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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Donna7of9 am 22. Januar 2023, 10:29:20

Titel: Verwaltungsakt nach Lust und Laune
Beitrag von: Donna7of9 am 22. Januar 2023, 10:29:20
Hallo, ich war vor ein paar Tagen im Jobcenter bei meiner Fallmanagerin eingeladen.
Sie gab mir ohne ein Wort zusagen meine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt mit.
Ich fragte sie warum und dass dies was negatives ist. Sie sagte nein.

Schriftliche Begründung für den Verwaltungsakt:
Fr. ... ist grds. nicht bereit die Einglierungsvereinbarung zu unterschreiben.

Das stimmt nicht. Ich habe die Eingliederungsvereinbarung mit nach Hause genommen um sie in Ruhe durchzulesen und unterschrieben wieder abzugeben. Habe immer den vereinbarten Termin eingehalten. Der negative Eintrag bleibt bestimmt in meiner Akte. Was kann ich tun?
Titel: Aw: Verwaltungsakt nach Lust und Laune
Beitrag von: fishfreak am 22. Januar 2023, 10:59:51
Ich würde gegen die Begründung schriftlichen Widerspruch einlegen, oder gegen den gesamten VA.
Zumindest wenn ich innerhalb der Abgabefrist die EGV abgegeben hätte.
Titel: Aw: Verwaltungsakt nach Lust und Laune
Beitrag von: Ottokar am 22. Januar 2023, 11:04:33
Du könntest Widerspruch gegen den Verwaltungakt einlegen.
Begründung: die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass sind nicht gegeben, es bestand nachweislich die Bereitschaft, eine Einglierungsvereinbarung zu unterschreiben, und besteht weiterhin.
Jedoch wurde vor Erlass dieses Verwaltungaktes kein Versuch in dieser Richtung unternommen.
Titel: Aw: Verwaltungsakt nach Lust und Laune
Beitrag von: Hary am 23. Januar 2023, 15:55:36
Wie ist die Vorgeschichte? Wenn du in der Vergangenheit regelmäßig einen VA bekommen hast, dann kann das Jobcenter durchaus argumentieren, dass man die EGV gleich als VA aushändigt, weil aus dem bisherigen Werdegang bereits zu erkennen ist dass du nicht unterschreiben wirst und ohnehin Rechtsmittel nutzen wirst.

Wenn das nicht der Fall ist, dann ist das Vorgehen schon seltsam.