Hallo ihr klugen Leute,
meine Tochter ist im letzten Ausbildungsjahr und bekommt eine geringe Summe Bürgergeld.
Letztes Jahr im Oktober hat sie Erholungsbeihilfe von 156,00 € erhalten und nun will unser Sachbearbeiter dieses Geld anrechnen, wobei sie dieses Geld ja für Erholungszwecke ausgeben musste.
Er und auch seine Chefin haben in ihren Weisungen nachgeschaut und nicht gefunden das sie es nicht anrechnen dürfen.
Wer kennt sich zu diesem Thema aus.
viele Grüße Hanami
Für mich liest sich das so, als sei diese Erholungsbeihilfe zwar steuerfrei, aber anrechenbar, gleichzusetzen mit Urlaubsgeld.
Aber meine Tochter musste das Geld für Erholung ausgeben und es auch belegen. Sie konnte und dürfe es nicht für alltägliche Dinge ausgeben. Sie durfte damit weder Mietanteil, Strom oder Essen kaufen.
Wenn die das wirklich dürfen, dann fehlt das das Geld für unsrer alltägliches Leben.
Das Geld ist Zweckgebunden und darf doch gar nicht angerechnet werden, oder wie ist das?
Zitat von: Hanami am 28. März 2023, 12:43:06Aber meine Tochter musste das Geld für Erholung ausgeben und es auch belegen. Sie konnte und dürfe es nicht für alltägliche Dinge ausgeben. Sie durfte damit weder Mietanteil, Strom oder Essen kaufen.
Wenn die das wirklich dürfen, dann fehlt das das Geld für unsrer alltägliches Leben.
Das scheint so nicht zu stimmen.
Man muss 5 zusammenhängende Tage Urlaub nehmen, dann kann der Arbeitgeber das auszahlen.
Dazu steht:
Mit der Erholungsbeihilfe haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit einmal im Jahr Ihre Mitarbeiter ganz besonderes zu überraschen. Mindestens 156,00 Euro stehen Ihnen zu einem deutlich ermäßigten Steuersatz zur Verfügung. Mit der Erholungsbeihilfe steht Ihnen für jeden Mitarbeiter ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 156,00 Euro zur Verfügung. Und das ist nicht alles. Für Ehegatten gibt es weitere 104,00 Euro, und für jedes Kind 52,00 Euro. Zu Kindern zählen alle Abkömmlinge, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben sowie unterhaltspflichtige Kinder bis zum 25. Lebensjahr.So kommen schnell mehrere Hundert Euro zusammen. Doch ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei? Die Erholungsbeihilfe ist arbeitgeberseits mit 25 % pauschal zu versteuern und somit für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
Gegenüber klassischem Weihnachtsgeld haben Mitarbeiter deutlich mehr netto und Sie als Arbeitgeber weniger Kosten. Die Erholungsbeihilfe bietet sich somit auch als perfektes Weihnachtsgeschenk an oder als tolles Extra für die Sommerferien.Es ist soweit auch im § lesbar am Urlaub gebunden, aber nirgends steht, wofür man das ausgeben muss.
Sie hatte natürlich Urlaub, sonst wäre diese Zahlung ja nicht möglich.
Und ja, es gibt Seiten im Internet darüber für was es ausgegeben werden kann, damit alles Rechtens ist und es nicht zurück gezahlt werden muss.
Offenbar zählt das Erholungsgeld zum Arbeitseinkommen und ist sogar pfändbar, siehe hier (https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/erholungsbeihilfen_idesk_PI42323_HI2721049.html)
Von daher dürfte es tatsächlich anrechenbar sein.
Das hieße ja dann das uns für den einen Monat 156 € weniger zum Leben zur Verfügung standen.
Das kann und darf doch so nicht rechtens sein.
Ne, für Dich ändern sich nichts.
Du bekommst 156 Euro mehr vom Arbeitgeber und deshalb 156 Euro weniger vom Jobcenter.
Nur musst Du das Urlaubsgeld halt für Deinen Lebensunterhalt einsetzen. Weniger hast Du dadurch aber nicht.
Zitat von: madinksa am 28. März 2023, 15:14:36Ne, für Dich ändern sich nichts.
Du bekommst 156 Euro mehr vom Arbeitgeber und deshalb 156 Euro weniger vom Jobcenter.
Nur musst Du das Urlaubsgeld halt für Deinen Lebensunterhalt einsetzen. Weniger hast Du dadurch aber nicht.
Naja.. 😕wenn das Geld zweckgebunden war und die Tochter es zurecht deshalb bereits im Oktober ausgegeben hat und nun die Familie deshalb weniger zum Lebensunterhalt hat, ist das wohl ein Unterschied.
sie hatte es Ende Oktober auf dem Konto, Anfang November Urlaub.
Da musste sie das Geld ausgeben, und es nach dem Urlaub dem Chef belegen, sonst hätte er es zurück fordern müssen.
und jetzt wollen die das Geld haben.
Ich bin der Meinung, dass die Zweckgebundenheit solcher Zuwendungen in Paragraf 11 a SGB II geregelt ist und dass Absatz 5 ausdrücklich diese Zuwendung schützt. Durch die Zweckgebundenheit ist auch die Steuerermäßigung begründet und würde beim Minijob ebenfalls die Steuerfreiheit gewährleisten, wenn zusätzlich zum Verdienst erbracht.
Ich bin allerdings nicht so gut im Verstehen von Gesetzestexten. Vielleicht kann das noch jemand anderes bestätigen. Würde auf jeden Fall gegen den Anrechnungsbescheid Widerspruch einlegen und mit 11a (5) SGBII argumentieren.
Zitat von: Hanami am 28. März 2023, 16:30:29sie hatte es Ende Oktober auf dem Konto, Anfang November Urlaub.
Da musste sie das Geld ausgeben, und es nach dem Urlaub dem Chef belegen, sonst hätte er es zurück fordern müssen.
und jetzt wollen die das Geld haben.
...Irrtum entfernt...
Allerdings hätte das m.E. nur in dem Monat angerechnet werden dürfen, als man das Geld hatte und im Urlaub ja für "Erholung" ausgeben konnte.
Monate später wäre es in der Tat fragwürdig.
Die Erholungsbeihilfe dürfen die Empfänger nicht nach Belieben ausgeben. Sie ist zweckgebunden: Es besteht der Zwang, das Geld zu Erholungszwecken einzusetzen. Ja, der Fiskus zwingt dich, mit diesem Geld eine Eintrittskarte für das Freibad zu kaufen und sie selbst zu nutzen. Oder in einem Freizeitpark Karussell zu fahren, eine Pauschalreise anzutreten oder ein Wellnesswochenende zu buchen. Dafür ist die Erholungsbeihilfe aber steuerfrei.
Das habe ich im Internet gefunden.
Ich geb dieses Geld aber nicht kampflos her!
Zitat von: Hanami am 28. März 2023, 18:32:47Die Erholungsbeihilfe dürfen die Empfänger nicht nach Belieben ausgeben. Sie ist zweckgebunden: Es besteht der Zwang, das Geld zu Erholungszwecken einzusetzen. Ja, der Fiskus zwingt dich, mit diesem Geld eine Eintrittskarte für das Freibad zu kaufen und sie selbst zu nutzen. Oder in einem Freizeitpark Karussell zu fahren, eine Pauschalreise anzutreten oder ein Wellnesswochenende zu buchen. Dafür ist die Erholungsbeihilfe aber steuerfrei.
Das habe ich im Internet gefunden.
Ich geb dieses Geld aber nicht kampflos her!
stimmt! Muss meine Aussage korrigieren. Man
mussalles damit tun, was im engeren oder weiteren Sinn der Erholung dient, also wie genannt auch Freibad oder sonstige Vergnügungen.
Der Fiskus mag zwingen, aber dafür holt er sich eben nichts von dem Einkommen.
Ansatzpunkt wäre m.E. der Zeitraum der Auszahlung und ob die Zahlung vom JC vorläufig ist und neu berechnet wird. Dann fällt das offenbar in die Verrechnung :nea:
Erholungszweck ist ein dehnbarer Begriff. Für den einen ist Zocken am PC Erholung, Für den anderen Radfahren, Spazierengehen oder in einem Freizeitpark Karussell fahren. Und wieder ein anderer macht mit dem Geld eine Weltreise oder geht ins Kino
Naja Reisen und zumindest Tätigkeiten, wo gemeinhin Einverständnis besteht, dass es was mit Erholung zu tun hat. Ob man Zocken durchbekommt, sei mal dahingestellt.
Spaziergänge sind ja in der Regel auch kostenlos 😉😂
Der Punkt hier ist, dass sie das Geld nachweislich für die vorgesehenen Zwecke ausgegeben hat. Deshalb kann es eigentlich gar nicht auf Leistungen zum Lebensunterhalt angerechnet werden.
Gibt es überhaupt irgendwelche Weisungen oder Informationen zur Erholungsbeihilfe? Ich könnte nirgends etwas finden.
Sollte von der Logik nicht auch ähnlich verfahren werden wie beim Weihnachtsgeld? Vielleicht könnte man es ja auch so argumentieren, dass es zur Gesundheitsvorsorge dient. Krankenkassen zahlen ja auch Prämien für bestimmtes Verhalten welches der gesundheitlichen Erhaltung dient und nicht angerechnet werden kann. Erholung sieht ja zweifellos dem gleichen Zweck.
Eigentlich wäre es ja wünschenswert, wenn es mal jemand vor ein Gericht bringt.
Weihnachtsgeld kann ich für Geschenke oder essen oder sonst was ausgeben.
Erholungsbeihilfe nur für Erholung, sprich Reisen aller Art (Flüge, Bahnfahrten, Pauschalreisen, Kreuzfahrten), eine Kur, Ausflüge, Wellnessbehandlungen, Hotelaufenthalte
Autogenes Training, Massagen, Yoga etc., Wellnesswochenenden, Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo
Zitat von: Hanami am 29. März 2023, 11:09:14Autogenes Training, Massagen, Yoga etc., Wellnesswochenenden, Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo
Das Jobcenter geht (zu Recht oder Unrecht, kA) davon aus, dass für Freizeitaktivitäten ein gewisser Betrag im Regelsatz enthalten ist und diese freiwilligen AG-Zahlungen dementsprechend anrechenbar sind.
hätten wir das gewusst, hätte sie nichts davon gemacht und das Geld wieder zurück zahlen müssen.
dann hätten die es bestimmt auch angerechnet. oder täusche ich mich da.
Zitat von: Hanami am 29. März 2023, 11:36:47dann hätten die es bestimmt auch angerechnet. oder täusche ich mich da.
Du täuscht dich nicht, denn das Geld war Einkommen, das ihr zur Verfügung stand.
Würde da kein Schreiben vom AG helfen, (vorausgesetzt sie hat kein Problem damit das der AG vom Bezug erfährt) dass diese Erholungshilfe nur unter der Bedingung gezahlt wurde, dass das Geld auch nur dafür verwendet werden darf? Ansonsten würde es das nicht geben.
Zitat von: Sensoriker am 29. März 2023, 12:26:42Würde da kein Schreiben vom AG helfen, (vorausgesetzt sie hat kein Problem damit das der AG vom Bezug erfährt) dass diese Erholungshilfe nur unter der Bedingung gezahlt wurde, dass das Geld auch nur dafür verwendet werden darf? Ansonsten würde es das nicht geben.
Diese Information ist im Netz frei zugänglich, da braucht es kein Schreiben vom AG - würde auch nichts ändern.
Zitat von: Sheherazade am 29. März 2023, 12:28:58Diese Information ist im Netz frei zugänglich, da braucht es kein Schreiben vom AG
Das scheint das JC, aber nicht zu wissen. Da es zweckgebunden ist, dürfte das JC es eigentlich nicht anrechnen.
Das Geld der Erholungsbeihilfe darf nur für den Zweck der Erholung ausgegeben werden und der Arbeitgeber muss darüber Nachweise, zum Beispiel in Form von Quittungen, einfordern.
Der Unterschied zum Urlaubsgeld ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Urlaubsgeld tun kann, was er möchte. Die Erholungsbeihilfe hingegen ist zweckgebunden. Sie darf nur für Dinge ausgegeben werden, die tatsächlich der Erholung und Regeneration des Mitarbeiters dienen.Wenn das Geld anderweitig ausgegeben wird, könnte der AG das Geld ja auch wieder zurück fordern.
Zitat von: Sensoriker am 29. März 2023, 12:56:05Da es zweckgebunden ist, dürfte das JC es eigentlich nicht anrechnen.
Wirklich zweckgebunden sind Stiftungsgelder, meistens sogar nachweislich schriftlich. Und eine freiwillige Zahlung des AG, die nur steuerfrei ist, aber zum Arbeitseinkommen zählt, ist keine Stiftungszuwendung.
Außerdem:
Zitat von: Sheherazade am 29. März 2023, 11:21:54Das Jobcenter geht (zu Recht oder Unrecht, kA) davon aus, dass für Freizeitaktivitäten ein gewisser Betrag im Regelsatz enthalten ist und diese freiwilligen AG-Zahlungen dementsprechend anrechenbar sind.
Zitat von: Sensoriker am 29. März 2023, 12:56:05Das scheint das JC, aber nicht zu wissen. Da es zweckgebunden ist, dürfte das JC es eigentlich nicht anrechnen.
Dann wäre ein Verweis auf EStG $40 https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html eigentlich ausreichend.
Zitat:
3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
Vielleicht hilft dies auch etwas: Es gibt tatsächlich einige Urteile zum Thema Anrechnung von Erholungsgeld auf das Arbeitslosengeld II.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 26.02.2013 (
B 14 AS 15/12 R) entschieden, dass Erholungsgeld als einmalige Einnahme auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden kann. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das Erholungsgeld als zusätzliches Einkommen betrachtet wird, das zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs beiträgt.
Allerdings hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Urteil vom 24.07.2019 (
L 5 AS 1371/16) entschieden,
dass das Erholungsgeld nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf, wenn es zweckgebunden ist. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das Erholungsgeld ausschließlich für Erholungszwecke verwendet werden soll und nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jedes Urteil auf den individuellen Fall bezogen ist und dass die Entscheidung im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängt. Es empfiehlt sich daher, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die genaue Rechtslage im individuellen Fall zu klären.
Zitat von: Sheherazade am 29. März 2023, 13:00:30Zitat von: Sensoriker am 29. März 2023, 12:56:05Da es zweckgebunden ist, dürfte das JC es eigentlich nicht anrechnen.
Wirklich zweckgebunden sind Stiftungsgelder, meistens sogar nachweislich schriftlich. Und eine freiwillige Zahlung des AG, die nur steuerfrei ist, aber zum Arbeitseinkommen zählt, ist keine Stiftungszuwendung.
Außerdem: Zitat von: Sheherazade am 29. März 2023, 11:21:54Das Jobcenter geht (zu Recht oder Unrecht, kA) davon aus, dass für Freizeitaktivitäten ein gewisser Betrag im Regelsatz enthalten ist und diese freiwilligen AG-Zahlungen dementsprechend anrechenbar sind.
Keine Stiftungszuwendung, das ist richtig. Absatz 5 Paragraf 11a SGB II formuliert es wie folgt:
Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen...
Trifft keine Aussage darüber, dass der Zuwendende nicht der AG sein könnte.
ZitatDas Jobcenter geht (zu Recht oder Unrecht, kA) davon aus, dass für Freizeitaktivitäten ein gewisser Betrag im Regelsatz enthalten ist und diese freiwilligen AG-Zahlungen dementsprechend anrechenbar sind.
Verstehe, dann dürfte es aber auch nur in Höhe dieses Anteils aus dem RS in dem jeweiligen Monat angerechnet werden.
Zitat von: Ellen_Alien am 29. März 2023, 14:07:29Trifft keine Aussage darüber, dass der Zuwendende nicht der AG sein könnte.
Richtig, aber dann wären Weihnachts- und Urlaubsgeld von tariflich nicht gebundenen AG auch "Zuwendungen" und kein Arbeitseinkommen, oder?
Es scheint sich um ein für uns vorerst unlösbares Problem zu handeln, wenn schon Gerichte unterschiedlich urteilen (Beitrag#26).
Zitat von: Hary am 29. März 2023, 13:47:49Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 26.02.2013 (B 14 AS 15/12 R) entschieden
Zitat von: Hary am 29. März 2023, 13:47:49Allerdings hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Urteil vom 24.07.2019 (L 5 AS 1371/16) entschieden
Gibt es dazu Links? Bei juris sind die Az. nicht zu finden.
Zitat von: Sheherazade am 29. März 2023, 14:32:37Zitat von: Ellen_Alien am 29. März 2023, 14:07:29Trifft keine Aussage darüber, dass der Zuwendende nicht der AG sein könnte.
Richtig, aber dann wären Weihnachts- und Urlaubsgeld von tariflich nicht gebundenen AG auch "Zuwendungen" und kein Arbeitseinkommen, oder?
Es scheint sich um ein für uns vorerst unlösbares Problem zu handeln, wenn schon Gerichte unterschiedlich urteilen (Beitrag#26).
Stimmt. Wäre ich betroffen, würde ich mich deshalb streiten.
Zitat von: TripleH am 29. März 2023, 14:34:31Gibt es dazu Links? Bei juris sind die Az. nicht zu finden.
Leider nicht. Seltsam ist, dass die betreffenden Aktenzeichen bei beiden fehlen. Also alle Urteile sind z.B Online zu sehen nur genau diese beiden nicht... Keine Ahnung warum. Ich habe jetzt direkt beim Bundesgericht gesucht und beim Landgericht, beide zeigen nichts an. Wenn jemand was findet bitte mal teilen.
Woher hast du die Az, Hary?
Aus einer Zusammenfassung aus einem kostenpflichtigen Angebot welches ich nutze. Aber ich habe jetzt noch etwas dazu gefunden, da scheinbar nicht alles Online veröffentlicht wird. Aber vielleicht hat jemand diese Quelle oder Zugang dazu:
B 14 AS 15/12 R: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. September 2013, veröffentlicht in der Zeitschrift "Die Sozialgerichtsbarkeit" (DSG) 2014, Seite 140-142.
L 5 AS 1371/16: Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 2017, veröffentlicht in der Zeitschrift "Die Sozialgerichtsbarkeit" (DSG) 2018, Seite 186-187.
L 15 AS 256/13: Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2013, veröffentlicht in der Zeitschrift "Die Sozialgerichtsbarkeit" (DSG) 2014, Seite 109-110.
was kann ich jetzt machen?
hat noch jemand nen guten Rat für mich?
Ich glaube der einzige gute Ratschlag in diesem Fall wäre mit einem Anwalt zu sprechen. Das kostet dich mit Beratungshilfe auch nichts.
Zitat von: Hanami am 30. März 2023, 15:52:54was kann ich jetzt machen?
hat noch jemand nen guten Rat für mich?
bei
Zitat von: Hanami am 30. März 2023, 15:52:54...bekommt eine geringe Summe Bürgergeld.....
Letztes Jahr im Oktober hat sie Erholungsbeihilfe von 156,00 € erhalten und nun will unser Sachbearbeiter dieses Geld anrechnen...
wäre vielleicht durchaus interessant, wie hoch die "geringe Summe" ist und was bei Anrechnung tatsächlich vom Bürgergeld abgezogen wird.
Um dagegen anzugehen, ich möchte das Geld von dem ich ja nichts Wichtiges wie Essen kaufen konnte nicht hergeben.
Sie bekommt jeden Monat 70,88€.
Meiner Tochter wird 44,44€ und mir werden 29,52 Euro anrechnet.
Zitat von: Hanami am 31. März 2023, 08:28:16Um dagegen anzugehen, ich möchte das Geld von dem ich ja nichts Wichtiges wie Essen kaufen konnte nicht hergeben.
Der Regelsatz ist nicht nur fürs Essen. Für was wurde es ausgegeben? Eventuell verrechnet sich das rechtlich mit anderen Posten. Oder man weist nach, dass das Sonderausgaben waren, die man zweckgebunden tätigen musste. Also erstmal Widerspruch.
Zitat von: Hanami am 31. März 2023, 08:28:16Sie bekommt jeden Monat 70,88€.
Meiner Tochter wird 44,44€ und mir werden 29,52 Euro anrechnet.
Demnach sind es nicht 156 Euro weniger, wie eingangs geschrieben, die einem jetzt fehlen, sondern insgesamt 73,96 Euro. Weniger als die Hälfte. Und Miete und Co sind davon nicht betroffen.
Bei 70 Euro Bürgergeld: Wäre Wohngeld nicht besser für alle, so für die Zukunft?
Wohngeld lohnt sich nicht mehr, sind nur noch wenige Monate dann ist sie mit ihrer Ausbildung fertig.
Werde heute einen Widerspruch schreiben und dann seh ich schon was raus kommt.
Zitat von: Hanami am 02. April 2023, 10:20:50Wohngeld lohnt sich nicht mehr, sind nur noch wenige Monate dann ist sie mit ihrer Ausbildung fertig.
Glückwunsch! Ja, schade, Wohngeld wäre insofern besser gewesen, als da solche Zuschüsse des AG keine Rolle spielen.
Zitat von: Hanami am 02. April 2023, 10:20:50Werde heute einen Widerspruch schreiben und dann seh ich schon was raus kommt.
Das geht immer.
Und wenn dem nicht stattgegeben wird, fürs eigene Wohlbefinden vielleicht auch nochmals klar machen, dass die Tochter ja einen Bonus
hatte, Geld für ihre Erholung nutzen konnte und letztlich nicht 156 Euro, sondern insgesamt 74 Euro nun vom Sozialgeld abgezogen werden. Das ist auch viel, aber eben nicht 156 Euro.