Hallo ihr lieben. Ich beziehe mit meinen 3 Kindern Bürgergeld. Nun möchte ich mit meinem Partner (nicht der Kindsvater) zusammen ziehen. Er selbst ist berufstätig. Kann mir jemand sagen wie es sich mit diesem "Probejahr" verhält? Hätten wir da Anspruch drauf und wie muss ich da vorgehen? Viele liebe Grüße.
ZitatNun möchte ich mit meinem Partner zusammen ziehen.
Dann seit ihr praktisch eine Familie. Du kannst einen Antrag auf Bürgergeld stellen. Dann wird geprüft ob das Einkommen deines Partners zum Leben für eure Familie ausreicht. Wenn nicht gibts den Rest als Bürgergeld dazu.
Zitat von: Miss Dunkelbunt am 20. März 2023, 13:06:20Kann mir jemand sagen wie es sich mit diesem "Probejahr" verhält? Hätten wir da Anspruch drauf
Es gibt keinen Anspruch auf das Probejahr. Ihr könnt aber bei Antragstellung ansprechen, dass dein Freund (noch) nicht bereit ist, für dich aufzukommen. Im Idealfall und wenn du für deine Kinder Kindesunterhalt vom KV bekommst, wird vorerst nichts von seinem Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet.
Zitat von: Sheherazade am 20. März 2023, 14:02:29Es gibt keinen Anspruch auf das Probejahr.
Aber hallo! Natürlich gibt es den! Der ist sogar gesetzlich geregelt!
Zitat von: Miss Dunkelbunt am 20. März 2023, 13:06:20Hallo ihr lieben. Ich beziehe mit meinen 3 Kindern Bürgergeld. Nun möchte ich mit meinem Partner (nicht der Kindsvater) zusammen ziehen. Er selbst ist berufstätig. Kann mir jemand sagen wie es sich mit diesem "Probejahr" verhält? Hätten wir da Anspruch drauf und wie muss ich da vorgehen? Viele liebe Grüße.
Lies dazu bitte mal den Ratgeber "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB" (http://hartz.info/index.php?topic=30).
Es gibt keinen Anspruch auf ein Probejahr. Es gibt nur die Beweislast beim Jobcenter oder Antragsteller.
Wer mit Kindern zusammen lebt, auch wenn es keine gemeinsamen sind, §7 Abs. 3a Nr.3 fällt in die Beweislastumkehr. Dh ihr müsst das JC überzeugen, keine BG zu sein.
Zitat von: Hartzer Rolle am 20. März 2023, 16:19:17Es gibt keinen Anspruch auf ein Probejahr. Es gibt nur die Beweislast beim Jobcenter oder Antragsteller.
Wer mit Kindern zusammen lebt, auch wenn es keine gemeinsamen sind, §7 Abs. 3a Nr.3 fällt in die Beweislastumkehr. Dh ihr müsst das JC überzeugen, keine BG zu sein.
Das ist nachweislich falsch.
Einfach mal § 7 Abs. 3a SGB II lesen - und wer sich wirklich informieren will, liest dazu noch den o.g. Ratgeber.
Thome schreibt dazu
Screenshot 2023-03-20 at 20-38-08 SGB II - Folien - SGB II - Folien 04.03.2023.pdf.png
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