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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Blitzi am 26. Januar 2023, 17:27:25

Titel: Geld vorstrecken und wieder erhalten- Kontoauszüge
Beitrag von: Blitzi am 26. Januar 2023, 17:27:25
Hallo liebe Community,

ich bin sowohl neu hier als auch was Bürgergeld bzw. Arbeitslosigkeit angeht.

Ich beziehe momentan Bürgergeld noch bis April und bald steht mir wohl die Einreichung des Weiterbewilligungsantrages bevor. Ich habe gesehen, dass man wieder Kontoauszüge einreichen muss und es einfach darum geht, das zu bestätigen, was im Erstantrag stand also Wohnsituation, Geldeingänge usw.

Ich habe eine Frage was die Kontoauszüge und allgemein Geld angeht. Es geht um 2 Punkte und zwar:

1. Ich habe vor einer Woche meiner Mutter etwas online bezahlt (144 Euro) und damit quasi vorgestreckt weil sie noch kein Onlinebanking hat. Das Geld erhalte ich oder habe ich wieder erhalten. Da es sich ja um kein Geldgeschenk handelt, wie wird damit umgegangen wenn ich es so erkläre wie hier?

2. An Weihnachten habe ich ein Geldgeschenk von 250 Euro überwiesen bekommen. Dies werde ich selbstverständlich im Weiterbewilligungsantrag angeben. Hat das irgendwelche Folgen?

Grüße
Titel: Aw: Geld vorstrecken und wieder erhalten- Kontoauszüge
Beitrag von: BigMama am 26. Januar 2023, 20:16:20
Die 250 Euro werden dir als Einkommen angerechnet.
Das vorgestreckte Geld sollte kein Problem darstellen, da der bezahlte Betrag und der Betrag den du hierfür erhalten hast, identisch sind.
Titel: Aw: Geld vorstrecken und wieder erhalten- Kontoauszüge
Beitrag von: Fettnäpfchen am 27. Januar 2023, 13:48:36
Blitzi

Zitat von: Blitzi am 26. Januar 2023, 17:27:252. An Weihnachten habe ich ein Geldgeschenk von 250 Euro überwiesen bekommen. Dies werde ich selbstverständlich im Weiterbewilligungsantrag angeben. Hat das irgendwelche Folgen?
Einnahmen gehören umgehend dem JC mitgeteilt.
Da kommt es darauf an wie dein JC/SB darauf reagiert.
Ganz besonders wenn du es erst ca. 04.23 melden willst/wirst.
Wenn es das überhaupt mitbekommt denn die Kontoauszüge werden nur die letzten drei Monate betragen ergo werden die entsprechenden Auszüge nach verlangt. Werden sechs Monate nach verlangt bist du schon im Generalverdacht gelandet.

MfG FN
Titel: Aw: Geld vorstrecken und wieder erhalten- Kontoauszüge
Beitrag von: Wolverine36 am 28. Januar 2023, 04:19:32
Soweit ich weiss werden einmalige Geldgeschencke nicht angerechnet.Wenn ich meine Kontoauszüge bei einen WBA einreichen muss für 3 Monate schreib ich erst wenn sich da einer meldet, dann schreib ich auch wovon das ist nicht schon beim Antrag. :flag:
Titel: Aw: Geld vorstrecken und wieder erhalten- Kontoauszüge
Beitrag von: Fettnäpfchen am 28. Januar 2023, 14:01:29
Zitat von: Wolverine36 am 28. Januar 2023, 04:19:32Soweit ich weiss werden einmalige Geldgeschencke nicht angerechnet.
:schock:  :weisnich: dann schreib doch bitte was dazu denn das soweit hilft nicht wirklich. Mir wäre das neu ausser es geht um 10.- Euro.
Nicht das der TE verunsichert ist falls er noch mal reinschauen sollte.

MfG FN
Titel: Aw: Geld vorstrecken und wieder erhalten- Kontoauszüge
Beitrag von: Wolverine36 am 30. Januar 2023, 00:13:02
Wieso geben sie dir nicht Gutscheine zum Einkaufen.Wie Amazon und und so auch Lebensmitte Läden bieten die an.
Schenkt man dem Bezieher einen Sachgegenstand, ist das kein Problem. Wichtig zu wissen: Auch Gutscheine gelten laut gegen-hartz.de als Sache. Wer also nicht genau weiß, was sich der zu Beschenkende wünscht, kann auch darauf zurückgreifen, ohne das Anrechnen auf den Regelsatz zu riskieren.21.12.2022 :flag:  :lachen:
Titel: Aw: Geld vorstrecken und wieder erhalten- Kontoauszüge
Beitrag von: Ottokar am 30. Januar 2023, 12:31:15
Die 250€ sind definitiv Einkommen.
Abhängig vom Buchungstext kann man hier höchstens eine Zweckbindung oder Kostenerstattung damit verbinden.
Angenommen der Schenkende hat die Schenkung unter dem Vorbehalt der Rückforderung auf die Verwendung zur Tilgung einer konkreten Schuld vorgenommen, darf der Betrag für nichts anderes verwendet werden.
Will das JC den als Einkommen anrechnen, muss der Schenkende den Betrag zurückfordern.