Sozialhilfebezieher können keine ,,Kriegsnotvorsorge" wegen des Russland-Ukraine-Krieges beanspruchen. Die Sozialhilfe muss weder die Anschaffung eines Lebensmittelvorrats als einmaligen Bedarf oder als ,,Hilfe in sonstigen Lebenslagen" finanzieren noch für eine Tiefkühltruhe zur langfristigen Einlagerung der Lebensmittel aufkommen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Freitag, 24. März 2023 (Az.: L 7 SO 3464/22).
https://www.gegen-hartz.de/urteile/sozialhilfe-landessozialgericht-lehnt-zuschuss-fuer-notvorrat-ab