Hallo liebe Community,
ich möchte einmal in die Runde fragen, ob ich mit meiner Beurteilung richtig liege.
Die Person bezieht ALG2. Die Person ist genügend Qualifiziert für die Nachbarschaftshilfe im Rahmen der Pflege. (Erweiterst Führungszeugnis, Erste Hilfe Kurs, einfache BasicSchulung für Pflege) Und kann mit den Pflegekassen die 125€ Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebote abrechnen.
Somit ist es doch für die Person einfach, zum Beispiel. mit Nachbarin Oma Sigrid, spazieren zu gehen, für sie mit einzukaufen, ihr die Post reinzutragen, ihr mit dem Internet zu helfen und die Blumen zu gießen. Und das ganze macht sie auch noch für die zwei Straße weiter wohnende Oma Anne.
Beide haben einen Pflegerad und haben auch die 125€ monatlich zur Verfügung. Diese geben der ALG2 Person eine Abretrungserklärung, so dass diese selber mit der Kasse abrechnen darf. Diese Dienstleistung wird vom Finanzamt als steuerprivilegiertes Einkommen angesehen. Es ist steuerfrei. Ich meine hier geht es in Richtung "Übungsleiterpauschale für die Pflege - Steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG".
Somit kann doch die Person mit ALG2 diese 2x125€ monatlich. (10€ die Stunde) somit mit 25 Stunden im Monat 250€ anrechnungsfrei mit ALG2 verdienen, oder?
PS: Falls ihr fragen habt, ich beziehe mich auf das Land Niedersachsen, wobei hier alle weiteren Angaben zu finden sind. Quelle (https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/gesundheit_und_pflege/angebote_zur_unterstutzung_im_alltag/entlastungsbetrag-angebote-zur-unterstutzung-im-alltag-nach-dem-sgb-xi-208184.html)
EDIT: Gerne hätte ich oben noch hinzugefügt, dass diese Stelle das damals, noch vor der festen Regelung mit SGB2 und SGB12 anders bewertet.
https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/plus/pdf/nachbarschaftshilfe-infoblatt-steuerrecht.pdf
Und hier wird es wieder ganz konkret als Steuerfrei angesehen.
https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/msgff/tp_soziales/downloads_nachbarschaftshilfe/download_merkblattsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Oder, wobei ich vermute, dass die das selber mit der "Sittliche Pflicht", hier aus dem monatlichen Pflegegeld falsch verstanden haben.
https://www.vdk.de/hessen-thueringen/pages/unsere_leistungen/vdk-tipps/84893/nachbarschaftshilfe_steuerpflichtig_oder_steuerfrei
Und das habe ich auch gelesen.
https://www.pflegewegweiser-nrw.de/system/files/FAQ%20Nachbarschaftshilfe%2027.01.2022.pdf
Wo bei ich mich auf die neue Regelung beziehe:
https://www.haeusliche-pflege.net/artikel/2021/10_2021/bezahlte-nachbarschaftshilfe-in-niedersachsen
EIDT 2:
Die Frage 1 ist, ob das allgemein steuerfrei ist.
Die Frage 2 ist, ob es dann auch für einen ALG2 (Bürgergeld) oder Grundsicherungsempfänger anrechnungsfrei ist. Wobei ich es hier als ungerecht empfinden würde, wenn es als Gewinnerzielendes einkommen angesehne wird. Dies wird ja vorher in Frage 1 für alle ganz konkret ausgeschlossen.
Pflegegelder nach SGB.XI sind anrechnungsfrei.
Zitat von: PaulHilft am 15. Januar 2023, 03:05:27Hallo liebe Community,
ich möchte einmal in die Runde fragen, ob ich mit meiner Beurteilung richtig liege.
Die Person bezieht ALG2. Die Person ist genügend Qualifiziert für die Nachbarschaftshilfe im Rahmen der Pflege. (Erweiterst Führungszeugnis, Erste Hilfe Kurs, einfache BasicSchulung für Pflege) Und kann mit den Pflegekassen die 125€ Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebote abrechnen.
Somit ist es doch für die Person einfach, zum Beispiel. mit Nachbarin Oma Sigrid, spazieren zu gehen, für sie mit einzukaufen, ihr die Post reinzutragen, ihr mit dem Internet zu helfen und die Blumen zu gießen. Und das ganze macht sie auch noch für die zwei Straße weiter wohnende Oma Anne.
Beide haben einen Pflegerad und haben auch die 125€ monatlich zur Verfügung. Diese geben der ALG2 Person eine Abretrungserklärung, so dass diese selber mit der Kasse abrechnen darf. Diese Dienstleistung wird vom Finanzamt als steuerprivilegiertes Einkommen angesehen. Es ist steuerfrei. Ich meine hier geht es in Richtung "Übungsleiterpauschale für die Pflege - Steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG".
Somit kann doch die Person mit ALG2 diese 2x125€ monatlich. (10€ die Stunde) somit mit 25 Stunden im Monat 250€ anrechnungsfrei mit ALG2 verdienen, oder?
PS: Falls ihr fragen habt, ich beziehe mich auf das Land Niedersachsen, wobei hier alle weiteren Angaben zu finden sind. Quelle (https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/gesundheit_und_pflege/angebote_zur_unterstutzung_im_alltag/entlastungsbetrag-angebote-zur-unterstutzung-im-alltag-nach-dem-sgb-xi-208184.html)
Edit da Falschinformation.
https://www.google.de/amp/s/www.frag-einen-anwalt.de/Verhinderungspflege-anrechnung-auf-Hartz4-moeglich--f323456.html%3famphtml=1
Verhinderungspflege ist Einkommen im SGB II
1. Es gibt das monatliche Pflegegeld
2. Es gibt den monatlichen Entlastunsgbetrag (125€, darum geht es hier)
3. Es gibt die jährliche Verhinderungspflege (2.418€)
Für die Person gibt es drei Möglichkeiten.
a. Sie fühlt sich sittlich Verpflichtet und darf mit dieser Begründung alles behalten.
b. Sie macht es und es wird als steuerfrei angesehen und darf somit alles behalten.
c. Es wird eine Berufliche Handlung angesehen die zu einer Verrechnung führt.
Nun kann man das alles miteinander kombinieren. Vor allem wenn die Person ALG2 bezieht. Wie wäre es bei 2b?
Ich weiß, leider ist das alles komplett. Man muss sich da schon gut auskennen.
Zitat von: fishfreak am 15. Januar 2023, 11:26:26Pflegegelder nach SGB.XI sind anrechnungsfrei.
Würdest du mir dieser Aussage haften? Falls du falsch liegst, bist du dann damit einverstanden den Schade zu tragen? Oder beziehst du deinen Edit auf deinen Beitrag?
Zitat von: Hartzer Rolle am 15. Januar 2023, 15:31:14https://www.google.de/amp/s/www.frag-einen-anwalt.de/Verhinderungspflege-anrechnung-auf-Hartz4-moeglich--f323456.html%3famphtml=1
Verhinderungspflege ist Einkommen im SGB II
Naja, du hast gerade mal 11 Beiträge und nicht mal die Frage verstanden. Ich finde dass dein Beitrag kaum Gewicht hat.
Mein Edit galt dem Beitrag zur Verhinderungspflege.
Ich hafte für gar nichts, habe meinen momentanen Kenntnisstand gepostet. Kann man über Google finden.
Darf ich dieses wichtige Urteil hinzufügen.
BGH-Urteil - Pflegegeld darf nicht gepfändet werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass weitergeleitetes Pflegegeld nicht als Arbeitseinkommen gilt.
https://www.tagesschau.de/inland/bundesgerichtshof-urteil-pflegegeld-101.html
Das ist doch ein deutliches Zeichen.
du hast doch selber betont, das es sich um den monatlichen Entlastungsbetrag handelt und nicht um Pflegegeld und die damit verbundenen weiteren Leistungen. In so weit ist das von dir zitierte Urteil bedeutungslos im Steuerrecht. Du kannst nicht alles in die von dir gewünschte Richtung biegen, auch wenn dich der Versuch ehrt.
Ich verbrauche meinen Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe und der ist für die steuerpflichtig.
Diese Aussage
ZitatDas Entgelt für eine Verhinderungspflege fällt nicht hierunter. Anders als das Pflegegeld, auf das der Pflegebedürftige einen Anspruch hat, ist dieses privatrechtliche Entgelt keine Leistung, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift gewährt wird (vgl. § 11a Abs. 2 Satz 1 SGB II ).
ist nachweislich falsch.
Auf die Kostenübernahme einer Verhinderungspflege besteht ebenfalls Anspruch aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift: § 39 SGB XI.
Bei den Kosten einer Verhinderungspflege handelt es sich ebenso um Pflegegeld für Leistungen der Grundpflege.
Pflegegeld für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ist im SGB II weder bei der zu pflegenden Person (§ 11a Abs. 3 S. 1 SGB II) noch bei der Pflegeperson (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-V/Bürgergeld-Verordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/BJNR294200007.html)) Einkommen.
Das Gleiche gilt im SGB XII (§ 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63b SGB XII, § 83 Abs. 1 SGB XII).
Das trifft auch auf Einnahmen aus der Verhinderungspflege zu, solange diese nicht gewerbsmäßig sondern durch Angehörige oder in Nachbarschaftshilfe erbracht wird.
Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten:
Die 125 Euro nach § 45b SGB XI können nur für "qualitätsgesicherte Leistungen" eingesetzt werden und sind nicht steuerfrei.
Diese Leistung ist gedacht für eine professionelle gewerbliche Unterstützung der Pflegeperson:
https://www.dmrz.de/wissen/ratgeber/entlastungsbetrag
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2023, 11:45:10Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten:
Die 125 Euro nach § 45b SGB XI können nur für "qualitätsgesicherte Leistungen" eingesetzt werden und sind nicht steuerfrei.
Diese Leistung ist gedacht für eine professionelle gewerbliche Unterstützung der Pflegeperson:
https://www.dmrz.de/wissen/ratgeber/entlastungsbetrag
Das stimmt zumindest in Bayern nicht, oder ist nicht aktuell. Seit 1.1.21 kann die 125€ Entlastungsbetrag eine ehrenamtlich tätige Einzelperson abrufen.
Ich musste dafür einen 8 Stunden Kurs besuchen. Der wurde damals wegen Corona online gemacht und war stinklangweilig. Da lernt man wie man mit dementen Menschen umgeht und wie man Lebensmittel richtig lagert, Kartoffeln kühl lagern usw. Damit man den Haushalt der Person führen kann. Da es online war, könnte man es leichter absitzen wie vor Ort....
Führungszeugnis hab ich nicht gebraucht.
Die 125€ Entlastungsbetrag stehen jedem ab Pflegestufe I zu. Die kann ein Pflegedienst abrufen, oder eben eine ehrenamtlich tätige Einzelperson mit der dem absolvierten 8 Stunden Kurs.
https://www.einzelperson-bayern.de/
Man darf als ehrenamtlich tätige Einzelperson maximal 3 Personen im Monat abrechnen. 3000€ im Jahr sind steuerfrei.
Und ja! 250€ im Monat werden dann vom Jobcenter nicht angerechnet! Also 2 Personen kann man im Monat abrechnen ohne dass das angerechnet wird. Allerdings sind 250€ das maximale, es gibt dann keine weitere Freigrenze für andere Jobs. Also alles was man sonst verdient wird dann angerechnet.
Ich weiß das, ich hab das nämlich gemacht.
Man darf als ehrenamtlich tätige Einzelperson aber nur maximal den Mindestlohn verlangen, also 10€ pro Stunde zu meiner Zeit beim JC. Mehr zahlen die Pflegekassen nicht.
Das ganze wird nur als Aufwandsentschädigung gesehen.
Und man braucht auch jeden Monat eine Abtretungserklärung damit das Geld auf das eigene Konto kommt, sonst kommt das nämlich auf das Konto der betreuten Person. Die kann es einen dann natürlich auch bar bezahlen...
Ich hatte den Entlastungsbetrag immer auf mein Konto bekommen, hat das JC nie angerechnet. Die entsprechenden Unterlagen meiner Schulung und den Gesetzestext hab ich denen aber gleich am Anfang zugeschickt.
Zitat von: hotwert am 22. Januar 2023, 12:27:12Das stimmt zumindest in Bayern nicht, oder ist nicht aktuell. Seit 1.1.21 kann die 125€ Entlastungsbetrag eine ehrenamtlich tätige Einzelperson abrufen.
Du übersiehst den Zusammenhang.
Natürlich kann auch eine ehrenamtlich tätige Einzelperson diesen Betrag erhalten, aber dann ist dieser Betrag allein aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit steuerfrei.
Zudem setzt die ehrenamtliche Tätigkeit eine Anstellung bei einem vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Arbeitgeber voraus.
Für sich allein ist der Entlastungsbetrag nicht steuerfrei.
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2023, 12:34:04Zitat von: hotwert am 22. Januar 2023, 12:27:12Das stimmt zumindest in Bayern nicht, oder ist nicht aktuell. Seit 1.1.21 kann die 125€ Entlastungsbetrag eine ehrenamtlich tätige Einzelperson abrufen.
Du übersiehst den Zusammenhang.
Natürlich kann auch eine ehrenamtlich tätige Einzelperson diesen Betrag erhalten, aber dann ist dieser Betrag allein aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit steuerfrei.
Zudem setzt die ehrenamtliche Tätigkeit eine Anstellung bei einem vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Arbeitgeber voraus.
Für sich allein ist der Entlastungsbetrag nicht steuerfrei.
Das stimmt natürlich, wenn ein Pflegedienst den Entlastungsbetrag abruft, dann muss er den versteuern. Für die 125€ bekommt die zu betreuende Person den auch viel weniger Stunden als Gegenwert, den der Pflegedienst ist viel teurer pro Stunde als eine ehrenamtlich tätige Einzelperson. Für den einen ist es Umsatz, für den anderen eine Aufwandsentschädigung.
Und wurde in dem Kurs gesagt dass 3000€ im Jahr steuerfrei sind, wie das nun mit dem Finanzamt funktioniert weiß ich nicht, ich bin ja bei keinem gemeinnützigen Arbeitgeber angestellt, sondern bekomm das Geld direkt von der Pflegekasse überwiesen. Da man als ehrenamtlich tätige Einzelperson erst seit 1.1.21 abrechnen darf, wird sich jetzt erst zeigen wie das gehandhabt wird. Für das JC war das damals auch alles Neuland.
Sicher sagen kann ich nur das mir 250€ im Monat aus dem Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung nicht angerechnet wurden. Die Tätigkeit darf aber einer Vermittlung nicht im Wege stehen.
Gibt aber auch Ausnahmen bzgl. der Vermittlung.
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2023, 12:34:04Natürlich kann auch eine ehrenamtlich tätige Einzelperson diesen Betrag erhalten, aber dann ist dieser Betrag allein aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit steuerfrei.
Zudem setzt die ehrenamtliche Tätigkeit eine Anstellung bei einem vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Arbeitgeber voraus.
Für sich allein ist der Entlastungsbetrag nicht steuerfrei.
Speziell in Bayern muss man sich dafür bei der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern (https://www.einzelperson-bayern.de/) registrieren, die von der (als gemeinnützig anerkannten) Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern betrieben wird.
Man ist damit rechtlich unter der Aufsicht der (als gemeinnützig anerkannten) Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern tätig, womit die Einnahme bei der ab dann ehrenamtlich tätigen Einzelperson steuerrechtlich als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzusehen ist. Deshalb auch die 3000€ pro Jahr, denn das ist der maximale Freibetrag lt. § 3 Nr. 25 EStG.
Bis zu der Höhe ist diese Einnahme dann auch im SGB II ab 01.07.2023 kein Einkommen (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II), bis dahin sind stattdessen weiterhin 250€ pro Monat als Freibetrag abzusetzen (§ 11b Abs. 2 S. 3 SGB II).
Im SGB XII ist diese Einnahme schon jetzt kein Einkommen (§ 82 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII).
Ob es dieses Konstrukt der ehrenamtlich tätigen Einzelperson unter der Aufsicht einer als gemeinnützig anerkannten Organisation auch in anderen Bundesländern gibt, ist mir nicht bekannt.
Ohh, ihr habt so viel geschrieben. ^^
Lasst mich antworten.
Ich erkenne immer mehr, dass der Begriff Pflegegeld, alle Pflegeleistungen meint. Pflegegeld ist das monatliche Ding, die Verhinderungspflege, und auch der Entlastungsbetrag. Das sind alles Dinge, die Pflege sichern. Zum Entlastungsbetrag komme ich gleich noch.
@terrier, ich habe mir nicht die Sachen zurecht gelegt, sondern ich versuche es zu verstehen. Das Wort Pflegegeld, was genau ist damit gemeint? Auch beim Finanzamt wird sowohl beim monatlichen Betrag als auch bei der Verhinderungspflege das gleiche Kästchen verwendet. Und da ist es immer steuerfrei bei der ersten Person.
So zumindest habe ich es von zwei Finanzämter schriftlich beschrieben bekommen.
Das wichtige Urteil habe ich hier nochmal reingeschrieben, weil es für mich und vermutlich viele von euch, auch so bedeutend ist.
@Ottokar, danke für die Erklärung. Das hilft mir. Wobei ich bei den 125€ noch anderer Meinung bin.
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2023, 11:45:10Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten:
Die 125 Euro nach § 45b SGB XI können nur für "qualitätsgesicherte Leistungen" eingesetzt werden und sind nicht steuerfrei.
Diese Leistung ist gedacht für eine professionelle gewerbliche Unterstützung der Pflegeperson:
https://www.dmrz.de/wissen/ratgeber/entlastungsbetrag (https://www.dmrz.de/wissen/ratgeber/entlastungsbetrag)
Darf ich dir etwas zeigen? Ich habe mich in den letzten Monaten selber zu so einer Person anerkennen lassen.
Überschrift vom Landesamt: "Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für Einzelpersonen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer" Gerne sende ich dir das Dokument privat.
Das Landesamt schreibt selber "ehrenamtlich". ICH!
Ich würde zu deiner Aussage hinzufügen, dass diese bis 31.12.2020 galt. Bis dort stimmte deine Aussage. Ab dem 1.1.2021 wurde dieser Bereich neu reguliert.
@hotwert Genau. Das was du schreibst war bei mir auch so. Erweitertes Führungszeugnis, Erste Hilfe Kurs und Kurse bei der Krankenkasse, Stürze vermieden, Demenz, etc...
Cool das du dich auch hier mit eingeschaltet hast. =)
Alles was du geschrieben hast passt auch zu meiner Erfahrung. Genau das wollte ich hier im Forum nochmal bestätigt bekommen. !!! Genau das will ich machen!!! Wollte mich vorher kurz absichern. Nicht das ich grobe Fehler mache. =)
hotwert, Danke danke danke, das du hier reingeschrieben hast. =) Kennst du schon mein YT Kanal wie man Verhinderungspflege (https://www.youtube.com/watch?v=Hv0gCrQUVS0) abrechnet? =) Nun will ich ein Video für genau dieses Thema hier erstellen. =)
@Ottokar
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2023, 12:34:04Zitat von: hotwert am 22. Januar 2023, 12:27:12Das stimmt zumindest in Bayern nicht, oder ist nicht aktuell. Seit 1.1.21 kann die 125€ Entlastungsbetrag eine ehrenamtlich tätige Einzelperson abrufen.
Du übersiehst den Zusammenhang.
Natürlich kann auch eine ehrenamtlich tätige Einzelperson diesen Betrag erhalten, aber dann ist dieser Betrag allein aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit steuerfrei.
Zudem setzt die ehrenamtliche Tätigkeit eine Anstellung bei einem vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Arbeitgeber voraus.
Für sich allein ist der Entlastungsbetrag nicht steuerfrei.
Kann es sein, dass du etwas überisst Meine Person wurde vom Landesamt als gemeinnützig anerkannt. Ich darf in meinem Namen das abrechnen. Ich schicke dir gern mein Schreiben.
@Ottokar
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2023, 14:42:23Ob es dieses Konstrukt der ehrenamtlich tätigen Einzelperson unter der Aufsicht einer als gemeinnützig anerkannten Organisation auch in anderen Bundesländern gibt, ist mir nicht bekannt.
Niedersachsen (https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/gesundheit_pflege/pflege/angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag-153311.html) Das habe ich alles erfolgreich gemacht.
Andere Bundesländer sind hier (https://pflege-dschungel.de/entlastungsbetrag-2023/) beschrieben. (weiter unten scrollen)
OK, Danke für eure Infos. Nun sind wir alle schlauer. Ich schreib hotwert gleich mal an. =)
Danke danke Danke. Somit steigt mein ALG2 gerade nochmal um 250€ monatlich festplanbar. =)
Zitat von: PaulHilft am 22. Januar 2023, 19:19:08Ich erkenne immer mehr, dass der Begriff Pflegegeld, alle Pflegeleistungen meint.
Nein, tut er nicht.
Pflegegeld ist für die häuslichen Pflegehilfe (für körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung), § 37 Abs. 1 SGB XI.
Das Geld für die Ersatzpflege (Verhinderungspflege) nach § 39 SGB XI ist zusätzliches Pflegegeld für die Ersatzpflege.
Der Entlastungsbetrag ist der Entlastungsbetrag.
Zitat von: PaulHilft am 22. Januar 2023, 19:19:08Kann es sein, dass du etwas überisst Meine Person wurde vom Landesamt als gemeinnützig anerkannt. Ich darf in meinem Namen das abrechnen.
Lies mal meinen Beitrag #14.
Zitat von: PaulHilft am 22. Januar 2023, 19:19:08Überschrift vom Landesamt: "Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für Einzelpersonen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer" Gerne sende ich dir das Dokument privat.
Schön, und? Die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages ist hierbei auf Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI beschränkt, siehe § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB XI. Die Leistungen nach Nr. 1 bis 3 sind, wie schon Eingangs geschrieben, gewerblichen Anbietern vorbehalten.
Nicht alles was "Pflege" im Namen hat ist das gleiche.
In Bayern gibt's ab Pflegestufe 2 auch noch 1000€ Landespflegegeld zusätzlich.
Dort steht in art.1 BayLPflGG:
"1Mit dem Landespflegegeld soll das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Menschen jenseits der Gestaltung ihres Alltags über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI), über die Leistungen der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) und über die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) hinaus gestärkt werden. 2Das Landespflegegeld dient damit nicht der Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfs, von Teilhabebedarfen oder der Existenzsicherung"
Meine Mutter hatte das für einen ihrer betreuten beantragt, welcher einen offenen Kredit von 400€ bei der Sparkasse hatte. Die haben das prompt per Saldenausgleich eingezogen und das Kreditkonto geschlossen.
Daraufhin hat sie sich bei der Sparkasse beschwert dass es Landespflegegeld ist, das Zweckbestimmt ist und lt. Gesetz schon nicht pfändbar, außerdem soll es lt BayLPflGG das "Selbstbestimmungsrecht" des pflegebedürftigen Stärken usw.
Die Sparkasse musste das Geld zurücküberweisen und bleibt nun auf ihren Kredit sitzen, da der Herr schon im Heim ist und kein Einkommen mehr hat. 😆
Und wo ist nun die Stelle zum lachen?
Seine Kredite nicht zu bedienen ist nicht grade redlich.
Zitat von: fishfreak am 23. Januar 2023, 07:20:52Und wo ist nun die Stelle zum lachen?
Seine Kredite nicht zu bedienen ist nicht grade redlich.
Wie soll man die bedienen ohne Einkommen?
Und Landespflegegeld ist eben nicht dazu da. Davon kann sich der pflegebedürftige einen neuen Fernseher im Heim leisten, oder sonst was.
Beim Tod ist das Landespflegegeld übrigens auch nicht verehrblich falls noch nicht ausgegeben, sondern muss zurückgezahlt werden.
Der Gesetzgeber zahlt das nicht um Schulden damit zu begleichen.
Ich sag offen und ehrlich das ich das zum lachen finde, das die Sparkasse nichts bekommen hat. Wenn du das anders siehst ist das dein Problem.
Da hab ich absolut kein Problem mit. Bin nur froh das nicht jeder solche Charakterzüge hat.
Zitat von: Ottokar am 22. Januar 2023, 20:28:18Die Leistungen nach Nr. 1 bis 3 sind, wie schon Eingangs geschrieben, gewerblichen Anbietern vorbehalten.
... und werden nur dann als steuerfreie Einnahmen in SGB II/XII nicht als Einkommmen berücksichtigt, wenn der Bezug im Rahmen einer als ehrenamlich anerkannten Tätigkeit stattfindet.
Zusammengefasst also:
1. Pflegegeld für die häusliche Pflege nach § 37 Abs. 1 SGB XI sowie die häusliche Ersatzpflege nach § 39 SGB XI ist aufgrund gesetzlicher Regelungen im SGB II/XI bei der zu pflegenden Person (§ 11a Abs. 3 S. 1 SGB II; § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63b SGB XII) und bei der Pflege- sowie Ersatzpflegeperson (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-V/Bürgergeld-Verordnung; § 83 Abs. 1 SGB XII) in SGB II/XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist mangels Ausnahmeregelungen im SGB II/XII als Einkommen zu berücksichtigen.
Erst und nur wenn die damit vergütete Leistung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit erbracht wird, wird die Einnahme nach § 3 Nr. 26 EStG (bis zu 3000€ im Jahr) steuerfrei und - aufgrund der in SGB II/XII für steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG geregelten Freibeträge (§ 11b Abs. 2 S. 3 SGB II, ab 01.07.2023 § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II; § 82 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII) - in SGB II/XII nicht als Einkommen berücksichtigt.
Zitat von: fishfreak am 23. Januar 2023, 10:01:00Da hab ich absolut kein Problem mit. Bin nur froh das nicht jeder solche Charakterzüge hat.
Ich hab persönlich auch immer meine Schulden gezahlt, und an sich immer vermieden überhaupt welche zu machen. (Man braucht ja keinen Neuwagen und zwei Rolex)
Ich arbeite jetzt ein Jahr bei meiner Mutter im Büro (wenige Stunden die Woche) und bekomm mit was da alles den Leuten angedreht wird.
Da haben z.b. welche 3 verschiedene Haftpflichtversicherungen oder Gebäude Versicherungen, weil der Angestellte der die vermittelt Provision bekommt... Im Schadensfall zahlt natürlich nur eine.
Und wenn dann solche Institute auf ihren Kredit sitzen bleiben muss ich lachen, weil ich weiß wie dort sonst gearbeitet wird...
Ihr habt ja keine Ahnung was man da alles mitbekommt, wenn's ums Geld geht ist sowohl das JC skrupellos als auch sämtliche andere Institutionen, insbesonders bei Leuten die nicht genug in der Birne haben dass sie das durchschauen.
Wenn man das sieht verliert man schnell die rosarote Brille durch die man die Welt sieht.
Hallo 🙋🏻�♀️
ich arbeite auch ehrenamtlich in der Hauswirtschaft und 250 Euro von der Aufwandsentschädigung werden nicht angerechnet.