden.
Grundsätzlich ist es so, dass nach der Angemessenheitsfiktion die 6-monatige »Schonfrist« während des Kostensenkungsverfahrens gilt (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II/ § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII, Groth, jurisPR-SozR 7/2020, Anm.1).
Aus dieser recht umfangreichen Fiktionswirkung entstehen jetzt Handlungsnotwendigkeiten. Wurden im letzten Jahr also 2020 die Unterkunfts- und Heizkosten rechtswidrig gekürzt, ist ein dahingehender Bescheid wegen der auf ein Jahr begrenzten Rückwirkung des Überprüfungsantrages eine Überprüfung nicht mehr möglich. Allerdings können jetzt noch Überprüfungsanträge für den Zeitraum ab 01.1.2021 bis Gegenwart eingereicht werden (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II / § 116a S. 1 Nr. 2 SGB XII) um die Ansprüche zu sichern.
MfG FN
Zitat von: jens123 am 08. Dezember 2022, 18:51:02Leider wird sich zudem kein Gericht damit beschäftigen
Woher weißt du das denn?
Wenn die Lage so ist, wie hier geschildert, würde ich auf jeden Fall was tun.
Was hat man schon zu verlieren?
Das die alten Regeln der Angemessenheit längst Überholt sind, sollte auch klar sein.
Auf denen reitet das JC ja offenbar immer noch rum.
Somit war eh klar, jeder Versuch eine Zustimmung zu bekommen wäre vom JC Abgebügelt worden.
Da die erfolglose Suche nach einer angemessenen Wohnung, offenbar gut Dokumentiert ist würde ich in Widerspruch gehen.
Ich finde es mittlerweile echt zum :kotz: die eigenen Leute sollen sich an die KdU halten.
Bei Flüchtlingen spielt es keine Rolle, was die Unterkunft kostet.
Zitat von: OLD-MAN am 08. Dezember 2022, 19:12:21Mehr als das Angemessene gibt es nicht, find´ dich damit ab!
Pers. Meinung: Wie kann man ohne die finanzielle Sicherheit in eine 88,- € teurere Wohnung ziehen? Ist mir unverständlich!
Schreklich... zumal beides sowohl die Wohnungssituation als auch die Angemessenheitunterstellung das Ergebnis sehr bequemer, politischer Handlungsweisen sind.
Sich damit abfinden ist, das letzte was Sie als mündiger Bürger machen sollte.
Zitat von: TripleH am 09. Dezember 2022, 09:40:31War das nur eine 1-Zimmer Wohnung? Wenn nein: warum konntest du dir nicht ein kombiniertes Wohn/Schlafzimmer einrichten und das Schlafzimmer dem Kind überlassen?
Ganz genau! Die Teilnehmerin sollte sich solange zusammenfalten bis am Ende des Weges/Entwicklungen ganz andere Fragen aufkommen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Dezember 2022, 16:23:31Sese
Zitat von: Sese am 08. Dezember 2022, 20:20:16Ich komme mit dem Geld aus, aber mich interessiert halt auch die Rechtsgrundlage bezüglich der Angemessenheitsfiktion.
Abgesehen davon dass das in dem von dir "gekaperten" Thread schon steht.
Das schreibt Tacheles https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/angemessenheitsfiktion-in-den-unterkunftskosten-fuer-das-jahr-2021-und-2022-jetzt-ueberpruefungsantraege-stellen.html:
ZitatIm Rahmen des Sozialschutz-Pakets ,,Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie" wird in § 67 Abs. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II / § 35 Abs. 1 SGB XII und § 42a Abs. 1 SGB XII unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume die zwischen März 2020 und Dez. 2022 beginnen (§ 67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 1 SGB XII II iVm § 1 VZVV). Diese gesetzliche Bestimmung heißt »Angemessenheitsfiktion« und trifft für das ALG II, für die Sozialhilfe, und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG, also Geflüchtete, die länger als 18 Monate in Deutschland sind, zu.
Gesetzeszweck dieser Schutzregeln ist, dass sich SGB II- und SGB XII - Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie "nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).
Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich. Die Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten für Bewilligungsabschnitte, die in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden. Dies auch dann, wenn weder die Hilfebedürftigkeit, noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 - L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen- Anhalt 7.3.2022 - L 4 AS 40/22 B ER; Hessisches LSG 21.2.2022 - L 6 AS 585/21 B ER).
Vorliegend handelt es sich zwar um SGB II-Entscheidungen, diese sind wegen exakter Rechtslage auch im SGB XII anzuwenden (BSG 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R; 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R; Prof. Dr. Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Rn. 25).
Die Fiktionswirkung betrifft auch alle Leistungsbeziehende (,,Bestandsfälle"), die im genannten Zeitraum einen Vertrag über eine Unterkunft eingegangen sind, auch wenn diese als ,,unangemessen" gilt (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII). In diesem Fall gilt die Fiktionswirkung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (LSG Niedersachen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER). Wenn danach ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt, wirkt sie wiederholt fort. Die Fiktionswirkung trifft auch bei einer hohen Nachzahlung an Betriebskosten oder Heizung ein.
Die Fiktionswirkung gilt auch bei einer vorherigen Begrenzung der Unterkunfts- und Heizkosten wegen eines ,,nicht erforderlichen Umzuges" nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Auch in diesem Fall darf eine Begrenzung nicht stattfinden. ,,Die gesetzliche Fiktionswirkung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II gilt nach dem Wortlaut für § 22 Abs. 1 SGB II, ohne dass hinsichtlich der einzelnen Sätze des § 22 Abs. 1 SGB II unterschieden wird. Deshalb findet eine Deckelung auf einen früher anerkannten Bedarf an KdUH nicht statt" (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER, Rn 37). Diese Begrenzung ist auch dann unzulässig, wenn wegen fehlender Umzugserfordernis vor dem 1.März 2020 schon gekürzt wurde. Mit diesem Entscheidungstenor steht das LSG Bayern aber bisher alleine da.
Die »Angemessenheitsfiktion« findet allerdings nach § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII keine Anwendung, wenn im vorangehenden Bewilligungszeitraum (also vor März 2020) die Unterkunfts- und Heizkosten schon wegen ,,Unangemessenheit" abgesenkt wurden.
Grundsätzlich ist es so, dass nach der Angemessenheitsfiktion die 6-monatige »Schonfrist« während des Kostensenkungsverfahrens gilt (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II/ § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII, Groth, jurisPR-SozR 7/2020, Anm.1).
Aus dieser recht umfangreichen Fiktionswirkung entstehen jetzt Handlungsnotwendigkeiten. Wurden im letzten Jahr also 2020 die Unterkunfts- und Heizkosten rechtswidrig gekürzt, ist ein dahingehender Bescheid wegen der auf ein Jahr begrenzten Rückwirkung des Überprüfungsantrages eine Überprüfung nicht mehr möglich. Allerdings können jetzt noch Überprüfungsanträge für den Zeitraum ab 01.1.2021 bis Gegenwart eingereicht werden (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II / § 116a S. 1 Nr. 2 SGB XII) um die Ansprüche zu sichern.
MfG FN
Ich habe Widerspruch gegen die Nicht-Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten eingelegt, und sowohl mit der Angemessenheitsfiktion (s. oben) und mit der Nicht-Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums argumentiert.
Nun wurde ich von meinem Sachbearbeiter zu einem persönlichen "Widerspruchsgespräch"
eingeladen, um den Sachverhalt zu klären.
Was erwartet mich da ?
Hat jemand Erfahrung mit so etwas ?
Irgendwelche Tipps ?
https://www.hartziv.org/sgb-ii/paragraph1/
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
https://umziehen.de/wohnen-leben/wohnkosten-bei-hartz-iv-was-bezahlt-das-jobcenter-550?from=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F
https://wbs-wohnung.de/hartz-4/miete#Hartefall_Mehrbedarf_fur_eine_grossere_Wohnung
Da stehen einige brauchbare Sachen.
Eine 1-Zimmer-Wohnung ist vermutlich für Kinder bis 3 Jahre angemessen, danach aber nicht mehr.
Ich finde das wichtiger als diese Fiktion-Regelung.
Eure bisherige Unterkunft war eben nur eine vorrübergehende Notunterkunft.
Sese
Zitat von: Sese am 30. Dezember 2022, 18:33:26Nun wurde ich von meinem Sachbearbeiter zu einem persönlichen "Widerspruchsgespräch"
eingeladen, um den Sachverhalt zu klären.
Was erwartet mich da ?
Hat jemand Erfahrung mit so etwas ?
Irgendwelche Tipps ?
Du kannst erwarten
dass der SB versucht dir den Widerspruch (in seinem Sinne unbürokratisch) ausredet. Und wenn du nicht absolut fest in der Materie bist und auch nicht auf die psychologischen Tricks reinfällst hast du schon so gut wie verloren und was der SB dann hinterher in deine Akte schreibt kannst du auch nicht wissen.
Falls du wirklich hingehst solltest du also auf eine Kopie des Gesprächsprotokolls das er in die Akte auf nimmt verlangen und das sofort und nicht irgendwann per Post. Wenn du Glück hast bekommst du es wenn nicht hast du wieder so gut wie verloren denn das Protokoll/Eintrag in deine Akte über das Gespräch mit Ergebnis muss eigtl. sein.
Die Erfahrung hier durch das Forum weil das öfters vorkommt.
und Tipps:
Je nach dem was in dem Einladungsschreiben steht.
also wie immer einscannen!
Ansonsten den Termin, wenn möglich, schriftl. absagen mit der Begründung das du einen schriftl. Widerspruch gemacht hast und Anrecht auf einen ebenso schriftlichen Bescheid dazu hast. Nur schriftliches zählt und für eine Klage brauchst du auch einen rechtsmittelfähigen Bescheid um dagegen vorgehen zu können.
Zumindest da solltest du nichts weglassen kannst ja eigene Worte nehmen.
Kannst aber dazu schreiben das er sich die § die zu seinen Pflichten gehören selber raussuchen kann da du ihm seine Arbeit nicht erklären musst und er das selber sowieso wissen muss.
MfG FN
Die Annahme/Aussage, dass § 67 Abs. 3 SGB II bei jedem Antrag erneut beginnt, ist falsch. Der Gesetzestext ist da eindeutig.
Lt. § 67 Abs. 3 SGB II gelten (hier nach einem Umzug) die tatsächlichen (auch unangemessenen) KdUH "für die Dauer von sechs Monaten als angemessen", nicht länger. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist dabei nicht anwendbar, da § 67 Abs. 3 SGB II für diesen Fall keine Ausnahme macht. Interessanterweise bezieht sich das JC auch nicht auf § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, dem JC ist also entweder die Nichtanwendbarkeit aufgrund § 67 Abs. 3 SGB II bekannt, oder es erkennt den Umzug als erforderlich an, deshalb versucht es hier unter missbräuchlicher Anwendung der Rechtsprechung zu tricksen.
Eine Regelung, wonach nach einem (ungenehmigten) Umzug nur die max. angemessenen KdUH übernommen werden müssen, existiert im SGB II nicht, nur in der Rechtsprechung. Danach muss das JC nach einem erforderlichen Umzug nur die max. angemessenen KdUH anerkennen, wenn ausreichend angemessener Wohnraum verfügbar ist. Ob der Umzügler die Anerkennung der neuen KdUH beantragt hat oder nicht, spielt dabei lt. Rechtsprechung keine Rolle, da sich diese Regelung nur auf die Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten bezieht.
Da § 67 Abs. 3 SGB II diesbezüglich keine Ausnahme trifft, ist diese Rechtsprechung auf § 67 Abs. 3 SGB II auch nicht anwendbar. Vielmehr trifft § 67a Abs. 3 SGB II eine universelle generalisierte Regelung.
Ab 01.01.2023 gelten - unabhängig von § 67 SGB II - die tatsächlichen (auch unangemessenen) KdUH für die Dauer von 12 Monaten als angemessen, wobei diese Karenzzeit beim Kostensenkungsverfahren außen vor bleibt.
D.h. das JC hat erst ab 01.01.2024 die Möglichkeit, eine Kostensenkung zu fordern und kann frühestens ab 01.07.2024 die KdUH auf die angemessenen begrenzen.
Unabhängig davon muss das JC in dem Fall beweisen, das ausreichend angemessener Wohnraum verfügbar ist (leer stehen und durch dich anmietbar sein muss), wenn du dies bestreitest.
In dem Fall kann sich das JC auch nicht auf ein schlüssiges Konzept oder das WoGG berufen, denn solange eine Kostensenkung mangels verfügbarem angemessenem Wohnraum nicht möglich ist, muss das JC lt. Gesetz die tatsächlichen KdUH weiter anerkennen.
Neben dem Widerspruch gegen die rechtswidrige Nichtanerkennung der tatsächlichen KdUH beim JC würde ich zusätzlich beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung zur Übernahme der tatsächlichen KdUH beantragen.
Begründung jeweils wie hier und in Beitrag #16.
Also im Bescheid hatte sich das Jobcenter auch auf §22 Abs. 1 SGB II bezogen (hatte ich im ersten Beitrag #1 weggelassen): "Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gem. §22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Anwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."
Und danach stand im Bescheid, dass die Sonderregelungen des §67 Abs. 3 SGB II in meinem Fall nicht gelten (siehe #1).
Meinen Widerspruch habe ich so formuliert:
"Widerspruch
Sehr geehrter Herr xxx,
hiermit lege ich Widerspruch gegen die Nichtübernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ein.
Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets ,,Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie" wird in
§ 67 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach
§ 22 Abs. 1 SGB II unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten, und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume, die zwischen März 2020 und Dezember 2022 beginnen (§ 67 Abs. 1 SGB II).
Die gesetzliche Bestimmung heißt ,,Angemessenheitsfiktion" und trifft für das ALG II, für die Sozialhilfe und für Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG zu.
Gesetzeszweck dieser Schutzregeln ist, dass sich SGB II- und SGBXII-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie ,,nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).
Eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage ist nicht erforderlich. Die Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten für Bewilligungsabschnitte, die in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden.
Dies gilt auch dann, wenn weder die Hilfebedürftigkeit noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (LSG Bayern 28.07.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.09.2021 – L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 – L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen-Anhalt 7.3.2022 –
L 4 AS 40/22 B ER; Hessisches LSG 21.2.2022 – L 6 AS 585/21 B ER).
Die Fiktionswirkung betrifft auch alle Leistungsbeziehende (,,Bestandsfälle"), die im genannten Zeitraum einen Vertrag über eine Unterkunft eingegangen sind, auch wenn diese als ,,unangemessen" gilt (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II).
In diesem Fall gilt die Fiktionswirkung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (LSG Niedersachsen-Bremen 29.09.2020 – L 11 AS 508/20 B ER).
Bei der Angemessenheitsfiktion bedarf es also keiner vorherigen Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung von Seiten des Jobcenters, zumal Sie ja selbst eingeräumt haben, dass die Zustimmung ohnehin nicht erteilt worden wäre.
Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass es aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen derzeit keine ,,angemessenen" Wohnungen in den aufgrund des Schulbesuchs meiner Tochter in Frage kommenden Ortsteilen xxx gibt, und dass die aktuelle KdU-Tabelle realitätsfern bzw. veraltet ist.
Die tatsächliche Verfügbarkeit einer geeigneten ,,angemessenen" Unterkunft war also nicht gegeben. Da ich Ihnen nachvollziehbar und mit konkreten Belegen vorgetragen habe, vergeblich nach einer ,,angemessenen" Unterkunft gesucht zu haben und Ihnen die Nicht-Verfügbarkeit einer ,,angemessenen" Unterkunft dargelegt habe, bitte ich Sie, mir konkret geeignete Unterkunftsalternativen, die mir potentiell zugänglich gewesen wären, zu benennen.
Denn ohne eine tatsächliche Verfügbarkeit ,,angemessenen" Wohnraums kann die KdU-Tabelle ohnehin nicht angewandt werden, und es sind die tatsächlichen Unterkunftskosten anzuerkennen, bis geeigneter Wohnraum konkret zur Verfügung steht. Das hat das Bundessozialgericht bereits 2006 entschieden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R).
Abschließend möchte ich noch einmal darauf aufmerksam machen, dass ich dringend eine eigene Wohnung für mich und meine 9-jährige Tochter benötigt habe, da wir uns zuvor ein kleines Schlafzimmer teilen mussten.
Mit freundlichen Grüßen"
Daraufhin erhielt ich die Einladung zum "Widerspruchsgespräch".
Also die Wohnung lag 88 Euro über der maximalen Angemessenheit.
Im aktuellen "Bürgergeldsbescheid" wurde mir nun mitgeteilt, dass meine Gemeinde in die Mietenstufe 2 aufgestiegen ist (die alte KdU-Tabelle war also offensichtlich realitätsfern).
Nun beträgt die Differenz nur noch 28 Euro.
Wenn ich die Einladung zum Gespräch wahrnehme, könnte ich jetzt also auch noch damit argumentieren:
Zitat von: Ottokar am 31. Dezember 2022, 13:03:23Ab 01.01.2023 gelten - unabhängig von § 67 SGB II - die tatsächlichen (auch unangemessenen) KdUH für die Dauer von 12 Monaten als angemessen, wobei diese Karenzzeit beim Kostensenkungsverfahren außen vor bleibt.
D.h. das JC hat erst ab 01.01.2024 die Möglichkeit, eine Kostensenkung zu fordern und kann frühestens ab 01.07.2024 die KdUH auf die angemessenen begrenzen.
Zitat von: Sese am 30. Dezember 2022, 18:33:26Nun wurde ich von meinem Sachbearbeiter zu einem persönlichen "Widerspruchsgespräch"
eingeladen, um den Sachverhalt zu klären.
ungewöhnlich bei mir war es der Teamleiter bei einer EGV
Keine Ahnung, wer da alles anwesend sein wird.
Die Einladung kam vom Sachbearbeiter.
Sese
Zitat von: Fettnäpfchen am 31. Dezember 2022, 12:22:52auch nicht auf die psychologischen Tricks reinfällst
Korrektur > auch
nicht auf die psychologischen Tricks reinfällst
Wenn du hingehst ist das deine Sache nachdem überwiegend zu lesen ist das du schriftlich reagieren sollst.
Wenn du nicht antwortest gehe ich davon aus auf deiner Ignorierliste zu stehen und spare mir in Zukunft etwas dazu zu schreiben.
MfG FN
Eigentlich will ich ja gar nicht zum Gespräch.
Ich habe meinen Widerspruch ja bereits ausführlich begründet.
Also angenommen, ich sage ab.
Wie geht es dann weiter ?
Ich bereite gerade das Schreiben vor, in dem ich absage, am "Widerspruchsgespräch" teilzunehmen.
Folgendes möchte ich dabei noch ergänzend hinzufügen:
Zitat von: Ottokar am 31. Dezember 2022, 13:03:23Ab 01.01.2023 gelten - unabhängig von § 67 SGB II - die tatsächlichen (auch unangemessenen) KdUH für die Dauer von 12 Monaten als angemessen, wobei diese Karenzzeit beim Kostensenkungsverfahren außen vor bleibt.
Gibt es dafür einen Paragraphen oder ähnliches ?
Ich würde auf jeden Fall an dem Widerspruch fest halten.
Schon etwas seltsam, das die dich dazu Einladen, bedeutet wohl die wollen was von dir.
Möglicherweise dich über den Tisch ziehen?
Gehst du zu diesem Termin dann knallhart bleiben, der Widerspruch wird nicht zurück genommen!
Machst du es, dann hast du auf jeden Fall verloren, da hilft später auch ein SG kaum noch.
Absolut nichts Unterschreiben, die sollen den Widerspruch bearbeiten und gut ist.
Sese
Zitat von: Sese am 31. Dezember 2022, 16:05:58Also angenommen, ich sage ab.
was denkst du warum die Nachfrage
Zitat von: Fettnäpfchen am 31. Dezember 2022, 12:22:52und Tipps:
Je nach dem was in dem Einladungsschreiben steht.
also wie immer einscannen!
von mir kam.
Zitat von: Sese am 31. Dezember 2022, 16:05:58Wie geht es dann weiter ?
das kann man dann sagen bzw./und/oder/auch wenn du schon ein Schreiben wegen dem Termin verfasst hast auch dieses mit einstellen um das querlesen zu lassen. Dann kann man schauen wie es weitergeht.
Gibt es dafür einen Paragraphen oder ähnliches ?[/quote]
ZitatQuelle https://hartz.info/index.php?topic=130246.0
Das Bürgergeld-Gesetz https://dip.bundestag.de/vorgang/zw%C3%B6lftes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-zweiten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer/291526?f.wahlperiode=20&rows=25&pos=7 wurde beschlossen. Die einzelnen Teile davon werden zum 01.01.2023 und 01.07.2023 in Kraft treten.
Wer es genau wissen möchte, dem empfehle ich die konsolidierte Neufassung (https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/sgb-ii-gesetzestext-lesefassung-zu-den-sgb-ii-aenderungen.html) des SGB II von Tacheles e.V.
müsste in den Links alles und noch mehr stehen.
MfG FN
Zitat von: Sese am 31. Dezember 2022, 17:10:49Ich bereite gerade das Schreiben vor, in dem ich absage, am "Widerspruchsgespräch" teilzunehmen.
Ist die Einladung sanktionsbewehrt? Dann würde ich mir das gründlich überlegen.
Es war eine Einladung ohne Rechtsfolgenbelehrung, also freiwillig.
"Ihr Widerspruch vom xxx gegen meinen Bescheid vom xxx ist hier am xxx eingegangen und wird unter der Widerspruchsnummer xxx geführt.
Es erfolgt eine schnellstmögliche Bearbeitung. (.......)
Zur Klärung des Sachverhalts möchte ich Sie zu einem persönlichen Widerspruchsgespräch einladen.
(...)
Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen können, setzen Sie sich bitte unter der o.g. Telefonnummer mit mir in Verbindung."
Na dann...
Zitat von: Ottokar am 31. Dezember 2022, 13:03:23Ab 01.01.2023 gelten - unabhängig von § 67 SGB II - die tatsächlichen (auch unangemessenen) KdUH für die Dauer von 12 Monaten als angemessen, wobei diese Karenzzeit beim Kostensenkungsverfahren außen vor bleibt.
Das gilt aber nur für Neuanträge ab dem 01.01.2023, oder ?
Das gilt für jeden, für den am 31.12.2022 der § 67 SGB II anzuwenden war.
Ok. Vielen Dank. Ich melde mich, sobald es Rückmeldung vom JC bezüglich des Widerspruchs gibt.
Also jetzt sind über 3 Monate vergangen. Eingang des Widerspruchs war am 15.12.2022.
Danach kam nur noch die Einladung zu diesem "Widerspruchsgespräch" (s.o.), doch diesen Termin hatte ich abgesagt.
Der Widerspruch an sich wurde immer noch nicht bearbeitet.
Ich werde diese Woche noch abwarten, und dann würde ich etwas unternehmen.
Welche Möglichkeiten habe ich ?
Eine Untätigkeitsklage ?
Was ist das eigentlich und wie funktioniert das ?
Zitat von: Sese am 21. März 2023, 12:21:43Ich werde diese Woche noch abwarten, und dann würde ich etwas unternehmen.
Welche Möglichkeiten habe ich ?
Zuerdst macht man an das JC ein Erinmnerungsschreiben mit einer Frissetzung auf 10-14 Tage mit Datumsangabe
oder dem Begriff "unverzüglich"
(Das nur um dem SG zu belegen das man alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, denn das wird im Prinzip von unsereins erwartet)
Wenn da dann nichts kommt:
wendet man sich an das SG und macht eine Untätigkeitsklage wegen nicht bearbeitetem Widerspruch (http://hartz.info/index.php?topic=21490.msg183972#msg183972)
natürlich auf deinen Fall anpassen!
MfG FN
Ok. Danke erstmal. :ok:
Zitat von: Fettnäpfchen am 21. März 2023, 13:49:28(Das nur um dem SG zu belegen das man alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, denn das wird im Prinzip von unsereins erwartet)
Lt. BVerfG (https://hartz.info/index.php/topic,131045.0.html) ist eine Mahnung, Erinnerung oder gar Fristsetzung generell nicht erforderlich.
Untätigkeitsklage ist beim Widerspruch nach 3 Monaten möglich
Ottokar
:ok: gut zu wissen. Danke Dir!
MfG FN
Mittlerweile sind 4 Monate verstrichen und ich habe noch immer noch keine Rückmeldung bezüglich des Widerspruchs erhalten.
Mein Bewilligungsbescheid läuft Ende April ab. Ich habe rechtzeitig einen WBA gestellt, und habe nun auch den neuen Bescheid erhalten - wieder nur für 6 Monate wegen der unangemessenen Wohnkosten.
In dem neuen Bescheid hat es interessanterweise eine kleine Veränderung gegeben. An der Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete wurde nichts verändert, aber da bei meinen Heizkosten noch etwas Luft nach oben war, wurde nun diese Differenz (14 Euro) für die Gesamtwohnkosten anerkannt.
Also ich zahle 100 Euro Heizkosten.
114 Euro wären das maximal erlaubte.
Bruttokaltmiete zahle ich 550 Euro.
Aber davon sind 28 Euro unangemessen.
Und jetzt haben sie mir die 14 Euro, die sie für Heizkosten noch zusätzlich zahlen würden, bei der Bruttokaltmiete zugestanden.
D.h. ich zahle ab jetzt nur noch 14 Euro vom Regelsatz dazu.
Ist das rechtmäßig ?
Falls ich bei den Heizkosten nach der Jahresendabrechnung was nachzahlen muss, ist dann ja der 14-Euro-Puffer weg, denn diese 14 Euro erhalte ich jetzt ja jeden Monat.
Und noch eine Frage:
Da über den Widerspruch des vorherigen Bewilligungsbescheids noch nichts entschieden wurde, müsste ich ja nun gegen den neuen Bescheid auch Widerspruch einlegen (mit derselben Begründung wie damals), oder würde der -im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs- automatisch angepasst ?
Zitat von: Sese am 20. April 2023, 18:02:05oder würde der -im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs- automatisch angepasst ?
Nein man muss gegen jeden Bescheid einzeln, Widerspruch Einlegen.
4 Monate Wartezeit sind zu lange, da sollte mal richtig Nachgehakt werden. (Notfalls mit dem SG)