Dürfen Bürgergeld-Leistungen (Hartz IV) wegen eines Abbruchs der Ausbildung zurückgefordert werden? Ein Jobcenter verlangte rund 51.000 Euro Hartz-IV-Leistungen von einem jungen Mann zurück.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-jobcenter-verlangte-51-000-euro-hartz-iv-wegen-ausbildungsabbruch-zurueck
eine von vielen formen, existenzen und die zukunft von jungen menschen zu zerstören.. :weisnich:
Das schafft der junge Mann schon ganz allein!
Mehr als @nija habe ich dazu auch nicht zu sagen.
Hartz-IV-Rückforderung darf nicht Zukunft verbauen..
https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-rueckforderung-darf-nicht-zukunft-verbauen
Um ehrlich zu sein würde ich dem Jugendlichen da nicht mal die Schuld alleine geben. Wer weis was da so alles bei den Eltern abgeht und bei der Erziehung falsch gelaufen ist.
Zitat von: putinow am 20. Februar 2023, 17:39:18Um ehrlich zu sein würde ich dem Jugendlichen da nicht mal die Schuld alleine geben.
Mit 28 Jahren gilt man nicht mehr als Jugendlicher, da sollte man schon etwas mehr Verstand haben.
naja..vieleicht hat dieser aber auch nicht viel mitbekommen in seinem leben..denn wenn wirklich alle ausnamslos verstand hätten..denn hätten wir auch nicht solche zeiten wie diese und zwar mit allem drum und dran..naja..rtl und co machen das nun auch nicht besser..also man darf schonmal dinge anzweifeln..das alter spielt dabei keine rolle..
eine Rückforderung von 51.000 Euro, wie kommt das denn? Zahlt es auch das Gehalt seines SB davon mit.
Zitat von: horst am 22. Februar 2023, 14:57:30eine Rückforderung von 51.000 Euro, wie kommt das denn? Zahlt es auch das Gehalt seines SB davon mit.
allen anschein..oder etweihige festlichkeiten.. :weisnich:
Ich frage mich, welche rechtl. Grundlage das JC hier angewendet hat, um bisher ausgezahlte Leistungen zurückfordern zu können.
Dennoch wird der 28 jährige wohl die ihm in Zukunft gewährten Leistungen regelmäßig erstatten müssen (Ersatzanspruch).
Nein wird er nicht und er musste auch nicht die 51.000 Euro erstatten..
Zum Ausbildungsabbruch hängt die Beurteilung stark davon ab ob es der erste Ausbildungsabbruch war oder schon der 2. oder gar 3. Ein Fehlgriff wird Auszubildenden grundsätzlich zugestanden.