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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Jürgen-T am 03. März 2023, 20:13:07

Titel: Antwort auf Widerspruch lässt auf sich warten.
Beitrag von: Jürgen-T am 03. März 2023, 20:13:07
Dürfen die sich Zeit lassen ohne Ende,
oder gibt es Grenzen wo die Sache als erledigt angesehen werden darf?
Mein Widerspruch liegt mehr als 1 Jahr zurück.

Fragen über Fragen...  :flag:
Titel: Aw: Antwort auf Widerspruch lässt auf sich warten.
Beitrag von: BigMama am 03. März 2023, 21:32:01
Wenn seither nicht geschehen ist, kannst du beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen.
Titel: Aw: Antwort auf Widerspruch lässt auf sich warten.
Beitrag von: Jürgen-T am 04. März 2023, 11:44:40
Also eher keine Verjährung...
Dennoch Danke für den Hinweis, doch es eilt nicht  :sleep:
Titel: Aw: Antwort auf Widerspruch lässt auf sich warten.
Beitrag von: Ginsu am 06. März 2023, 13:23:46
Ist ein Widerspruch nach 3 Monaten immer noch nicht beschieden worden, so kannst du eine Untätigkeitsklage beim zuständigen SG erheben.

§ 88 SGG (https://www.buzer.de/s1.htm?a=88&g=SGG&kurz=SGB+II&ag=2602)
Titel: Aw: Antwort auf Widerspruch lässt auf sich warten.
Beitrag von: OLD-MAN am 06. März 2023, 13:55:00
Zitat von: Jürgen-T am 04. März 2023, 11:44:40doch es eilt nicht

Warum überhaupt hier im Forum nachfragen, wenn dir die ganze Sache nicht wichtig erscheint?
Titel: Aw: Antwort auf Widerspruch lässt auf sich warten.
Beitrag von: Ottokar am 06. März 2023, 14:53:32
Zitat von: OLD-MAN am 06. März 2023, 13:55:00Warum überhaupt hier im Forum nachfragen, wenn dir die ganze Sache nicht wichtig erscheint?
Der Unterschied zwischen "eilt nicht" und "ist nicht wichtig" scheint dir nicht bekannt zu sein.