Hallo zusammen,
Ich brauche kurze Hilfestellung. Ich habe meinen umzug genehmigt bekommen, da wir nachwuchs bekommen haben. Unsere jetzige 60 qm ist unzureichend gewesen. Jetzt habe ich eine Doppelmiete beantragt und ablehnung erhalten mit der Begründung:
Seit 05.07.2017 in der Fassung Stadt Düsseldorf Dienstanweisung unterkunft und Heizung darf nur
- Bei Aufforderung zum Umzug
- vorh. Zustimmung zum Umzug
- die Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung zum konkreten Zeitpunkt erforderlich ist
- nachgewiesene Bemühung der Antragstellerin alles Mögliche und Zumutbare getan hat um Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Nachmietersuche)
Ich habe jetzt von meiner Wohungsgenossenschaft eine bestätigung erhalten das ich keinen einfluss auf Nachmieter suche habe da sie entscheiden wer einzieht unter den Mitgliedern.
Und innerhalb einen Tag nahtlos kann ich mit den Kindern auch nicht einfach Umziehen wir sind eine 6 Köpfige Familie und mein Mann hat eine Schwerbehinderung von 50% !
Was könnt ihr mir weiter empfehlen als einen Widerspruch mit der bestätigung des Vermieters ?!
Das Jobcenter sagt:
Die Anmietung zum konkreten Zeitpunkt wäre nicht erforderlich, da ich auch eine Wohnung mit Zeitpunkt der Anmietung nach Ablauf der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung hätte suchen können.
In Düsseldorf eine Wbs Wohnung dann noch zu 6 Personen für den Preis zu bekommen ist schon ein Wunder.
Sorry lang
Grundsätzlich werden nur die Kosten einer einzigen Wohnung vom JobCenter getragen
Es ist aber oft nicht möglich, punktgenau zum Monatsende von einer Wohnung in die andere umzuziehen. Dann muss noch für die alte Wohnung Miete bezahlt werden, aber auch schon für die neue Wohnung.
Eine doppelte Miete kann dann für eine gewisse Zeit vom JobCenter zu zahlen sein, wenn kein direkter Auszug aus der alten Wohnung und der gleichzeitige Bezug der neuen Wohnung möglich ist.
Das Bundessozialgericht hat sich dazu schon mal geäußert, die notwendigen doppelten Wohnkosten müssen übernommen werden
Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteil vom 30.10.2019 (Az. B 14 AS 2/19 R ) dazu folgendes entschieden:
Wenn die Doppelmiete umzugsbedingt unvermeidbar und angemessen ist, dann muss das JobCenter die Miete für beide Wohnungen tragen.
Dies ergebe sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Miete für einen Monat, in dem die Leistungsempfängerin umgezogen ist.
Die alte Wohnung musste nach dem Umzug noch renoviert werden, so dass für einen Monat die doppelte Miete anfiel. Das BSG hat nicht endgültig entschieden, sondern den Streit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Es muss, so das BSG, geprüft werden, ob die Mieterin nicht aus dem Mietvertrag für die frühere Wohnung durch Stellung eines Nachmieters früher entlassen worden wäre, oder zu einem früheren Zeitpunkt hätte kündigen oder renovieren können.
Ich würde einen Widerspruch mit (vermutlich) Eilbedürftigkeit versuchen, zeitliche Angaben fehlen hier von dir leider, du hast kein Einfluss auf die Dinge. Die schwere des Wohnungsmarktes hast du schon selbst angesprochen.
Schlägt das fehl, und das ist nun meine private Meinung und wie ich vorgehen würde, ein Teil der Mietkaution der alten Wohnung opfern, das macht möglicherweise ein neues Darlehen für die neue Mietkaution unerlässlich, sofern du eben nicht anders aus dieser Lage kommen solltest. Du schuldest dem Vermieter dann nichts mehr, er kann sich aus der Kaution bedienen und dir den Rest auszahlen. Du müsstest ja ohnehin irgendwie Kapital auftreiben. Dafür ist die Kaution da, zur Verwertung in solchen Fällen. Schon mal zwei Optionen, wobei die letztere und umständlichere nur dem Notfall bei Nichterfolg in betracht zu ziehen wäre.
Vielen Dank für deine schnelle Antwort Tony Die Schlüsselübergabe ist am 16.04 und halt zum 15.05.2023 läuft die Kündigung aus. Bei der Genossenschaft ist es so das mein einen Genossenschaftsanteil hat. Keine Kaution. Diesen Gerichtsbeschluß hatte ich schon bei meinem Antrag erwähnt :mail:
Wir müssen pvc boden entfernen Umziehen, besenrein Übergeben. Wie du schon erwähnst ist ein Nahtloser ablauf unmöglich.
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13Jetzt habe ich eine Doppelmiete beantragt und ablehnung erhalten mit der Begründung:
Seit 05.07.2017 in der Fassung Stadt Düsseldorf Dienstanweisung unterkunft und Heizung darf nur
- Bei Aufforderung zum Umzug
- vorh. Zustimmung zum Umzug
- die Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung zum konkreten Zeitpunkt erforderlich ist
- nachgewiesene Bemühung der Antragstellerin alles Mögliche und Zumutbare getan hat um Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Nachmietersuche)
Irgendwie fehlt da ein Teil der Begründung (darf nur was?). Und welcher der Gründe für das was da fehlt, trifft auf euch zu, doch wohl der 2., oder irre ich mich da?
Zitat von: Tony Montana am 29. März 2023, 13:58:21s muss, so das BSG, geprüft werden, ob die Mieterin nicht aus dem Mietvertrag für die frühere Wohnung durch Stellung eines Nachmieters früher entlassen worden wäre, oder zu einem früheren Zeitpunkt hätte kündigen oder renovieren können.
Punkt 1 = Nachmieter fällt schon mal flach. TE ist nicht verpflichtet einen Nachmieter zu stellen und der VM hat keine Verpflichtung den Nachmieter zu akzeptieren.
Zu einem früheren Zeitpunkt renovieren fällt wohl bei 6 Personen im Haushalt auch flach. Hier müsste man das Alter und Geschlecht der Kinder wissen.
Es ist jedenfalls unzumutbar z.B. einen 15-jährigen Jungen mit einem 14-jährigen Mädchen in 1 Zimmer oder gr in 1 Bett schlafen zu lassen.
Die Erfolgsaussichten im neuen Verfahren erachte ich für gut
-----------------------------------
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 14:20:32besenrein
Wirklich n u r besenrein. Dann hast du nur geringe Arbeit vor dir.
Der BGH hat "besenrein" definiert. Danach müssen die Räume nur mit einem Besen grob sauber gemacht werden.
siehe Urteil vom 28.06.2006 VIII ZR 124/05.
Du musst also deine Wohnung nur durchputzen bzw. nur mit dem Besen durchkehren und groben Dreck weg machen.
ZitatBei der Zurückweisung an das LSG hat TE eigentlich gute Erfolgsaussichten.
:hae:
Welche Zurückweisung ans LSG?
TE hat bisher einen Ablehnungsbescheid erhalten und fragt nach den Möglichkeiten.
ZitatDie Erfolgsaussichten im neuen Verfahren erachte ich für gut
Es gibt noch kein Verfahren. :weisnich:
Ich sehe es genauso @aylis2007 Jobcenter muss zahlen. Wie willst du mit der Familie und Baby / Kleinkind die Wohnung renovieren wenn ihr da noch wohnt?
Wie willst du einen Nachmieter finden, wenn die Wohnung nach Auszug renoviert wird? Mal abgesehen davon, dass du das gar nicht darfst seitens der Vermieterin.
Zitat von: Ellen_Alien am 29. März 2023, 15:14:49Welche Zurückweisung ans LSG?
Lese bitte Beitrag 1 vom Tony. Der Fall ist identisch was die Doppelmiete betrifft. BSG-Urteil vom 30.10.2019 (Az. B 14 AS 2/19 R )
Ein Nachmieter fällt flach. Liegt nicht im Zuständigkeitsbereich vom TE.
Und besenrein ist vom BGH definiert
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 14:20:32Wir müssen pvc boden entfernen Umziehen, besenrein Übergeben.
Muss TE nicht raus tun wenn es um besenrein geht
@ Ellen_Alien - deine Beanstandung habe ich natürlich korrigiert. Der Satz war falsch.
.
Um den Punkt noch kurz anzuschneiden:
Zitat von: Tony Montana am 29. März 2023, 13:58:21Das BSG hat nicht endgültig entschieden, sondern den Streit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Sache ist also noch nicht fest, aber wie ratlos schon sagt, ziemlich identischer Fall.
Ein besonderes Augenmerk ist der schon von mir erwähnte § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, auf dem das alles fusst.
Zitat(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
Kurze Unterbrechung von mir, hier der nun wichtige weitergehende Part daraus, jedenfalls interpretiere ich das zumindest so:
ZitatSoweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Soweit der Auszug, der Rest von 1 Satz 1 ist dann noch, der mehr auf Sterbefälle eingeht:
ZitatNach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre
Zitat von: Ratlos am 29. März 2023, 15:32:52Muss TE nicht raus tun wenn es um besenrein geht
Hi ratlos, ist Laminat verlegen nicht eine "bauliche Veränderung" und rückbaupflichtig?
"Der Mieter ist beim Auszug verpflichtet, alle vorgenommenen baulichen Änderungen restlos zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (vollständiger Rückbau!). Das gilt auch für Fußbodenbeläge (OLG Frankfurt , Urteil vom 15. Februar 2001, Az: 1 U 190/99).
Wenn der Mieter dann bei Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich dieser Wohnung einer Aufforderung zur Entfernung des von ihm verlegeten Laminatfußbodens nicht nachkommt, wäre er zum Ersatz der durch den Rückbau erforderlichen Kosten im Rahmen des Schadenersatzes verpflichtet (OLG Frankfurt/Main OLG-Report 2001, 319f.; AG Warendorf WM 2001, 488f.; T. Eisenhard, WM 1998, 447ff.) AG Brandenburg, Urteil vom 1. April 2003, Az: 32 C 181/00. Zum Schadensersatz gehört auch der Mietausfall, den der Vermieter dadurch erleidet, dass er die Wohnung erst verspätet weitervermieten kann."
Was ich jetzt nicht weiss, ob dies inzwischen ungültig wurde und als veraltet anzusehen ist. Die Urteile haben ja eine gewisse Zeit schon auf dem Buckel. Weiss da jemand mehr? Wäre für den TE ein wichtiger Punkt.
Zitat von: Tony Montana am 29. März 2023, 15:57:06Hi ratlos, ist Laminat verlegen nicht eine "bauliche Veränderung" und rückbaupflichtig?
Also grundsätzlich gilt NUR das was im Mietvertrag steht, den wir nicht kennen.
TE schreibt "besenrein" damit kann das Laminat bleiben. TE schreibt aber von PVC-Boden für den das gleiche gilt.
Worte im MV wie "vertragsmäßiger oder ordnungsgemäßer Zustand haben die gleiche Bedeutung.
Hier aus der Kommentierung von Haufe zu § 546 BGB
Soweit ein Mieter zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist, Das kann er nur sein wenn es im Mietvertrag stehtDas Mietverhältnis ist ja noch nicht beendet. Vor Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Herstellung des ursprünglichen Zustands nur verlangen, wenn
die bauliche Änderung den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache überschreitet oder
( tut ein Laminatboden nicht)einen Eingriff in die Substanz des Hauses darstellt, den der Vermieter nicht dulden muss,
(kein Eingriff in Substanz)Sollte das entfernen des Bodenbelages aber auf einen Gerichtsbeschluss beruhen sieht es ganz anders aus.
Zitat von: Ratlos am 29. März 2023, 16:20:11Also grundsätzlich gilt NUR das was im Mietvertrag steht, den wir nicht kennen.
Ich fragte deshalb, weil manchmal Sachen im Mietvertrag nicht immer zwingend zählen müssen und da das Mietrecht greift. Klauseln wie Haustiere darf man nicht haben usw. die dann nichtig sind, ausser Nachbarn werden dadurch beeinträchtigt, so als Beispiel. Nur mal erwähnt, wie ich zu dieser Frage überhaupt erst kam.
Zitat von: Ratlos am 29. März 2023, 16:20:11Hier aus der Kommentierung von Haufe zu § 546 BGB
Soweit ein Mieter zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist, Das kann er nur sein wenn es im Mietvertrag steht
Das Mietverhältnis ist ja noch nicht beendet.
Vor Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Herstellung des ursprünglichen Zustands nur verlangen, wenn
die bauliche Änderung den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache überschreitet oder ( tut ein Laminatboden nicht)
einen Eingriff in die Substanz des Hauses darstellt, den der Vermieter nicht dulden muss, (kein Eingriff in Substanz)
Sollte das entfernen des Bodenbelages aber auf einen Gerichtsbeschluss beruhen sieht es ganz anders aus.
Interessant, man lernt doch nie aus, ich danke dir. :smile:
Oh vielen Dank für die Reichlichen Antworten.
Meine Kinder sind 16, 14, 6 und 18 Monate alt.
Die Tapeten sollen bleiben hieß es von der Genossenschaft.
Ich muss die PvC Bodenbeläge entfernen da wir sie angebracht haben.
Bei der Vorbesichtigung des Dachbearbeiters der Genossenschaft wurde nur der Boden angesprochen zur entfernung. Die Tapeten sollen bleiben wie gesagt.
Zitat von: Sheherazade am 29. März 2023, 14:36:27Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13Jetzt habe ich eine Doppelmiete beantragt und ablehnung erhalten mit der Begründung:
Seit 05.07.2017 in der Fassung Stadt Düsseldorf Dienstanweisung unterkunft und Heizung darf nur
- Bei Aufforderung zum Umzug
- vorh. Zustimmung zum Umzug
- die Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung zum konkreten Zeitpunkt erforderlich ist
- nachgewiesene Bemühung der Antragstellerin alles Mögliche und Zumutbare getan hat um Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Nachmietersuche)
Irgendwie fehlt da ein Teil der Begründung (darf nur was?). Und welcher der Gründe für das was da fehlt, trifft auf euch zu, doch wohl der 2., oder irre ich mich da?
Bei mir wäre der Teil
-die Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung zum konkreten Zeitpunkt erforderlich ist
Weil nachweis habe ich heute von meinem Vermieter schriftlich erhalten das ich keinen Nachmieter stellen durfte.
Persönlich denke ich dass das JC die Doppelmiete zahlen muss. Der Umzug war ja genehmigt.
Zitat von: Tony Montana am 29. März 2023, 17:29:43Klauseln wie Haustiere darf man nicht haben usw. die dann nichtig sind, ausser Nachbarn werden dadurch beeinträchtigt,
Kleintierhaltung hat nichts mit Wohnungszustand hier: Bodenbelag zu tun.
Auch die meisten Renovierungsklauseln sind unwirksam, d.h. seit einiger Zeit erst werden wirksame Klauseln verwendet.
Alles was vorher im MV stand ist unwirksam und verpflichtet erst einmal zu nichts.
Steht bei TE tatsächlich im MV besenrein oder ordnungsgemäßer Zustand hat TE kaum Arbeit außer grob sauber zu machen.
Feierabend für heute. Schönen Abend allen. "Meinem" Tony einen festen Knufferer gebe. Lass dich nicht unterkriegen.
Ich verdrücke jetzt meine Hähnchenschenkel - Haltungsform 3 Aldi
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 17:36:51Bei mir wäre der Teil
-die Anmietung einer bestimmten neuen Wohnung zum konkreten Zeitpunkt erforderlich ist
Nicht (auch) die Zustimmung zum Umzug?
Und ich weiß immer noch nicht, was du da vergessen hast, abzutippen. Der Satz "Seit 05.07.2017 ...." endet merkwürdig, da fehlt was entscheidendes.
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13Jetzt habe ich eine Doppelmiete beantragt und ablehnung erhalten
Dann solltest du in Widerspruch gehen und womöglich dann weiter zum SG.
Eine Monatsmiete (oder eine Halbe) kann man oft nicht Vermeiden, schon gar nicht wenn es verschiedene VM sind.
Beim gleichen VM ist es manchmal möglich, ohne doppelte Miete. (war bei mir schon mal so)
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13nach Ablauf der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung hätte suchen können.
Klar doch dann sollte das JC auch wissen, man muss aus der Wohnung spätestens am letzten Tag raus sein.
Ansonsten drohen Schadenersatzforderungen vom VM, wenn man keine andere Lösung mit dem VM gefunden hat.
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13vorh. Zustimmung zum Umzug
Habt ihr diese schriftlich vom JC?
Ich habe im Mietvertrag das bei beendigung des Vertrages Schönheitsreparaturen durchzuführen sind stehen. Habe auch starre Fristen die eigentlich ungültig sind. Jedoch sichern die sich damit ab in dem sie hinweisen das wenn der Zustand und Grad der Abnutzung eine Verkürzung oder Verlängerung der Fristen ermöglicht. Ich hatte beim Einzug keine Renovierte Wohnung erhaten. Jedoch wollen sie die Tapeten übernehmen. Aber halt alles andere muss raus. Wie hat der Boden
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 18:02:20hatte beim Einzug keine Renovierte Wohnung erhaten.
Wenn das alles schriftlich und Nachweisbar ist, muss auch nichts gemacht werden.
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 18:02:20Habe auch starre Fristen
Damit ist die ganze Klausel Ungültig und es muss, gar nichts gemacht werden.
Wer hat den Boden rein gelegt ihr?
War der schon drin, muss der auch nicht von euch Entfernt werden.
Besenrein und fertig
Aber ohne den MV genau zu kennen, ist eine Antwort auch nicht so genau möglich.
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 13:48:13vorh. Zustimmung zum Umzug
Habt ihr diese schriftlich vom JC?
[/quote]
Ja wir haben wine schriftliche zustimmung vom JC für die Wohnung. Da steht auch das sie keine Doppelmieten übernehmen. Mur unter bestimmten Voraussetzungen könnte eine Doppelmiete übernommen werden steht da auch :grins:
Ja den Boden haben wir reingemacht. Ist halt Rollware. Kommt in Sperrmüll. Zumal das geht auch nur nach Termin. Es ist unmöglich nahtlos umzuziehen
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 18:02:20Ich hatte beim Einzug keine Renovierte Wohnung erhaten.
Dann ist auch keine Endrenovierung erforderlich. Geht es aber echt nur darum den von dir selbst eingebrachten Bodenbelag zu entfernen würde ich mich nicht auf Klauseln etc. berufen. So eine Auseinandersetzung bringt keiner Partei was ein.
Ich habe auf meinem Rechner zig BGH-Entscheidungen zu Fristen und Renovierung.
Ein interessanter Punkt ist für mich dabei, wenn man eine unrenovierte Wohnung übernommen hat, hat diesen Mietgebrauch schliesslich schon unlängst der Vormieter verursacht. Das ist damit eine Abwälzung. Warum sollte man dann selbst zum Auszug Schönheitsreparaturen ausführen? Das ist schon rein von der Logik her völlig unrechtens. Kopfbahnhof und ratlos machten das schon deutlich.
Dazu gibt es ein schönes BGH-Urteil, mir geht es dabei um was ergänzend ergänzend handfestes, für später auch andere Mitleser:
AZ VIII ZR 185/14
das ich mal hochgeladen habe:
https://pdfhost.io/v/41x~BHhqU_AZ_VIII_ZR_18514
Geht mir um diesen einen Punkt auf Seite 12 zur Abwälzung hinsichtlich des Vormieters auf den neuen Mieter:
Zitat23
(4) In seinem Beschluss vom 22. Januar 2014 (VIII ZR 352/12, WuM 2014, 135 Rn. 5) hat der Senat schließlich angedeutet, dass die im Senatsurteil vom 26. September 2007 genannten Erwägungen auf die Inhaltskontrolle von Vornahmeklauseln übertragbar sein könnten, mit der Folge, dass bei einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung bereits die Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen als unangemessene Benachteiligung des Mieters angesehen werden könnte. Denn auch eine solche Klausel verpflichte den Mieter zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, die nicht er, sondern der Vormieter verursacht habe.
Lohnt sich aber ingesamt, die 20 Seiten trotzdem mal durchzulesen, oder erstmal zu saven, dieses Urteil behandelt insgesamt das Thema der Formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung.
Zitat von: aylis2007 am 29. März 2023, 18:27:58Ja den Boden haben wir reingemacht. Ist halt Rollware. Kommt in Sperrmüll.
Dann ohnehin kein Streitpunkt mehr vorhanden, Tapeten sollen ja dran bleiben sagst du, damit aus die Maus.
Nur damit das nicht fehlt: Das war ja eine zeitlang nämlich im neuen Mietrecht mit den bunten Wänden aufgehoben, ich glaubte nämlich selbst irrtümlich bis heute, das wäre noch so, wurde vom BGH schon 2012 (Az.: VIII ZR 416/12) aber leider schon zu meiner Überraschung :schock: einkassiert:
https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/bgh-urteil-mieter-muessen-beim-auszug-bunte-waende-weissen-a-932105.html
Da also in so einem Fall bunter Wände vorsicht, für die stillen Mitleser in ähnlicher Lage. Raucherhaushalt ist wohl noch unverändert, nach allgemeiner Ansicht der Rechtsprechung liegt beim Rauchen ein mietvertragsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 538 BGB vor. Damit hatte ich als Raucher nämlich selbst 2011 einmal zu tun. Türen und Boden sollte ich abschleifen, da war der Vermieter beim Auszug bei mir auf die Nase mit gefallen.
Im Prinzip ist also nur zu fegen wie hier schon einige sagten und wenn wie gesagt keine bunten Wände die auf Verlangen des VM entfernt werden sollen, keine selbstverursachten Sachschäden und bauliche Veränderungen am Mietobjekt vorliegen, hat man fertig.
Das Fass "Einbauküche" mache ich jetzt nicht auf, da gäbe es viel zu, zu sagen, weil da viele Besonderheiten zu beachten sind. :grins:
Vielen Dank. Da sind schon ganz Interessante dabei. Ich werde es mir durchlesen.
Auch wenn ich jetzt weniger Renovierungsarbeiten habe steht mir der Umzug bevor und ich brauche Zeit um Umzuziehen und nahtlos wie gewünscht kann es nicht funktionieren :mocking:
Ich kann ja nicht morgens alte Schlüssel abgeben Mittags neue entgegennehmen und wann soll ich umziehen :schaem:
Das Thema Schönheitsreparaturen/Renovierung ist ein Fass ohne Boden.
Als erstes ist zwischen formularmäßiger Klausel, Vornahmeklausel, flexibler und starrer Fristen und einer Individualvereinbarung zu unterscheiden.
Gleich mal vorneweg: Rechtsentscheide waren früher für alle Gerichte bindend – heute gibt es die RE seit Jahren schon nicht mehr.
Das Urteil ist Teil einer Fortsetzung bzw. Abänderung eines uralten RE aus 1987 nach geänderter Rechtsansicht des BGH.
Formularmäßige Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 BGB und ggf. § 9 -11 AGBG in Verbindung mit § 242 BGB
Wir kämen damit bei der Bewertung ins Beschlussanfechtungsverfahren zum Verbandsprozess und zum Individualprozess.
Das auszudiskutieren würde wohl 20 Thread-Seiten bedeuten und dürfte für den normalen Ratsuchenden schon deshalb uninteressant sein weil er die dazu ergangene extrem umfangreiche Rechtsprechung, die Kommentierungen dazu ebenso wie die überwiegende und herrschende Meinung gar nicht kennen kann.
Ein Hilfesuchender wäre glatt überfordert!
Ich schlage deshalb vor die konkreten Fragen eines Ratsuchenden im Zuge einer individuellen Einzelfall-Bewertung zu beantworten - ohne besonderen Verweis auf
BGH-Entscheidungen vor allem ohne Bezug zur NJW bzw. BGHZ und WuM (Wohnwirtschaft und Mietrecht) zu beantworten. Denn diese Urteilssammlungen enthalten wieder Querverweise die ein Rechtsunkundiger gar nicht analysieren kann.
Du musst der Ablehnung unbedingt widersprechen. Leider kann ich dir keine Begründung liefern, weil ich durch die vielen Beiträge am Thema vorbei genauso den Überblick verliere wie du (mir brauche immer noch den fehlenden Textteil aus der Ablehnung). Ansetzen solltest du auf jeden Fall bei der Begründung für die Ablehnung, da sind wenigstens 1 oder 2 Punkte bei, die du aufgreifen kannst.
Zitat von: Sheherazade am 30. März 2023, 12:05:15Leider kann ich dir keine Begründung liefern,
Die steht doch schon im Thread
Hinsichtlich Jobcenter und Widerspruch siehe dazu nochmal #1
Ansonsten ist das natürlich ein terminliches Problem. Generell habe ich es immer so erlebt, das man in die neue Wohnung schon ein paar Tage früher rein kann, eben um den Einzug zu managen. Dies wiederum obliegt natürlich der Kulanz des neuen Vermieters. Zieht denn der Vormieter deiner neuen Wohnung genau ein Tag vorher erst aus?
Da sind ja nur zwei Möglichkeiten, wenn ich nichts übersehen habe:
Widerspruch beim Jobcenter einreichen.
Mit dem neuen Vermieter zu sprechen, ob man eine oder zwei Tage vorher rein kann, weil sich der Einzug nicht anders richten lässt.
Sonst weiss ich beim besten Willen nicht, wie man das sonst noch lösen könnte. Mietkaution aufzehren lassen geht auch nicht, weil wie du sagst Genossenschaft. Ausser man könnte das von den Anteilen machen, die du irgendwann ausbezahlt bekommst. Das aber wiederum ist eine Frage von Zahlen und Zeit. Und Anteile kann man bis spätestens nach 2 Jahren bekommen. Und dann käme es darauf an, was du überhaupt noch bekommst. Fällt also flach.
Und was ich jetzt sage, könnte wieder böses Blut geben, @ratlos bitte nicht schimpfen...*gg*, was nicht meine Absicht ist, aber man muss den Notfall hier sehen. Das Jobcenter zahlt die Miete, ganz normal die Miete für deine nun neue Wohung, das muss ja sowieso, da könntest du also erstmal die Miete der alten Wohnung schuldig bleiben (wenn Widerspuch nicht erfolgreich) . Das ist kein Verbrechen. Dann kommt ja recht schnell eine Mahnung, besser du schreibst die aus der neuen Wohnung nun heraus an, das du die Miete deiner alten bleibe nur in Raten abzahlen kannst.
Gleich ob sie dies am Anfang ablehnen, fange recht schnell mit den Raten an zu zahlen. Solange immer die Raten fliessen, können sie nichts machen. Denn gleich, ob das mal einen Anwalt übergeben wird, dies durchläuft ja auch erstmal einige Mahnstufen, auf Ratenzahlung müssen sie sich letztendes ohnehin immer einlassen, die Wohnung kann man dir nicht mehr kündigen, das hast du schon selbst, bist ja dann schon raus.
Es wäre allerdings möglich, das ggf. Anwaltkosten und Mahnkosten anfallen, stelle dich darauf ein. Eventuell sogar ein Shufa-Eintrag, der aber schnell nach endgültigen bezahlung wieder fort sein dürfte. Da du Raten zahlst, dürfte es nicht über die Vollestreckungsgerichte erst gehen, das zählt dann zu den harmloseren Shufa Sachen.
Notfalls Shufa mal dann anschreiben, mit Zahlungsbestätigung des alten Vermieters, wenn die Sache dann komplett bezahlt ist. Veraltete oder falsche Daten muss die Schufa sofort löschen. Wenn eine beglichene Forderung unter 1.000 Euro liegt, kann ebenfalls eine sofortige Löschung beantragt werden. Es ist durch deine Ratenzahlung auch nicht unbedingt gesagt, das dies in der Shufa eingetragen wird das liegt ja allein beim Veranlasser.
Womöglich ist man sogar beim vorherigen Vermieter deiner alten Wohung mit der Ratenzahlung einverstanden, einfach denen auch die Lage schildern, denn die sind froh, wen sie ihr Geld überhaupt bekommen, was ja auch dann so sein wird.
Das ist keine elegante Lösung, sie koste nun eben auch etwas, auf die Widerspruchsantwort warten, was ich aber in jedem Fall trotzdem versuchen würde, die können dem ja nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durchaus auch entsprechen, aber das weitere, bei Ablehnung zum Anwalt, dann mit dem JC womöglich vor den Gerichten herum ärgern, dir läuft einfach die Zeit davon. Da muss man alle Alternativen in Betracht ziehen. Man hat ja schliesslich andere Sorgen vor einem Umzug. Sonst weiss ich auch nicht, was man da noch ausschöpfen könnte.
Zitat von: Tony Montana am 30. März 2023, 12:30:25da könntest du also erstmal eine Miete der alten Wohnung schuldig bleiben. Das ist kein Verbrechen. Dann kommt ja recht schnell eine Mahnung, besser du schreibst die aus der neuen Wohnung nun heraus an, das du die Miete deiner alten bleibe nur in Raten abzahlen kannst.
Jetzt legst aber los whow.
Sie hat in der alten Wohnung doch gar keine "Schulden" in dem Sinn. Sie kommt nur in teilweisen Zahlungsverzug der durch die Ratenzahlung mit jeder weiteren Rate kompensiert wird.
Denke ein kurzes Gespräch mit dem alten VM genügt wenn man ihm die Situation verdeutlicht und angemessene Raten anbietet und die 1. gleich durch Überweisungsbeleg nachweist. Bei einer Miete von z.B. 500 € kalt würde ich 50 - 70 € Rate anbieten. Auch höher wenn es die finanzielle Situation zulässt.
Ein Schufa-Eintrag wäre dann völlig unzulässig und kommt auch mit Sicherheit nicht.
Ein Gerichtsverfahren geht dann auch nicht und selbst die Einschaltung eines RA ginge dann nicht zu Lasten der TE weil sie durch die Raten ihre Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit beweist. Da kann dann auch ein RA nichts mehr tun.
Die Beiziehung eines RA wäre schon wegen der Einfachheit der Sache und im Hinblick auf die Schadensminderungpflicht des VM ein Witz - siehe § 254 BGB evtl. i.V. mit § 278 weil dies kein Rechtsfall ist durch die Ratenzahlung und daher auch keiner konstruiert werden kann.
Allenfalls kann es passieren das der alte VM Verzugszinsen verlangt.
Die berechnen wir dir dann später bis auf den 10tel Cent.
_____________________________
So nebenbei für Mitleser die mit Schulden belastet sind:
Schulden bei Banken, großen Versandhäusern usw. werden automatisch getilgt.
Nämlich 1. durch den Rückversicherer / Forderungsausfallversicherung die praktisch jedes Großunternehmen hat,
2. durch die automatische Pauschal-Wertberichtigung - 3. durch die manuelle Einzel-Wertberichtigung über die Bilanz. Und was schreiben die Prüfer dazu: Bilanzsystematik / Wertberichtigungssystematik ok.
Bloß weiß der alte Schuldner nix davon. Der soll trotz der Zahlungen weiter bluten oder wird mit Titel 30 Jahre lang verfolgt. Wer sich da nicht wehrt hat schon verloren!!
Es dürfte im Bereich der Legenden zu finden sein, dass man sich selbst zinslose Darlehen zu Lasten Dritter vergeben kann und niemand was tun kann, solange man eine Mini-Rate zahlt.
500 Euro Ausstand und 50 Euro Rate heißt, dass ein Vertragspartner, der keinen Bezug zur eigenen Solvenz hat, 10 Monate auf sein Geld warten soll.
Zinslos als Darlehen.
Zitat von: Spring23 am 30. März 2023, 13:59:30Znslos als Darlehen.
Du musst lesen lernen :lol:
Dann siehst du Verzugszinsen also nichts zinsloses der Herr
Zitat von: Ratlos am 30. März 2023, 12:45:25Allenfalls kann es passieren das der alte VM Verzugszinsen verlangt.
Tony Montana, das wäre mir viel zu kompliziert. Ich würde natürlich wenn ich kein erfolg habe in 2 Raten abzahlen. Müssen dann halt bisschen in den sauren Apfel beißen. Tortzdem vielen Dank das du dir die Mühe gemacht hast und so einen Langen Text um mir zu helfen erfasst hast. :smile:
Zitat von: Sheherazade am 30. März 2023, 12:05:15Du musst der Ablehnung unbedingt widersprechen. Leider kann ich dir keine Begründung liefern, weil ich durch die vielen Beiträge am Thema vorbei genauso den Überblick verliere wie du (mir brauche immer noch den fehlenden Textteil aus der Ablehnung). Ansetzen solltest du auf jeden Fall bei der Begründung für die Ablehnung, da sind wenigstens 1 oder 2 Punkte bei, die du aufgreifen kannst.
Ja ich kann dich verstehen. Ging mir genaus so. Ich habe schon verstanden mit dem Punkt was du angesprochen hast am anfang. Ich habe keine zustimmung für eine Doppelmiete vor anmietung erhalten. Das meinst du. Naja ich Widerspreche erst einmal. Versuch ist es wert :ok:
Hast oder hattest du eigentlich Umzugskostenbeihilfe beantragt? Da hätte das mit der Doppelmiete reingehört.
Zitat von: Ratlos am 30. März 2023, 14:02:51Zitat von: Spring23 am 30. März 2023, 13:59:30Znslos als Darlehen.
Du musst lesen lernen :lol:
Dann siehst du Verzugszinsen also nichts zinsloses der Herr
Zitat von: Ratlos am 30. März 2023, 12:45:25Allenfalls kann es passieren das der alte VM Verzugszinsen verlangt.
Ändert nichts am Rest der Aussagen.
Zitat von: Sheherazade am 30. März 2023, 14:19:22Hast oder hattest du eigentlich Umzugskostenbeihilfe beantragt? Da hätte das mit der Doppelmiete reingehört.
Das wollte ich Separat machen. Geht doch separat oder?
Zitat von: aylis2007 am 30. März 2023, 15:13:13Geht doch separat oder?
Ich dachte das habt ihr schon getan?
Muss zwingend vor dem Umzug gemacht werden.
Da er ja Notwendig ist, sollte es da auch was geben.
Bei der Doppelmiete würde ich nicht Aufgeben, es sollte wenigstens eine halbe Miete raus springen.
Überganglos von einer in die andere Wohnung klappt selten.
Anderer Umzug bei mir mit versch. VM da ging es mal, aber nur weil Schlüssel etwas eher bekommen.
Dazu Vormittag raus und Nachmittag war schon ein Nachmieter drin.
Ok ich mach den Antrag sofort fertig 😅 Danke.
Ja mit 4 Kindern ist einiges hier zu schleppen. Dann hab ich ja noch meine 1 Jährige maus. Da klappt es halt nicht von morgens bis mittags mal umzuziehen.
Ich habe auch erst eine Ablehnung kassiert und dann einen Widerspruch mit meinen Argumenten geschrieben. Daraufhin wurde die Doppelmiete für einen Monat bewilligt. Ist wohl erstmal Taktik, um die Leute mit dem Widerspruch abzufertigen.