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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Susa65 am 14. Februar 2023, 14:22:46

Titel: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Susa65 am 14. Februar 2023, 14:22:46
Hallo miteinander  :smile:
Ich habe eine Frage zu einer bevorstehenden Erbschaft. Den sehr hilfreichen Ratgeber von Ottokar habe ich mir schon durchgelesen.

Ich beerbe meinen Vater als Nacherbin, der vor meinem ALG 2 Bezug verstarb. Die Vorerbin hatte keinerlei Beschränkungen und daher war nicht unbedingt sicher ob es noch ein Erbe geben würde. Nun verstarb diese Vorerbin im letzten Jahr unerwartet und wir erben als Erbengemeinschaft von 6 Personen zwei Wohnungen.

Da mein Vater vor meinem ALG2 Bezug verstarb gilt das Erbe wohl als Vermögen und nicht als Einkommen, soweit habe ich mich schon informiert. Bisher ist noch kein Grundbuchumtrag gemacht worden, da die Beantragung des Erbscheins erst letzten Dezember abgeschlossen war.
Die Wohnungen sollen verkauft werden bzw der jeweilige Anteil ausgezahlt. Dies geht aber erst mit dem Eintrag ins Grundbuch. Bisher ist also noch kein Zufluss passiert.
Dummerweise habe ich mir letztens Jahr keinerlei Gedanken darüber gemacht und ging davon aus, dass das Jobcenter erst zu informieren wäre wenn ich auch das Erbe tatsächlich erhalten hätte. Inzwischen weiß ich jedoch, dass ich sofort hätte Bescheid geben müssen.
Meine Überlegungen sind nun:

Ich lasse die Leistungen zum 1.2. auslaufen, stelle keinen neuen WBA und umgehe so evtl Rückforderungen bzw Ärger mit dem JC.

Stattdessen beantrage ich sobald das Erbe verfügbar ist Wohngeld, da wir als Bedarfsgemeinschaft sowieso nur Aufstocker sind ist die Differenz vermutlich nicht allzu groß.

Wäre das passive Ausscheiden aus dem Leistungsbezug eine Option oder hakt das JC auch dann nach und verlangt Erklärungen über die geplante Finanzierung des Lebensunterhalts? Und müsste ich diese in dem Fall auch begründen?

Für Anregungen wäre ich sehr dankbar. Da mein Bezug Ende Januar abläuft muss ich das relativ schnell entscheiden ob ich den WBA überhaupt stelle.

Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Kopfbahnhof am 14. Februar 2023, 17:03:17
Zitat von: Susa65 am 14. Februar 2023, 14:22:46wenn ich auch das Erbe tatsächlich erhalten hätte
Was auch ausreichend ist.
Der Todeszeitpunkt ist nicht so wichtig.

Einzig wann der Zufluss der Erbes an dich ist, also für dich Verwertbar ist.

Zitat von: Susa65 am 14. Februar 2023, 14:22:46Bisher ist also noch kein Zufluss passiert.
Also spätestens dann hier, wenn z.B. die Wohnungen Verkauft worden sind und die Gelder auf alle Erben Aufgeteilt wurden.

Ausser es gibt noch Vermögen, welches jetzt schon Aufgeteilt werden könnte.
Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Hartzer Rolle am 14. Februar 2023, 17:38:46
Der Todesfall ist insofern wichtig, da dann der Erbfall eintritt. Zurzeit gilt Erbe noch als Einkommen,  demnächst als Vermögen
Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Susa65 am 14. Februar 2023, 19:07:43
In meinem Fall ist der Todesfall des Erblassers ja zwei Jahre vor dem Leistungsbezug eingetreten und somit müsste das Erbe, selbst wenn es im Bezug erst fällig wird, trotzdem als Vermögen und nicht als Einkommen gerechnet werden.

Hat jemand Erfahrungen damit, wenn man sich passiv aus dem Bezug abmeldet (also einfach keinen WBA mehr stellt), ob das JC dann noch nachhakt und Forderungen stellt oder wissen will wie man dann seinen Lebensunterhalt bestreitet? Und ob ich dann noch auskunftspflichtig wäre?
Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Kopfbahnhof am 15. Februar 2023, 16:54:18
Zitat von: Susa65 am 14. Februar 2023, 19:07:43ist der Todesfall des Erblassers ja zwei Jahre vor dem Leistungsbezug eingetreten
Das spielt keine rolle, wenn der Zufluss vom Erbe erst jetzt erfolgt, also in die Zeit vom Leistungsbezug fällt.

Zitat von: Susa65 am 14. Februar 2023, 19:07:43wenn man sich passiv aus dem Bezug abmeldet
Bringt in der Regel gar nichts, wenn man sich kurz danach wieder Anmeldet.

Warte doch erst mal ab, bis es überhaupt einen Zufluss gibt.
Gerade beim Erbe gibt es ja beim Bürgergeld eine neue Regelung. (ab Sommer 23)
Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Fettnäpfchen am 15. Februar 2023, 17:09:24
Susa65

Zitat von: Susa65 am 14. Februar 2023, 14:22:46Da mein Vater vor meinem ALG2 Bezug verstarb gilt das Erbe wohl als Vermögen und nicht als Einkommen, soweit habe ich mich schon informiert.
siehe meine Vorschreiber da bin ich derselben Meinung aber die Quelle würde mich interessieren. Kannst du die einstellen.

Zitat von: Susa65 am 14. Februar 2023, 14:22:46Da mein Bezug Ende Januar abläuft muss ich das relativ schnell entscheiden ob ich den WBA überhaupt stelle.
Gut dass das noch nicht gemacht wurde, normal stellt man einen WBA ja rechtzeitig.

Zitat von: Susa65 am 14. Februar 2023, 14:22:46Wäre das passive Ausscheiden aus dem Leistungsbezug eine Option oder hakt das JC auch dann nach und verlangt Erklärungen über die geplante Finanzierung des Lebensunterhalts? Und müsste ich diese in dem Fall auch begründen?
Im Prinzip ja; aber hier ist der Todeszeitpunk ausschlaggebend denn ab da wird es vom JC als Erbe betrachtet.

Natürlich kannst du keinen WBA mehr stellen und stattdessen Wohngeld beantragen.
Warum du auf den Zufluß des Erbes warten willst verstehe ich da nicht.
Und du solltest auch nicht nach einem Monat oder später einen ALG 2 Antrag stellen denn dann dürften Nachfragen kommen.

Ich habe es mit Verzicht versucht und den nach Hilfestellung von hier zurückgenommen
und neulich hat Ottokar das mit dem Todeszeitpunkt erklärt sonst wüsste ich das auch nicht.
Da war, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, 2019 eine Änderung, davor ging der passive Ausstieg so wie ich das verstanden habe.

MfG FN
Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Susa65 am 15. Februar 2023, 20:55:11
"Grundsätzlich wird eine Erbschaft, die während dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II zufließt, im Rahmen der Ein- kommensanrechnung als sogenannte ein- malige Einnahme bedarfsmindernd angerechnet.

Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich dann, wenn der Erbfall bereits vor der Be- antragung der Grundsicherungsleistungen eingetreten ist (Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 45/09). In solchen Fällen ist die Erb- schaft als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu behandeln."

Auch bei Wohngeld zählt das Erbe wenn es während des Wohngeldbezugs erst zufließt als Einkommen. Daher müsste ich auf jeden Fall warten mit dem Antrag bis ich es habe und erst dann zählt es als Vermögen.

Stimmt, ab August ändert sich ja die Einstufung von Erbe. Vermutlich wird bis dahin sowieso noch nichts abgeschlossen sein, bei einer so großen Erbengemeinschaft.

Danke für die Tipps  :sehrgut:
Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Fettnäpfchen am 16. Februar 2023, 15:36:21
Susa65

Zitat von: Susa65 am 15. Februar 2023, 20:55:11Auch bei Wohngeld zählt das Erbe wenn es während des Wohngeldbezugs erst zufließt als Einkommen. Daher müsste ich auf jeden Fall warten mit dem Antrag bis ich es habe und erst dann zählt es als Vermögen.
Zur Sicherheit nochmal nur ab dem 01.07.23

Zitat von: Susa65 am 14. Februar 2023, 14:22:46Nun verstarb diese Vorerbin im letzten Jahr unerwartet und wir erben als Erbengemeinschaft von 6 Personen zwei Wohnungen.
Nach dem Urteil oben wäre es nur Vermögen wenn diese Frau vor deinem ALG 2 Bezug gestorben ist.

MfG FN
Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Susa65 am 16. Februar 2023, 16:42:30
Aber ich bin ja Erbin meines Vaters und nicht seiner Frau. Die war die Vorerbin und wir (seine) Kinder die Nacherben falls was übrig bleibt. Von daher müsste das mit dem Vermögen so stimmen.
Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: tsumo am 16. Februar 2023, 23:11:13
Zitat von: Susa65 am 16. Februar 2023, 16:42:30Aber ich bin ja Erbin meines Vaters und nicht seiner Frau. Die war die Vorerbin und wir (seine) Kinder die Nacherben falls was übrig bleibt. Von daher müsste das mit dem Vermögen so stimmen.

Höre das mit Vor und Nacherbin zum ersten mal. Gibt es nicht Pflichtanteile für alle?
Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Susa65 am 17. Februar 2023, 08:45:44
Ja die gibt es schon. Wir leiblichen Kinder haben damals den Pflichtteil aus dem Barvermögen erhalten und damit war die Ehefrau von allen Beschränkungen hinsichtlich der weiteren Verwendung des Vermögens befreit. Als sie dann starb kamen auch ihre leiblichen Kinder aus erster Ehe mit in die Erbengemeinschaft.
Das mit Vorerb- und Nacherbschaft gehört zu den komplizierteren Dingen im Erbrecht wurde mir beim Amtsgericht bestätigt.
Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Ottokar am 17. Februar 2023, 10:47:21
Zitat von: Susa65 am 14. Februar 2023, 19:07:43In meinem Fall ist der Todesfall des Erblassers ja zwei Jahre vor dem Leistungsbezug eingetreten und somit müsste das Erbe, selbst wenn es im Bezug erst fällig wird, trotzdem als Vermögen und nicht als Einkommen gerechnet werden.
Das BSG stellt zur Abgrenzung auf die Gesamtrechtsnachfolge lt. § 1922 BGB ab (u.a. B 14 AS 62/08 R, B 14 AS 45/09 R, B 14 AS 15/18 R).
Da Vor- und Nacherbe mit dem Tod des Erblassers beide Rechtsnachfolger werden, dürfte dies so korrekt sein. D.h. das Erbe muss, wenn es verfügbar wird, als Vermögen berücksichtigt werden, da zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden.

Zitat von: Susa65 am 14. Februar 2023, 19:07:43Hat jemand Erfahrungen damit, wenn man sich passiv aus dem Bezug abmeldet (also einfach keinen WBA mehr stellt), ob das JC dann noch nachhakt und Forderungen stellt oder wissen will wie man dann seinen Lebensunterhalt bestreitet? Und ob ich dann noch auskunftspflichtig wäre?
Wenn dein Leistungsbezug endet, bevor das Erbe verfügbar wird, ändert dies nichts an dessen Charakter als Vermögen im SGB II.
Für Zeiträume nach dem Ende des Leistungsbezuges und ohne Leistungsbezug besteht mangels Zuständigkeit des JC auch keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC.
Titel: Aw: Erbschaft und Bürgergeld
Beitrag von: Susa65 am 17. Februar 2023, 18:45:07
Vielen Dank euch allen, das hat mir sehr geholfen.