Hallo.
Ich habe das Problem, dass mit mein Nebenverdiensteinkommen seit Oktober 2022 angerechnet auf das Bürgergeld wird obwohl ich seit dem 10.11.2022 nicht mehr dort arbeite und auch im November kein geld verdient habe.
Dem Jobcenter liegen dazu folgende Unterlagen vor:
Lohnabrechnung Oktober 2022
Kontoauszug Lohn Oktober 2022
Abmeldung Sozialversicherung durch Arbeitgeber
Arbeitsbescheinigung von der Agentur für Arbeit
Die Arbeitsbescheinigung, die eigentlich für die Agentur für Arbeit ist habe ich trotzdem eingereicht weil mein Arbeitgeber mir weder die Bestätigung der Kündigung noch die Einkommensbescheinigung für das Jobcenter hat zukommen lassen. Ich habe den Arbeitgeber bereits 3 mal darum gebeten.
Mir werden seit Oktober abzüglich des Freibetrages 336 Euro angerechnet die natürlich vorne und hinten fehlen.
Letze Woche sagte man mir am Telefon, dass der Nebenverdienst raus genommen wird, als ich heute nochmal nach gefragt habe hieß es das er nicht raus genommen wurde.
Ich bin Ratlos und erbitte um Hilfe.
Wer hat denn wann gekündigt, du oder der Arbeitgeber? Wann hast du die Veränderungsmitteilung eingereicht?
Zitat von: Ratlos_79 am 20. Januar 2023, 11:47:52Letze Woche sagte man mir am Telefon, dass der Nebenverdienst raus genommen wird, als ich heute nochmal nach gefragt habe hieß es das er nicht raus genommen wurde.
Hast du mal gefragt, warum nicht bzw. was noch an Unterlagen fehlt?
Ja, die Kündigung sagte man mir.
Habe dann gesagt, dass ich sie schon drei mal angefordert habe und keine bekommen habe, daraufhin wurde gesagt, dass ich am Ball bleiben muss.
Auf der Arbeitsbescheinigung - auch wenn sie von der Agentur für Arbeit ist - ist alles ersichtlich.
Ohne schriftliche Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis fort. Darauf hättest du deinen Arbeitgeber schon längst mal hinweisen können.
Zitat von: Sheherazade am 20. Januar 2023, 12:15:27Ohne schriftliche Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis fort. Darauf hättest du deinen Arbeitgeber schon längst mal hinweisen können.
Also, ich habe gekündigt, aber keine Bestätigung bekommen.
Was denn jetzt? Der Arbeitgeber muss eine Kündigung nicht bestätigen.
selbst gelöscht - falsch verlinkt
Zitat von: Ratlos_79 am 20. Januar 2023, 12:13:02Ja, die Kündigung sagte man mir.
Dann wollen die DEIN Kündigungsschreiben haben.
Mein Kündigungsschreiben hat das JC seit dem 27.10.2022
Dann haben die doch alles, was sie brauchen. Was genau hat man dir denn jetzt gesagt, was noch fehlt an Unterlagen?
Ratlos_79
Zitat von: Ratlos_79 am 20. Januar 2023, 12:29:13Mein Kündigungsschreiben hat das JC seit dem 27.10.2022
Das hast du sicher deinem SB mitgeteilt?! Ich meine schriftlich nachweislich und nicht am Telefon!
Wenn ja dann mach noch ein Schreiben mit der Aufforderung umgehend deinen Fall zu bearbeiten ansonsten siehst du dich gezwungen das SG wegen Anrechnung eines fiktiven Einkommens einzuschalten.
Was im Endeffekt durch deine Kündigung passiert :weisnich:
da fehlen die Fakten.
MfG FN
Hallo und danke für die Nachrichten.
In der Tat hatte ich einen Fehler gemacht, anstatt die Sozialversicherungsabmeldung hatte ich per E-Mail nur die Anmeldung eingereicht.
Am 31. Januar kam ein Änderungsbescheid und darauf eine Nachzahlung von etwas über 600 Euro.
Der Änderungsbescheid gilt aber erst ab dem 01.01.2023
Ich habe dann heute beim JC angerufen warum die Monate November und Dezember nicht mit angerechnet wurden weil da ja auch Gehalt angerechnet wurde, was gar nicht eingegangen ist.
Die Frau am Telefon sagte mir dann, dass es sich ja lediglich um einen vorläufigen Bescheid handelt und wenn der Bewilligungsbescheid beendet ist (31.03.2023) es alle berechnet wird.
Also das ergibt doch irgendwie keinen Sinn oder? Für Januar und Februar gab es eine Nachzahlung und der März wurde auch angepasst aber für November und Dezember ist das nicht möglich?
Mir ist da gerade noch etwas eingefallen:
Also: Ich habe lediglich am 23.10.22 und 24.10.22 dort gearbeitet. Am 10.11.22 hat der AG den Lohn überwiesen
Das Jobcenter fordert auch eine Lohnabrechnung von November, ich habe aber im November aber gar nicht gearbeitet und habe somit keine Lohnabrechnung bekommen. Der AG hat das Gehalt nicht zum letzten des Monats sondern zum 10 des folge Monats überwiesen, dies habe ich den JC auch mitgeteilt, trotzdem wollen sie eine Lohnabrechnung.
Das fehlende Geld von November und Dezember macht sich natürlich übler noch bei uns bemerkbar, wir haben immer noch Restschulden beim Strom/Gas Versorger.
Ich bin da wieder mal Ratlos.
Zitat von: Ratlos_79 am 08. Februar 2023, 17:11:38ich habe aber im November aber gar nicht gearbeitet und habe somit keine Lohnabrechnung bekommen.
Dann teile dem JC dies mit und weise es darauf hin, dass es sich bezüglich dieser Forderung doch bitte gemäß §§ 57 und 58 SGB II an den AG wenden möchte, da diesen hierbei die Mitwirkungspflicht trifft und nicht dich.
Zitat von: Ratlos_79 am 08. Februar 2023, 17:11:38Ich habe dann heute beim JC angerufen warum die Monate November und Dezember nicht mit angerechnet wurden weil da ja auch Gehalt angerechnet wurde, was gar nicht eingegangen ist.
Die Frau am Telefon sagte mir dann, dass es sich ja lediglich um einen vorläufigen Bescheid handelt und wenn der Bewilligungsbescheid beendet ist (31.03.2023) es alle berechnet wird.
Lt. § 48 SGB X ist das JC verpflichtet, die Änderung ab dem Zeitpunkt an dem sie wirksam wird zu berücksichtigen.
Die Anrechnung fiktiven Einkommens ist mangels rechtlicher Grundlage rechtswidrig.
Das JC ist hier somit verpflichtet, die Leistung ab dem Zeitpunkt der Änderung neu zu berechnen, auch bei einer vorläufigen Bewilligung.
§ 41a Abs. 2 S. 2 SGB II regelt, dass die vorläufige Leistung höchstens um den Erwerbstätigenfreibetrag abweichen darf, das ist der Freibetrag, der zusätzlich zum Grundfreibetrag abgesetzt wird. Ist dieser Freibetrag geringer als das mindernd berücksichtigte Einkommen (336€ ?), muss das JC die vorläufige Leistung somit neu berechnen, damit keine rechts- und verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung eintritt.
Da der Erwerbstätigenfreibetrag max. 230€ betragen kann, das mindernd berücksichtigte Einkommen hier mit 336€ (?) deutlich höher ist, ist das JC von Gesetzes wegen verpflichtet, die vorläufige Leistung zum Zeitpunkt der Änderung neu zu berechnen.
Der Grund der Vorläufigkeit liegt allein in der Arbeitsaufnahme (siehe Bescheidbegründung)?
Dann kommt hier hinzu, dass mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses der Grund für der Vorläufigkeit entfallen ist.
Damit muss das JC über den Zeitraum ab der Änderung abschließend entscheiden, eben weil es keine Gründe für eine (weitere) Vorläufigkeit mehr gibt. Das wäre hier spätestens ab dem 01.12.2022 der Fall, da im November noch Einkommen zugeflossen ist.
Damit wäre dann auch der Zeitraum, über den vorläufig entschieden wurde, beendet und die Frist für die abschließende Entscheidung würde bereits laufen.