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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Miau am 09. Januar 2023, 13:25:12

Titel: Protokoll Einladung
Beitrag von: Miau am 09. Januar 2023, 13:25:12
Hallo, liebe Forummitglieder,

habe noch rechtzeitig 1 Tag vor Weihnachten eine Vorladung für Ende Janur erhalten....

Leider kann ich keinen Beistand auftreiben.
 
Würde gern mir gern das Protokoll am Ende des Gesprächs mit dem SB vorlegen lassen und sofort überprüfen, ob wahrheitsgemäß protokolliert wurde.
Kann ich das Protokoll der Vorladung am Ende dieses Termins direkt vom SB einfordern und muss der SB es mir dann aushändigen? Oder geht das nur mit schriftlicher Anforderung? Wie sieht das rechtlich aus?

Habe schlechte Erfahrungen gemacht. Entweder wurde damals bereits direkt bei der Eingabe vom SB meine Angaben schon verfälscht oder er hat diese nachträglich manipuliert, nachdem ich das Protokoll schriftlich angefordert hatte. Folge: Gegendarstellung und FAB.



 
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Fettnäpfchen am 09. Januar 2023, 13:46:41
Miau

Zitat von: Miau am 09. Januar 2023, 13:25:12Kann ich das Protokoll der Vorladung am Ende dieses Termins direkt vom SB einfordern und muss der SB es mir dann aushändigen? Oder geht das nur mit schriftlicher Anforderung? Wie sieht das rechtlich aus?
Wenn dann ersteres denn ansonsten bekommst du nur ein "angepasstes".
Ob das vom SB gemacht wird und ob es ein muss ist kann ich dir nicht beantworten. Auch wenn man das immer wieder mal liest wüsste ich leider nicht auf der Basis welcher Rechtsgrundlage.
Die könntest du aber aufgrund der §§ 13 bis 15 SGB 1 erfragen.

Allerdings kann ich mir vorstellen dass wenn du freundlich und beharrlich darauf bestehst und als Begründung noch
Zitat von: Miau am 09. Januar 2023, 13:25:12Entweder wurde damals bereits direkt bei der Eingabe vom SB meine Angaben schon verfälscht oder er hat diese nachträglich manipuliert, nachdem ich das Protokoll schriftlich angefordert hatte. Folge: Gegendarstellung und FAB.
mit anführst, dass SB sich dann wenigstens zurückhält. (und uU bekommst du dann auch das Protokoll)
Du sagst ihm damit ja nichts anderes als das die nächste FAB ansteht wenn wieder Mist gebaut wird.

MfG FN
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Ratlos am 09. Januar 2023, 13:54:26
Bei solchen Terminen wird ein Beratungsprotokoll erstellt.
Du hyast zwar das Recht auf Einsicht bzw. auf eine Kopie.Aber eine Rechtsgrundlage dafür gibt es soweit ich weiß nicht.

Kriegst du das Protokoll nicht gibt es aber - soweit ich weiß - einen Umweg um an das Protokoll zu gelangen.
Nach § 81 SGB X hast du nämlich das Recht dich gegen einen vermuteten Missbrauch deiner persönlicher Daten zu wehren.
Ein solcher Missbrauch kann sich natürlich auch aus so einem Beratungsprotokoll ergeben, weil es ja persönliche Daten über dich enthält. Aber darüber dürften andere User bessere Einzelkenntnisse haben.
Erfreut wird dein SB aber nicht gerade sein wenn du so ein Geschütz auffährst.
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Miau am 09. Januar 2023, 14:13:47
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Januar 2023, 13:46:41Du sagst ihm damit ja nichts anderes als das die nächste FAB ansteht wenn wieder Mist gebaut wird.

Vielen Dank @Fettnäpfchen. Genau das habe ich ggfs.vor, falls das Verfälschen als Basis für unterstelltes Verweigern von Mitwirkungspflichten oder gar Leistungsmissbrauch o.ä. dienen sollte.

Vielen Dank @ratlos. Erfreut werde ich auch nicht sein, wenn der SB damit anfängt und dabei  das schwere Geschütz von Lügen aufbaut, indem er nicht wahrheitsgemäß und zu meinen Lasten protokolliert....

Was mich mal generell interessieren würde, kann man gegen einen SB einen Strafantrag stellen (z.B. wegen Verleumdung, Beleidigung etc.) oder muss dieser gegen das JC (the head of) gerichtet sein?
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Fettnäpfchen am 09. Januar 2023, 15:00:25
Miau

Zitat von: Miau am 09. Januar 2023, 14:13:47Was mich mal generell interessieren würde, kann man gegen einen SB einen Strafantrag stellen (z.B. wegen Verleumdung, Beleidigung etc.) oder muss dieser gegen das JC (the head of) gerichtet sein?
:weisnich:
Natürlich geht beides da kommt es sicher auf die Einzelheiten und das entsprechende Gesetzbuch an.
Beispiel einmal die oberen zweidrittel und das untere Drittel >
die Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
ZitatKommt das Amt trotz Antrag/Mahnung seiner Leistungspflicht nicht nach, oder verweigert sogar rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder Zahlung, kann Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.
Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.
Da bin ich aber nicht wirklich bewandert, bin schon froh in der SGB 2 Materie ein bißerl was gelernt zu haben. Wobei vieles rudimentär ist.

MfG FN
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Ratlos am 09. Januar 2023, 16:54:11
Gegen den SB kannst du keinen Strafantrag erfolgreich stellen.
Du kannst aber in jedem Fall das Protokoll lesen und Unrichtigkeien sofort schriftlich widersprechen.
Blatt Papier mitnehmen, Unrichtiges aufführen und mit Eingangsstempfel zu deiner Akte.
Weitergehendes kann man dann unternehmen wenn die Protokoll-Verfehlungen offen liegen.
Zur Stunde wird ja nur über Möglichkeiten diskutiert aber (noch) nicht über Fakten.
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Miau am 09. Januar 2023, 18:09:06
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Januar 2023, 15:00:25Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.
Vielen Dank!

Da ich genötigt wurde, beim Neuantrag (wegen Umzugs neues JC, alles geht von vorne wieder los, hatte beim alten durch Widersprüche gegen mehrfache Rechtswidrigkeiten Erfolg) eine EinV zu unterschreiben (SB: "Sie müssen das jetzt unterschreiben"), dachte ich damals schon daran, mit Rechtsbeugung im Amt zu drohen. Hielt es taktisch für besser, mitzuteilen, die EinV anwaltlich überprüfen zu lassen, nicht zu unterschreiben und mitzunehmen. War mir auch nicht sicher, ob man sich gegenüber dem EINZELNEN SB  strafrechtlich zur Wehr setzen kann.

Im Übrigen hat dieses JC auf seiner website eine Videoanimation (Antragbearbeitung in unserem JC läuft folgendermaßen ab) zur Info für den Ablauf bei Erstantragstellung. Da wird doch tatsächlich gezeigt, dass Lieschen Müller zunächst persönlich im JC erscheinen soll, um vor der schriftlichen Antragsstellung eine EinV zu unterzeichnen. Danach erst soll der Antrag ausgefüllt und bearbeitet werden (und möglichst abgelehnt werden z.B. duch eine prompte Zwangsvermittlung eine Bewilligung abgebogen werden).

Rechtswidriges Verhalten (und Betrug - z.B. durch Vorenthalten von Leistungen oder willkürliches Leistungsversagen oder Sanktionierung ist Alltagsgeschäft bei den JCs. Aber es sind aus Sicht der JCs immer die Leistungsbezieher, die schon mit der Antragstellung als strafrechtlich zu verfolgende Betrüger behandelt werden und gelten.

Bin der Meinung, dass wir Leistungsbezieher auch außerhalb der Möglichkeiten der Widerspruchsverfahren innerhalb des SGB II öfter von den anderen Rechtsverfahren Gebrauch machen sollten. Den einzelnen SB passsiert doch nicht wirklich persönlich etwas. Seit Jahren machen sie lustig weiter. Hier im Forum gibt es zahllose Beispiele für persönliche Schikanen durch die SB. @Ottokar sprach einmal zu Recht von "krimineller Energie" vonseiten der JC-Mitarbeiter. Sehe ich auch so.

@ratlos:  Wie verhält es sich denn nun tatsächlich, wenn ich Dich mit @fettnäpchen vergleiche? Bin ein gebranntes Kind und gehe nicht gern wie ein Lamm zur Schlachtbank.
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Miau am 09. Januar 2023, 19:55:02
Hätte noch eine Frage:  Mir ist eben erst aufgefallen, dass meiner Vorladung keine RFB angefügt ist.

In einem anderen Thread hieß es dazu, dass man dann zu diesem Termin hingegehn KANN, es aber nicht MUSS? Ist das wirklich wahr?

Die Vorladung "zur beruflichen Situation" wurde am 23.12.2022 ausgestellt. Also noch im Geltungszeitraums der Aufhebung der Sanktionen.  Der Brief wurde per Billigzusteller mit Poststempel zugestellt (ich kann also nicht behaupten, diesen nicht erhalten zu haben). Angefügt ist nur 1 Blatt für die Angabe von Verhinderungsgründen.

Wenn das stimmt, dass ich den Termin nicht wahrnehmen muss, weil die RFB fehlt, sollte ich dann mitteilen, dass meinerseits am Termin kein Interesse besteht und ich ihn nicht wahrnehme oder einfach gar nicht reagieren und den Termin verstreichen lassen?

Oder ist das jetzt eine Finte vom SB, um mir ein Meldeversäumnis anzuhängen?
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Hary am 09. Januar 2023, 22:18:02
Zitat von: Miau am 09. Januar 2023, 19:55:02Der Brief wurde per Billigzusteller mit Poststempel zugestellt (ich kann also nicht behaupten, diesen nicht erhalten zu haben).
Über Briefzustellungen, Nachweise und deren Beweiskraft wurde ja schon viel gestritten. Ein normaler Brief ist nichts wert. Der Versender kann nicht nachweisen ob dieser überhaupt zugestellt wurde. Eine förmliche Zustellung oder ein Einschreiben wirkt sicherer, aber auch da kann ein Brief ja fälschlich vom Zusteller in den falschen Briefkasten geworfen sein, oder entwendet worden sein. Persönliches Einschreiben kann die Frage aufwerfen ob der Empfänger tatsächlich der Brief übergeben wurde oder irrtümlich eine dritten Person und ein Problem haben alle Arten gemeinsam. Der Inhalt kann nicht nachgeprüft werden. Behauptest du, es wäre keine Einladung enthalten gewesen oder der Brief wäre leer (was bei automatisch erstellten Briefen tatsächlich passieren kann), dann hat der Versender nichts in der Hand.

Die einzige wirklich rechtsichere Methode die nicht angezweifelt werden kann wäre eine beglaubigte Zustellung durch den Gerichtsvollzieher der auch gleich eine Abschrift des Inhalts macht. Nur kostet das eben einige Euro.
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Ratlos am 10. Januar 2023, 10:08:39
Zitat von: Miau am 09. Januar 2023, 18:09:06Wie verhält es sich denn nun tatsächlich, wenn ich Dich mit @fettnäpchen vergleiche?
@ Fettnäpfchen stellt auf Körprverletzung und Rechtsbeugung ab.
Körperverletzung kann vorliegen ist aber m.E. ein zweischneidiges Schwert vor Gericht.
Der Vorwurf der Rechtsbeugung dürfte entfallen und nicht greifen.

Rechtsbeugung oder auch Rechtsbruch setzt die falsche Anwendung einer Rechtsvorschrift voraus. Dazu muss sie sich außerhalb von allem juristisch Vertretbaren bewegen.
Nach BGH ist dabei Voraussetzung dass es sich um einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege handelt.
Nach § 15 StGB gilt als Voraussetzung der Rechtsbeugung dass im subjektiven Tatbestand der Vorsatz gegeben ist.

Ich an deiner Stelle würde ein ernsthaftes Gespräch mit dem Direktor deines JC führen.
Erst harte schriftliche Beschwerde mit Bitte um persönlichen Termin.
Es besteht bei Begründetheit die Möglichkeit der Bitte den SB zu wechseln.
Wird das abgelehnt bleibt dir als letzte Möglichkeit nur noch ein Befangenheitsantrag
nach § 17 Abs. 1 SGB X.
Laut diesem ist der Leiter der jeweiligen Behörde zu unterrichten, wenn ein Grund vorliegt, der vermuten lässt, dass eine unparteiische Amtsausübung nicht gegeben ist.
Unsachliche Äußerungen dir gegenüber, Diskriminierung, Beschimpfungen,, Herabwürdigen deiner Person  usw. sind Befangenheitsgründe.
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Simone- am 10. Januar 2023, 10:18:16
Achtung: Es heißt Gesprächsnotiz - NICHT Gesprächsprotokoll.

Ein Protokoll wäre Wort für Wort und das gibt es nicht.

Das, was sie in den Akten führen, nennt sich GESPRÄCHSNOTIZ und diese darfst du im Rahmen der Akteneinsicht anfordern.

Rechtsgrundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

Du verlangst Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB X Akteneinsicht, um deine rechtlichen Interessen zu verteidigen. Mehr musst du nicht erklären.

Klar kannst du das auch direkt zum Termin mündlich anfordern. Könnte sein, dass du dann nach dem Termin draußen warten musst, bis der SB das zurecht getippt hat, dann druckt er es und gibt es dir raus. Manchmal schreiben sie das aber auch später erst und schicken es dir. Das müsste man halt vor Ort vereinbaren.

Ich habe diese Gesprächsnotiz immer schriftlich angefordert. Will heißen, ich habe mir ein Schreiben vorbereitet, mit der Anforderung der Gesprächsnotiz inklusive Nennung dieser Rechtsgrundlage und der Begründung "zur Wahrung meiner Rechte". In dem Schreiben habe ich auch gleich eine Frist von zwei Wochen mit Datum gesetzt.

Dieses Schreiben habe ich dann am Ende des Termins abgegeben.

Falls ich aus irgendwelchen Gründen keine schriftliche Anforderung der Gesprächsnotiz zum Termin dabei hatte, habe ich es eben kurze Zeit später geschickt.

Egal ob zum Termin oder später geschickt, ich habe - bis auf ein mal - stets meine Gesprächsnotiz erhalten. Das eine mal, wo keine Gesprächsnotiz kam, habe ich nach Fristablauf eine FAB eingereicht und dann erst die Gesprächsnotiz erhalten :teuflisch:, zusammen mit einem netten Schreiben der Teamleitung.

Übrigens würde ich jedem dazu raten, IMMER diese Gesprächsnotiz anzufordern, ganz egal ob ein Beistand dabei war, oder nicht. Trotz dem ein Beistand dabei war, fand ich es immer wieder interessant, welchen Schwachsinn ich manchmal zu lesen bekam...




Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Ratlos am 10. Januar 2023, 10:51:40
Zitat von: Simone- am 10. Januar 2023, 10:18:16Du verlangst Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB X Akteneinsicht, um deine rechtlichen Interessen zu verteidigen
TE verteidigt doch keine rechtlichen interessen. Will nur das Protokoll an Ort und stelle lesen und Kopie haben um vor nachträglichen Manipulationen abgesichert zu sein. Obwohl, solche Fälschungen wären schnell angreifbar.
Der SB wird das Protokoll sicher nicht verweigern. Tut er es trotzdem, kann TE wirksam mit eigenen Worten den Gesprächsinhalt schriftlich fixieren und an das JC senden.

Zitat von: Miau am 09. Januar 2023, 13:25:12Habe schlechte Erfahrungen gemacht. Entweder wurde damals bereits direkt bei der Eingabe vom SB meine Angaben schon verfälscht oder er hat diese nachträglich manipuliert, nachdem ich das Protokoll schriftlich angefordert hatte. Folge: Gegendarstellung und FAB.
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Simone- am 10. Januar 2023, 12:36:39
Nochmal - ein Wort für Wort Gesprächsprotokoll wird vom JC nicht geführt und auch nicht hinterlegt.

https://www.hartziv.org/news/20140507-hartz-iv-empfaenger-koennen-kein-wortprotokoll-im-jobcenter-verlangen/

Wer ein Wort für Wort Gesprächsprotokoll haben möchte, muss das Gespräch selbst mit stenographieren :grins:.

Laut meinen eigenen Unterlagen gab es in den erhaltenen Dokumenten folgende Bezeichnungen:
- Beratungsvermerk
- Gesprächsnotiz
und die letzten hießen dann
- Vermerk für: Simone; Typ: Beratungsvermerk.

Zitat von: Ratlos am 10. Januar 2023, 10:51:40TE verteidigt doch keine rechtlichen interessen.
Ach nein?

Zitat von: Ratlos am 10. Januar 2023, 10:51:40Will nur das Protokoll an Ort und stelle lesen und Kopie haben um vor nachträglichen Manipulationen abgesichert zu sein.
Was sonst, als Verteidigung (Wahrung) von "rechtlichen Interessen" soll das dann sein :sleep:?
Es ist im rechtlichen Interesse eines Leistungsberechtigten, dass die Gesprächs-Inhalte in der Akte korrekt wiedergegeben werden :wand: .

Stellt man einen Antrag auf Akteneinsicht, sollte dieser begründet werden. Das hat mir mal ein Anwalt erklärt - und zwar weil das der Wortlaut des Paragraphen so hergibt:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html
§ 25 SGB 10 (1) Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Das bedeutet, Akteneinsicht MUSS nur gestattet werden, wenn deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen erforderlich ist, und nicht nur so zum Spaß.

Da steht nicht, dass man detailreich ausführen muss, WELCHE rechtlichen Interessen es sind. Deshalb genügt beim Antrag der Satz:
"Zur Wahrung und Verteidigung meiner rechtlichen Interessen beantrage ich Akteneinsicht gemäß § 25 SGB 10 Abs. 1."
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Ratlos am 10. Januar 2023, 13:39:47
Zitat von: Simone- am 10. Januar 2023, 12:36:39Was sonst, als Verteidigung (Wahrung) von "rechtlichen Interessen" soll das dann sein
Verteidigen kann man sich nur gegen einen falschen Vorhalt bzw. eben Aktenvermerk und ein solcher ist bis jetzt nicht mal erstellt.
Außerdem solltest du etwas genauer lesen was ich schreibe. Meinst ich kenne den § 25 nicht?  :grins:
Du erzählst mir sämtliche Neuigkeiten  :lachen:
Es handelt sich um die schriftliche Fixierung des Gesprächsinhaltes zum Nachweis was besprochen wurde.  Um mehr nicht.
Das Recht das zu lesen steht TE schon naych der DSGVO zu, wseil es personenbezogene Daten sind.
Weitere Diskussion führe ich nicht.
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Miau am 10. Januar 2023, 14:23:52
Also,
zunächst vielen Dank für die Beiträge!

Damals ging es bei den "Gesprächen" mit dem SB meist um leistungsrelevante Sachen. Vorwand: Einladung zur "beruflichen Situation", dann Verhör wie bei der Stasi.
 
z.B. wurde mir schon in der Frageformulierung des SB unterstellt, eine (freiwillige) längere berufliche Qualifizierung abgebrochen zu habe, was nicht der Fall war (Frage SB: machen Sie diese Fortbildung überhaupt noch?). Als ich antwortete, dass sich diesbezüglich nichts verändert hat, gefiel ihm diese Antwort nicht und er vermerkte, dass ich seine Frage nicht beantwortet hätte. Also bewusste Konstruktion mit der Folge von Verstoß gegen Mitwirkungspflicht mit Sanktionierung.... Um dagegen vorzugehen brauchte ich diese "Gesprächsnotiz".

Übrigens wurden  tatsächlich ehemalige Stasi-Leute beim JC angestellt. Er schwieg sich dazu aus. Nach der FAB hat er mich in Ruhe gelassen... 
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: superMeier am 10. Januar 2023, 14:55:58
Zitat von: Miau am 10. Januar 2023, 14:23:52Übrigens wurden  tatsächlich ehemalige Stasi-Leute beim JC angestellt. Er schwieg sich dazu aus.

Was sollte denn ein Sachbearbeiter auf sowas antworten? "Ja stimmt, die Jobcenter und Arbeitsämter stellen bevorzugt ehemalige Stasi-Mitarbeiter ein"?

Bzw. was hat den ein Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung mit den Einstellprozessen beim Personal zu tun?
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Hary am 10. Januar 2023, 15:38:31
Hat eine Gesprächsnotiz überhaupt einen rechtlichen Wert? Egal wer sie verfasst, sie kann vom anderen ja immer angegriffen werden. Im Zweifel könnte ja keiner beweisen ob ein Gespräch so tatsächlich geführt wurde oder nicht. Bei einem Beistand wäre es quasi ja das gleiche. Ein Beistand der gleichzeitig ein Bekannter ist, der muss sich immer im Zweifel nachsagen lassen dass er voreingenommen ist bzw. aus Gefälligkeit etwas schilder. Wobei dies natürlich für das JC auch so gilt wenn ein zweiter Mitarbeiter im Raum ist.

Einen rechtlichen Wert würde dann im Grunde nur eine Aufzeichnung des Gesprächs bringen sofern alle dem zustimmen. Aber das wird vermutlich niemals passieren. Aber im Grunde wäre eine Pflicht zur Aufzeichnung ja für alle Seiten eine gute Sache.
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Ratlos am 10. Januar 2023, 15:44:05
Zitat von: Miau am 10. Januar 2023, 14:23:52Also bewusste Konstruktion mit der Folge von Verstoß gegen Mitwirkungspflicht mit Sanktionierung.... Um dagegen vorzugehen brauchte ich diese "Gesprächsnotiz".
Ich meine fast du machst dir etwas zuviele Gedanken. Rein theoretisch kann er in deine Akte nach deinem Weggang rein schreiben was er will. Natürlich auch Unwahrheiten.

Du kannst aber selber aktiv werden.
Nimm Block und Stift mit zum Gespräch und schreibe dir die wichtigen Punkte auf.
Zuhause fixierst du das ganze in Briefform:
Unser Gespräch im Termin vom ... bestätige ich inhaltlich der Ordnung halber wie folgt:
Dann schreibst die einzelnen Punkte und ab die Post.
Wenn dem SB dann was nicht passt wird er sich melden. Dann kann man im Bedarfsfall dagegen (auch rechtlich) vorgehen.
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Fettnäpfchen am 10. Januar 2023, 16:06:58
Miau

Zitat von: Miau am 09. Januar 2023, 18:09:06
ZitatGegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.
Vielen Dank!
Miau nur um das klar zu stellen das zitierte aus der Leistungspflicht sollte nur als Beispiel dienen um dir aufzuzeigen das man gegen das JC als "Behörde" sowie gegen den SB klagen kann.

Nicht das du jetzt meinetwegen eine Klage machst die so vllt. gar nicht funktioniert.
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Januar 2023, 15:00:25Natürlich geht beides da kommt es sicher auf die Einzelheiten und das entsprechende Gesetzbuch an.
Beispiel einmal die oberen zweidrittel und das untere Drittel >
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. Januar 2023, 15:00:25Da bin ich aber nicht wirklich bewandert, bin schon froh in der SGB 2 Materie ein bißerl was gelernt zu haben. Wobei vieles rudimentär ist.

MfG FN
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: superMeier am 10. Januar 2023, 16:57:14
Mit den Empfehlungen hier bzgl. der Strafanzeigen wäre ich vorsichtig, es gibt auch einen Straftatbestand, der nennt sich "falsche Verdächtigung".
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Yasha am 10. Januar 2023, 17:07:22
Zitat von: Miau am 09. Januar 2023, 14:13:47. Erfreut werde ich auch nicht sein, wenn der SB damit anfängt und dabei  das schwere Geschütz von Lügen aufbaut, indem er nicht wahrheitsgemäß und zu meinen Lasten protokolliert....Was mich mal generell interessieren würde, kann man gegen einen SB einen Strafantrag stellen (z.B. wegen Verleumdung, Beleidigung etc.) oder muss dieser gegen das JC (the head of) gerichtet sein?

Letzteres dürfte eher die Gefahr der Gegenanzeige beeinhalten.

Der SB hat nämlich ein Einschätzungs- und Vermutungsermessen, was er auch (vorerst) nach seinem eigenen Gusto anwenden kann und darf -solange er das als pflichtgemäß darstellt und seine Vermutungen begründen könnte.

Letztendlich dient ein solches Verhalten und entsprechende Einträge meist nur der Konstruktion von angeblichen Sachverhalten, die die Zielgruppendefinition von neu zu befüllenden Maßnahmen abdecken sollen.

 Und damit eine beabsichtigte Zuweisung plausibel machen sollen und in den Akten auch rechtssicher absichern sollen.

Insofern -existiert da trotzdem das Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung- um einem gefakten Bedarf bzw. Handlungsbedarf der SB zu vereiteln.  Dann muss die SB sich dann einen neuen Kandidaten  suchen.

Ich selbst konterkariere solche Versuche eher mit dem Wissen um anstehende Maßnahmen und dem Wissen um konkrete Zielgruppen. Und korrigiere das dann bei Bedarf insgesamt erst dann.  Ich sammele die Ausschreibungen neuer Maßnahmen schon vorher. Bis 2018 hat man das trotzdem versucht. Vergeblich. Zuletzt bekam ich die Nachricht über angeblich stattgefundene Gespräche an einem Termin -den es so niemals gab. Wunderbarer Aufhänger - nur leider kam dann bis heute nichts mehr. Inzwischen wussten die auch -ich kenne die Konzeptionen der Maßnahmen. Schwarz auf weiß.

Also - jeglicher steter "Sand" von gewichtigen Argumenten der Gegenwehr im Getriebe der JC zur Vermeidung von sinnlosen Maßnahmen wirkt irgendwann nachdrücklich nach. Allerdings  -die Gefahr ist solange nicht gebannt -wie die neue SB auf einen ansetzen können oder wollen.

Es geht den SB und den GF der JC um die stete Produktion von positiven Eingliederungs Kennzahlen -insbesondere zum Jahresanfang -im Vorfeld der neuen Zielvereinbarung im Februar , die die GF für das laufende Jahr garantieren sollen. Da dienen die aktuellen Zahlen als Richtschnur. Und eine geglückte Maßnahmezuweisung dient der Kennzahl Statistik in der Kategorie Unterbeschäftigung.

Darum geht es allen SB -vorrangig. 
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Miau am 10. Januar 2023, 20:19:31
Vielen Dank Euch allen!
Bin immer froh, wenn ich Hintergrundinfos und Rückenstärkung bekomme.

Ich war damals beim SB so schockiert, dass ich das mit dem Verkauf von Sinnlosweiterbildungen , mit der der SB einer internen Weisung folgte, gar nicht gedacht habe.

Wenn einem grundlos und ohne Anlass unterstellt wird, eine für meinen Beruf nützliche Zusatzquali abgebrochen zu haben, ist das zunächst einmal persönlich beleidigend, weil dies das Vorurteil bedient, Arbeitslose seien faul und würden nichts zustande bringen und alles abbrechen. Dabei war der SB in allen Einzelheiten informiert (Dauer, Ort, welche Zusatzquali etc.)

Am schlimmsten aber war, dass er mir vorschreiben wollte WIE ich seine Frage zu beantworten hätte, um sie nach seinem Gusto als beantwortet gelten zu lassen. Das war in meinen Augen ganz klar Machtmissbrauch, eben wie bei der Stasi üblich. Gezielte Erniedrigung. Das macht einen wütend und ohnmächtig zugleich. Mann weiß , dass solche Vorgehen Methode haben (Psychoterror).

Nur so viel: sie haben nachfolgend an weiteren Gemeinheiten nicht gespart. Zwar erfolglos. Aber das macht etwas mit einem, lieber @ratlos.

Trotz alledem habe sie es jedoch nicht geschafft, mich zu brechen. Ich bin nur fertig mit denen.

Ich möchte noch einmal an meine letzte Frage erinnern:

habe eine Vorladung ohne RFB erhalten. Musste beim Neuantrag aber einen Wisch mit den sanktionsbegründenden Paragrafen unterschreiben. Wurde mehrmals dazu aufgefordert. Habe schließlich widerwillig unterschrieben. Sparen die sich aufgrunddessen bei jeder Einladung die RFB anzuhängen? Oder ist es rechtlich erforderlich, bei jeder Vorladung die RFB anzuheften, damit sie rechtswirksam (Sanktionen) ist?



Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Ratlos am 11. Januar 2023, 13:27:05
Zitat von: Yasha am 10. Januar 2023, 17:07:22Insofern -existiert da trotzdem das Recht auf Gegendarstellung und Berichtigung- um einem gefakten Bedarf bzw. Handlungsbedarf der SB zu vereiteln
Bei einem gefakten Sachverhalt ist eine Gegendarstellung der falsche Weg und vereitelt gar nichts.
Mit einer Gegendarstellung bringt TE lediglich ihre Sicht der Dinge zum Ausdruck.

Je nach gefakten Sachverhalt wäre das Rechtsmittel Subsumtionsrüge (= richtige Gesetzesanwendung)
bzw. Darstellungs- oder Sachrüge an die Direktion deines JC der richtige Weg.
Eine Kopie an die BA Nürnberg würde nicht schaden und ginge von dort aus direkt an den Direktor deines JC.
Damit dürftest du den SB - ohne dass du dich groß streiten musst - auf seine richtige Größe zurecht stutzen.
Jedenfalls wäre das mein Weg um gegen einen gefakten Sachverhalt vorzugehen.

Zwar erfolgt die Anwendung dieser Rügen meist im Zivil- bzw. Strafprozess - damit aber bringst du aber damit dem JC zur Kenntnis dass der "Spaß" nun zu Ende ist.
Alles andere dürfte erfolglos bleiben solange du keinen durchschlagenden Schrift- bzw. Zeugenbeweis auf den Tisch legen kannst.
LEIDER glaubt man dem SB im Zweifelsfall weit mehr als dir dem TE.
Wünsche dir viel Glück im Termin.
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Yasha am 11. Januar 2023, 15:31:40
Zitat von: Ratlos am 11. Januar 2023, 13:27:05Bei einem gefakten Sachverhalt ist eine Gegendarstellung der falsche Weg und vereitelt gar nichts.
Zunächst einmal -Die Geschäftspolitik eines jeden JC pauschalisiert als allwissend und allmächtig darzustellen, das macht hier gar keinen Sinn, zumal ich für mich da sehr wohl das Gegenteil dessen kenne und auch für mich inzwischen Fakt ist.

Zitat von: Ratlos am 11. Januar 2023, 13:27:05bzw. Darstellungs- oder Sachrüge an die Direktion deines JC der richtige Weg.

Super -sich beim Initiator dessen zu beschweren... das macht in meinem JC eher wenig Sinn. Dem  GF fehlt von jeher der Sinn zur Selbstreflexion.Alles schon vorher ausprobiert. Bevor ich zu einer anderen Strategie überging.Denn

Zitat von: Ratlos am 11. Januar 2023, 13:27:05Eine Kopie an die BA Nürnberg würde nicht schaden und ginge von dort aus direkt an den Direktor deines JC.
Eine Bastion der Krähen hackt der anderen Krähe (GF) meines JC, welcher vorher dort gelernt hat.. kein Auge aus. Zudem handeln die JC seit 2012 in Eigenverantwortung, war mal die Antwort der Regionaldirektion der BA in Berlin. Die BA mische sich da nicht ein.

Zitat von: Ratlos am 11. Januar 2023, 13:27:05Damit dürftest du den SB - ohne dass du dich groß streiten musst - auf seine richtige Größe zurecht stutzen.
Streit macht gar keinen Sinn. Damit würde ich denen einen Gefallen tun. Am besten funzte immer -wenn ich mit denen Tacheles redete  -in deren Sprache, was die alle aus dem Konzept brachte  -bislang. Zudem wechselten die SB zuletzt alle 3 Monate - manchmal hatte ich auch einen Termin mit 3 SB -in drei unterschiedlichen Räumen.  Das hat aber wenig mit mir zu tun. Mein JC soll auch ansonsten intern eine Hochburg des Mobbings sein,seit diesem  GF. Was vieles erklärbarer macht -aber nicht entschuldigt.

Zitat von: Ratlos am 11. Januar 2023, 13:27:05Jedenfalls wäre das mein Weg um gegen einen gefakten Sachverhalt vorzugehen.

Der Fisch stinkt immer vom Kopf her. Aber nicht überall in den JC. Wenn Du das nicht beherzigst, dann hilft eine pauschalisierte Sicht und Handlungsweise meist nicht . Bei meinem JC wärest Du damit allein in einer Sackgasse gelandet.

Zitat von: Ratlos am 11. Januar 2023, 13:27:05LEIDER glaubt man dem SB im Zweifelsfall weit mehr als dir dem TE.

Kommt darauf an -wie zweifelhaft das bisherige Verhalten des JC bis dahin schon insgesamt ist oder war. Zudem braucht es  -normalerweise  -immer eine Bestätigung der Vermutungen und Einschätzungen von Seiten Dritter, meist Träger. Die ja innerhalb von Maßnahmen diese Einschätzungen bestätigen sollen bzw. durch eigene Einschätzungen entsprechend erweitern oder ausräumen sollen.

Einschätzungen und Vermutungen, via gesonderter Berichte, die darf der Träger übrigens auch nicht einfach mal so ungefiltert an das JC melden. Die müsste der sich vorher vom Teilnehmer genehmigen lassen. Nur halten sich die wenigsten Träger daran bzw.  informieren die Teilnehmer dazu vorher nicht über ihre Rechte analog zu 13 -22 der DSGVO.

Wie auch immer. Wer die Konzeptionen der Maßnahmen vorher im Detail kennt -der wird zum "Kassengift" für die Strategien der Träger und das JC. Denn man könnte ja da andere Teilnehmer aufklären. Zum Beispiel.

Deshalb nützen den SB solche "zweckmäßigen " Einschätzungen dann aktuell erst einmal nichts -was die Bedienung einer Kennzahl betrifft. Egal -für welches Instrument.


 
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Ratlos am 11. Januar 2023, 15:49:53
Zitat von: Miau am 10. Januar 2023, 20:19:31Ich möchte noch einmal an meine letzte Frage erinnern:

habe eine Vorladung ohne RFB erhalten. Musste beim Neuantrag aber einen Wisch mit den sanktionsbegründenden Paragrafen unterschreiben. Wurde mehrmals dazu aufgefordert. Habe schließlich widerwillig unterschrieben. Sparen die sich aufgrunddessen bei jeder Einladung die RFB anzuhängen? Oder ist es rechtlich erforderlich, bei jeder Vorladung die RFB anzuheften, damit sie rechtswirksam (Sanktionen) ist?
Das ist die Frage der TE und daran schreibst du @ Yasha meilenweit vorbei.
Zitat von: Yasha am 11. Januar 2023, 15:31:40Bei meinem JC wärest Du damit allein in einer Sackgasse gelandet.
Aber garantiert nicht!! Außer einigen Rechtskenntnissen habe ich u.a. noch die Fähigkeit eine Geschäftsbesprechung auf meine Linie zu führen und den Gegner auflaufen zu lassen.

Empfehle dir der TE praktische für sie im Gespräch ausführbare durchschlagkräftige Argumente zu benennen. Bei Kenntnis der hier gegebenen Rechtslage müsste dir eigentlich klar sein, dass eine Gegendarstellung ein Griff ins Klo ist weil TE durch keine Tatsachenbehauptung beschwert ist. Solche Ratschläge sind kontraproduktiv und lassen den SB müde lächeln.

Der einzig praktikable und für TE sinnvollste Weg ist die Begleitung eines Beistandes, denn im Gespräch ist sie immer allein, hat aber einen neutralen Zeugen desen Aussage nicht ignoriert werden kann.



Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Yasha am 11. Januar 2023, 16:06:56
Zitat von: Ratlos am 11. Januar 2023, 15:49:53Das ist die Frage der TE und daran schreibst du @ Yasha meilenweit vorbei.

Bitte was?Das war die ergänzende Frage und nicht das Thema hier als solches. Zudem hast Du diese ergänzende Frage auch nicht beantwortet!

Zitat von: Ratlos am 11. Januar 2023, 15:49:53Der einzig praktikable und für TE sinnvollste Weg ist die Begleitung eines Beistandes, denn im Gespräch ist sie immer allein, hat aber einen neutralen Zeugen desen Aussage nicht ignoriert werden kann.

Vermutungen und Einschätzungen der SB werden durch Beistände nicht beeinflusst oder gar verhindert. Die die SB sowieso sparat in das System einträgt.Für verbale Aussagen und Gegenüberstellungen kann das ergänzend hilfreich sein -aber meist nicht allein.

Alles schon ausprobiert. Jeder muss das allein erkunden. Denn jedes JC hat seine eigene Geschäftspolitik und andere GF. Das ist der Kern meiner Aussage. Pauschalierungen helfen da niemandem.

Zitat von: Miau am 10. Januar 2023, 20:19:31Ich möchte noch einmal an meine letzte Frage erinnern:
 Musste beim Neuantrag aber einen Wisch mit den sanktionsbegründenden Paragrafen unterschreiben. Wurde mehrmals dazu aufgefordert. Habe schließlich widerwillig unterschrieben.
Dazu müsste man erst einmal diesen "Wisch" sehen und den Inhalt dessen kennen. Ansonsten machen da vorherige Aussagen ins "Blaue hinein" keinen Sinn.
Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Miau am 11. Januar 2023, 16:21:31
Zitat von: superMeier am 10. Januar 2023, 16:57:14Mit den Empfehlungen hier bzgl. der Strafanzeigen wäre ich vorsichtig, es gibt auch einen Straftatbestand, der nennt sich "falsche Verdächtigung".

Das träfe dann wohl eher auf den SB zu und könnte von mir als Vorwegnahme der gleichlautenden Gegenklage ebenfalls ins Feld geführt werden.

Zitat von: superMeier am 10. Januar 2023, 14:55:58Was sollte denn ein Sachbearbeiter auf sowas antworten? "Ja stimmt, die Jobcenter und Arbeitsämter stellen bevorzugt ehemalige Stasi-Mitarbeiter ein"?

Dass er dazu geschwiegen hat, und wie er sich aufgeführt hat, war bezeichnend. Es kam mir darauf an, ihm das auf den Kopf zuzusagen und zu sehen wie er reagiert. Dementiert hat er es nämlich zu keinem Zeitpunkt. Ebenfalls bezeichnend finde ich, dass die JC Mitarbeiter mit solchen "Vorkenntnissen" überhaupt einstellen. Sagt doch viel über die JCs aus, wenn man Parallelen zwischen Leistungsempängern und sog. Staatsfeinde herstellt.Ich finde das nicht normal, sondern äußerst bedenklich. Neueste Entwicklung in dieser Richtung: das "aufsuchende Coaching"....

@ratlos: Merkblatt zur Kenntnisnahme: über § §60, 66, 67, dass wissentl. falsche/unvollständieg Angabe strafrechtl Konsequenzen (Betrugsverdacht § 263 StGB, grob fahrlässig u. fahrlässig falsche/unvollst. Angaben Oordnungswidrikeitsverfahren zur Folge haben.

Wie man sieht: Waffengleichheit...

Zitat von: Ratlos am 11. Januar 2023, 15:49:53Das ist die Frage der TE und daran schreibst du @ Yasha meilenweit vorbei.

Vielen Dank @ratlos und @yasha. Streitet Euch doch nicht wegen mir.

Stimmt, bislang habe ich zu meiner Frage keine Tipps bekommen. Bei der Geschichte mit dem einschlägigen SB ging das tatsächlich bis zur GF, der seinenm Mitarbeiter verteidigt hat. Es kam mir hauptsächlich darauf an, mir nicht alles widerspruchlos bieten zu lassen. Nachdem sie mich nachfolgend mit allem Möglichen durchgenudelt hatten, haben sie irgendwann aufgegeben. Leider scheint jetzt wieder alles von vorn anzufangen.


Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Ratlos am 11. Januar 2023, 16:22:43
Faktencheck:
TE ist allein im Gespräch mit dem SB und hat keinen Beistand dabei.
Damit hat TE selbst nur die Möglichkeit sich wichtige Punkte zu notieren und gleich in Schriftform als Gesprächsinhalt gegenüber dem JC zu bestätigen. Dabei kann TE auch gleich Unrichtiges des SB rügen.
Im allerschlimmsten Fall kann sie das Gespräch abbrechen. Dann erhält sie hier schon Hilfe. - siehe auch Antwort Nr. 22
Zitat von: Miau am 11. Januar 2023, 16:21:31und könnte von mir als Vorwegnahme der gleichlautenden Gegenklage ebenfalls ins Feld geführt werden
Ruhig Blut. Da gibt es dann von deiner Seite aus eine Widerklage und alles wird neu aufgerollt.
Die Widerklage ist dann der Frontalangriff auf den Gegner und stellt einen zusätzlichen Gerichtsstand her - siehe § 33 ZPO
Derzeit gibt es aber noch nicht mal einen Klagegrund.

Du machst dir zuviele Gedanken. Geh ruhig und gelassen ins Gespräch und wenn was negatives kommt verbitte dir sofort Unterstellungen und fordere einen höflich-sachlichen Ton ... und lass ggf. den Teamleiter kommen.
Zitat von: Yasha am 11. Januar 2023, 16:39:38Da irsst Du Dich womöglich gwaltig. Begibst Dich rein rechtlich auf sehr dünnes Eis.
Jetzt halte ich keine Grundlage für weitere Diskussionen über Halbwissen mehr für gegeben und verbaschiede mich aus dem Faden. Viel Glück und Erfolg wünsche ich dir @ Miau
P.S.
Vorsorglich aus dem Urteil des LSG:
... von der Nichterfüllung einer Meldepflicht keine Rede sein, wenn der Betroffene ein Gespräch aufgrund einer Meinungsverschiedenheit mit dem Fallmanager abbricht.



Titel: Aw: Protokoll Einladung
Beitrag von: Yasha am 11. Januar 2023, 16:39:38
Zitat von: Miau am 11. Januar 2023, 16:21:31Das träfe dann wohl eher auf den SB zu und könnte von mir als Vorwegnahme der gleichlautenden Gegenklage ebenfalls ins Feld geführt werden.
Dass er dazu geschwiegen hat, und wie er sich aufgeführt hat, war bezeichnend. Es kam mir darauf an, ihm das auf den Kopf zuzusagen und zu sehen wie er reagiert. Dementiert hat er es nämlich zu keinem Zeitpunkt.

Da irsst Du Dich womöglich gwaltig. Begibst Dich rein rechtlich auf sehr dünnes Eis. Denn:

ZitatDas Schweigen kann nicht als eine Art Schuldeingeständnis gewertet werden.

Ein solcher Schluss ist nicht zulässig


Quelle: Schweigen ist Gold (https://strafrechtskanzlei-kolivas.com/wissenswertes/schweigen-im-strafverfahren)

Du hättest Anspruch auf fehlerfreies Ermessen. Und damit auf die Korektur von Ermessensfehlern. Aus diesem Grund habe ich selbst ergänzend präventiv die Ebene verlagert. Bekäme ich  -trotzdem noch  -eine Zuweisung, die auf fehlerhaftem Ermessen  -analog zur Zielgruppe der Maßnahme beruhen würde -so würde das dann in einem Widerspruch erwähnt und ggf. Teil der Klage dagegen.

Siehe zum Ermessen:
§ 3 Ermessen, Beurteilungsspielraum und unbestimmter Rechtsbegriff (https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=814)

Das vorgenannte dürfte aber inzwischen bei mir kaum mehr Belang haben. Das dürfte aber ansonsten der geeignete Weg sein. Wenn man solche Einschätzungen und Vermutungen   noch nicht generell vorher bereinigen konnte bzw. sich die SB weiter im Machtkampf  -im Einzelfall -profiieren wollen oder sollen -zugunsten der Kennzahlen.

Zitat von: Ratlos am 11. Januar 2023, 16:22:43P.S.
Vorsorglich aus dem Urteil des LSG: von der Nichterfüllung einer Meldepflicht keine Rede sein, wenn der Betroffene ein Gespräch aufgrund einer Meinungsverschiedenheit mit dem Fallmanager abbricht.

Urteil eines LSG? :nea:  Das Aktenzeichen dessen ist Du dazu schuldig geblieben.Wundert mich nicht wirklich. Denn deine Textzuschreibung -die entdecke ich bislang nur im nachfolgenden Artikel,als eigene Auffassung des Autors:

https://www.juraforum.de/news/hartz-iv-erfuellung-der-meldepflicht-durch-schweigen_158681