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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Karl der Käfer am 28. Februar 2023, 17:45:09

Titel: Einschränkungen für Grundsicherungsempfänger
Beitrag von: Karl der Käfer am 28. Februar 2023, 17:45:09
Hallo, ich habe eine Frage zur Grundsicherung. Und zwar. Welchen Einschränkungen ist man als Grundsicherungsbezieher unterworfen? Ich frage mal nach einigen Stichworten: Muss ich als Grusibezieher jemanden (Amt oder so) fragen, wenn ich mal für ein paar Wochen meine Kinder oder auch Freunde in Deutschland besuchen möchte? Darf ich als Grusimpfänger meinen Wohnort frei wählen? Klar das ich mich an einem neuen Wohnort neu anmelden muss. Lieben Dank schon mal.
Titel: Aw: Einschränkungen für Grundsicherungsempfänger
Beitrag von: Sheherazade am 28. Februar 2023, 17:49:03
Zitat von: Karl der Käfer am 28. Februar 2023, 17:45:09Muss ich als Grusibezieher jemanden (Amt oder so) fragen, wenn ich mal für ein paar Wochen meine Kinder oder auch Freunde in Deutschland besuchen möchte?

Nein.

ZitatDarf ich als Grusimpfänger meinen Wohnort frei wählen?

Ja.

ZitatKlar das ich mich an einem neuen Wohnort neu anmelden muss.

Und einen neuen Antrag auf Grundsicherung stellen.
Titel: Aw: Einschränkungen für Grundsicherungsempfänger
Beitrag von: tsumo am 01. März 2023, 04:10:50
Innerhalb Deutschlands nicht, Wenns ins Ausland geht ist es wie bei Bürgergeld 3Wochen.
Titel: Aw: Einschränkungen für Grundsicherungsempfänger
Beitrag von: Karl der Käfer am 01. März 2023, 08:47:04
Ich danke Euch ganz herzlich
Titel: Aw: Einschränkungen für Grundsicherungsempfänger
Beitrag von: Maunzi am 06. März 2023, 09:17:09
Zitat von: tsumo am 01. März 2023, 04:10:50Innerhalb Deutschlands nicht, Wenns ins Ausland geht ist es wie bei Bürgergeld 3Wochen.

Das ist nicht ganz richtig

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/41a.html

Zitat§ 41a SGB XII Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

Man sollte generell aber auch bei Urlaub, Klinikaufenthalt etc pp schauen, dass eventuelle Anfragen per Post einen erreichen. Ich sag nur Fristen.