Hallo,
ich vermute, dass das schon ALG1 ist. Eventuell nicht oder aufstockend mit ALG2, weil mein Lohn gering ist.
Kann ich verpflichtet sein ein befristetes Arbeitsverhältnis zu verlängern, wenn ich mit Stundenlohn und Arbeitsbedingen nicht zufrieden bin und es mit dem Arbeitgeber keine Einigung gibt?
Ich kann und möchte mir keine Sperrzeit gönnen, aber ich sehe nicht ein Mitte des Jahres meinen Vertrag zu verlängern, wenn mein Chef mir nicht mit mindestens 2 Euro mehr Stundenlohn entgegenkommt.
Wenn mein Arbeitgeber ein solches Druckmittel hat, würde er es wohl wahrnehmen und einsetzen. Auf ein entgenkommen, dass er mich wohlwollend entlässt, wenn er mir anders nicht entgegenkommen kann, kann ich nicht rechnen.
LG Benny
Naja, du machst dich hilfebedürftig, wenn du den Job ausschlägst. Bist du denn jetzt Aufstocker oder kannst du mit deinem Lohn deinen Lebensunterhalt finanzieren?
Zitat von: Benny74 am 16. Februar 2023, 11:27:58Ich kann und möchte mir keine Sperrzeit gönnen, aber ich sehe nicht ein Mitte des Jahres meinen Vertrag zu verlängern, wenn mein Chef mir nicht mit mindestens 2 Euro mehr Stundenlohn entgegenkommt.
Das ist ja noch massig Zeit um dir einen Job bzw. Arbeitgeber zu suchen, der dir gibt, was du möchtest, falls du es wert bist. Hast du bis zum Termin keinen neuen AV und nimmst die Verlängerung nicht an, wirst du dir eine Sperrzeit gönnen müssen.
Kommt es nicht auch ein wenig darauf an, was im jetzigen Arbeitsvertrag steht?
"Option auf Verlängerung" ... z.B.. Was man ggf erläutern müsste bei Antragstellung?
Wenn nicht, läuft die Befristung einfach ab, und gut ist's. :weisnich:
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 16. Februar 2023, 12:26:34Wenn nicht, läuft die Befristung einfach ab, und gut ist's. :weisnich:
Solange die Agentur für Arbeit nicht beim Arbeitgeber nachfragt (meistens tun die das, zumal der Arbeitgeber ohnehin das Formular ausfüllen muss), kann das funktionieren.
Der AG hat gegenüber AfA und JC eine Auskunftspflicht.
Wenn der AG diesen also mitteilt, das er dir angeboten hat, den Arbeitsvertrag zu gleichen Konditionen fortzusetzen, und du keinen wichtigen Grund hast, warum dir dies nicht zumutbar ist, sind die Voraussetzungen für Sperrzeit und Sanktion gegeben.
Stundenlohn und Arbeitsbedingungen sind keine solchen Gründe, sofern Ersterer nicht sittenwidrig ist und Letztere nicht rechtswidrig, gesundheitsschädlich oder individuell (z.B. aus familiären, gesundheitlichen oder religiösen Gründen) unzumutbar ist.
Und so wird auch hier wieder die Vertragsfreiheit ausgehebelt
Was bitte hat denn Vertragsfreiheit mit § 2 SGB II zu tun?
Das erkläre mal bitte.
Was versteht man unter Vertragsfreiheit?
2 Abs. 1 GG) unter verfassungsrechtlichem Schutz; im bürgerlichen Recht meint Vertragsfreiheit den Grundsatz, dass die Parteien Abschluss wie auch Inhalt eines Vertrages frei gestalten können (Abschluss- und Gestaltungsfreiheit).
Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit. Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ,,ob, wo, wann, wie und mit wem" man einen Vertrag schließen will oder nicht.
Und genau dieser § 2 SGB II hebelt eben die Vertragsfreiheit aus. Verstanden?
Wobei da noch zu prüfen wäre ob ein Paragraph des SGB II das Grundgesetz aushebeln kann. Da ich kein Anwalt bin müssten das Juristen prüfen.
Zitat von: putinow am 18. Februar 2023, 18:52:002 Abs. 1 GG) unter verfassungsrechtlichem Schutz; im bürgerlichen Recht meint Vertragsfreiheit den Grundsatz, dass die Parteien Abschluss wie auch Inhalt eines Vertrages frei gestalten können (Abschluss- und Gestaltungsfreiheit).
Es steht dem TE frei, bis zum Sommer bessere Konditionen für die mögliche Verlängerung auszuhandeln ODER sich einen anderen Job zu suchen.
Was ihm nicht zusteht: Einen bislang zumutbaren Job bzw. die Vertragsverlängerung auszuschlagen um dann in Folge Sozialleistungen zu beziehen.
Zitat von: putinow am 18. Februar 2023, 18:52:00Und genau dieser § 2 SGB II hebelt eben die Vertragsfreiheit aus. Verstanden?
Wobei da noch zu prüfen wäre ob ein Paragraph des SGB II das Grundgesetz aushebeln kann. Da ich kein Anwalt bin müssten das Juristen prüfen.
Das braucht kein Jurist prüfen. Deine Annahme ist absoluter Schwachsinn. Du solltest dich mal mit Staats-und Zivilrecht befassen und mal die passenden Kommentare dazu lesen.
Zitat von: putinow am 18. Februar 2023, 18:52:00Und genau dieser § 2 SGB II hebelt eben die Vertragsfreiheit aus. Verstanden?
Völliger Unsinn! Ein Gesetz (hier SGB 2) hebelt niemals ein anderes Gesetz (hier GG) aus.
Bei rechtlichen Unklarheiten wird die Rechtssicherheit wieder vom GemS hergestellt.
Zitat von: putinow am 18. Februar 2023, 18:52:00Und genau dieser § 2 SGB II hebelt eben die Vertragsfreiheit aus. Verstanden?
Sorry, habe ich nicht.
ALG II/Bürgergeld ist keine Leistung, die es per Vertrag gibt. Dafür wird weder ein Vertrag mit dem JC verhandelt noch geschlossen.
Inwiefern also hebelt § 2 SGB II die Vertragsfreiheit aus, wenn es darin gar nicht um Verträge geht?
Aus der in der Verfassung niedergelegten Rangordnung der Rechtsnormen (Normenhierarchie) folgt der ausnahmslos geltende Vorrang der ranghöheren Norm vor der niedrigeren oder der Einzelfallentscheidung (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Verstoß eines niederrangigen gegen einen höheren Rechtsakt ist rechtswidrig.
Zitat von: putinow am 21. Februar 2023, 13:11:30Aus der in der Verfassung niedergelegten Rangordnung der Rechtsnormen (Normenhierarchie) folgt der ausnahmslos geltende Vorrang der ranghöheren Norm vor der niedrigeren oder der Einzelfallentscheidung (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Verstoß eines niederrangigen gegen einen höheren Rechtsakt ist rechtswidrig.
Wo hast du diesen Mist denn abgeschrieben?
Demnach ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht bestandskräftig?
Die fehlen wohl die ein oder anderen Kenntnisse bezüglich Staats- Zivil- und Verwaltungsrecht.
Zitat von: putinow am 21. Februar 2023, 13:11:30Aus der in der Verfassung niedergelegten Rangordnung der Rechtsnormen (Normenhierarchie) folgt der ausnahmslos geltende Vorrang der ranghöheren Norm vor der niedrigeren oder der Einzelfallentscheidung (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Verstoß eines niederrangigen gegen einen höheren Rechtsakt ist rechtswidrig.
Das beantwortet zwar meine Frage nicht, aber danke, dass du mir zustimmst, denn ein Verwaltungsakt auf der Grundlage eines Gesetzes ist zweifelsohne ein höherer Rechtsakt als ein Vertrag, das folgt z.B. unmissverständlich aus § 53 SGB X sowie § 54 VwVfG, welches den rechtlichen Vorrang eines Verwaltungsaktes vor einem Vertrag regelt.
:grins: Tja die Wege der Gesetze sind unergründlich.
Oh hier ist es noch drunter und drüber gegangen.
Ich gehe mal trotzdem davon aus, dass mein Fazit noch stimmt, dass mir wohl leider doch eine Sanktion droht.
Ich finde es politisch falsch, dass den Arbeitgebern so viel Macht eingeräumt wird, aber das spielt keine Rolle. Gesetz ist Gesetz und das gilt im Zweifel auch. Wenn ich unzufrieden bin, muss ich eine politische Mehrheit für meine Vorstellungen organisieren. So lange etwas aber Gesetz ist, hat es den gleichen Rang wie Naturgesetze. Man muss es akzeptieren, egal, was man davon hält.
Dein Arbeitgeber muss doch gar nicht wissen, dass du nix besseres in Aussicht hast? Ich würde zeitgleich nach etwas besserem suchen und das auch durchaus durchsickern lassen - dann kannst du quasi auf Augenhöhe in das Gespräch gehen a la "ich such mir meinen Arbeitgeber anhand der Konditionen aus, ob das nun die alte Stelle oder die neue wird, hängt vom Ausgang des Gesprächs ab".
Zitat von: Maunzi am 07. März 2023, 07:46:18Dein Arbeitgeber muss doch gar nicht wissen, dass du nix besseres in Aussicht hast? Ich würde zeitgleich nach etwas besserem suchen und das auch durchaus durchsickern lassen - dann kannst du quasi auf Augenhöhe in das Gespräch gehen a la "ich such mir meinen Arbeitgeber anhand der Konditionen aus, ob das nun die alte Stelle oder die neue wird, hängt vom Ausgang des Gesprächs ab".
Ja, das werde ich mir vornehmen. Ich bin aber nicht gewohnt selbstbewusst aufzutreten. Trotzdem verstehe ich, dass das klug wäre.