Schwarmwissen gefragt:
2 Parteien streiten sich. Die beschwerte Partei schaltet eine Rechtsanwalt ein. Dieser wird tätig und schreibt der Gegenpartei. Diese willligt daraufhin ein und legt den Streit bei.
Wer trägt jetzt die Anwaltskosten?
Bei einem Vergleich (das scheint einer zu sein) trägt jeder seine Kosten selbst, ausser es wurde etwas anderes im Vergleich vereinbart.
Würde ich nicht so sehen. Falls die Mandatierung notwendig war, wird der Anwalt im Normalfall demnächst auch die Kosten von der Gegenseite einfordern.
Laut der Aussage des Fragestellers war es ja kein Vergleich, sondern er hat die Forderung (oder um was es eben auch ging), anerkannt.
Der Gegner ist zahlungspflichtig, denn er hat den Streit beigelegt und damit sein Unrecht anerkannt. Bei einer einseitigen Streitbeilegung kann es gar keinen Vergleich geben. Dazu gehören nämlich immer 2 die sich vergleichen :grins:
Zitat von: superMeier am 06. Februar 2023, 12:24:27Falls die Mandatierung notwendig war
Genau das scheint hier fraglich zu sein.
Zitat von: Sheherazade am 06. Februar 2023, 15:56:29genau das scheint hier fraglich zu sein.
Nicht fraglich denn ohne RA hätte es keine Streitbeilegung gegeben.
Aber... wir kennen den Streitgrund nicht.
So ist davon auszugehen dass TE mit dem Streit überfordert war und in RA-Hilfe seinen einzigen Ausweg sah.
Ja, vielleicht hat TE noch weitergehende Informationen für uns. Ansonsten einfach mal hier (https://www.recht-interessantes.de/service/anwaltskosten/wer-zahlt-gebuehren) lesen, insbesondere die ersten beiden Absätze.
@ Sheherazade - bei außergerichtlicher Streitbeilegung (also zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens) kommt zwar § 91 ZPO nicht zur Anwendung aber die RA-Geühren zur außergerichtlichen Durchsetzung sind als Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom unterlegenen Gegner zu ersetzen.
Das betrifft nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern auch Verträge, Gefährdungshaftung, Nebenpflichen usw.
Der BGH hat zudem entschieden, dass der Mandant (also der TE) die Kosten geltend machen kann die er nach seinem Verständnis in seinem Einzelfall wirtschaftlich denkend für erforderlich halten darf - BGH abgedruckt im Volltext in der NJW 2006
RA-Kosten können unter Umständen, je nach Fall, auch als Verzugsschaden gesehen werden - siehe § 280 Abs. 2, § 286 BGB
Der TE will zwar eine konkrete Auskunft, gibt aber leider nicht den Streitgrund an.
Das alles betrifft natürlich keine Fälle für Kleinstkram (z.B. Forderung 4,20 €) .
Eben, wir kennen nicht den konkreten Anlass, trotzdem würde ich davon ausgehen, dass die meisten Menschen einen Anwalt nicht zum Spaß engagieren. Der Anwalt selbst wird im Normalfall auch davon abraten.
Wenn man z.B. eine Rechnung nach 5 Tagen direkt per Anwalt einfordert, dürfte man den Spaß selbst bezahlen, nach einer abgelaufenen Frist (nach Mahnung) aber eben der Schuldner/Gegner, das mal als Beispiel.
Da dies hier anscheinend alles noch außergerichtlich war, wird sich der gegnerische Anwalt dann vermutlich in den nächsten Tagen/Wochen bezüglich der Kosten melden. Falls dann nicht bezahlt wird, könnte man das Ganze dann vor Gericht ausdiskutieren (was dann die Kosten allerdings erhöhen wird).
Zitat von: OLD-MAN am 06. Februar 2023, 11:28:14Dieser wird tätig und schreibt der Gegenpartei. Diese willligt daraufhin ein und legt den Streit bei.
Es gibt wohl keinen gegnerischen RA
Naja, das macht doch keinen Unterschied. Der Anwalt der Gegenseite ist hier natürlich gemeint. Aus der Fragestellung geht für mich nicht klar hervor, ob der Fragesteller einen Anwalt beauftragt hat oder eben sein Gegner.
Zitat von: OLD-MAN am 06. Februar 2023, 11:28:14Die beschwerte Partei schaltet eine Rechtsanwalt ein.[/quoteZitat von: superMeier am 07. Februar 2023, 11:03:17Aus der Fragestellung geht für mich nicht klar hervor, ob der Fragesteller einen Anwalt beauftragt hat oder eben sein Gegner.
Das ist doch die Antwort.Immer die beschwerte Partei.
Welchen Grund sollte auch die UNbeschwerte Partei haben einen RA zu beauftragen?
Aber nachdem du keine näheren Details nennst habe ich nicht vor weiter Rätsel zu raten und verabschiede mich aus dem Thread
Zitat von: OLD-MAN am 06. Februar 2023, 11:28:14Schwarmwissen gefragt:
2 Parteien streiten sich. Die beschwerte Partei schaltet eine Rechtsanwalt ein. Dieser wird tätig und schreibt der Gegenpartei. Diese willligt daraufhin ein und legt den Streit bei.
Wer trägt jetzt die Anwaltskosten?
Die Frage kann man so nicht beantworten, dafür fehlen Informationen über die Art des Streites und wie dieser konkret beigelegt wurde.
Grundsätzlich trägt erst mal derjenige die Kosten, der den Anwalt beauftragt hat.
Aus der Sache selbst kann sich jedoch ein Kostenersatzanspruch des Anwaltes oder Mandanten an die Gegenpartei ergeben.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Streit erst/nur aufgrund des Anwaltes durch einseitiges Nachgeben der Gegenpartei beigelegt wurde. Dann kann diese für die Kosten des Streites haftbar gemacht werden. Zahlt die Gegenpartei jedoch nicht freiwillig, muss der Mandant zahlen und die Gegenpartei auf Schadenersatz verklagen.
Seltener wird ein schriftlicher Vergleich geschlossen, in welchem sich die Gegenpartei zur Tragung der Anwaltskosten verpflichtet. Dann kann der Anwalt hier direkt gegen den Kostenschuldner vorgehen.
Geht es bei dem Streit um die Forderung von durch einen Unfall verursachten Schaden, muss lt. BGH die unterlegene Partei die Anwaltskosten der anderen Partei erstatten.
Grundsätzlich kann man sagen, dass derjenige, der die Forderung eines Anderen vollständig anerkennt, auch zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, die diesem bei der Verfolgung seiner Ansprüche entstanden sind (Schadensersatzanspruch). Allerdings kommt es darauf an, ob diese Kosten angemessen sind und tatsächlich erforderlich waren. Wenn also jemand wegen einer Bagatelle, die er auch leicht selbst hätte regeln können, zum Anwalt rennt, wird er mit einem Schadensersatzanspruch kaum durchdringen.
Bei gegenseitigem Nachgeben tragen beide Parteien ihre Kosten grundsätzlich selbst.
@Ratlos
und wer ist jetzt "die beschwerte Partei"?
Aber wie auch Ottokar schreibt, eine Diskussion ohne weitere Informationen ist sinnlos.
@ ottokar und ich haben sinngemäß praktisch das gleiche geschrieben.
Allerdings wird es sich wohl um einen fiktiven Fall handeln.
Beschwert ist eigentlich immer die Partei die eine Forderung durchsetzen will/muss.
Sollte aber eine Forderung ganz oder teilweise rechtsgrundlos sein, kann u.U. die andere Partei die Beschwerte sein.
Ganz kurz mit 1 Satz zum Fall:
Zitat von: OLD-MAN am 06. Februar 2023, 11:28:142 Parteien streiten sich. Die beschwerte Partei schaltet eine Rechtsanwalt ein. Dieser wird tätig und schreibt der Gegenpartei. Diese willligt daraufhin ein und legt den Streit bei.
Der Gegner hat nachgegeben. Damit sind die RA-Gebühren Kosten der Rechtsverfolgung und von der unterlegenen/nachgebenden Partei zu tragen. - siehe § 249 S. 2 BGB
Bei den vagen Angaben lohnt kein tieferes eindringen in die weitere Materie.
§ 249 Abs. 2 BGB regelt den Umfang des Schadensersatzes bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache.
Wenn Person A sich mit Person B streitet, weil Person A einen in sein Grundstück ragenden Ast von einem Baum absägen will, der auf dem Grundstück von Person B steht, und Person B letztlich zustimmt, ist § 249 BGB sicher nicht anwendbar.
Sägt Person B den Ast ab und er fällt Person A auf den Kopf, wäre das jedoch anders.
Widerspruch! § 249 ist anwendbar denn Rechtsverfolgungskosten stellen einen Schaden dar.
Anwaltsgebühren als Rechtsverfolgungskosten - Fachbeitrag aus RVG prof. -
Die Gebühren, die bei der außergerichtlichen Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs des Mandanten entstehen
>>> Besprechungstermine mit dem Gegner zur Verfahrensvermeidung, auch Ortstermine mit einem Sachverständigen), sind als Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen. <<<
Zitat von: Ratlos am 07. Februar 2023, 19:21:19Die Gebühren, die bei der außergerichtlichen Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs des Mandanten entstehen
Liest du auch, was du schreibst?
Außergerichtliche Durchsetzung eines SchadenersatzanspruchsDas § 249 BGB bei der außergerichtlichen Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs greift, hatte ich ebenso geschrieben.
Das es sich hier um einen Schadenersatzanspruch handelt, steht jedoch nirgendwo!
*** Streitet euch nicht ! ***
Ich bedanke mich bei allen, die sich an diesem (meinen) Beitrag beteiligt haben. Alle Antworten und Meinungen waren aufschlussreich!
Danke
Die Eingangsfrage ist eigentlich eine Frage aus dem 2. Jura-Semester.
Zitat von: Ottokar am 08. Februar 2023, 08:34:58Das es sich hier um einen Schadenersatzanspruch handelt, steht jedoch nirgendwo!
Hast du übersehen dass es sich
nicht um einen Schadenersatzanspruch nach 823 handelt sondern um einen Schaden durch Rechtsverfolgungskosten?
Darunter fallen alle Gerichts- Verfahrens und auch RA- Gutachter-Kosten usw.
1. besteht für den RA-Beauftrager ein Verzugsschaden durch Nichterfüllung seiner Forderung durch den Unterlegenen
2. besteht ein weiterer Schaden durch die RA-Kosten denn eine außergerichtliche Einigung ist nie vorhersehbar.
Ich zitiere zur Verdeutlichung aus anerkannten Kommentierungen:
Rechtsverfolgungskosten sind weiterer Schaden nach § 249 BGB.Macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend und ist der Schaden eingetreten, ist anwaltliche Hilfe zur Rechtsdurchsetzung geboten.
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Gegner sich weigert, den Schaden zu begleichen. Dabei handelt es sich bei den Rechtsverfolgungskosten im eigentlichen Sinne nicht um einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB (unfreiwillige Vermögenseinbuße), sondern um einen
Aufwendungsersatzanspruch (freiwillige Vermögenseinbuße). Soweit die Aufwendungen adäquat kausal durch den Schädiger verursacht wurden, besteht auch der Erstatttungsanspruch durch diesen.
Anspruchsvoraussetzungen sind daher im haftungsbegründenden Tatbestand das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens und im haftungsausfüllenden Tatbestand die Notwendigkeit der Anwaltskosten.
Bei Weigerung der Gegenseite den Anspruch zur erfüllen kann regelmäßig ein Anwalt zur Hilfe genommen werden.
Anwaltskosten als VerzugsschadenIst der Gegner mit seiner Leistung im Schuldnerverzug nach § 286, (wie hier gegeben)so gehören die Anwaltskosten zum Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 BGB).
Grundsätzlich sind damit die Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz für den Gläubiger anzusehen.
Nachdem dafür aber stets ein schuldhaftes Handeln des Gegners Voraussetzung ist, hat sich in der Rechtsprechung sowie teilweise auch in Gesetzen durchgesetzt, dass auch ohne Verschulden des Gegners Erstattungspflicht besteht.
@ ottokar -
Im Beitrag vom 07. Februar 2023, 13:17:22
schrieb ich dass § 249 Satz 2 BGB zur Anwendung kommt
Im Beitrag vom 07. Februar 2023, 15:14:17
schreibst du ... ist § 249 BGB sicher nicht anwendbar.
Ich für meinen Teil kann garantieren dass mein Beitrag wegen Kostenersatz nach § 249 BGB jeder - aber wirklich jeder - rechtlichen Überprüfung stand hält.Jetzt sehe ich keinen Sinn mehr in der Diskussion eines offenbar fiktiven Falles.
Solange man nicht weiß, wer die Parteien waren und worum es ging, kann man das nicht beantworten. Nicht immer trifft 249 BGB zu, z. B., wenn es sich bei der anderen Partei um eine Behörde handelte, die eigene Erstattungsnormen gesetzlich geregelt hat.
Zitat von: TripleH am 08. Februar 2023, 15:00:34wenn es sich bei der anderen Partei um eine Behörde handelte,
So wie TE schreibt gehe ich von 2 Privatpersonen aus.
Für mich ! ist das ein zur Diskussion gestellter FIKTIVfall.
Und das finde ich persönlich nicht so ganz in Ordnung.
Zitat von: Ratlos am 08. Februar 2023, 12:17:48Grundsätzlich sind damit die Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz für den Gläubiger anzusehen.
Soweit waren wir hier schon, trägt aber nichts zum Thema bei.
Zitat von: Ratlos am 08. Februar 2023, 12:17:48Im Beitrag vom 07. Februar 2023, 15:14:17 schreibst du ... ist § 249 BGB sicher nicht anwendbar.
Ich habe ein Bsp genannt, wo dieser § nicht anwendbar ist, du jedoch reißt diese Aussage vollkommen aus dem Zusammenhang :wand:
Das man so etwas nicht macht, lernt man spätestens im 1. Jura-Semester - wenn man es nicht schon vorher wusste.
Zitat von: Ratlos am 08. Februar 2023, 12:17:48Ich für meinen Teil kann garantieren dass mein Beitrag wegen Kostenersatz nach § 249 BGB jeder - aber wirklich jeder - rechtlichen Überprüfung stand hält.
Vielleicht in Bezug auf § 249 BGB, aber nicht in Bezug auf dieses Thema hier, das hast du offensichtlich überhaupt nicht verstanden.
Das ist die Frage
Die beschwerte Partei (Person A) schaltet eine Rechtsanwalt ein.
Dieser wird tätig und schreibt der Gegenpartei (Person B).
Diese willligt daraufhin ein und legt den Streit bei.
Wer trägt jetzt die Anwaltskosten?
Bitte @ ottokar antworte mir ist A oder B zahlungspflichtig für RA-Kosten.
Bitte mit kurzer Begründung unter Angabe der Rechtsquelle. Danke!
Ich nehme dann dazu nochmal Stellung oder entschuldige mich wenn ein Fehler meinerseits vorliegt.
Es gibt für Außergerichtliches keine rechtliche Regelung und auch keinen Rechtssatz, wonach der der nachgibt sich damit zum Kostenersatz verpflichtet.
Anwaltskosten sind auch kein eigenständiger Schaden nach § 249 BGB, sondern lediglich einem bereits bestehenden Schadenersatzanspruch hinzuzurechnen.
Solange sich für den Streitgegenstand keine Schadenersatzpflicht aus dem Gesetz, dem Vertrag oder einem rechtskräftigen Titel ergibt, trägt derjenige, der den Anwalt beauftragt, auch dessen Kosten.
Ich akzeptiere ohne Anerkennung.
Entschuldigen muss ich mich nicht. Würde stimmen was du eben geschrieben hast,
dann wären anerkannte Kommentatoren nach denen sich die Gerichte richten im Unrecht.
Die nachstehenden Zeilen sind den Kommentaren zum Gesetzesttext entnommen:
Ist der Gegner mit seiner Leistung im Schuldnerverzug nach § 286,
(wie unbestreitbar hier gegeben) so gehören die Anwaltskosten zum Verzögerungs
schaden (§ 280 Abs. 2 BGB).
Grundsätzlich sind damit die Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz für den Gläubiger nach § 249 BGB anzusehen. Publikation von Boris vom 20.03.2017
Du schreibst selbst:
Zitat von: Ottokar am 07. Februar 2023, 11:15:09Aus der Sache selbst kann sich jedoch ein Kostenersatzanspruch des Anwaltes oder Mandanten an die Gegenpartei ergeben.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Streit erst/nur aufgrund des Anwaltes durch einseitiges Nachgeben der Gegenpartei beigelegt wurde. Dann kann diese für die Kosten des Streites haftbar gemacht werden.
Und genau das ist hier der Fall. Streitbeilegung nach RA-Einschaltung.
Zitat von: Ottokar am 08. Februar 2023, 08:34:58Das § 249 BGB bei der außergerichtlichen Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs greift, hatte ich ebenso geschrieben.
Und dass ein Schadenersatzanspruch besteht ist unbestreitbar
Zitat von: Ottokar am 08. Februar 2023, 17:01:13Anwaltskosten sind auch kein eigenständiger Schaden nach § 249 BGB, sondern lediglich einem bereits bestehenden Schadenersatzanspruch hinzuzurechnen.
Der bereits bestehende Schadenersatzanspruch ist ja die Nichterfüllung der Vertrages durch den Unterlegenen.
Also ist meine Aussage zum § 249 BGB und zur Zahlungspflicht des Unterlegenen korrekt.
Ich habe mir nicht die Mühe gemacht dieses Urteil (es gibt mehrere zum Thema) im Volltext zu lesen, aber der Tenor sagt mir alles:
BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05 - dejure.org
Auch insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten auch die durch das Schadensereignis bedingten Rechtsverfolgungskosten zählen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, Volltext abgedruckt in NJW 2006, 1065).
Und dass Rechtsverfolgungskosten vorliegen ist auch unbestreitbar.
P.S. Wir 2 werden uns in rechtlichen Dingen nie einig werden - meine ich.
Ich finde die Diskussionen mit dir anregend und gut !!
Schlage aber vor wir beenden jetzt das "fiktive" Thema des TE. Du sollst Recht haben.
Schönen Abend wünsch ich noch.
Zitat von: Ratlos am 08. Februar 2023, 17:32:17Ist der Gegner mit seiner Leistung im Schuldnerverzug nach § 286,(wie unbestreitbar hier gegeben)[/u] so gehören die Anwaltskosten zum Verzögerungsschaden[/b] (§ 280 Abs. 2 BGB).
Hier ist nichts Derartiges gegeben! Darauf weise ich auch permanent hin!Um welchen Sachverhalt es hier genau geht, ist bislang vollkommen offen.
Wenn Du zum Anwalt rennst, weil dein Nachbar etwas tut, was dir nicht in den Kram passt, und der Nachbar daraufhin nachgibt, weil er keine Lust hat, sich weiter mit dir herumzuzanken, hast du noch lange keinen Anspruch auf Erstattung deiner Anwaltskosten durch den Nachbarn.
@ ottokar - ich will dir bestimmt nicht zu nahe treten, aber ich habe das Gefühl dass du Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten nicht im richtigen Zusammenhang siehst.
Ich lese später mal die zitierte BGH-Entscheidung im Volltext obwohl der Tenor eigentlich alles aussagt. Warte mal bitte ab. Ich melde mich wieder. Danke.
Ey, ey, ey,
also, um Klarheit hier rein zu bringen: Es geht um eine einseitige Veränderung des Stromlieferpreises zum Nachteil des Nutzers.
Nutzer ist also dadurch (höherer Preis) beschwert. Lieferant lenkt nicht ein. Nutzer beauftragt einen RA, der auch tätig wird. Danach erst lenkt der Lieferant ein. Wer bezahlt in diesem Fall den Rechtsanwalt?
EINDEUTIG DER LIEFERANT als Unterlegener ! Der Vorfall ist eine Prüfungsfrage aus dem 2. Jura-Semester :grins:
Damit steht fest dass ich rechtskonforme Auskunft gegeben habe.
Eine einseitige Vertragsänderung während der Vertragslaufzeit ist sowieso nicht ohne weiteres möglich.
Zitat von: OLD-MAN am 09. Februar 2023, 12:46:17Es geht um eine einseitige Veränderung des Stromlieferpreises zum Nachteil des Nutzers.
Damit war auch die Beiziehung eines RA wegen der Komplexität des Vertragsrechts gerechtfertigt.
Nachdem der Lieferant "klein beigegeben" hat werden lt. BGH (Volltext abgedruckt im RS 19) die vorprozessualen Kosten des RA (welche zuerst Nebenkosten waren) zur Hauptforderung des Beschwerten womit dieser wiederum beschwert ist und damit ohne jeden Zweifel der unterlegene Lieferant zahlungspflichtig für die RA-Kosten ist.
Die Hauptforderung als Streitgegenstand ist hier die Preiserhöhung, daher sind weitere Kosten Nebenkosten.
Fällt die Hauptforderung weg werden die Nebenkosten ganz oder teilweise (je nachdem) zur Hauptforderung.
Anders läge der Fall nur wenn die Nebenforderung (RA-Kosten) von vornherein isoliert geltend gemacht würden.
(BGH a.a.O.)
Dazu müsste man den Schriftverkehr RA mit Lieferanten kennen.
Aber das Ganze sprengt langsam den (Beratungs-Ratschlags)-Rahmen eines Hilfsforum, denn langsam geht es in die Tiefe der Rechtsprechung. Und das wegen ein paar Euros die ich dir anhand des RVG berechnen könnte.
Ich antworte jetzt nicht mehr zum Sachverhalt! Irgendwo muss auch eine Grenze sein.
Der RA wird wissen wie er seine Kosten beitreibt. Der Lieferant hat ja auch eine Rechtsabteilung die sich auskennen muss.
Ich selbst hätte die Kostenfrage bereits im ersten Schriftsatz geklärt. Ich kann die Kosten anhand des RVG berechnen.
Die Faden kann bitte geschlossen werden!
*** siehe meinen Beitrag # 18 ***
Zitat von: OLD-MAN am 08. Februar 2023, 08:48:34Ich bedanke mich bei allen, die sich an diesem (meinen) Beitrag beteiligt haben. Alle Antworten und Meinungen waren aufschlussreich!
Gern geschehen.
Ob du im ernsthaften Streitfall um die RA-Kosten was gerichtlich durchgreifendes damit anfangen kannst glaube ich allerdings nicht so recht.
Ich verstehe auch nicht die Fragestellung hier im Forum die eigentlich der RA beantworten muss
Zitat von: Ratlos am 09. Februar 2023, 12:45:30ich will dir bestimmt nicht zu nahe treten, aber ich habe das Gefühl dass du Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten nicht im richtigen Zusammenhang siehst.
Das Problem ist, dass es hier keinen solchen Zusammenhang gibt. Den hast lediglich du hergestellt.
Zitat von: Ratlos am 09. Februar 2023, 12:48:21EINDEUTIG DER LIEFERANT als Unterlegener ! Der Vorfall ist eine Prüfungsfrage aus dem 2. Jura-Semester :grins:
Ach ja? Das sehe ich anders. (Unterlegen? Bei was?)
Jedenfalls geht es hier schon mal nicht um einen fälligen Schadensersatz, zu dessen Durchsetzung ein Anwalt bemüht wurde. Damit ist § 249 BGB hier auch nicht einschlägig.
Vielleicht hilt ja das hier weiter: https://anwalt-woelfel.de/2013/03/02/wer-tragt-eigentlich-meine-anwaltskosten/
Zitat von: OLD-MAN am 09. Februar 2023, 12:46:17also, um Klarheit hier rein zu bringen: Es geht um eine einseitige Veränderung des Stromlieferpreises zum Nachteil des Nutzers.
Dazu ist der Lieferant idR. berechtigt, sofern der Vertrag keine Preisgarantie beinhaltet, ansonsten liegt ein Vertragsverstoß vor.
Hört sich aber nach einem interessanten Fall an :). Der Stromlieferant nimmt die Preiserhöhung zurück? Das würden sich bestimmt viele wünschen.
@Old-Man Wenn du selbst den Anwalt beauftragt hast, dann wäre es doch naheliegend diesen zu fragen, ob der Gegner die Kosten übernehmen muss. Der sollte es doch wissen :).
Zitat von: superMeier am 09. Februar 2023, 18:56:32Der sollte es doch wissen
Der weis das auch und wird sich dazu auch geäußert haben. Ich gehe davon aus, dass die Frage hier in der Hoffnung gestellt wurde, dass jemand vielleicht eine rechtlich belastbare Grundlage dafür nennt, dass OLD-MAN sich seine Anwaltskosten vom Versorger erstatten lassen kann.
Zitat von: superMeier am 09. Februar 2023, 18:56:32Der Stromlieferant nimmt die Preiserhöhung zurück?
Dafür kann es zwei Gründe geben:
a) die Preiserhöhung war wegen vertraglich vereinbarter Preisgarantie unzulässig, oder
b) der Versorger kann die Preiserhöhung nicht mit höheren Beschaffungspreisen begründen.
Allerdings habe ich hier noch Zweifel, ob mit Nutzer und Lieferant tatsächlich Stromversorger und Kunde gemeint sind.
Das Geschilderte hört sich eher so an, als wäre der Lieferant nicht der Stromversorger, sondern jemand, der seinerseits den Stromversorger gewechselt hat.
So ganz klar ist die Sachlage also noch nicht.
@ ottokar,
erstens bin ich nicht der Beschwerte!
zweitens habe ich mich bereits 2x bedankt (für alle Antworten und den Faden für erledigt erklärt.
Warum also weiter munter diskutiert wird, ist mir schleierhaft.
Eine Antwort muss ich @ ottokar zu seinem Link noch geben.
Hier steht es - kopiert aus dem Link:
Im Grundsatz gilt, dass im Rahmen außergerichtlicher Rechtsstreitigkeiten jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat – es sei denn, der Schuldner eines Anspruchs befindet sich im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Gläubiger bereits in Verzug.
Und dass Verzug bestand ist unbestreitbar.
In diesem Fall können die Anwaltskosten als sog. Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Genau das was ich mehrmals geschrieben habe!
Ob allerdings tatsächlich Verzug bestand ist hier nicht eindeutig geklärt, denn es genügt bereits die Einrede
(ich zahle keinen höheren Preis - oder: zum alten Preis liefere ich nicht mehr)
Nach der herrschenden Meinung reicht nämich das bloße Bestehen einer Einrede aus, um den Eintritt des Verzugs zu verhindern.
Solange eine Einrede besteht, ist die Forderung des Lieferanten nicht ,,fällig", weshalb die Nichtzahlung auch keinen Pflichtverstoß darstellen kann. Der Anspruch muss auch durchsetzbar sein, was offensichtlich hier nicht der Fall war
Ein Anspruch ist durchsetzbar, wenn er besteht (nicht erloschen ist) und keine Einreden entgegenstehen.
Einrede durch den Beschwerten bestand. Insofern war die Beauftragung eines RA erstmal gar nicht notwendig denn der vermeintliche Anspruch des Lieferanten war in der Form rechtlich gar nicht durchsetzbar.
Als RA-Kosten käme lediglich erstmal eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff in Betracht.
Jetzt kommt bestimmt gleich die Frage wer im Link nun Schuldner und wer Gläubiger ist.
Im Prinzip greift der Bericht dieses RA Wölfel im vorliegenden Fall nicht weil kein Anspruch bestand.
Es wurde lediglich der Versucht gestartet einen real wohl (vertragsmäßig) nicht vorhanden "Anspruch durchzusetzen. Der Bekannte dagegen hat lediglich einen durch den Lieferanten versuchten Vermögensschaden abgewendet.