Hallo Zusammen,
ich hätte einigen Fragen an Euch:
1. Gilt eine Umsatzsteuererstattung genauso als anrechenbares Einkommen wie eine Einkommensteuererstattung?
2. Wie verhält sich die Anrechnung wenn die Umsatzsteuererstattung bereits im Januar ausgezahlt wurde, die Einkommensteuererstattung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt folgen wird..?
3. Zu welchem Zeitpunkt würdet ihr das Jobcenter darüber informieren wann das Geld bei Euch reinkommt?
Beste Grüße
Kuki
Ich weiß nur das die Umsatzsteuer als Einkommen angerechnet werden kann. Zuflussprinzip, da gab es mal ein BGS Urteil aus 2013.
In meinen Augen grober Unfug da die MwSt. ein durchlaufender Posten ist, der ans FA. abgeführt werden muss.
Ich war nicht Umsatzsteuerpflichtig. Hab daher alle 6 Monate die EKS eingereicht und fertig. Wie hoch die monatlichen Einnahmen waren hat die gar nicht interessiert, brauchte auch bei höheren monatlichen Einnahmen keine Zwischenmeldung machen.
Zitat von: Kuki2022 am 21. Januar 2023, 14:23:431. Gilt eine Umsatzsteuererstattung genauso als anrechenbares Einkommen wie eine Einkommensteuererstattung?
Nicht genauso. Vom Finanzamt erstattete oder verrechnete Umsatzsteuerbeträge stellen eine Betriebseinnahme dar.
@Sheherazade & fishfreak - Dank für die Infos.
Sind die abweichenden Einnahmen von den "vorläufig" geschätzten Betriebseinnahmen dann nicht auch sofort meldepflichtig?
Hinzu käme dann wohl auch die Einkommensteuererstattung, die meinem Verständnis nach auch sofort meldepflichtig ist.
@fishfreak - Grober Unfug ist ja so einiges in unserem Bürokratie-Chaos :wand:
Die EKS ist dieses Mal recht eng bemessen gewesen, drum wirds wohl auch etwas spaßig werden.
Hier muss man wieder zwischen Steuerrecht und SGB II unterscheiden.
Steuerrecht
Sofern es sich um die Kleinunternehmerregelung (Einnahmeüberschussrechnung) handelt, gehört die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen und die entrichtete Vorsteuer zu den Betriebsausgaben. Eine Umsatzsteuererstattung vom Finanzamt ist also wiederum eine Betriebseinnahme.
Ansonsten wird die Umsatzsteuererstattung auf das Konto für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gebucht.
SGB II
Die Umsatzsteuererstattung ist i.S.d. § 60 SGB I nicht meldepflichtig, ebensowenig wie andere Betriebseinnahmen, sondern muss erst in der abschließenden EKS zum laufenden Bewilligungszeitraum unter A7 ausgewiesen werden.
Zitat von: Kuki2022 am 22. Januar 2023, 11:42:33Sind die abweichenden Einnahmen von den "vorläufig" geschätzten Betriebseinnahmen dann nicht auch sofort meldepflichtig?
Nein, siehe Anrwort von @Ottokar.
ZitatHinzu käme dann wohl auch die Einkommensteuererstattung, die meinem Verständnis nach auch sofort meldepflichtig ist.
Ja.
@Ottokar & Sheherazade - Jetzt hab ich den Unterschied begriffen.
Herzlichen Dank an Euch :ok: