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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: TG am 04. Februar 2023, 06:35:51

Titel: Kostenübernahme für Bodenbelag verlegen?
Beitrag von: TG am 04. Februar 2023, 06:35:51
Hallo,
endlich hat eine ausl. alleinerz. Mutter mit 3 Kids eine größere Wohnung gefunden. Kostenübernahme ist gesichert. Der Umzug kann also stattfinden. Die neue Whg hat 2 Zi. mehr als die alte. Dafür haben wir Erstausstattung beantragt. Die gesamte Whg. wird ohne Bodenbelag vermietet, also auch Kostenübernahme dafür beantragt. Wie sieht es aber mit der Verlegung des Bodenbelags aus? Besteht Chance, auch hierfür die Kostenübernahme zu beantragen? Die Mutter selber kann sowas natürlich nicht, weil sie nicht weiß, wie das handwerklich geht und außerdem 2 Kleinkinder hat, die sie nicht gleichzeitig beaufsichtigen kann. Sie hat nur weibliche landsleute als Bekannte/Freunde, die ebenfalls keine Ahnung von Bodenverlegung haben.
Wie kann man das Problem gelöst werden? Es geht um 75qm.
Titel: Aw: Kostenübernahme für Bodenbelag verlegen?
Beitrag von: Sheherazade am 04. Februar 2023, 08:15:41
Zitat von: TG am 04. Februar 2023, 06:35:51Der Umzug kann also stattfinden. Die neue Whg hat 2 Zi. mehr als die alte. Dafür haben wir Erstausstattung beantragt. Die gesamte Whg. wird ohne Bodenbelag vermietet, also auch Kostenübernahme dafür beantragt. Wie sieht es aber mit der Verlegung des Bodenbelags aus? Besteht Chance, auch hierfür die Kostenübernahme zu beantragen?.

Wie meinst du das, eine Chance auf Beantragung? Die Verlegung hätte gleich in den Antrag auf Bodenbelag reingehört.
Titel: Aw: Kostenübernahme für Bodenbelag verlegen?
Beitrag von: Fred am 04. Februar 2023, 10:46:49
Übernimmt das Jobcenter tatsächlich Kosten für einen Bodenbelag in der Wohnung?
Titel: Aw: Kostenübernahme für Bodenbelag verlegen?
Beitrag von: FritzLoch am 04. Februar 2023, 11:07:16
Ohne Bodenbelag bedeutet der klassische Betonboden? Ich würde behaupten, dass zu einem genehmigten Umzug auch eine gewisse Forderung gestellt werden darf, hier nicht auf einem Betonboden laufen zu müssen.
Titel: Aw: Kostenübernahme für Bodenbelag verlegen?
Beitrag von: Ratlos am 04. Februar 2023, 11:49:55
Bodenbelag wie Parkett, Laminat, PVC oder Fliesen betreffen den Rechtskreis des Vermieters, so dass die Anschaffungskosten dafür vom Jobcenter grundsätzlich nicht übernommen werden.
Auch der Teppichboden wird vom Jobcenter nicht als Erstausstattung, sondern als eine Zusatzausstattung angesehen, so dass die Kosten dafür nicht anerkannt werden.

https://mein-hartz4-anwalt.de/erstausstattung-wohnung-haushaltsgeraete-jobcenter-hartz4/
Titel: Aw: Kostenübernahme für Bodenbelag verlegen?
Beitrag von: Hary am 04. Februar 2023, 13:34:03
Sie könnte ein zinsloses Darlehen beantragen, was jedoch zurückgezahlt werden muss. Handwerker sind natürlich teuer und schwer kurzfristig zu bekommen. Je nach Beschaffenheit des Bodens wäre es auch für den Laien möglich eine akzeptable Lösung umzusetzen bei einigen Arten.

Es gibt auch in jeder größeren Stadt Facebook Gruppen wo man einmal fragen kann ob jemand mit Ahnung helfen würde. Zugegeben hat das immer ein gewisses Risiko was dabei rauskommt.
Titel: Aw: Kostenübernahme für Bodenbelag verlegen?
Beitrag von: OLD-MAN am 04. Februar 2023, 13:41:41
Zitat von: Ratlos am 04. Februar 2023, 11:49:55Bodenbelag wie Parkett, Laminat, PVC oder Fliesen betreffen den Rechtskreis des Vermieters

 :sehrgut:
Titel: Aw: Kostenübernahme für Bodenbelag verlegen?
Beitrag von: TG am 04. Februar 2023, 13:52:57
Zitat von: Sheherazade am 04. Februar 2023, 08:15:41Wie meinst du das, eine Chance auf Beantragung? Die Verlegung hätte gleich in den Antrag auf Bodenbelag reingehört.

Der Antrag ist noch nicht abgegeben.
Titel: Aw: Kostenübernahme für Bodenbelag verlegen?
Beitrag von: Hary am 04. Februar 2023, 15:03:54
Zitat von: TG am 04. Februar 2023, 13:52:57
Zitat von: Sheherazade am 04. Februar 2023, 08:15:41Wie meinst du das, eine Chance auf Beantragung? Die Verlegung hätte gleich in den Antrag auf Bodenbelag reingehört.

Der Antrag ist noch nicht abgegeben.
Nein, er meint dass der Boden als Mietsache Aufgabe des Vermieter ist und er dies erledigen und finanzieren müsste.

Wobei man dies natürlich nur so sehen kann wenn nichts anderes vereinbart wurde. Natürlich kann man auch eine Wohnung im Rohbau anmieten und dann vereinbaren dass es so geregelt ist und der Mieter z.B bei der Gestaltung freie Hand hat. Man könnte dann auch als Vermieter festlegen dass wieder ein Rohbau übergeben wird... Alles eine Frage der Verträge. Den Mietvertrag kannst du nicht zufällig anonym hochladen?
Titel: Aw: Kostenübernahme für Bodenbelag verlegen?
Beitrag von: Ratlos am 04. Februar 2023, 16:46:49
@ TG
Meine Antwort Nr. 4 ist korrekt, denn Bodenbelag gehört tatsächlich zum Rechtskreis des Vermieters.
Ich habe aber ein Update durch eine sehr ausführliche BSG-Entscheidung gefunden, zitiert u.a. im Palandt.
Ich kopiere dir die wichtigsten Stellen aus diesem Riesenurteil hier rein.

Die Verlege-Kosten haben nämlich mit Erstausstattung nichts zu tun.
Aus BSG-Urteil:
Bodenbeläge: Sie dienen vielmehr dem Herstellen der Bewohnbarkeit der Unterkunft und sind damit originär den Kosten der Unterkunft zuzurechnen.
Also auch die Verlegekosten, denn diese dienen - wie der bereits genehmigte Bodenbelag der Herstellung des Wohnstandards im unteren Wohnsegment. Der genehmigte Belag wäre nutzlos ohne Verlegung und gehört lt. BSG eben zu den KdU und sind vom JC auf Antrag zu übernehmen
Diese Verlegekosten gehören nicht in die Beträge der Erstausstattung sondern gehören zur Einzugsrenovierung.

Weiter im BSG Urteil:
Fest steht, dass die Wohnung mit keinem Fußbodenoberbelag ausgestattet war. Die Einzugsrenovierung war im konkreten Fall mithin zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich.

Zwar wäre es wichtig deinen Mietvertrag zu kennen, aber zwingend ist das nicht.
Wörtlich entschied das BSG: Es  ist nicht zwingend, dass Leistungen für Unterkunft nur dann zu erbringen sind, wenn sie durch mietvertraglich vereinbarte Aufwendungen begründet werden. Es sind vielmehr auch einmalige Beihilfen zu gewähren.