Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass weitergeleitetes Pflegegeld nicht als Arbeitseinkommen gilt. Es dürfe auch dann nicht gepfändet werden, wenn ein pflegender Angehöriger überschuldet sei. Denn das widerspräche dem gesetzlichen Ziel.
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Das gesetzliche Ziel des Pflegegeldes sei, die Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn zu erhöhen. Wäre das von der pflegebedürftigen Person weitergeleitete Pflegegeld pfändbar, würde der gesetzliche Zweck der Leistung nicht erreicht. Das Pflegegeld stelle auch kein Arbeitseinkommen dar, sondern sei eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson. Auch das stehe einer Pfändbarkeit entgegen. Der BGH wies die Beschwerde des Insolvenzverwalters zurück.
Aktenzeichen: IX ZB 12/22
https://www.tagesschau.de/inland/bundesgerichtshof-urteil-pflegegeld-101.html