Bleibt auf 5000 EUR korrekt ?
Da sich der Vermögensfreibetrag des § 90 SGB XII auf 10.000 Euro erhöht, sollte dies auch bei PKH gelten (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Interessant dann werden die Amtsgerichte das anpassen müssen
Sind dann noch Rechtschutzversicherungen notwendig ? Okay die Abwicklung über Amtsgericht ist aufwendiger