Wenn man sich ohne Begründung vom Jobcenter abmelden möchte reicht ein formloses Schreiben habe ich aus anderer Quelle erfahren. Stimmt das tatsächlich?
Vordrucke habe ich tatsächlich keine gefunden. 
Formulier man das Schreiben als Kündigung oder Verzichtserklärung? 
			
			
			
				fishfreak
Als Verzichtserklärung > http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html
MfG FN
			
			
			
				der deutsche Michel braucht für alles einen Vordruck :grins: 
in diesem Fall gehts aber auch ohne
ein schlichtes kleines Schreiben genügt zur Abmeldung formlos ohne Begründung
erfahrungsgemäss findet dein JC das nicht witzig und verlangt noch etliche Sachen von dir
ignorier das einfach
			
			
			
				Die Frage ist was sind umgehende Rechtsvorschriften. Ich simuliere mal folgendes Szenario. Ein Leistungsempfänger erwartet im März eine hohe Summe, von der er mindestens 5 Jahre leben könnte. 
Er möchte aber nicht das dies bekannt wird und verzichtet vorab auf seine Leistungen, u.a. auch weil er ja eh kein Geld mehr vom JC bekommen würde. 
Getrost nach dem Motto, andere sollen alles essen aber nicht alles wissen.   
			
			
			
				Früher konnte man sich nicht während eine BWZ abmelden, wenn vorläufig bewilligt wurde. Da am Ende ein Durchschnitt gebildet wurde. 
Da die Durchschnittsberechnung zur endgültigen Feststellung nicht mehr gilt,  sollte ein Verzicht für die Zukunft jederzeit möglich sein. Ohne Gewähr 
			
			
			
				Man kann sich beim JC nicht "abmelden", man kann jedoch auf die Leistung verzichten (§ 46 Abs. 1 SGB I).
Der Leistungsverzicht kann formlos zum nächsten 1. erklärt werden.
Allerdings kann der Leistungsverzicht unzulässig und damit unwirksam sein, wenn damit Rechtsvorschriften wie die Berücksichtigung von Einkommen umgangen werden soll (§ 46 Abs. 2 SGB I).
			
			
			
				Zitat von: Ottokar am 13. Januar 2023, 17:53:24Man kann sich beim JC nicht "abmelden",
 :ironie: 
Geht auch nur bei der Bundeswehr. :grins: 
"Melden Sie sich ab!" ist ein Befehl, der eine mündliche Abmeldung erfordert. Diesem muss nachgekommen werden. Man meldet sich ab, grüßt, kehrt und weg. "Wegtreten!" oder "Eintreten!" fordert den Soldaten auf, sich mit gruß + kehrt zu "verabschieden".
			 
			
			
				Verstehe ich inhaltlich, aber nicht praktisch. 
Wenn keine Leistungen mehr erwünscht und gezahlt werden aufgrund des zu erwartenden Vermögens, wie kann denn dann eine Berücksichtigung von Leistungen umgangen werden? Indem Fall bekäme man ja gar keine mehr. 
Kann ja nicht sein das wenn auf Leistungen verzichtet wird, man dennoch nachweispflichtig bleibt. 
			
			
			
				Zitat von: fishfreak am 13. Januar 2023, 18:17:15Kann ja nicht sein das wenn auf Leistungen verzichtet wird, man dennoch nachweispflichtig bleibt.
Doch, so ist das. Fiktiv könntest du ja ein Geldzugang erwarten und um keine Rückzahlung leisten zu müssen oder zu verhindern dass dies angerechnet wird einfach dich abmelden. Da du Leistung für den Monat in Voraus bekommst wirst du wohl oder übel für den gesamten Monat auch noch Nachweise erbringen müssen. Davon abgesehen wird es wohl so sein, dass du mit einer Abmeldung fiktiv zur Mitte des Monats ohnehin für den Monat bzw. ab dem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr hättest und somit automatisch eine Überzahlung hättest.
Davon abgesehen könnte es wohl sogar als Sozialbetrug gewertet werden wenn du für Monat Januar Leistung beziehst, dich Mitte Januar abmeldest mit der Idee dass dein Lohn der Ende Januar kommt nicht mehr berücksichtigt werden könnte.
Natürlich kann es berechtigte Gründe geben sich abzumelden, aber sofern du keinen plausiblen Grund darlegen kannst wird die Behörde wohl sehr interessiert daran ermitteln was du verschweigen willst :) Und über Datenabgleiche werden sie ohnehin früher oder später erfahren wenn da etwas faul war.
			
 
			
			
				Über welchen Zeitraum ist man denn nach Beendigung noch nachweispflichtig? 
Ich nehme mal fiktiv die Gegenwart. Man formuliert eine Verzichtserklärung zum mit der Erklärung ab dem 01.02. nicht mehr Bedürftig zu sein. Irgendwann im März wird Summe X an den ehemaligen) Leistungsempfänger ausbezahlt. 
Nun gibt es ja nur zwei Alternativen, entweder man muss die Leistungen für den gegenwärtigen BWZ zurück zahlen, dann wäre die ganze Fragestellung ja hinfällig, man zahlt zurück und ist raus.
Oder aber man muss nichts zurückbezahlen da der Zufluss erst eintritt wenn keine Bedürftigkeit mehr besteht. 
Was passiert denn wenn jemand eine festen Arbeitsplatz bekommt und sich deshalb abmeldet? Muss man dann für X Monate seine Geldeingänge preisgeben? Was jemand nach Beendigung des Leistungsanspruchs an Lohn oder Gehalt bezieht, geht doch gar keinen Dritten was an, mal vom FA abgesehen.    
			
			
			
				Zitat von: fishfreak am 13. Januar 2023, 19:39:50Was passiert denn wenn jemand eine festen Arbeitsplatz bekommt und sich deshalb abmeldet?
In der Regel meldet man die Arbeitsaufnahme und dann wird geprüft ob noch ein Anspruch besteht. Wenn diese Prüfung negativ ist, dann wird die Leistung eingestellt. 
Zitat von: fishfreak am 13. Januar 2023, 19:39:50Ich nehme mal fiktiv die Gegenwart. Man formuliert eine Verzichtserklärung zum mit der Erklärung ab dem 01.02. nicht mehr Bedürftig zu sein. Irgendwann im März wird Summe X an den ehemaligen) Leistungsempfänger ausbezahlt.
Wenn du im Monat 02 dann die Arbeit beginnst und so eine Rückzahlung vermeiden möchtest, dann wäre das durchaus eine gute Idee. Dann müsstest du meiner Meinung nach nur für den Monat 01 noch alles belegen und nachweisen. Die Frage die du dir aber stellen musst ist, ob du ohne Zahlung des Jobcenters dann den Monat bis zur Gehaltszahlung auch überbrücken kannst.
Die Alternative wäre die Arbeitsaufnahme zu melden, dann wird die Leistung für 02 gezahlt und beim Erhalt des Einkommens teilst du dies mit und es gibt ggf. eine Rückforderung.
			
 
			
			
				Das wäre ja ok so, danke sehr. 
			
			
			
				Verzichtserklärung wäre so ok?
Jobcenter Anschrift mit Ansprechpartner
BG Nummer
Aktenzeichen
Kd.Nummern der BG
Verzichtserklärung nach §46 SGB.I
Hiermit erkläre ich, dass ich meinen am XXXXXXX gestellten Antrag auf  Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch ohne Angabe von Gründen zum XXXXXX zurücknehme. Ab dem genannten Datum besteht keine Bedürftigkeit mehr. Veranlassen Sie bitte daher weitere Zahlungen einzustellen,  um eine Überzahlung zu vermeiden.
Mir ist bekannt das durch den Leistungsträger keine Krankenkassen/Pflegekassenbeiträge mehr abgeführt werden und ich mich freiwillig weiter versichern muss.
Des Weiteren sind mir die, durch Merkblätter, Kriterien des Widerrufs dieser Verzichtserklärung oder Neuantrag bekannt.
			
			
			
				Entweder Verzicht oder Rücknahme.
Rücknahme geht nur so lange, wie nicht über den Antrag entschieden wurde.
Verzicht geht erst, wenn (mit Bewilligungsbescheid) über den Antrag entschieden wurde und auch nur zum nächsten Ersten (eines Monats).
			
			
			
				Danke sehr für die Antwort.
Die Weiterbewilligung habe ich vorliegen. Wenn ich das richtig verstehe kann ich den Bezug zum 01.02. enden lassen? 
Für welchen Zeitraum, rückwirkend, muss ich Kontoauszüge vorlegen?  Manchmal stimmt die Forderung der Selbigen ja nicht mit den Vorschriften überein.
			
			
			
				Zitat von: fishfreak am 16. Januar 2023, 19:52:00Für welchen Zeitraum, rückwirkend, muss ich Kontoauszüge vorlegen?  Manchmal stimmt die Forderung der Selbigen ja nicht mit den Vorschriften überein.
Ich würde erst einmal die Anmeldung machen und dann wird sich die Behörde schon melden. Dann wäre die Zeit um sich Gedanken dazu zu machen ob die tatsächlich geforderten Unterlagen wirklich vorgelegt werden müssen. Alles andere wäre Zeitverschwendung.
			
 
			
			
				Zitat von: fishfreak am 16. Januar 2023, 19:52:00Die Weiterbewilligung habe ich vorliegen. Wenn ich das richtig verstehe kann ich den Bezug zum 01.02. enden lassen? 
Du kannst aktuell gegenüber dem JC schr. den Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II zum 01.02.2023 erklären.
Zitat von: fishfreak am 16. Januar 2023, 19:52:00Für welchen Zeitraum, rückwirkend, muss ich Kontoauszüge vorlegen?
Immer 3 Monate ab Antragsmonat.
			
 
			
			
				Wie würde ein Widerruf aussehen bei einer Verzichtserklärung?
MfG.  :smile: 
			
			
			
				Was ist mit Widerruf gemeint?
Rücknahme ist bis zur Bewilligung möglich.
Verzicht nach Bewilligung, jeweils zum nächsten Monatsersten. Die Erklärung ist an keine Form gebunden. Schriftlich am besten mit Nachweis, geht theoretisch auch auf einer Serviette.
			
			
			
				Zitat von: Ottokar am 17. Januar 2023, 10:15:57Zitat von: fishfreak am 16. Januar 2023, 19:52:00Die Weiterbewilligung habe ich vorliegen. Wenn ich das richtig verstehe kann ich den Bezug zum 01.02. enden lassen? 
Du kannst aktuell gegenüber dem JC schr. den Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II zum 01.02.2023 erklären.
Zitat von: fishfreak am 16. Januar 2023, 19:52:00Für welchen Zeitraum, rückwirkend, muss ich Kontoauszüge vorlegen?
Immer 3 Monate ab Antragsmonat.
Ist mit Antragsmonat der der letzten Weiterbewilligung gemeint? 
Also wenn die letzte Weiterbewilligung vom Oktober 22 ist, lege ich von jetzt bis Juli 22 die Auszüge vor? 
			
 
			
			
				Kontoauszüge dürfen lt. BSG für die letzen 3 Monate vor der Antragstellung gefordert werden. Das gilt sowohl bei Erst- als auch bei Weiterbewilligungsanträgen.
Wenn z.B. am 15.04 ein Antrag gestellt wird, darf das JC die Kontoauszüge für den Zeitraum 15.01. - 15.04. fordern.
Freiwillig vorlegen tut man Kontoauszüge niemals, immer die Forderung des JC abwarten und inhaltlich prüfen.
			
			
			
				Ich glaube ich habe entweder nicht verstanden oder die Frage nicht richtig formuliert. 
Ich meinte wenn ich ab dem 01.02. verzichte, für welchen Zeitraum ich dann belegen muss? 
			
			
			
				Zitat von: fishfreak am 17. Januar 2023, 19:35:33Ich meinte wenn ich ab dem 01.02. verzichte, für welchen Zeitraum ich dann belegen muss? 
Diese Nachweispflicht ist abhängig davon, wann der Antrag gestellt wurde. Wie lange nach Antragsbewilligung der Bezug dauert, ist dabei vollkommen egal.
Wenn du einen konkreten Zeitraum wissen willst, musst du hier mitteilen, wann du den Antrag gestellt hast.
			
 
			
			
				Der Weiterbewilligungantrag wurde am 11.08.22 gestellt. 
			
			
			
				Dann kann da nichts mehr an Nachweisforderung kommen, das hätte im August/September 2022 kommen müssen.
Außerdem ergibt das Ganze hier nicht wirklich Sinn.
Deine ursprügliche Frage (Beitrag #3) bezog sich darauf, ob man Verzicht auf ALG II/BG nach § 46 SGB I erklären kann, um damit die Anrechnung von Einkommen (verm. Erbe) zu umgehen.
Die Antwort ist klar: Nein. Weil damit die Anrechnung von Einkommen umgangen würde (vgl. § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II), wäre dieser Verzicht gemäß § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam.
Deine aktuelle Frage bezieht sich offenbar darauf, zu verhindern, dass das JC nachträglich aus Kontoauszügen von diesem Einkommenszufluss erfährt?
Die Antwort ist einfach: warte nach Einkommenszufluss mindestens die folgenden 6 Monate ab, dann bekommst du so oder so keine Probleme.
			
			
			
				Nein, umgehen möchte ich gar nichts, genau das möchte ich ja verhindern unter 100% Einhaltung der Rechtsvorschriften. 
Danke für die Mühe aber so komme ich nicht weiter.
Ich frage mal anders.
Am 01.02. fange ich Vollzeit an zu Arbeiten für ein üppiges Gehalt. Der Leistungsbezug endet dann Ende Januar. Im besagten März oder April verkaufe ich mein Hausanteil. 
Was passiert dann? 
			
			
			
				Zitat von: fishfreak am 18. Januar 2023, 18:13:43Am 01.02. fange ich Vollzeit an zu Arbeiten für ein üppiges Gehalt. Der Leistungsbezug endet dann Ende Januar. 
Ich verstehe das Problem nicht. Du meldest einfach die Arbeitsaufnahme, gibst die Bescheinigung über dein Gehalt ab und dann fällst du aus dem Bezug regulär raus. Das Geld für den Monat legst du auf dein Tagesgeld Konto und zahlst es dann bei Aufforderung zurück.
Zusätzliches Einkommen interessiert das Jobcenter nicht wenn du keinen Anspruch mehr hast nicht.
			
 
			
			
				Zitat von: Hary am 19. Januar 2023, 00:38:16Zitat von: fishfreak am 18. Januar 2023, 18:13:43Am 01.02. fange ich Vollzeit an zu Arbeiten für ein üppiges Gehalt. Der Leistungsbezug endet dann Ende Januar. 
Zusätzliches Einkommen interessiert das Jobcenter nicht wenn du keinen Anspruch mehr hast nicht.
Das meint ich ja. 
			
 
			
			
				Zitat von: Hary am 19. Januar 2023, 00:38:16Ich verstehe das Problem nicht. Du meldest einfach die Arbeitsaufnahme, gibst die Bescheinigung über dein Gehalt ab und dann fällst du aus dem Bezug regulär raus. Das Geld für den Monat legst du auf dein Tagesgeld Konto und zahlst es dann bei Aufforderung zurück.
Ich möchte korrigieren: Ich melde die Arbeitsaufnahme zum 1.2. Punkt. Nicht mehr und nicht weniger. 
Der Arbeitsvertrag, die Lohnbescheinigung. und andere Sachen die das JC gerne hätte kriegen die nicht, gehen die nix an wo ich arbeite und was ich verdiene.
			
 
			
			
				Zitat von: terrier am 19. Januar 2023, 08:57:25Zitat von: Hary am 19. Januar 2023, 00:38:16Ich verstehe das Problem nicht. Du meldest einfach die Arbeitsaufnahme, gibst die Bescheinigung über dein Gehalt ab und dann fällst du aus dem Bezug regulär raus. Das Geld für den Monat legst du auf dein Tagesgeld Konto und zahlst es dann bei Aufforderung zurück.
Ich möchte korrigieren: Ich melde die Arbeitsaufnahme zum 1.2. Punkt. Nicht mehr und nicht weniger. 
Der Arbeitsvertrag, die Lohnbescheinigung. und andere Sachen die das JC gerne hätte kriegen die nicht, gehen die nix an wo ich arbeite und was ich verdiene.
Natürlich muss die Höhe des Lohns und Lohnzufluss nachgewiesen werden,  wenn für Februar Leistungen geflossen sind, sie erst später zurück gezahlt werden sollen.
Wenn der Verzicht zum 1.2. gültig wird, steht der TE im Februar ohne Geld da.
			
 
			
			
				Im Februar werden keine Leistungen mehr fließen. 
			
			
			
				Zitat von: terrier am 19. Januar 2023, 08:57:25Ich möchte korrigieren: Ich melde die Arbeitsaufnahme zum 1.2. Punkt. Nicht mehr und nicht weniger. 
Der Arbeitsvertrag, die Lohnbescheinigung. und andere Sachen die das JC gerne hätte kriegen die nicht, gehen die nix an wo ich arbeite und was ich verdiene.
Du betreibst viel Aufwand für wenig Nutzen. Natürlich wird das Jobcenter erfahren wo du arbeitest und auch was du verdienst. Zumindest wenn es eine legale Beschäftigung ist. Immerhin muss dein Arbeitgeber dich anmelden und Steuern zahlen. Bei einem Datenabgleich haben die dann eben einige Monate später alles. Und da sie bei dir vermutlich genauer hinschauen werden ob das alles korrekt abläuft kannst du Gift darauf nehmen, dass sie das prüfen werden.
			
 
			
			
				Zitat von: terrier am 19. Januar 2023, 08:57:25Ich melde die Arbeitsaufnahme zum 1.2. Punkt. Nicht mehr und nicht weniger. 
Der Arbeitsvertrag, die Lohnbescheinigung. und andere Sachen die das JC gerne hätte kriegen die nicht, gehen die nix an wo ich arbeite und was ich verdiene.
Sofern du für den Februar noch Leistungen erhältst, geht es das Jobcenter sehr wohl was an.
			
 
			
			
				Hab jetzt schon mehr als einmal gehört das die Leistungen zahlen obwohl offiziell bekannt ist das gar keine Leistungen mehr nötig waren wegen Arbeitsaufnahme. 
			
			
			
				Zitat von: fishfreak am 19. Januar 2023, 13:47:38Hab jetzt schon mehr als einmal gehört das die Leistungen zahlen obwohl offiziell bekannt ist das gar keine Leistungen mehr nötig waren wegen Arbeitsaufnahme
Das ist richtig, liegt aber daran das die BA nicht per Überweisungen die Leistungen auf die Konten bringt. Die Geldinstitute bekommen Listen auf denen steht welchem Konto welcher Betrag mit welchem Zweck zu welchen Zeitpunkt gutgeschrieben werden soll. Dies hat jeden Monat einen gewissen Vorlauf. Wenn sich dann im laufenden Monat jemand abmeldet und die Listen schon übermittelt sind, dann lässt sich das nicht mehr ändern. Es geistern da verschiedene Zeitpunkte rum. Einige behaupten Mitte des Monats, andere gegen den 25. Was jetzt stimmt kann wohl nur die Behörde sagen. Optionskommunen hingegen überweisen tatsächlich, daher haben die Empfänger dort öfter mal früher ihre Leistung.
			
 
			
			
				Wir sind eine Optionskommune. 
			
			
			
				Zitat von: fishfreak am 19. Januar 2023, 13:47:38Hab jetzt schon mehr als einmal gehört das die Leistungen zahlen obwohl offiziell bekannt ist das gar keine Leistungen mehr nötig waren wegen Arbeitsaufnahme. 
Bei ALGI wird die Zahlung bei Arbeitsaufnahme sofort eingestellt, bei ALGII nicht, die müssen erst prüfen ob nicht doch noch Hilfebedürftigkeit besteht. Das ist der Unterschied zwischen Versicherungs- und Sozialleistung,
			
 
			
			
				Zitat von: Sheherazade am 19. Januar 2023, 15:27:29Zitat von: fishfreak am 19. Januar 2023, 13:47:38Hab jetzt schon mehr als einmal gehört das die Leistungen zahlen obwohl offiziell bekannt ist das gar keine Leistungen mehr nötig waren wegen Arbeitsaufnahme. 
Bei ALGI wird die Zahlung bei Arbeitsaufnahme sofort eingestellt, bei ALGII nicht, die müssen erst prüfen ob nicht doch noch Hilfebedürftigkeit besteht. Das ist der Unterschied zwischen Versicherungs- und Sozialleistung,
Müssen?
Normal wäre doch wenn der mündige Bürger selbst entscheiden kann ob er Sozialleistungen in Anspruch nimmt oder nicht.  
			
 
			
			
				Zitat von: fishfreak am 19. Januar 2023, 17:05:46Müssen?  
Ja,müssen. Die Jobcenter dürfen ohne diese Prüfung die Leistung nicht einfach einstellen.